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Zürich Verwaltungsgericht 22.05.2025 VB.2024.00635

22 mai 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,310 mots·~17 min·7

Résumé

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Beschwerdeführerin, eine 1984 geborene deutsche Staatsangehörige, reiste im Juni 2006 in die Schweiz ein, wo sie zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pflegefachfrau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Seit 2019 bzw. 2018 geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist schwer suchtkrank sowie psychisch krank.] Den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Unterlagen lassen sich keine zuverlässigen Angaben dazu entnehmen, ob bei der Beschwerdeführerin von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden muss oder ob sie allenfalls bloss teilweise bzw. nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. Im letztgenannten Fall stellte sich zudem weiter die Frage, wie lange die (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit bereits anhält und ob nicht bereits die Beendigung des letzten Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erfolgte. Zu diesen offenen Fragen kann das nach Abschluss des Rekursverfahrens anhängig gemachte (zweite) IV-Verfahren der Beschwerdeführerin wertvolle Hinweise liefern. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Diese wird (nach Sistierung des Verfahrens für den Fall, dass bis dahin noch kein rechtskräftiger Entscheid der SVA vorliegt) über den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben (zum Ganzen E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Gewährung URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00635   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Die Beschwerdeführerin, eine 1984 geborene deutsche Staatsangehörige, reiste im Juni 2006 in die Schweiz ein, wo sie zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pflegefachfrau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Seit 2019 bzw. 2018 geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist schwer suchtkrank sowie psychisch krank.] Den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Unterlagen lassen sich keine zuverlässigen Angaben dazu entnehmen, ob bei der Beschwerdeführerin von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden muss oder ob sie allenfalls bloss teilweise bzw. nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. Im letztgenannten Fall stellte sich zudem weiter die Frage, wie lange die (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit bereits anhält und ob nicht bereits die Beendigung des letzten Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erfolgte. Zu diesen offenen Fragen kann das nach Abschluss des Rekursverfahrens anhängig gemachte (zweite) IV-Verfahren der Beschwerdeführerin wertvolle Hinweise liefern. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Diese wird (nach Sistierung des Verfahrens für den Fall, dass bis dahin noch kein rechtskräftiger Entscheid der SVA vorliegt) über den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben (zum Ganzen E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Gewährung URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

  Stichworte: ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ARBEITSLOSIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) IV-GESUCH IV-VERFAHREN RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERGÄNZUNG SISTIERUNG SUCHTERKRANKUNG VERLUST DER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT

Rechtsnormen: Art. 61a AIG Art. 61a Abs. 4 AIG Art. 61a Abs. 5 AIG Art. 4 FZA Art. 4 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00635

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1984 geborene deutsche Staatsangehörige, reiste im Juni 2006 in die Schweiz ein, wo sie zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pflegefachfrau zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nach Umwandlung des Anstellungsverhältnisses in ein unbefristetes im Juli 2007 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Diese Bewilligung verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich zuletzt bis am 28. Juni 2022.

Ende März 2023 ersuchte die seit 2019 verbeiständete A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wobei auf dem Verlängerungsformular seitens einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters des Personenmeldeamts Zürich vermerkt worden war, dass die Gesuchstellerin auf Stellensuche sei. Auf die Nachfragen des Migrationsamts zu ihren persönlichen Verhältnissen reagierte A in der Folge nicht fristgerecht, weshalb ihr das Amt mit Verfügung vom 6. Februar 2024 die Bewilligungsverlängerung verweigerte und sie aus der Schweiz wegwies.

Mit Schreiben vom 29. April 2024 gelangte der Beistand von A an das Migrationsamt und ersuchte um Wiederwägung der Verfügung vom 6. Februar 2024. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch erneut ab und forderte A auf, die Schweiz bis am 17. Oktober 2024 zu verlassen.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 17. September 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 17. November 2024 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 875.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 18. Oktober 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2024 und die Verfügung des Migrationsamts vom 18. Juli 2024 aufzuheben und sei ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs vom 29. April 2024 zu verlängern, eventualiter der Fall zwecks weiterer Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Oktober 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 5. November 2024, am 10. Januar sowie am 28. Februar 2025 reichte die Rechtvertreterin von A weitere Unterlagen nach und am 28. April 2025 eine aktualisierte Honorarnote.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwägt in ihrem Entscheid einleitend, dass der Beschwerdegegner auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht hätte eintreten müssen bzw. dürfen, da sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit seinem ersten Entscheid vom 6. Februar 2024 nicht wesentlich geändert hätten und die Beschwerdeführerin auch nicht – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht habe, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung bestanden habe (vgl. zu den Voraussetzungen für ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2 Dem lässt sich nicht folgen. Entgegen der Vorinstanz war der Beschwerdegegner hier aufgrund der Umstände gehalten, das erstinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen und die Verfügung vom 6. Februar 2024 auf Grundlage der bisher nicht bekannten Vorbringen des Beistands der Beschwerdeführerin (namentlich zu deren Gesundheitszustand) materiell zu prüfen:

