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Zürich Verwaltungsgericht 04.09.2025 VB.2024.00606

4 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,513 mots·~13 min·8

Résumé

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen | [Gesuch eines seit 9 Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommenen syrischen Ehepaars auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.] Ob vorliegend ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht, kann offenbleiben (E. 2.1). Die Beschwerdeführenden sind sprachlich und sozial besser integriert, als dies die Vorinstanz feststellte, und haben ihren erst im Teenageralter eingereisten Kindern zur erfolgreichen Integration in der Schweiz verholfen. Da der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer erst im Alter von 60 Jahren einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen durfte, ist es nachvollziehbar, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr genügend integrieren konnte, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Bemühungen um Aus- und Weiterbildung, sind achtbar und es ist ihr eine gute Prognose für eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe zu stellen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz als rechtsverletzend (E. 3.4). Gutheissung. Gutheissung UP/URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00606   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen

[Gesuch eines seit 9 Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommenen syrischen Ehepaars auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.] Ob vorliegend ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht, kann offenbleiben (E. 2.1). Die Beschwerdeführenden sind sprachlich und sozial besser integriert, als dies die Vorinstanz feststellte, und haben ihren erst im Teenageralter eingereisten Kindern zur erfolgreichen Integration in der Schweiz verholfen. Da der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer erst im Alter von 60 Jahren einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen durfte, ist es nachvollziehbar, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr genügend integrieren konnte, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Bemühungen um Aus- und Weiterbildung, sind achtbar und es ist ihr eine gute Prognose für eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe zu stellen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz als rechtsverletzend (E. 3.4). Gutheissung. Gutheissung UP/URB.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN RECHT AUF PRIVATLEBEN VORLÄUFIGE AUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 84 Abs. 5 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 31 Abs. 1 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00606

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

I.  

Das syrische Ehepaar A, geboren 1958, und B, geboren 1979, reiste im Dezember 2016 mit gefälschten Ausweisen in die Schweiz ein und stellte zusammen mit seinen 2001 und 2003 geborenen Kindern Asylgesuche. Am 4. März 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration die Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Familie an. Die beiden Kinder verfügen zwischenzeitlich über Aufenthaltsbewilligungen.

A und B ersuchten am 21. Februar bzw. 14. April 2024 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte die Gesuche am 29. Mai 2024 ab.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. September 2024 ab und beurteilte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig.

III.

Am 4. Oktober 2024 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Im Eventualantrag forderten sie eine Rückweisung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren. Ebenso ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 4. August 2025 reichte der Rechtsvertreter von A und B seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Das Bundesgericht schliesst nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). In einem Fall betreffend ein 15-jähriges Mädchen hat es dies kürzlich erstmals bejaht (BGE 151 I 62 E. 5.8). Ob die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen Mobilität (Unmöglichkeit des Besuchs der nicht miteingereisten Tochter in D [Vereinigte Arabische Emirate]) und der Erschwernisse auf dem Arbeitsmarkt nach neun Jahren geduldeter Anwesenheit in der Schweiz ihr Privatund Familienleben in derart relevanter Weise beeinträchtigen, dass sich ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen aus dem Privatleben ergeben würde, kann vorliegend offenbleiben. Wie sich sogleich zeigt, sind den Beschwerdeführenden ohnehin Härtefallbewilligungen zu erteilen.

2.2 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

2.3 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 3.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

2.4 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

2.5 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

3.  

3.1 Gemäss den Asylakten stammen die Beschwerdeführenden aus E in Syrien. Der Beschwerdeführer hat als Marineingenieur gearbeitet und war seit 2002 in F in den Vereinigten Arabischen Emiraten stationiert und kehrte jeweils für Urlaube zu seiner Familie nach E in Syrien zurück. Die Beschwerdeführerin hat nach der Mittelschule geheiratet und war seither Hausfrau und Mutter. Sie war gemäss ihren Angaben im Asylverfahren nie erwerbstätig. Als der Krieg in Syrien im Jahr 2011 ausbrach, konnte der Beschwerdeführer seine Familie in die Vereinigten Arabischen Emirate mitnehmen. Sie lebten dort bis im Jahr 2016, bis der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verlor und sie deshalb ausgewiesen wurden. Nur die älteste Tochter des Paares durfte als Studentin in den Vereinigen Arabischen Emiraten verbleiben. Die Beschwerdeführenden reisten anschliessend zur Schwester des Beschwerdeführers in die Schweiz und stellten Asylgesuche. Der heute 66-jährige Beschwerdeführer und die heute 45-jährige Beschwerdeführerin halten sich seit neun Jahren hier auf. Vorläufig aufgenommen wurden sie am 4. März 2019. Ihre mitgereisten Kinder verfügen bereits über Aufenthaltsbewilligungen und studieren beide an der Universität G. Angesichts dessen ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGE 150 I 93 E. 6.7.2).

3.2 In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).

Je länger der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführenden dauert, desto geringer erscheinen sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist auch das Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) in Fällen wie dem vorliegenden, wo nicht mit der Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme in naher Zukunft zu rechnen ist, regelmässig bloss eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es, ihre Reintegrationsprobleme hier zugunsten der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen. Dies insbesondere auch, weil sie sich seit dem Jahr 2011, mithin seit 14 Jahren, nicht mehr in Syrien aufgehalten haben.

3.3 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3; BGE 151 I 62, E. 6.2).

