Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 23.12.2024 VB.2024.00719

23 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,251 mots·~6 min·7

Résumé

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Weisungen und Auflagen wie die vorliegend strittige (Verpflichtung zur Suche einer den kommunalen Mietzinsrichtlinien entsprechenden Wohnung) sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar. Eine Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich. Mithin ist im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids vorab zu prüfen, ob die angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war. Dass der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eintrat, ist somit nicht zu beanstanden (E. 2.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00719   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Weisungen und Auflagen wie die vorliegend strittige (Verpflichtung zur Suche einer den kommunalen Mietzinsrichtlinien entsprechenden Wohnung) sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar. Eine Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich. Mithin ist im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids vorab zu prüfen, ob die angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war. Dass der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eintrat, ist somit nicht zu beanstanden (E. 2.2). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: ANFECHTBARKEIT AUFLAGE MIETKOSTEN MIETZINSRICHTLINIEN WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 21 Abs. II SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00719

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Eglisau,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 24. September 2024 sprach die Sozialbehörde Eglisau A ab dem 1. August 2024 wirtschaftliche Hilfe zu (Dispositivziffer 1). Zudem erteilte sie ihm verschiedene Auflagen und Weisungen. Namentlich habe A bis 31. März 2025 eine der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Eglisau entsprechende Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen monatlich vorzuweisen (Dispositivziffer 2). Bei Nichtbefolgung der Auflagen und Weisungen könne die Sozialhilfe gekürzt oder eingestellt werden (Dispositivziffer 6).

II.  

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. September 2024. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 25. November 2024 (Poststempel vom 27. November 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 30. Oktober 2024.

Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2024 holte das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 31. Mai 2024, VB.2024.00002, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Gemäss dem Beschluss vom 24. September 2024 liegt der derzeitige monatliche Mietzins des Beschwerdeführers Fr. 395.15 über den kommunalen Mietzinsrichtlinien. Der auf zwölf Monate gerechnete Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 4'741.80. Zum Entscheid berufen ist folglich der Einzelrichter, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

1.2 Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit und teilweisen Unzulässigkeit der Beschwerde konnte von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (vgl. § 58 VRG).

1.3 Auf die Beschwerde ist in verschiedener Hinsicht nicht einzutreten.

1.3.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf Ziffer I.9. Abs. 4 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 beantragt, die derzeitigen Mietkosten seien über den März 2025 hinaus zu übernehmen, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht (erstinstanzlich) zuständig. Vielmehr hat er sich mit diesem Antrag zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden.

1.3.2 Zulässiges Anfechtungsobjekt bildet nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht jedoch dessen Begründung (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 5; vgl. hinten E. 2.1.2). Während der Beschwerdeführer mit Rekurs vom 22. Oktober 2024 auch einzelne Erwägungen des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 beanstandete, beantragte er – in Bezug auf das Dispositiv – ausschliesslich die Aufhebung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses insofern, als er verpflichtet worden war, bis 31. März 2025 eine der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Eglisau entsprechende Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen monatlich vorzuweisen. Die Aufhebung der Auflage, "Arztzeugnisse ab 1. Oktober 2024" abzugeben, beantragte er demgegenüber nicht, auch wenn er sie für unnötig erachtete, da die Beschwerdegegnerin bereits über eine entsprechende Vollmacht und die nötigen Informationen über seinen Gesundheitszustand verfüge. Letztere Auflage gehörte damit aber nicht zum Streitgegenstand des Rekursverfahrens und kann folglich auch nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehören (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

1.3.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe Strafanzeige gegen die Leiterin Soziales der Beschwerdegegnerin wegen Amtsmissbrauchs zu erstatten, da sie ihm den versprochenen Laptop nicht aushändige, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. Dem Beschwerdeführer steht es frei, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden (vgl. hinten E. 2.1.3). Ein ausreichender Tatverdacht, der Anlass zu einer Anzeige von Amtes wegen bieten würde, ist nicht erkennbar (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4).

Der Rechtsweg einer Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 22. August 2024, VB.2023.00077, E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Laptop eine Rechtsverweigerung der Leiterin Soziales bzw. der Beschwerdegegnerin rügen wollte, hätte er sich folglich zuerst an den Bezirksrat zu wenden. Das Verwaltungsgericht ist hierfür demgegenüber nicht (erstinstanzlich) zuständig.

Sodann kommen dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (statt vieler VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Plüss, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Sollte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen beantragen, mangelte es dem Verwaltungsgericht auch insofern an der entsprechenden Zuständigkeit. Allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinde Eglisau (und deren Behörden) ist der Bezirksrat Bülach (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 73).

1.3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er wolle bzw. könne aufgrund seines Gesundheitszustands keine persönlichen Gespräche mit der Leiterin Soziales führen, weshalb entsprechende Verpflichtungen zu unterlassen seien, gehört dies ebenfalls nicht zum Streitgegenstand. Anzumerken ist hierzu, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich direkt an die Leiterin Soziales zu wenden hätte.

2.  

2.1  

2.1.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 30. Oktober 2024, der Beschwerdeführer rüge die ihm erteilte Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen nachzuweisen, sowie die Androhung der Kürzung der Leistungen im Fall der Nichtbefolgung. Eine solche Auflage sei jedoch gemäss § 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) nicht selbständig anfechtbar. Anfechtbar sei erst der Entscheid über die Kürzung des Mietzinses bei Missachtung der Auflage. Erst dann könne auch überprüft werden, ob die Auflage den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen und für ihn zumutbar gewesen sei. Auf den Rekurs sei daher nicht einzutreten (E. 3.1).

2.1.2 Auf den Rekurs sei auch insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer diverse Ausführungen in den Erwägungen des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 beanstande. Die Erwägungen eines Entscheids könnten nicht Anfechtungsobjekt sein (E. 3.2).

2.1.3 Abschliessend hielt der Bezirksrat fest, der Beschwerdegegnerin stehe es gemäss § 21 SHG zu, eine Auflage wie die vorliegend angefochtene zu erlassen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin dabei den Straftatbestand der Nötigung bzw. des Amtsmissbrauchs erfüllt haben solle. Dem Beschwerdeführer stehe es aber frei, Strafanzeige zu erstatten, falls er in der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ein strafbares Handeln erkenne. Wenn der Beschwerdeführer den Gesprächstermin beim Sozialdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne, habe er dies der zuständigen Person persönlich mitzuteilen (E. 3.3).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde, zumal er mit Beschwerde im Wesentlichen bloss das bereits mit Rekurs Vorgebrachte wiederholt. Wie der Bezirksrat korrekt festhielt, sind Weisungen und Auflagen wie die vorliegend strittige gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar. Eine Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich. Mithin ist im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids vorab zu prüfen, ob die angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war (vgl. statt vieler VGr, 11. September 2024, VB.2023.00304, E. 2.3). Dass der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eintrat, ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 24. September 2024 (Ziff. 3) keine Einschränkung bzw. keinen Hinweis auf die fehlende Anfechtbarkeit der Auflagen und Weisungen enthält. Dem Beschwerdeführer erwuchs dadurch respektive durch die Rekurserhebung jedoch kein Nachteil, zumal ihm der Bezirksrat keine Kosten auferlegte (vgl. Plüss, § 10 N. 56).

2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …; b)    den Bezirksrat Bülach, unter Beilage von ...

VB.2024.00719 — Zürich Verwaltungsgericht 23.12.2024 VB.2024.00719 — Swissrulings