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Geschäftsnummer: VB.2024.00690 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit
[Der Beschwerdegegner focht seine Kündigung fälschlicherweise mit Rekurs beim Bezirksrat an, statt eine Neubeurteilung beim Gemeinderat der Beschwerdeführerin zu verlangen. Der Bezirksrat trat auf das Rechtsmittel nicht ein und überwies die Sache zur Durchführung des Neubeurteilungsverfahrens an die Beschwerdeführerin. Diese sieht sich hierdurch in ihrer Autonomie eingeschränkt, da sie aufgrund des bezirksrätlichen Entscheids gezwungen sei, auf das Rechtsmittel der Beschwerdegegnerin einzutreten.] Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin ist fraglich, da sich ihre Beschwerde im Wesentlichen nur gegen die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids richtet. Dass die Vorinstanz nicht zuständig war, bestreitet sie hingegen nicht. Eine materielle Beurteilung ist aber vorliegend zur Verhinderung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots geboten (E. 1.4). Die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG steht nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (E. 2.2). Der Beschwerdegegner reichte sein Rechtsmittel nicht rechtsmissbräuchlich bei der falschen Instanz ein, zumal die Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Kündigungsverfügung missverständlich war (E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Beschwerde daher zu Recht an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin überwiesen (E. 2.5). Der Überweisungsentscheid betrifft nur die Frage der Fristwahrung und der Zuständigkeit. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin das durchzuführende Neubeurteilungsverfahren weiterhin auch mit einem Nichteintretensentscheid abschliessen, sollte es an einer anderen Prozessvoraussetzung fehlen (E. 2.6). Ausnahmsweise Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 3 VRG wegen mutwilliger Prozessführung (E. 4.2). Abweisung.
Stichworte: BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES RECHTSMITTELBELEHRUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT
Rechtsnormen: § 5 Abs. 2 VRG § 65a Abs. 3 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00690
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat A,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit,
hat sich ergeben:
I.
Die Gemeinde A stellte C am 22. März 2024 befristet vom 1. April 2024 bis am 30. April 2024 als Bademeister ohne fixen Beschäftigungsgrad an. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums wurde C ab Mai 2024 unbefristet als Bademeister mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % jeweils jährlich in der Zeit vom 1. April bis 30. September angestellt. Zweitere Verfügung sah eine Probezeit von drei Monaten vor.
Am 28. Juni 2024 kündigte der Gemeindeschreiber der Gemeinde A das Arbeitsverhältnis mit C "während [der] Probezeit" per 4. Juli 2024 und begründete dies damit, dass dieser gegenüber der Gemeinde eine bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung in einer anderen Gemeinde verschwiegen habe. Die Kündigung enthielt die folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen von der Mitteilung der Verfügung an schriftlich und unter Beilage einer Kopie dieser Verfügung beim Gemeinderat A eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
II.
Hiergegen erhob C am 24. Juli 2024 Rekurs an den Bezirksrat E. Dieser trat mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 mangels Zuständigkeit nicht auf den Rekurs von C ein (Dispositiv-Ziff. I), überwies die Angelegenheit dem Gemeinderat A zur "Neubeurteilung der Austrittsverfügung" (Dispositiv-Ziff. II) und erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Die Gemeinde A erhob am 11. November 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 9. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Pflicht zur Neubeurteilung der Austrittsverfügung durch ihren Gemeinderat besteht.
Der Bezirksrat E verzichtete am 20. November 2024 auf Vernehmlassung. C beantragte am 16. Dezember 2024 Abweisung der Beschwerde und Gewährung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'018.60. Die Gemeinde A am 3. Februar 2025 und 3. März 2025 und C am 17. Februar 2025 hielten an ihren Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis zuständig.
1.2 Der Beschwerdegegner beantragte in seinem Rekurs an den Bezirksrat die Zusprechung von rund Fr. 5'000.-. Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
1.3.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.
1.3.2 Der hier angefochtene Beschluss des Bezirksrats E schliesst das Verfahren nicht ab, sondern überweist es im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG zur weiteren Behandlung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Damit handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Dieser ist mit Beschwerde anfechtbar (vgl. § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 BGG).
1.4
1.4.1 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantonsoder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist von Amtes wegen zu prüfen (statt vieler VGr, 10. Mai 2024, VB.2024.00240, E. 3.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7).
1.4.2 Die Beschwerdeführerin ist als Arbeitgeberin bei einer Kündigung praxisgemäss gleich betroffen wie ein privater Arbeitgeber (vgl. BGE 134 I 204 E. 2.3). Fraglich ist jedoch, ob sie ein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerdeerhebung hat. Die Vorinstanz ist mangels Zuständigkeit nicht auf das Rechtsmittel des Beschwerdegegners gegen die Kündigung eingetreten und hat dieses zur Durchführung eines Neubeurteilungsverfahrens an den Gemeinderat überwiesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz nicht, sondern ist einzig der Ansicht, durch die Weiterleitung werde sie gezwungen, auf das Rechtsmittel des Beschwerdegegners einzutreten, obwohl sie der Auffassung sei, das Rechtsmittel sei verspätet. Aus der Überweisungsanordnung selbst ergibt sich dieser Schluss jedoch nicht, sondern höchstens indirekt aus deren Begründung, die nicht beschwerdefähig ist. Letztlich ist die Frage, ob es deswegen an der Beschwerdeberechtigung fehlt, hier aber nicht entscheidend: Würde auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten, würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hier geäusserten Rechtsauffassung wohl im Neubeurteilungsverfahren wegen Fristsäumnis nicht auf das Rechtsmittel des Beschwerdegegners eintreten, woraufhin in einem allfälligen zweiten Verfahren zu prüfen wäre, ob die Frist durch Einreichung des Rechtsmittels beim unzuständigen Bezirksrat gewahrt wurde. Angesichts der damit einhergehenden erheblichen Verfahrensverzögerung drohte – zuungunsten auch der Beschwerdeführerin – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, der damit zu begegnen ist, dass schon im vorliegenden Verfahren zu klären ist, ob die Überweisung zur Neubeurteilung zutreffend war.
