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Zürich Verwaltungsgericht 25.07.2025 VB.2024.00629

25 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,364 mots·~12 min·7

Résumé

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | [Honorarforderung] Interesse an der Entbindung überwiegt; hinreichende Bemühungen unternommen, um Entbindung zu vermeiden; auf Kostenvorschuss durfte infolge vorbestehender Mandatsbeziehung verzichtet werden (E. 5). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00629   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.03.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

[Honorarforderung] Interesse an der Entbindung überwiegt; hinreichende Bemühungen unternommen, um Entbindung zu vermeiden; auf Kostenvorschuss durfte infolge vorbestehender Mandatsbeziehung verzichtet werden (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT BERUFSGEHEIMNIS ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS HONORARFORDERUNG INTERESSENABWÄGUNG KOSTENVORSCHUSS

Rechtsnormen: § 34 Abs. I AnwG § 34 Abs. II AnwG § 34 Abs. III AnwG § 38 AnwG Art. 13 Abs. I BGFA Art. 321 StGB Art. 321 Ziff. 1 StGB Art. 321 Ziff. 2 StGB § 38b Abs. I lit. d VRG § 57 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00629

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    RA Dr. iur. B,

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 ersuchte Rechtsanwalt B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Durchsetzung seiner Honoraransprüche.

B. Daraufhin setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 27. März 2024 eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob er Rechtsanwalt B für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission A die Möglichkeit ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern, welche ihm je nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Ferner wies sie A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche von Rechtsanwalt B gerechtfertigt seien, geprüft würden, sondern lediglich, ob das Interesse von Rechtsanwalt B an der Entbindung höher wiege als das seinige an der Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang er – A – zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der Zivilgerichte. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 beantragte A sinngemäss, das Entbindungsgesuch von Rechtsanwalt B sei abzuweisen.

C. Mit Beschluss vom 5. September 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden, Schiedsgerichten und einem allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte die Aufsichtskommission A (Dispositivziffern 2 und 3).

II.  

Gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. September 2024 gelangte A am 11. Oktober 2024 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid der Aufsichtskommission sei unter Kostenfolgen aufzuheben und die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sei nicht zu erlauben. "Eventualiter sei nur die Entbindung restriktiv für den Gesuchssteller, und nur seine eigenen Rechnungen in seinem Namen, nicht aber für andere Parteien oder Anwälte zu genehmigen und keinerlei Informationen der anderen in Rechnungen erwähnten Anwälten zu erlauben sei und jegliche Informationen in den Rechungen welche Erklärungen wofür die Rechnungen sind, sind zu schwärzen." Rechtsanwalt B ersuchte am 14. November 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Schreiben vom 13. November 2024 auf eine Beschwerdeantwort. Die Parteien hielten im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gestützt auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich sodann auch aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen.

2.  

2.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff. AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit, zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts Stellung zu nehmen. Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausserstande ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2 Ob dem Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (BGE 142 II 307 E. 4.3.3).

2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr oder sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3; 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4 Der Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.3; 31. März 2022, VB.2021.00835, E. 2.3).

3.  

Dem angefochtenen Entscheid lässt sich folgendes entnehmen:

3.1 Der Beschwerdegegner 1 habe es als fraglich erachtet, inwiefern er dem schweizerischen Anwaltsgeheimnis unterstehe, zumal er als Partner der englischen Kanzlei C den Mandatsvertrag mit dem Beschwerdeführer unterzeichnet habe sowie als "Solicitor" der englischen Aufsichtsbehörde unterstellt sei. Für das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sei die Aufsichtsbehörde des Kantons, in welchem der Anwalt seinen Geschäftssitz habe, örtlich und sachlich zuständig (BGer, 27. Mai 2008, 2C_508/2007, E. 2.2 mit Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 und Art. 14 BGFA sowie auf §§ 33 ff. des Zürcher Anwaltsgesetzes). Nachdem der Beschwerdegegner 1 unter einer Geschäftsadresse in Zürich tätig und im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen sei, sei die Beschwerdegegnerin 2 ohne Weiteres zuständig.

