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Geschäftsnummer: VB.2024.00646 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.06.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Inanspruchnahme von Drittgrundstücken; Kostenbeschwerde
Inanspruchnahme von Drittgrundstücken; Abschreibung des Rekursverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit; Kostenbeschwerde. Die Behandlung von Beschwerden betreffend Streitigkeiten, deren Streitwert wie vorliegend Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (E. 1). Eine Änderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend erweist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids zu beurteilen ist (E. 2.1). In Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung berücksichtigt die Rekursbehörde im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Das Baurekursgericht hat korrekterweise eine summarische Beurteilung der hypothetischen Prozessaussichten vorgenommen und die Kostenregelung hierauf abgestützt (E. 2.2). Die summarische Überprüfung des baurekursgerichtlichen Entscheids ergibt, dass dieser sich jedenfalls nicht ohne Weiteres als unzutreffend erweist (E. 2.3). Abweisung.
Stichworte: EINZELRICHTERZUSTÄNDIGKEIT GEGENSTANDSLOSIGKEIT HYPOTHETISCHE PROZESSAUSSICHTEN KOSTENBESCHWERDE SUMMARISCHE PRÜFUNG
Rechtsnormen: § 13 VRG § 17 VRG § 38b Abs. I lit. c VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2024.00646
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Versicherung C,
vertreten durch Verband E,
dieser vertreten durch RA D,
2. Bausektion des Stadtrates Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Inanspruchnahme von Drittgrundstücken; Kostenbeschwerde,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 erklärte die Bausektion der Stadt Zürich die Versicherung C für berechtigt, den Luftraum des Grundstücks Kat.-Nr. 01 am F-Weg 02 in Zürich während maximal sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids mit einem Kranausleger zu überschwenken.