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Geschäftsnummer: VB.2024.00645 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Rechtsverweigerung Informationszugang
Ob die Vorinstanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid allein mit dem Hinweis auf das (angeblich) querulatorische Verhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit begründen durfte bzw. ob der Beschwerdeführerin im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann, ist fraglich. Auf ihren Rekurs war jedoch schon aus anderen Gründen nicht einzutreten (E. 2.2). Dem Gesuch um Akteneinsicht, Löschung von Personendaten und Auskunft zur Datenbearbeitung der Beschwerdeführerin wurde bereits vor der Rekurserhebung entsprochen, sodass ihr schon damals kein schutzwürdiges (aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verweigerten bzw. verzögerten Amtshandlungen mehr zukam (E. 2.3.2). Den Schulleiter der Schule B trifft zudem hinsichtlich allfälliger mit dem früheren Ehemann der Beschwerdeführerin oder Dritten geführter Gespräche keine Informations- bzw. Auskunftspflicht im Sinn von §§ 20 f. IDG. So erfasst der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch kein allgemeines Recht, durch Partei- und Zeugenbefragung zu erfahren, zwischen wem wann worüber ein personenbezogenes Gespräch stattgefunden hat (E. 2.3.3). Abweisung.
Stichworte: AKTENEINSICHT AUSKUNFT BEWEISBESCHAFFUNG GESPRÄCH LÖSCHUNG VON PERSONENDATEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID PRAKTISCHES INTERESSE QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE RECHTSVERWEIGERUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE ZWECKWIDRIGE VERWENDUNG (RECHTSINSTITUT)
Rechtsnormen: Art. 20 IDG Art. 21 IDG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00645
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur, vertreten durch die Schulpflege der Stadt Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung Informationszugang,
hat sich ergeben:
I.
Im September 2023 liess die Sekundarschule B in Winterthur C, dem volljährigen Sohn von A, auf sein Ersuchen hin Akten aus seiner Schulzeit zukommen. Am 12. Oktober 2023 wandte sich daraufhin A an die Schulleitung der Sekundarschule B. Sie erklärte, sie habe bei der Durchsicht der ihrem Sohn zugestellten Akten feststellen müssen, dass diesem nicht alle Unterlagen herausgegeben worden seien, die sich nach ihrem Wissen in seinem Schülerdossier befinden müssten, und verlangte, dass ihr innert Frist verschiedene Fragen beantwortet werden. Mit Antwortschreiben vom 28. Oktober 2023 versicherte der Schulleiter der Sekundarschule B, D, A, dass ihrem Sohn sämtliche Unterlagen (in Kopie) zugestellt worden seien, und teilte ihr gleichzeitig mit, dass er ihre Fragen nicht beantworten werde.
Am 27. Dezember 2023 erhob A Rekurs "wegen Rechtsverweigerung von Informationszugang sowie Verweigerung vollständige Aktenaushändigung" bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und verlangte, die Sekundarschule B sei anzuweisen, ihre Fragen vom 12. Oktober 2023 wahrheitsgetreu zu beantworten, die fehlenden Akten herauszugeben und eine Passage in den ihren Sohn betreffenden Akten, in der sie als "psychisch kranke Mutter" bezeichnet werde, nach Beizug der Datenschutzbeauftragten des Kantons zu bereinigen. Die Bildungsdirektion leitete die Eingabe an die Schulpflege Winterthur weiter, welche ein Aufsichtsverfahren eröffnete und in diesem Rahmen D zur Stellungnahme aufforderte. Am 19. Januar 2024 liess sich der Schulleiter der Sekundarschule B zur Sache vernehmen; er beantwortete die Fragen von A zum Inhalt des Schülerdossiers ihres Sohns und zu Aussagen zu ihrer Person darin und teilte der Schulpflege mit, dass die von A erwähnten, angeblich fehlenden Dokumente nicht bei den Akten ihres Sohns (gewesen) seien und die beanstandete Passage in den Schulakten von der Datenschutzbeauftragten des Kantons im Einvernehmen mit A angepasst worden sei. Am 23. Mai 2024 teilte die Schulpflege Winterthur der Letztgenannten mit, dass das Aufsichtsverfahren hiermit – sowie nach Durchsicht des Dossiers ihres Sohns durch die Schulpflege und "weiteren Abklärungen" – abgeschlossen sei.
