Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2025 VB.2024.00701

30 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,670 mots·~8 min·7

Résumé

Sozialhilfe | [Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe während Sozialhilfebezug; geerbte Liegenschaft] Streitwert nach Gravamensystem (E. 1.2). Wenn nicht realisierbare Vermögenswerte vorhanden sind, werden die Sozialhilfeleistungen gemäss § 20 SHG in Verbindung mit § 27 SHG nur vorschussweise gewährt. Die Rückerstattung richtet sich auch beim Erwerb nicht realisierbarer Vermögenswerte während laufender Unterstützung nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG; Freibetrag von Fr. 30'000.- massgebend; massgebender Zeitpunkt für die Abgrenzung zu § 27 Abs. 1 lit. c SHG (nicht realisierbare Vermögenswerte vor Unterstützungsbeginn) ist Zeitpunkt des Vermögenszuflusses (E. 3). Gutheissung.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00701   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.10.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe während Sozialhilfebezug; geerbte Liegenschaft] Streitwert nach Gravamensystem (E. 1.2). Wenn nicht realisierbare Vermögenswerte vorhanden sind, werden die Sozialhilfeleistungen gemäss § 20 SHG in Verbindung mit § 27 SHG nur vorschussweise gewährt. Die Rückerstattung richtet sich auch beim Erwerb nicht realisierbarer Vermögenswerte während laufender Unterstützung nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG; Freibetrag von Fr. 30'000.- massgebend; massgebender Zeitpunkt für die Abgrenzung zu § 27 Abs. 1 lit. c SHG (nicht realisierbare Vermögenswerte vor Unterstützungsbeginn) ist Zeitpunkt des Vermögenszuflusses (E. 3). Gutheissung.

  Stichworte: ERBSCHAFT FREIBETRAG GRAVAMENSYSTEM LIEGENSCHAFT RECHTSGLEICHHEIT RECHTSGLEICHHEITSGEBOT RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. I BV § 20 SHG § 27 Abs. I lit. b SHG § 27 Abs. I lit. c SHG § 17 Abs. I SHV § 38b Abs. I lit. c VRG § 38b Abs. II VRG § 50 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00701

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B,

vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde vom 12. Februar 2004 bis 31. Juli 2006 sowie vom 12. August 2010 bis 31. März 2021 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 366'873.20 unterstützt. Sie wurde anschliessend von der Gemeinde C unterstützt und wird seither von der Gemeinde D unterstützt. Am 9. Januar 2024 verfügte der Sozialdienst B die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 115'699.75 (Dispositivziffern 1 und 2). Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 stellte A ein Neubeurteilungsgesuch, welches der Stadtrat B mit Beschluss vom 6. März 2024 abwies (Dispositivziffer 1).

II.  

Gegen den Neubeurteilungsbeschluss des Stadtrats B vom 6. März 2024 erhob A am 26. März 2024 Rekurs beim Bezirksrat Hinwil. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2024 trat dieser mangels Zuständigkeit auf den Rekurs nicht ein und leitete die Sache an den Bezirksrat Pfäffikon weiter. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2024 trat der Bezirksrat Pfäffikon ebenfalls mangels Zuständigkeit nicht auf den Rekurs ein und wies die Sache zurück an den Bezirksrat Hinwil. Am 23. April 2024 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hob mit Urteil vom 26. April 2024 (VGr, 26. April 2024, VB.2024.00200 [nicht publiziert]) den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats Hinwil auf und wies ihm die Sache zur materiellen Beurteilung zurück. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Er erhob keine Verfahrenskosten (Dispositivziffer II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer III).

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 25. Oktober 2024 erhob A am 18. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, dass ihr ein Freibetrag von Fr. 30'000.- anstatt Fr. 4'000.- zu belassen und die Rückzahlungsforderung dementsprechend anzupassen sei. Der Bezirksrat Hinwil verzichtete mit Schreiben vom 26. November 2024 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 beantragte der Stadtrat B die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.