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, wurde ihr gegenüber im Mai 2019 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) errichtet, insbesondere zur Vertretung beim Erledigen administrativer Angelegenheiten im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, und wurde dieser Entscheid dem Personenmeldeamt der Stadt Zürich mitgeteilt. Der Entscheid wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin infolge einer schweren Suchterkrankung in verschiedenen Bereichen ihre Angelegenheiten nicht mehr hinreichend überblicken könne und mit deren Erledigung überfordert sei. So sei die Beschwerdeführerin zwar in der Lage, jemanden gehörig zu bevollmächtigen, doch scheitere die "Vollmachtsfähigkeit" namentlich daran, dass sie nicht in der Lage wäre, einer beauftragten Person die jeweils benötigten Unterlagen einzureichen.

Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Februar 2024 wurde diesem von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Auf verschiedene frühere Schreiben bzw. Anfragen des Beschwerdegegners hatte die Beschwerdeführerin nicht reagiert, obschon ein Teil davon wegen des Fehlens einer Meldeadresse der Beschwerdeführerin auch dem Personenmeldeamt der Stadt Zürich zur Kenntnis gebracht worden war. Die Verfügung vom 6. Februar 2024 ging ebenfalls in Kopie an das Personenmeldeamt. Der Beistand der Beschwerdeführerin erfuhr davon bzw. von dem gegen diese eingeleiteten migrationsrechtlichen Verfahren jedoch eigenen Angaben zufolge erst im Rahmen eines Telefonats mit dem Personenmeldeamt am 28. April 2024. Bereits am Folgetag und damit innert nützlicher Frist ersuchte er um Wiedererwägung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Februar 2024 und wies diesen auf die – bisher nicht bekannten – gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hin.

Als Fazit: Weil der Beschwerdegegner keine Kenntnis von der Beistandschaft hatte, konnte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in hinreichender Weise wahrnehmen und wurde ihr auch die Ausgangsverfügung nicht gehörig eröffnet. Damit erwies sich das erstinstanzliche Verfahren nachträglich als mangelhaft und war der Beschwerdegegner gehalten, dieses wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden.

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203] in Verbindung mit Art. 62 AIG; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

3.3 Das Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl. Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt unter anderem die Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (SR 0.142.111.364, nachfolgend: Niederschrift), die deutschen Staatsangehörigen nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumt, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (Ziff. I.1 Niederschrift in Verbindung mit Art. 5 VFP).

Dieser Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG) und die ausländische Person integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00406, E. 2.3 [sowie das dazu ergangene Urteil BGr, 9. Mai 2022, 2C_881/2021, E. 4.2 f.]).

4.  

4.1 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

4.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine ausländische Person bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Eine ausländische Person kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2023, 2C_471/2022, E. 3.4).

4.3 Die vor Inkrafttreten von Art. 61a AIG am 1. Januar 2018 begründete Rechtsprechung zum Verlust des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs bestimmte, dass von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist, wenn eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person 18 Monate arbeitslos geblieben ist und sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. Juli 2024, 2C_321/2023, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Art. 61a Abs. 4 AIG sieht nun vor, dass bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt (Satz 1). Wenn nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt werden, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Satz 2). Diese Regelung gelangt jedoch nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität beendet wurde (Art. 61a Abs. 5 AIG).

4.4 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGr, 2. Juli 2024, 2C_321/2023, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme auch einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121 E. 3.6.2; BGr, 2. Juli 2024, 2C_321/2023, E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen). Läuft parallel zum ausländerrechtlichen ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren, in dem die Arbeitsunfähigkeit abgeklärt wird, muss die Verfügung der Sozialversicherungsbehörde abgewartet werden (BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4 mit Hinweis).