3.2 Der Beschwerdegegner 1 bringe sodann vor, er habe den Beschwerdeführer bereits früher in einem Schiedsverfahren vertreten und die damaligen Honorare seien anstandslos bezahlt worden. Daher sei für das hier relevante Schiedsverfahren auf einen Vorschuss verzichtet worden. Stattdessen sei regelmässig Rechnung gestellt worden. Aufgrund von Honorarobergrenzen sei zudem klar gewesen, welche Honorare für die einzelnen Mandatsphasen zu erwarten gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestreite ein vorbestehendes Mandatsverhältnis und sei der Meinung, es sei aus unzureichenden Gründen auf einen Kostenvorschuss verzichtet worden. Er behaupte auch, der Beschwerdegegner 1 habe nicht alles Notwendige unternommen, um ein Entbindungsverfahren zu verhindern.

3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfingen jedoch nicht. So sei der Verzicht auf eine Vorschusszahlung unter Hinweis auf die vorbestehende Klientenbeziehung ausdrücklich im Mandatsvertrag festgehalten worden, welchen er persönlich unterzeichnet habe. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 für die Leistungen in einem Zeitraum von elf Monaten vier Teilrechnungen gestellt. Bei dieser Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 während der Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen habe, um das Honorar einzutreiben beziehungsweise um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden.

3.4 Der Beschwerdeführer bringe sodann als Geheimhaltungsinteresse vor, dass eine Offenbarung von Rechnungsdetails, Korrespondenzen und Gesprächen zu einem beträchtlichen Schaden führen könne, welcher die Honorarnote bei Weitem übersteige. Der Beschwerdeführer konkretisiere jedoch nicht weiter, durch welche Informationen aus dem Mandatsverhältnis ihm bei deren Preisgabe ein Schaden resultiere. Aus den Akten seien zudem keine genügend substanziierten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich. Demnach sei es dem Beschwerdegegner 1 im Rahmen der Interessenabwägung nicht zumutbar, auf die (schieds-)gerichtliche Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Folglich sei die Entbindung unter dem Hinweis zu erteilen, dass sich diese nur auf Sachverhalte beziehe, deren Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer die Honorarpflicht, die Höhe des Honorars, die Art der Mandatsführung sowie diverse Berufspflichtverletzungen rüge, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Er sei auf diesen Umstand bereits mit Schreiben vom 27. März 2024 deutlich hingewiesen worden.

4.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch die juristische Person E Geheimnisträgerin sei und sich das Entbindungsgesuch auch gegen diese hätte richten müssen. Zudem wolle der Beschwerdegegner 1 das gesamte Honorar einfordern, obwohl auch andere Anwälte mitgewirkt hätten. Teilweise ständen diese unter Aufsicht des Kantons F, teilweise seien sie in England für die fragliche Kanzlei tätig. Diese müssten ebenfalls um eine Entbindung ersuchen. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 nicht alles Notwendige unternommen, um eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu vermeiden. Er habe keinen Kostenvorschuss verlangt. Vorgängig habe nie ein Mandatsverhältnis mit der Anwaltskanzlei bestanden, in welcher der Beschwerdegegner 1 nun tätig sei. Korrekt sei nur, dass der Beschwerdeführer früher ein Mandat bei einer anderen Kanzlei gehabt habe, bei welcher der Beschwerdegegner 1 gearbeitet habe. Das sei aber vor über zehn Jahren gewesen. Auch würden sich der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 etwas kennen und seien vom Wohnort her fast Nachbarn. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 Gespräche über mögliche Teilzahlungen und Vergleichsverhandlungen ausgeschlagen. Weiter sei die Feststellung der Beschwerdegegnerin 2 falsch, wonach Rechnungen über elf Monate gestellt worden seien, zumal der Mandatsvertrag am 28. September 2022 unterzeichnet und dieser am 31. März 2023 wieder aufgelöst worden sei. Es habe keine korrekten Rechnungen oder Mahnungen zur Zeit des Mandatsverhältnisses gegeben. Sodann umfasse die gestellte Honorarrechnung über 75 % des gesamten Betrags des Mandats und sprenge die in Aussicht gestellte Kostenobergrenze. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass seine Interessen jene des Beschwerdegegners 1 überwögen. So sei konkret mit einem Schaden im Hinblick auf das schliesslich mit einer anderen Anwaltskanzlei eingeleitete Hauptverfahren zu rechnen, wenn vom Beschwerdegegner 1 Einzelheiten aus dem Mandatsverhältnis im Rahmen eines Prozesses über die umstrittene Honorarforderung geoffenbart werden dürften. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 sein Berufsgeheimnis bereits verletzt. Zudem sei es zu mehreren Verfehlungen des Beschwerdegegners 1 gekommen, dieser habe Instruktionen nicht beachtet und ihn zur Unzeit unter unlauteren Druck gesetzt.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen der Beschwerdegegnerin 2 infrage stellen würde (vorne E. 3).