II.
A gelangte dagegen am 29. Mai 2024 an den Stadtrat Winterthur und ersuchte um "Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung", da sie davon ausgehe, dass sich D an der von ihrem früheren Ehemann geführten Rufmordkampagne gegen sie und ihren Sohn beteiligt bzw. er sich namentlich "gegenüber der Strafbehörde 2021 im weiteren schriftlich abwertend geäussert" habe.
Der Stadtrat überwies die Eingabe am 4. Juni 2024 "zuständigkeitshalber" dem Bezirksrat Winterthur, der das Schreiben als Rekurs betreffend "Rechtsverweigerung Informationszugang" entgegennahm und darauf mit Beschluss vom 27. September 2024 nicht eintrat, ohne Kosten zu erheben.
III.
Am 28. Oktober 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 27. September 2024 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an diesen; in prozeduraler Hinsicht ersuchte sie ausserdem um unentgeltliche Prozessführung und "Beizug neuer Beweismittel" bzw. eventualiter um "nochmalige Einvernahme von D durch die Schulpflege unter Vorliegen von neuen relevanten Beweismitteln und Beantwortung des Fragenkatalog vom 12.10.23".
Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom 1. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur erstattete keine Beschwerdeantwort. A reichte am 19. Dezember 2024 weitere Unterlagen nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege namentlich betreffend den Zugang zu und den Schutz von eigenen Personendaten im Sinn von §§ 20 f. des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. Barbara Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 21 N. 6).
Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdeführerin ist somit vorliegend zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz trat auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht ein, dass es sich als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erweise. So gehe es der Beschwerdeführerin damit gar nicht um die Wahrung informationsrechtlicher Ansprüche, sondern verwende sie das Rechtsmittel bloss "als Eingangstor [...], um das immer gleiche Thema betreffend ihren Ex-Mann weiterhin bei verschiedenen Behörden anbringen zu können".
2.2 Ob die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid allein mit dem Hinweis auf das (angeblich) querulatorische Verhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit begründen durfte bzw. ob der Beschwerdeführerin im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann, ist fraglich, kann hier aber offenbleiben, weil auf ihren Rekurs bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten war.
2.3
2.3.1 Wie beim Rekurs in der Sache ist zum Rechtsverweigerungsrekurs nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Dieses muss nicht nur bei der Rekurserhebung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung aktuell und praktisch sein. Fehlte das schutzwürdige Interesse schon bei der Einreichung des Rekurses, ist darauf nicht einzutreten (BGE 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der rekurrierenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4 mit Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 15; zum Rechtsverweigerungsrekurs ferner Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Ob die sogenannte materielle Beschwer vorliegt, ist nicht mit Bezug auf jede einzelne Rüge gesondert zu prüfen; vielmehr kann eine zur Rechtsmittelerhebung befugte Person sämtliche Rügen vorbringen, die nach der anwendbaren Verfahrensordnung zulässig sind, sofern sie ihr bei Gutheissung des Rechtsmittels den angestrebten praktischen Nutzen verschaffen können. Soweit ein Interesse jedoch einzig durch die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsmittels befriedigt werden kann, hat es nicht als schutzwürdig zu gelten (vgl. Bertschi, § 21 N. 20, ferner N. 59 ff.).