4.5 Die Beschwerdeführerin absolvierte in der Heimat nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zur Pflegefachfrau mit Schwerpunkt Psychiatrie. Anfang Juli 2006 schloss sie einen befristeten Arbeitsvertrag als diplomierte Pflegefachfrau mit der Einrichtung C in Zürich ab, woraufhin sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Mit Vertragsänderung vom 12. bzw. 28. September 2006 wurde das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt und der Beschwerdeführerin im Juli 2007 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, das heisst als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn, erteilt.

Wie lange das Anstellungsverhältnis dauerte, geht aus den Akten nicht hervor. Per 1. November 2011 trat die Beschwerdeführerin jedenfalls eine unbefristete Anstellung als diplomierte Pflegefachfrau bei der Einrichtung D in Zürich an. Dieses Anstellungsverhältnis wurde nach Angaben der Einrichtung D auf Ende Februar 2019 "verschuldet" aufgelöst, weil die Beschwerdeführerin ab Juli 2018 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei und mehrfach ihre Meldepflicht bzw. die "Beweispflicht für ihr Fernbleiben" von der Arbeit verletzt habe. Laut der Beschwerdeführerin hätten ihre Suchterkrankung und ihre depressive Verstimmung zuletzt immer wieder zu Krankschreibungen sowie "unzuverlässigem Verhalten" ihrerseits geführt; ein Case Management habe nicht funktioniert. Aus den eingereichten medizinischen Akten geht in diesem Zusammenhang hervor, dass die Beschwerdeführerin seit bald 20 Jahren Substanzen konsumiert und 2011 – nach einer Trennung – erstmals in Kontakt mit Heroin kam, wobei sich rasch eine schwere Abhängigkeit entwickelte. Seit Dezember 2013 ist die Beschwerdeführerin deshalb beim Zentrum E für Suchtmedizin in ambulanter ärztlicher Behandlung. Im fraglichen Zeitraum rund um die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin fand dabei offenbar nach mehrjähriger Substitution mit Sevre-Long aufgrund der starken Nebenwirkungen und eines regelmässigen Heroinbeikonsums ein Wechsel zu einer heroingestützten Behandlung (HeGeBe) mit pharmazeutischem Heroin statt. Ab dem 18. Februar 2019 befand sich die Beschwerdeführerin zudem in stationärer Behandlung in der Einrichtung F "zum Beikonsumentzug von Heroin, Kokain, Amphetaminen und Alkohol und zur psychischen Stabilisierung". Der Austritt aus der Entzugsklinik erfolgte am 27. März 2019 "irregulär, auf Patientenwunsch".

Am 15. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin nach Angaben der Arbeitslosenversicherung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Da sie indes auch nach einer Mahnung nicht zum vorgeschriebenen Beratungsgespräch erschienen war, wurde sie per 25. Mai 2019 wieder vom RAV abgemeldet. Am 28. Mai 2019 erfolgte die Anordnung der Beistandschaft durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Vertretung und Unterstützung der Beschwerdeführerin in administrativen Angelegenheiten. Der damalige Beistand der Beschwerdeführerin meldete diese in der Folge zum Sozialhilfebezug an. Der Bezug hält inzwischen seit August 2019 an. Ein erstes Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (IV), das der Beistand im August 2021 für die Beschwerdeführerin stellte, wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) mit Verfügung vom 3. März 2023 ab, weil die Beschwerdeführerin wiederholt Termine nicht wahrgenommen habe und (auch für ihren Beistand) nicht erreichbar gewesen sei. Eigenen Angaben im Rekursverfahren zufolge ging es der Beschwerdeführerin damals psychisch sehr schlecht. Entweder habe sie sich nicht an die Termine halten können oder dann sei sie zu spät gewesen. Das habe sie nicht absichtlich gemacht, aber leider könne sie es nicht immer verhindern, dass die Panik sie einhole.