Hindern das fortgeschrittene Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände wie Betreuungspflichten die Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Praxisgemäss werden aber auch von belasteten Personen zumindest Bemühungen um eine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration erwartet (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 27. März 2025, VB.2024.00501, E. 3.3 – 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3; Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).

3.3.1 Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise bereits 58 Jahre alt, im Zeitpunkt seiner vorläufigen Aufnahme war er 60 Jahre alt. Er verfügt über ein Deutschzertifikat A2 und über Kursbestätigungen für Deutsch auf dem Niveau B1. Sodann spricht er fliessend Englisch. Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzerkrankung, welche gemäss einem eingereichten Arztbericht des Spitals H im Jahr 2017 in der Schweiz eine Operation notwendig machte. Aus dem Arztbericht ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien wegen Herzproblemen in Behandlung war und sich im Jahr 2005 einer Bypassoperation unterziehen musste. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse liegen jedoch nicht bei den Akten. Vom 3. April bis 3. Oktober 2023 leistete er einen befristeten Arbeitseinsatz zu 50 Stellenprozenten als Handwerker bei den Verkehrsbetrieben der Stadt I, welche ihm ein gutes Arbeitszeugnis ausstellten. Belegt ist sodann eine Blindbewerbung aus dem Jahr 2020 bei der J AG als Ingenieur. Seit 2024 ist der Beschwerdeführer pensioniert.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Deutschzertifikat B1 und hat eine Kursbestätigung für Deutsch B2 eingereicht. Sie absolvierte in den Jahren 2020/2021/2022 mehrere Arbeitsintegrationsprogramme vermittelt durch die Organisation N und machte ab dem 1. November 2021 ein unbezahltes Praktikum als Klassenassistenz zu 80 % an der Schule K in I. Nunmehr arbeitet sie dort fest angestellt zu 26 % als Klassenassistenz und Betreuerin im Kindergarten und besucht berufsbegleitend die Weiterbildung als Klassenassistentin. Daneben hat bzw. hatte sie weitere Teilzeitstellen als Kinderbetreuerin und Sprachlehrerin inne. Es liegen Empfehlungsschreiben von zwei Nachbarinnen sowie einer (ehemaligen) Arbeitskollegin an der Schule und Freundin bei den Akten, die der Beschwerdeführerin eine gute Integration attestieren. Ebenso verfügt sie über gute Arbeitszeugnisse der Schule K, des Vereins L sowie der Stiftung M. Im 2. Halbjahr 2023 besuchte sie ausserdem einen Integrationskurs der Stadt I.

3.3.3 Die Beschwerdeführenden werden von der Asylfürsorge (ergänzend) unterstützt. Betreibungen sind keine registriert. Am 8. Dezember 2016 wurden beide mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Fälschung von Ausweisen und vorsätzlicher rechtswidriger Einreise mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich bestrafte den Beschwerdeführer sodann am 16. Januar 2019 wegen Tätlichkeiten zulasten der Beschwerdeführerin mit einer Busse von Fr. 500.-.

3.4 Nach dem Dargelegten lässt sich dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz nicht folgen, wenn sie den Beschwerdeführenden vorwerfen, sich nur ungenügend integriert zu haben. Sie sind in sprachlicher und sozialer Hinsicht gut integriert und haben auch ihren erst im Teenageralter eingereisten Kindern zur erfolgreichen Integration in der Schweiz verholfen. Da der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer erst im Alter von 60 Jahren einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen durfte, ist es nachvollziehbar, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr genügend integrieren konnte, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Es ist ihm zugute zu halten, dass er einen Arbeitseinsatz leistete, welcher insbesondere auch seiner sozialen und sprachlichen Integration diente. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist ihm nicht vorwerfbar. Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin sind entgegen den Vorinstanzen achtbar. Sie besuchte ab der Erlaubnis der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahre 2019 seit 2020 mehrere Arbeitsintegrationsprogramme und fasste dann schnell Fuss im Bereich Klassenassistenz. Sie bemüht sich um Ausbildung und Weiterbildung. Sie ist nunmehr im ersten Arbeitsmarkt tätig und hat mehrere Teilzeitstellen inne. Zwar konnte sie sich noch nicht vollständig von der Sozialhilfe ablösen, es ist ihr jedoch eine gute Prognose für eine baldige Ablösung zu stellen. Die Straffälligkeit der Beschwerdeführenden ist länger zurückliegend und dem Asylbereich zuzuordnen. Sie ist vorliegend nicht mehr ausschlaggebend. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Busse reicht im Gesamtkontext nicht aus, um eine genügende Integration zu verneinen. Damit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, als rechtsfehlerhaft. Sie haben überzogene Anforderungen an die wirtschaftliche Integration gestellt und die Integrationsleistungen der Beschwerdeführenden zu Unrecht abgewertet.

4.  

4.1 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Donatsch, § 63 N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).

4.2 Die Beschwerdeführenden halten sich seit knapp neun Jahren in der Schweiz auf und sind den Verhältnissen entsprechend angemessen bis gut integriert. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände sind ihnen daher Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass von ihr die baldige Ablösung von der wirtschaftlichen Unterstützung erwartet wird.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführenden Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden sind offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihnen in der Person von lic. iur. C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren beizugeben.

Durch die Parteientschädigung ist die geltend gemachte Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter für beide Verfahren abgegolten.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. September 2024 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. Mai 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden je eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II – IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. September 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und lic. iur. C den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. C für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, lic. iur. C für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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