2.
2.1 Da vorliegend eine Anordnung des Gemeindeschreibers betreffend ein kommunales Anstellungsverhältnis in Frage steht und ihm die Kompetenz zum Erlass von Anordnungen über gewisse Anstellungsverhältnisse vom Gemeinderat übertragen wurde, hätte ein Begehren um Neubeurteilung beim Gemeinderat eingereicht werden müssen (§ 170 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]). Strittig ist, ob der Bezirksrat den vom Beschwerdegegner stattdessen an ihn gerichteten Rekurs zu Recht in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an die Beschwerdeführerin zur Durchführung eines Neubeurteilungsverfahrens überwies und was die Folgen dieser Überweisung sind.
2.2 § 5 Abs. 2 VRG sieht vor, dass Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind. Hierbei ist für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. Die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG steht einzig unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Demnach darf auf die Weiterleitung an die zuständige Instanz verzichtet werden, wenn eine Eingabe nicht versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen Instanz erfolgte. Eine derartige Absicht darf aber nur dann unterstellt werden, wenn unter den gegebenen Umständen von einer offenkundig nicht irrtümlichen Einreichung bei der unzuständigen Instanz ausgegangen werden muss, sodass das der Weiterleitungspflicht zugrunde liegende Fristwahrungsziel keinen Schutz verdient. Im Fall einer wissentlichen Eingabe bei einer unzuständigen Instanz entfällt nicht nur die Weiterleitungspflicht, sondern auch die fingierte Fristwahrung (zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 50 N. 51).
2.3 Vorliegend ist kein Rechtsmissbrauch seitens des Beschwerdegegners erkennbar. Er verschaffte sich durch die Anrufung des Bezirksrats keinen treuwidrigen Vorteil (anders bspw. eine Partei, die eine elektronische Eingabe zur Umgehung der am Steuerrekursgericht geltenden Formvorschriften beim Verwaltungsgericht einreicht, VGr, 9. Oktober 2024, SB.2024.00101 und SB.2024.00102, E. 1.3). Vielmehr ist von einem Irrtum auszugehen. Dieser war sodann massgeblich dadurch begünstigt, dass die in der Verfügung vom 28. Juni 2024 enthaltene Rechtsmittelbelehrung missverständlich war. Sie nennt als Rechtsmittel einen "Rekurs", der beim Gemeinderat zu erheben sei. Ein Rekurs wäre indes – wie dies der Beschwerdegegner getan hat – beim Bezirksrat zu erheben (§ 19 Abs. 1 und § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG), während der Gemeinderat zuständig ist, soweit – wie hier – eine Neubeurteilung verlangt werden kann.
2.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund treuwidrig. Sie versah die angefochtene Verfügung mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung. Mit diesem Verhalten war die Beschwerdeführerin für die Einreichung des Rechtsmittels des Beschwerdegegners bei einer unzuständigen Instanz wesentlich (mit-)verantwortlich.
2.5 Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz die Sache zu Recht in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin zur Durchführung des Neubeurteilungsverfahrens überwiesen. Damit ist für die Frage der Rechtzeitigkeit des weitergeleiteten "Rekurses" respektive des Neubeurteilungsbegehrens die Einreichung beim Bezirksrat E entscheidend (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG).
2.6 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei aufgrund der Formulierung des Überweisungsentscheids der Vorinstanz gezwungen, auf das Neubeurteilungsbegehren des Beschwerdegegners einzutreten. Der Überweisungsbeschluss betrifft jedoch nur die Frage der Fristwahrung und der Zuständigkeit. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin – sollte es an einer anderen Prozessvoraussetzung fehlen – das durchzuführende Neubeurteilungsverfahren weiterhin auch mit einem Nichteintretensentscheid abschliessen.
3.
Die Vorinstanz holte keine Vernehmlassung der Beschwerdeführerin ein, bevor sie das Rechtsmittel des Beschwerdegegners an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin zur Durchführung des Neubeurteilungsverfahrens überwies. Sofern darin überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu erblicken ist, ist diese durch die Behandlung ihrer Rügen gegen den Überweisungsentscheid im vorliegenden Verfahren geheilt. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.werden keine Gebühren auferlegt. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn sie durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat (§ 65a Abs. 3 VRG), etwa durch mutwillige Prozessführung. Solches liegt hier vor, nachdem die Beschwerdeerhebung sich angesichts der Umstände als treuwidrig erweist (vgl. zuvor E. 2.4). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner zudem eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Vertreter des Beschwerdegegners reichte eine Honorarnote ein, worin ein Aufwand von insgesamt Fr. 3'018.60 für das Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der obsiegenden Partei keine volle Entschädigung zu, vielmehr sind ihr nur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Da hier einzig die Fristwahrung strittig war, ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen.
5.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 1'645.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat E.