1.2 Der Streitwert vor Verwaltungsgericht berechnet sich als Differenz zwischen den beim Verwaltungsgericht gestellten Begehren und dem von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (sogenanntes Gravamensystem; vgl. VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.592, E. 1.2). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückzahlungsforderung beläuft sich auf Fr. 115'699.75. Die Beschwerdeführerin macht jedoch sinngemäss geltend, dass ihr ein Freibetrag von Fr. 30'000.- zu belassen sei anstatt von Fr. 4'000.-. Die Beschwerdegegnerin muss sich die Rückforderung jedoch mit zwei anderen Gemeinden teilen, zumal die Erbschaft in der Höhe von Fr. 160'351.- die gesamthaft ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe nicht zu decken vermag. Der Teil der Beschwerdegegnerin beläuft sich folglich auf 74 % der Erbschaft abzüglich des Freibetrags. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 30'000.- würde die Rückforderung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 96'459.75 reduziert ([Fr. 160'351.- – 30'000.-] x 0.74). Der Streitwert beträgt daher Fr. 19'240.- (Fr. 115'699.75 – Fr. 96'459.75).

1.3 Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht (VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.1; 21. Juni 2018, VB.2017.00321, E. 2.1; 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.4).

Finanziell günstige Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) überschritten ist (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.2; VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00592, E. 2.1). Die SKOS-Richtlinien sind gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (SHV) für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgebend. Der Vermögensfreibetrag beträgt für Einzelpersonen gemäss der derzeitigen Fassung der SKOS-Richtlinien Fr. 30'000.- (SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2024, Kapitel E.2.1 Abs. 2 lit. a). Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten dieser Freibetrag zu belassen (VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Bei der Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG geht es um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustanden, die aber damals nicht realisierbar waren. Fällt die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Verwertung dahin, kann die Rückerstattung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe verlangt werden. Eine Rückforderung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3; zum Ganzen VGr, 3. Juni 2019, VB.2018.00816, E. 2.4).

2.3 Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob bzw. in welchem Umfang rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, wobei die Rückerstattungsforderung angemessen und verhältnismässig zu sein hat. Den Sozialbehörden steht bei den in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG vorzunehmenden Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG auf eine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.2; VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.3; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5).

3.  

3.1 Nach den unbestrittenen Feststellungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihrer Mutter am 19. Dezember 2018 – also während sie von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurde – zusammen mit anderen Erben eine Liegenschaft geerbt. Da sich die Liegenschaft im Gesamteigentum der Erben befand, konnte die Beschwerdeführerin bis zur Erbteilung nicht allein darüber verfügen.

3.2 Der Bezirksrat erwog, dass sich die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG richte, wenn eine Person nach Unterstützungsbeginn durch einen Vermögensanfall oder allenfalls durch eigene Arbeitsleistung in günstige Verhältnisse komme. Besitze sie aber bereits im Zeitpunkt, in welchem sie um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersuche, erhebliche Vermögenswerte, die nicht realisierbar seien, so richte sich die Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG. Ebenfalls nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG richte sich die Rückerstattung, wenn eine Person während der Unterstützung einen Vermögensanspruch erwerbe, der noch nicht realisierbar sei. Die Unterscheidung sei deshalb relevant, weil bei einer Rückforderung nach lit. b ein Freibetrag von Fr. 30'000.- gelte, während für eine Rückforderung nach lit. c nur ein Freibetrag von Fr. 4'000.- zu berücksichtigen sei. Der Grund für die unterschiedlichen Freibeträge liege in der Rechtsgleichheit. So sollten Personen, die über noch nicht realisierbares Vermögen verfügten, gleich behandelt werden wie Personen, deren Vermögenswerte realisierbar seien.

Da die Beschwerdeführerin während der Unterstützungsperiode (2010 bis 2021) in der Gemeinde B einen nicht realisierbaren Vermögensanspruch geerbt habe, richte sich die Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG und es gelte somit ein Freibetrag von Fr. 4'000.-.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass ihr ein Freibetrag von Fr. 30'000.- zu belassen sei, zumal sich die Rückforderung nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG richten sollte.

