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Zürich Verwaltungsgericht 29.11.2024 VB.2024.00596

29 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,463 mots·~7 min·6

Résumé

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Nichteintreten mangels ausreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und weitgehend identischen Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Die Stellungnahme zur Eintretens- und Kostenfrage wurde verspätet eingereicht, ist aber ohnehin nicht geeignet, die Eintretens- und Kostenfrage zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. des Rechtsvertreters zu beinflussen (E. 1). Antrags- und Begründungserfordernis: Die Beschwerdeschrift entspricht weitgehend der Rekurseingabe und lässt eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, weshalb auf die anwaltlich verfasste Beschwerde ohne Nachfristansetzung und in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten ist (E. 2). Kostenauflage an den zum wiederholten Male fehlbaren Rechtsvertreter, unter Hinweis, dass die dem Rechtsvertreter persönlich auferlegten Kosten nicht der Mandantschaft weiterverrechnet werden dürfen und die wiederholte EInreichung einer dem Begründungserfordernis nicht entsprechenden Eingabe eine meldepflichtige anwaltliche Pflichtverletzung darstellen kann (E. 3). Der Beschwerde wäre prima facie auch bei materieller Beurteilung kein Erfolg beschieden gewesen (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde und Kostenauflage an Rechtsvertreter.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00596   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.11.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Nichteintreten mangels ausreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und weitgehend identischen Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Die Stellungnahme zur Eintretens- und Kostenfrage wurde verspätet eingereicht, ist aber ohnehin nicht geeignet, die Eintretens- und Kostenfrage zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. des Rechtsvertreters zu beinflussen (E. 1). Antrags- und Begründungserfordernis: Die Beschwerdeschrift entspricht weitgehend der Rekurseingabe und lässt eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, weshalb auf die anwaltlich verfasste Beschwerde ohne Nachfristansetzung und in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten ist (E. 2). Kostenauflage an den zum wiederholten Male fehlbaren Rechtsvertreter, unter Hinweis, dass die dem Rechtsvertreter persönlich auferlegten Kosten nicht der Mandantschaft weiterverrechnet werden dürfen und die wiederholte EInreichung einer dem Begründungserfordernis nicht entsprechenden Eingabe eine meldepflichtige anwaltliche Pflichtverletzung darstellen kann (E. 3). Der Beschwerde wäre prima facie auch bei materieller Beurteilung kein Erfolg beschieden gewesen (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde und Kostenauflage an Rechtsvertreter.

  Stichworte: AUSEINANDERSETZUNG BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS KOSTENAUFLAGE GEGENÜBER RECHTSVERTRETUNG MELDUNG AN ANWALTSAUFSICHTSKOMMISSION PFLICHTVERLETZUNG RECHTSANWALT SORGFALTSPFLICHTVERLETZUNG STANDESRECHT STANDESREGELN

Rechtsnormen: § 13 Abs. II VRG § 20 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 50 VRG § 54 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00596

Verfügung

des Einzelrichters

vom 29. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) hielt sich zwischen dem 27. Januar 1995 und dem 22. Mai 2000 zunächst als Asylbewerberin und später im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Danach kehrte sie mit ihren beiden Söhnen C und D (geboren 1995 bzw. 1997) in ihr Heimatland zurück. Am … 2006 wurde ihr dritter Sohn E geboren.

Am 22. Juli 2012 kehrte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren drei Söhnen in die Schweiz zurück, wo sie erneut um Asyl ersuchte. Nachdem ihr Asylgesuch am 28. September 2015 erstinstanzlich abgewiesen worden war, heiratete sie am 23. Mai 2018 den 1986 geborenen und in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsbürger F (nachfolgend: der Ehemann). Hierauf wurde ihr und ihrem jüngsten Sohn im Rahmen der freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugsbestimmungen jeweils eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, während die zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen älteren Söhne vorläufig aufgenommen wurden.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Eheleute erfahren hatte und der Ehemann der Beschwerdeführerin eine definitive Ehetrennung bestätigt hatte, verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2024 die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 14. Oktober 2024.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 26. August 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 26. November 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. September 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Da die Beschwerdeschrift praktisch wortwörtlich der Rekurseingabe vom 18. Juli 2024 entsprach, setzte das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine letztmals bis zum 27. November 2024 erstreckte Frist um im Sinn der Erwägungen zur Eintretensfrage und einer allfälligen Kostenauflage gegenüber der Rechtsvertretung Stellung zu nehmen.

Mit einer auf den 27. November 2024 datierten, aber gemäss Poststempel erst am Folgetag der Post übergebenen Eingabe nahm der Rechtsvertreter zur Kosten- und Eintretensfrage Stellung. Er beantragte hierbei, es sei auf die Beschwerde einzutreten und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die mit Präsidialverfügung vom 8. November 2024 angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde am 25. November 2024 antragsgemäss bis zum 27. November 2024 erstreckt. Die auf den 27. November 2024 datierende, jedoch erst am Folgetag der Schweizerischen Post übergebene Stellungnahme wurde damit verspätet eingereicht. Unabhängig davon sind die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen im Sinn nachfolgender Ausführungen nicht geeignet, die Eintretens- und Kostenfrage zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. des Rechtsvertreters zu beeinflussen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Begnügt sich der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei damit, die Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der vorinstanzlich eingereichten Rechtsschrift darstellt (vgl. VGr, 20. Juni 2023, VB.2023.00263, E. 1.1; VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00799, E. 2.1; VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00328, E. 1.2; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00138, E. 2.4; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).