Im Dezember 2024 reichte der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin der SVA ein Gesuch um Revision des IV-Verfahrens ein, das gegenwärtig (noch) in Prüfung ist. Gemäss den im hängigen IV-Verfahren abgegebenen aktuellen ärztlichen Einschätzungen leidet die Beschwerdeführerin an einer Störung der Psyche und des Verhaltens durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm) sowie durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent), Störungen durch Kokain (Abhängigkeitssyndrom) und Tabak (Abhängigkeitssyndrom), einer rezidivierenden depressiven Störung, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ) und einer nicht näher bezeichneten hyperkinetischen Störung. Zufolge des behandelnden Psychiaters ist die Beschwerdeführerin unverändert in das Opioidersatzprogramm eingebunden und erhält die Höchstdosis. Die Einnahme erfolge zuverlässig. lm Rahmen der Opioidersatztherapie fänden ausserdem regelmässig einstündige Gesprächstermine in Form einer kognitiven Verhaltenstherapie statt. Zudem sei der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung dringend empfohlen worden, nicht nur aufgrund des Substanzkonsums, sondern auch zur Bearbeitung der bestehenden depressiven Symptomatik. Diese sei aktuell mittelgradig ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin leide unter einem ständigen Stressgefühl, sie habe die Freude an alltäglichen Dingen verloren und sei oft traurig. Sie habe wenig Antrieb und schiebe auch wichtige Dinge vor sich her.

4.6 Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren schwer suchtsowie psychisch krank ist und zuletzt im Jahr 2019 bzw. 2018 einer Erwerbstätigkeit nachging. Den dem Gericht vorliegenden (angesichts der Krankengeschichte wenigen) ärztlichen Unterlagen lassen sich jedoch keine zuverlässigen Angaben dazu entnehmen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist bzw. ob bei ihr von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung ausgegangen werden muss oder ob sie allenfalls bloss teilweise bzw. nur vorübergehend voll arbeitsunfähig ist. Im letztgenannten Fall stellte sich zudem weiter die Frage, wie lange die (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit bereits anhält und ob nicht bereits die Beendigung des letzten Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 61a Abs. 5 AIG aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erfolgte. Zwar führte ihre frühere Arbeitgeberin das ungenügende Verhalten und nicht die Krankheit der Beschwerdeführerin als Kündigungsgrund an, die Schilderungen beider Parteien zum Kündigungshergang und die Diagnose der Beschwerdeführerin legen aber nahe, dass zwischen beidem ein enger Zusammenhang bestand bzw. das beanstandete unzuverlässige Verhalten kausal auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zurückzuführen war.

Zu diesen offenen Fragen kann das hängige (zweite) IV-Verfahren der Beschwerdeführerin wertvolle Hinweise liefern. Während diese im Rahmen ihres ersten IV-Verfahrens nie ärztlich begutachtet wurde und – soweit ersichtlich – auch keine ärztlichen Berichte eingeholt wurden, die sich zum Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit geäussert hätten, finden gegenwärtig offenbar erstmals Abklärungen zur Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin statt, was Aufschluss über ihre Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des Freizügigkeitsabkommens geben kann. Ob sich die Beschwerdeführerin trotz langjähriger Arbeitslosigkeit noch auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann, lässt sich mithin erst beurteilen, wenn der Ausgang des hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens feststeht (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).

4.7 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin daher gestützt auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt getroffen.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Diese wird (nach Sistierung des Verfahrens für den Fall, dass bis dahin noch kein rechtskräftiger Entscheid der SVA vorliegt) über den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Bei dieser Gelegenheit ebenfalls näher abzuklären sein werden die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin in der Schweiz. So geht diesbezüglich aus den Akten lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2019 bei einer Freundin gemeldet ist und diese sie jedenfalls im Zeitpunkt des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Mai 2019 im Alltag nach Kräften (auch finanziell) unterstütze. In den neu eingereichten ärztlichen Unterlagen findet sich zudem die (vage) Aussage, dass die Beschwerdeführerin langjährige Freundschaften ausserhalb der Drogenszene pflege.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist sodann offenkundig mittellos und die Rechtsvertretung erweist sich als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 9,95 Stunden sowie Spesen im Betrag von Fr. 87.50 geltend. Angesichts der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsproblematik und des Umstands, dass die Rechtsanwältin das Mandat erst im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren übernahm, erweist sich dieser Aufwand als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist daher für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'460.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Davon ist die der Rechtsvertreterin auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 298.90 (inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.

Für diesen Betrag bleibt die Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 1.1 f.). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2024 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 298.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration; d) die Gerichtskasse.

VB.2024.00635 — Zürich Verwaltungsgericht 22.05.2025 VB.2024.00635 — Swissrulings