3.4 Weder die Argumentation des Bezirksrats noch jene der Beschwerdegegnerin vermögen in der vorliegenden Konstellation zu überzeugen. § 20 SHG sieht in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. c SHG vor, dass beim Vorhandensein von Grundeigentum oder anderen nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten die Sozialhilfeleistungen nur vorschussweise gewährt werden und zurückzuerstatten sind, sobald diese Vermögenswerte realisierbar werden. § 27 Abs. 1 lit. c SHG enthält keine eigene Regelung über den massgeblichen Vermögensfreibetrag. Vielmehr bezweckt diese Bestimmung in Verbindung mit § 20 SHG, nicht sogleich realisierbares Vermögen in einer Weise zu berücksichtigen, die jener von kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten möglichst nahe kommt. In Bezug auf den bei der Berechnung der Rückerstattungsforderung zu beachtenden Freibetrag ist demnach wie bei realisierbaren Vermögenswerten danach zu unterscheiden, ob diese bereits bei Unterstützungsbeginn vorhanden waren oder ob sie der unterstützten Person erst nach Unterstützungsbeginn – also während laufender Unterstützung oder nach Abschluss der Unterstützung – zugeflossen sind: Verfügt die unterstützte Person bei Unterstützungsbeginn über nicht realisierbares Vermögen, ist gemäss § 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit Kapitel D.3.1 Abs. 4 lit. a der SKOS-Richtlinien ein Freibetrag von Fr. 4'000.- zu gewähren (VGr, 3. Juni 2019, VB.2018.00816, E. 2.4). Kommt es jedoch wie vorliegend während laufendem Sozialhilfebezug zu einem Vermögensanfall, ist gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG in Verbindung mit Kapitel E.2.1 Abs. 2 lit. a der SKOS-Richtlinien für eine Einzelpersonen ein Freibetrag von Fr. 30'000.- zu beachten. Dadurch wird in der vorliegenden Konstellation die Beschwerdeführerin so weit als möglich gleich gestellt, wie wenn sie am 19. Dezember 2018 den gleichen Wert als realisierbares Vermögen erhalten hätte. In diesem Fall wäre sie damals von der Sozialhilfe abgelöst worden und hätte die bezogenen Leistungen nach Massgabe von § 27 Abs. 1 lit. b SHG unter Beachtung eines Freibetrags von Fr. 30'000.- zurückerstatten müssen.

3.5 Würde demgegenüber auf den vorliegenden Fall, bei welchem der nicht realisierbare Vermögenswert der unterstützten Person erst während laufender Unterstützung angefallen ist, § 27 Abs. 1 lit. c SHG in Verbindung mit § 20 SHG und Kapitel D.3.1 Abs. 4 lit. a der SKOS-Richtlinien angewandt und dementsprechend ein Freibetrag von nur Fr. 4'000.- berücksichtigt, hätte dies eine rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) gegenüber jenen Personen zur Folge, welche während laufender Unterstützung anstatt einer Liegenschaft (nicht sofort realisierbarer Vermögenswert) einen realisierbaren Vermögenswert wie Bargeld erben. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung beim Freibetrag zwischen realisierbaren und nicht realisierbaren Vermögenswerten sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr zielt die gesetzliche Regelung (§ 20 SHG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. c SHG) darauf ab, diese beiden Konstellationen möglichst gleich zu behandeln.

3.6 Damit richtet sich die streitige Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG in Verbindung mit Kapitel E.2.1 Abs. 2 lit. a der SKOS-Richtlinien und es ist der Beschwerdeführerin insgesamt ein Freibetrag von Fr. 30'000.- zu belassen. Dass die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2022 von der Gemeinde D und nicht mehr von der Beschwerdegegnerin unterstützt wird, ist für die vorliegende Rückerstattung der Beschwerdegegnerin unerheblich.

4.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Rückforderung ist unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 30'000.- auf insgesamt Fr. 96'459.75 zu reduzieren (vorne E. 1.2).

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Rückforderung beträgt neu Fr. 96'459.75. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 25. Oktober 2024, Dispositivziffer 1 des Neubeurteilungsbeschlusses des Stadtrats B vom 6. März 2024 sowie Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Sozialdienstes B vom 9. Januar 2024 werden insoweit aufgehoben, als sie einen höheren Rückforderungsbetrag festlegen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'295.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Hinwil.

VB.2024.00701 — Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2025 VB.2024.00701 — Swissrulings