Dass die Beschwerdegegnerin 2 die Entbindung vom Berufsgeheimnis entsprechend dem gestellten Gesuch und trotz der Einwände des Beschwerdeführers auf das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 beschränkt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00526, E. 3.5). Es ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen eines Honorarprozesses aufgrund dieser bewilligten Entbindung die Geheimhaltungsinteressen der vom Beschwerdeführer genannten juristischen Person sowie die Geheimhaltungspflichten weiterer Anwaltspersonen im Zusammenhang mit dem Mandat von vornherein nur ungenügend gewahrt werden könnten.

Ausserdem besteht auch angesichts der Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anlass zur Annahme, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige des Beschwerdegegners 1 an der Durchsetzung seiner Honorarforderung überwiegen würde. Vielmehr kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers auch deshalb ein geringeres Gewicht zu, weil über die streitige Honorarforderung gemäss Mandatsvertrag in einem Schiedsverfahren zu entscheiden ist.

Sodann erwog die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht, dass der Beschwerdegegner 1 hinreichende Bemühungen unternommen hat, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zu vermeiden (vgl. vorne E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede gestellt, dass er in der Vergangenheit bereits in einem Mandatsverhältnis zu einer Kanzlei gestanden war, in welcher der Beschwerdegegner 2 gearbeitet hatte, und diesen auch persönlich kennt. Im Rahmen des Mandatsvertrags, aus dem die umstrittene Honorarforderung resultiert, hat er auf dieser Grundlage eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen erlangt. Unter diesen Umständen handelt er treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), wenn er dem Beschwerdegegner 1 nun im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachträglich eine mangelhafte Sicherstellung des Anwaltshonorars vorhält. Vielmehr ist es bei dieser Sachlage auch nachvollziehbar, dass keine zeitnahen Mahnungen bezüglich der Teilrechnungen dokumentiert sind. Was die Feststellung der Beschwerdegegnerin 2 betrifft, wonach die vier Teilrechnungen für Leistungen in einem Zeitraum von elf Monaten gestellt worden seien, stimmt dies grundsätzlich mit den Akten überein. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass die vier Teilrechnungen am 30. November 2022, am 15. Dezember 2022, am 30. März 2023 sowie am 10. Mai 2023 gestellt wurden, also innerhalb eines Zeitraums von knapp sechs Monaten. Daraus kann er aber nichts für seinen Standpunkt ableiten.

5.2 Der Beschwerdeführer kritisiert auch vor Verwaltungsgericht ausführlich die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung des Beschwerdegegners 1. Beides ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen, worauf ihn die Aufsichtskommission bereits mit Schreiben vom 27. März 2024 aufmerksam machte (vorne I.B. und E. 2.4). Dasselbe gilt mit Bezug auf die angeblich fehlende Bereitschaft des Beschwerdegegners 1 zu einer gütlichen Einigung und eine mögliche Verletzung von Berufspflichten. Ebenfalls sind die Fragen, welche Gläubiger in welchem Umfang eine Honorarforderung gegenüber wem haben sowie ob zusätzlich ausserkantonal oder nach einer ausländischen Rechtsordnung ebenfalls eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu erfolgen hätte, nicht Verfahrensgegenstand.

5.3 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdegegner 1 vom Anwaltsgeheimnis entbinden, soweit dies erforderlich ist, um seine Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen. Damit erübrigt sich auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, soweit dieser verständlich ist.

6.  

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von keiner Partei beantragt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    230.--     Zustellkosten, Fr. 1'730.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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