2.3.2 Der Schulleiter der Sekundarschule B nahm mit Schreiben vom 19. Januar 2024 ausführlich Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2023 betreffend "Rechtsverweigerung von Informationszugang sowie Verweigerung vollständige Aktenherausgabe". Er erklärte, ihr und ihrem Sohn sämtliche vorhandenen Akten herausgegeben und die beanstandete Passage über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin darin wunschgemäss abgeändert zu haben. Darüber hinaus äusserte er sich zum Hintergrund bzw. Anlass der betreffenden Aussage und zum Vorwurf seitens der Beschwerdeführerin, ihr seien in das Schülerdossier ihres Sohns aufgenommene Straf- bzw. Polizeiakten nicht ausgehändigt worden, bzw. führte dazu aus, dass die Sekundarschule B nie im Besitz solcher Akten über die Beschwerdeführerin gewesen sei. Die Ausführungen wurden vom Beschwerdegegner mittels Beizugs des Schülerdossiers von C überprüft und die Beschwerdeführerin griff die betreffenden mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 geäusserten Vorhalte gegenüber der Sekundarschule B bzw. deren Schulleiter im Folgenden nicht mehr auf. Stattdessen warf sie D im Rekursverfahren neu vor, sich vermutlich mit ihrem früheren Ehemann und dessen Partnerin über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin "abgesprochen" zu haben und sie auch im Gespräch mit der Polizei bzw. mit "Dritten" abgewertet zu haben ("Rufmord" betrieben zu haben), was er in seinem Schreiben vom 19. Januar 2024 verschwiegen bzw. worüber er nicht die Wahrheit gesagt habe.
Dem Gesuch um Akteneinsicht, Löschung von Personendaten und Auskunft zur Datenbearbeitung der Beschwerdeführerin wurde insofern bereits vor der Rekurserhebung entsprochen, sodass ihr schon damals kein schutzwürdiges (aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verweigerten bzw. verzögerten Amtshandlungen mehr zukam.
2.3.3 Was den von der Beschwerdeführerin (neu) geäusserten Verdacht anbelangt, der Schulleiter der Sekundarschule B habe ihre Fragen teilweise nicht wahrheitsgemäss beantwortet und Tatsachen verschwiegen, bzw. ihre Forderung, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, ist sodann festzuhalten, dass den Genannten hinsichtlich allfälliger mit dem früheren Ehemann der Beschwerdeführerin oder Dritten geführter Gespräche keine Informations- bzw. Auskunftspflicht im Sinn von §§ 20 f. IDG trifft. So erfasst der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch kein allgemeines Recht, durch Partei- und Zeugenbefragung zu erfahren, zwischen wem wann worüber ein personenbezogenes Gespräch stattgefunden hat. Vielmehr erhellt aus der gesetzlichen Regelung der Formalitäten der Auskunftserteilung, dass es dem Gesetzgeber darum geht, schriftlich bzw. physisch vorhandene und deshalb auf Dauer objektiv einsehbare Datensammlungen zu erfassen, nicht aber bloss im Gedächtnis abrufbare Daten (vgl. zur Datenschutzgesetzgebung des Bundes BGE 147 III 139 E. 3.4.3).
Auch ist nicht klar, was sich die Beschwerdeführerin von der verlangten Information erhofft bzw. welches Interesse sie daran hat. Sollte es ihr darum gehen, Beweise für eine spätere Strafanzeige oder eine Zivilklage betreffend Persönlichkeitsverletzung zu erlangen, wäre sie auf die betreffenden Verfahren zu verweisen. Der Anspruch auf Auskunft nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz darf nicht dazu missbraucht werden, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (vgl. BGE 147 III 139 E. 1.7.1 f. mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es der um Einsicht ersuchenden Person im Ergebnis einzig darum geht, einen zwischen Privatpersonen bestehenden tiefgreifenden Konflikt weiter zu bewirtschaften (vgl. VGr, 12. September 2019, VB.2019.00153, E. 4.2 am Ende). Bei Geltendmachung des Auskunftsrechts zu datenschutzwidrigen Zwecken hat das Interesse an der Gutheissung eines Rechtsmittels wie dem vorliegenden nicht als schutzwürdig zu gelten.
2.4 Damit ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten und ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Winterthur.