2.2 Die Beschwerdeschrift vom 30. September 2024 entspricht praktisch wortwörtlich der Rekurseingabe vom 18. Juli 2024, wenngleich die Parteibezeichnungen vereinzelt und unvollständig dem Verfahrensstand angepasst wurden, die Textblöcke stark umgestellt wurden und unbedeutende sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden. Neu sind lediglich Ziff. 3.1 und 3.5, wo im Wesentlichen auf die (Vor-)Aufenthalte der Beschwerdeführerin und deren früheren Asylgesuche hingewiesen wird und der Rekursentscheid "vor der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz arbeitet und keine Schulden macht" als "nicht überzeugend" bezeichnet wird. Die Beschwerdeschrift wiederholt damit im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente und bestreitet ansonsten lediglich rein appellatorisch und ohne neue Begründung die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen.

2.3 Die Beschwerde lässt damit eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen Erwägungen vermissen und genügt nicht dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da die Beschwerdeschrift rechtsanwaltlich verfasst wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Weiterungen und gemäss § 38b Abs. 1 lit. a in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht bereits in früheren Verfahren eine dem Begründungserfordernis nicht entsprechende Rechtsmitteleingabe eingereicht hatte (vgl. VGr, 21. Februar 2018, VB.2018.00018, E. 1.2.2) bzw. durch einen durch ihn zu beaufsichtigenden Substituten einreichen liess (vgl. VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 1.4) und die erwähnte Umstellung der Textblöcke in der Beschwerdeschrift offenkundig allein dazu dienen sollte, die fehlende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu verschleiern. Der Rechtsvertreter war sich damit klar bewusst, dass die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht genügen würde.

2.4 Entgegen der (verspätet) eingereichten Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28. November 2024 (Datum Poststempel) bestand kein hinreichender Anlass, die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente einfach noch einmal zu wiederholen, nachdem sich die Rekursinstanz mit diesen bereits auseinandergesetzt hatte. Ebenso wenig vermag Zeitdruck des Rechtsvertreters die unzureichende Begründung der Beschwerde zu entschuldigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war bereits in das vorinstanzliche Verfahren involviert und hätte es damit ohne Weiteres selbst in der Hand gehabt, die Rechtsmitteleingabe frühzeitig vorzubereiten oder die Beschwerdeführerin zumindest so zu instruieren, dass sie ihm ihren Beschwerdewillen frühzeitig kundgibt. Ohnehin stellt es ein Übernahmeverschulden dar, wenn eine anwaltliche Vertretung trotz fehlender zeitlicher Kapazitäten ein Mandat übernimmt. Unzutreffend ist sodann auch das in der Eingabe vom 28. November 2024 vorgetragene Argument, dass "appellatorische Kritik angesichts der vollen Kognition des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen" sei, zumal dem Verwaltungsgericht keine Angemessenheitskontrolle zusteht und seine Kognition dementsprechend eingeschränkt ist (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 VRG).

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da Rechtssuchende darauf vertrauen dürfen, dass professionelle Rechtsvertreter die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertreten (vgl. etwa VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zudem wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer allfälligen Kostenauflage gegenüber der Rechtsvertretung zu äussern. In seiner (verspätet) eingereichten Stellungnahme vom 28. November 2024 (Datum Poststempel) führte dieser hierzu lediglich aus, dass er sich hierzu nicht äussern wolle und es Sache des Gerichts sei, wie es die Kosten verlegen wolle. Dementsprechend sind Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter persönlich und nicht dessen Mandantschaft aufzuerlegen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird zudem darauf hingewiesen, dass die wiederholte Einreichung einer dem Begründungserfordernis nicht entsprechenden Eingabe eine meldepflichtige anwaltliche Pflichtverletzung darstellen kann und inskünftig zu einer entsprechenden Meldung bei der Aufsichtskommission für Rechtsanwälte führen könnte. Überdies wird darauf hingewiesen, dass die dem Rechtsvertreter persönlich auferlegten Kosten nicht der Mandantschaft weiterverrechnet werden dürfen.

4.  

Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerde prima facie auch bei materieller Beurteilung keine Aussichten auf Erfolg gehabt hätte, wobei auf die nach wie vor zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.

5.  

Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Für die Nebenfolgen stehen dieselben Rechtsmittel zur Verfügung, wobei auch der Rechtsvertreter zur selbständigen Anfechtung legitimiert ist, soweit er im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig wurde.

Aufgrund der Kostenauflage an den Rechtsvertreter und dessen eigenständigem Beschwerderecht rechtfertigt sich eine gesonderte Entscheidmitteilung an diesen persönlich.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden Rechtsanwalt lic. iur. B auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Kopien von …;

       b)    RA lic. iur. B;

       c)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; d)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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