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Zürich Verwaltungsgericht 05.02.2025 VB.2024.00702

5 février 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·598 mots·~3 min·8

Résumé

Kreditbewilligung Asylunterkunft altes Gemeindehaus | Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00702   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kreditbewilligung Asylunterkunft altes Gemeindehaus

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

  Stichworte: ABSCHREIBUNG RÜCKZUG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00702

Verfügung

des Einzelrichters

vom 5. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Uetikon am See,

Beschwerdegegner,

betreffend Kreditbewilligung Asylunterkunft altes Gemeindehaus,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Uetikon am See bewilligte am 22. August 2024 für die (temporäre) Umnutzung der Gemeindeliegenschaft Weissenrainstrasse 20 zu einer "Kollektiv-Asylunterkunft" einen Kredit von Fr. 380'000.- "im Sinne eines Kostendaches" als neue Ausgabe.

II.  

A erhob am 2. September 2024 Rekurs in Stimmrechtssachen und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 22. August 2024 aufzuheben und der Gemeinderat Uetikon am See sei anzuweisen, "das Geschäft der Ertüchtigung des alten Gemeindehauses der Gemeindeversammlung vorzulegen". Der Bezirksrat Meilen wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. November 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), sprach A aber eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

A führte am 18. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids und der Beschluss des Gemeinderats vom 22. August 2024 aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, "das Geschäft der Nutzung des alten Gemeindehauses als Asylunterkunft der Gemeindeversammlung vorzulegen eventuell einer Urnenabstimmung zu unterbreiten", eventualiter sei die Angelegenheit an den Bezirksrat Meilen zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Beizug der Akten eines beim Baurekursgericht hängigen Verfahrens sowie des "Budget[s] zum Kreditbeschluss vom 22. August 2024". Der Gemeinderat Uetikon am See beantragte am 26. November 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat Meilen verzichtete gleichentags auf Vernehmlassung. A nahm am 3. Dezember 2024 erneut Stellung.

Bereits am 19. November 2024 hatte A darum ersucht, der Gemeinderat sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs anzuweisen, "die Umbauarbeiten am und im alten Gemeindehaus, Weissenrainstrasse 20, 8707 Uetikon am See umgehend einzustellen". Der Vorsitzende trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. November 2024 nicht ein.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 zeigte der Vorsitzende den Parteien an, dass sich die Frage stelle, ob es sich beim strittigen Kredit um eine gebundene Ausgabe handle, und gewährte hierzu das rechtliche Gehör. Der Gemeinderat Uetikon äusserte sich am 15. Januar 2025, A nahm am 27. Januar 2025 Stellung.

Am 4. Februar 2025 zog A die Beschwerde zurück.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Beschwerde ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip – grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 79). In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist (§ 13 Abs. 4 VRG). Das trifft hier in der Hauptsache nicht zu. Hingegen war das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 19. November 2024 offensichtlich aussichtslos, weil die beantragten Anordnungen ausserhalb des Streitgegenstands lagen. Die damit verbundenen Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (siehe auch § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG, wonach die Gerichtskosten unabhängig vom Ausgang derjenigen Partei auferlegt werden können, die unnötigen Aufwand verursacht hat). Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 32). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00435, E. 4.2 mit Hinweisen).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 1'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 525.- dem Beschwerdeführer auferlegt und im Betrag von Fr. 1'145.- auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Meilen.

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