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Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2025 VB.2024.00587

26 février 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,030 mots·~20 min·12

Résumé

Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden infolge einer Scheinehe der Beschwerdeführerin 1]. Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, sofern entsprechende Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden sowie keine Widerrufsgründe vorliegen. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (E. 2.1). Nach dem Gesagten ist bei einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend eine bedeutende Anzahl an gewichtigen Indizien auf einen Eheschluss der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung hindeutet. Die gegenteiligen Argumente der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Unterlagen vermögen diesen Schluss nicht umzustossen, weshalb eine Scheinehe zu bestätigen ist (E. 3.2.13). Unter den dargelegten Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden als verhältnismässig, was von ihnen nicht substanziiert in Frage gestellt wird (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00587   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.10.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden infolge einer Scheinehe der Beschwerdeführerin 1]. Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, sofern entsprechende Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden sowie keine Widerrufsgründe vorliegen. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (E. 2.1). Nach dem Gesagten ist bei einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend eine bedeutende Anzahl an gewichtigen Indizien auf einen Eheschluss der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung hindeutet. Die gegenteiligen Argumente der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Unterlagen vermögen diesen Schluss nicht umzustossen, weshalb eine Scheinehe zu bestätigen ist (E. 3.2.13). Unter den dargelegten Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden als verhältnismässig, was von ihnen nicht substanziiert in Frage gestellt wird (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: CHINA KANADA PARTEIBEFRAGUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE STUDIUM WOHNUNGSKONTROLLE ZEUGENBEFRAGUNG

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 51 Abs. I AIG Art. 83 AIG Art. 90 Abs. I lit. a AIG Art. 90I Ziff. a AIG Art. 121a BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00587

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1983 geborene kanadische Staatsbürgerin A (nachfolgend die Beschwerdeführerin 1) reiste am 1. September 2019 von China herkommend zwecks Absolvierung eines Masterstudiengangs, Fachrichtung …, an der Universität Zürich in die Schweiz ein. Sie nahm bei ihrem hier aufenthaltsberechtigten (heute niederlassungsberechtigten) Vater mit chinesischer Staatsangehörigkeit Wohnsitz. Am 23. September 2019 erteilte ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung, welche letztmals bis am 31. August 2021 verlängert wurde.

Am 26. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um erneute Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, doch hatte sie in ihrem Studium bis dahin keine ETC-Kreditpunkte erworben. Mit Gesuch vom 13. Oktober 2021 ersuchte sie um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens zwecks Eheschliessung mit dem ebenfalls aus China stammenden Schweizer Bürger E (geb. 1969). Das zuständige Zivilstandsamt verweigerte die Eheschliessung mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 wegen beabsichtigtem Rechtsmissbrauch und erstattete Strafanzeige gegen die Verlobten bei der Staatsanwaltschaft Zürich wegen Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]. Die Staatsanwaltschaft nahm kein Verfahren anhand. In der Folge heirateten die Beschwerdeführerin 1 und E am 28. Juni 2022, woraufhin ihr das Migrationsamt am 12. September 2022 eine zuletzt bis am 27. Juni 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann erteilte. Am 5. Dezember 2022 reisten die beiden Söhne der Beschwerdeführerin 1 aus erster Ehe (geb. 2012 und 2014; nachfolgend Beschwerdeführer 2 und 3) aus China in die Schweiz ein. Das Migrationsamt bewilligte den Familiennachzug am 25. Januar 2023 und erteilte den Beschwerdeführern 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung.

Mit Gesuch vom 28. April 2023 ersuchten alle Beschwerdeführenden um (erneute) Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligungen jedoch mit Verfügung vom 16. Mai 2024 nicht und wies die Beschwerdeführenden bis am 16. August 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, mit der Begründung, bei der Ehe der Beschwerdeführerin 1 handle es sich um eine Scheinehe. 

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 23. August 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. September 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts seien aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. 

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Zu den beantragten Partei- und Zeugenbefragungen durch das Verwaltungsgericht ist auszuführen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

Befragungen von Ehegatten zu ihrem Eheleben im fortgeschrittenen Verlauf eines migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend eine Scheinehe erscheinen nur sehr beschränkt zweckdienlich, da sich die Befragten zwischenzeitlich offensichtlich absprechen konnten. Die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben ist daher von vornherein geschwächt. Wenn die Aktenlage überdies – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – eindeutige Schlüsse zulässt, wird das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt, indem auf ihre erneute Befragung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird.

1.3 Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die beantragten Zeugenbefragungen. Befragungen von Personen aus dem familiären und/oder nahen persönlichen Umfeld der Eheleute vermögen eine tatsächliche Ehegemeinschaft ebenfalls nur bedingt nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung dem Umfeld gegenüber vorgetäuscht werden kann. Da sich der Sachverhalt vorliegend anhand der Akten hinreichend beurteilen lässt, kann auf eine Zeugenbefragung verzichtet werden.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, sofern entsprechende Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden sowie keine Widerrufsgründe vorliegen. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00522, E.2.1.1). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; VGr, 17. Juli 2024, VB.2024.00213, E. 2.1). 

2.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3, und 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 3.6.3). Eine Scheinehe kann ausserdem auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Lauf der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (BGE 130 II 113 E. 4.2, 128 II 145 E. 2 und E. 3).

Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE §121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 – 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.3 – 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.1.2). Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2, 128 II 145 E. 2.2; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.5 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.2, und 25. August 2021, 2C_170/2021, E. 4.2.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz bejahte eine Scheinehe insbesondere gestützt auf folgende Indizien:

-      Die Beschwerdeführerin 1 hätte die Schweiz ohne die erfolgte Heirat verlassen müssen;

-      zwischen den Ehegatten bestehe ein Altersunterschied von 14 Jahren;

-      der Heiratsantrag Anfang 2021 sei nur wenige Monate nach dem Kennenlernen erfolgt;

-      der Ehemann der Beschwerdeführerin sei verschuldet und gehöre dadurch zu einer für die Eingehung einer Scheinehe typischen Zielgruppe;

-      der Vater der Beschwerdeführerin 1 verfüge demgegenüber über ein Monatseinkommen von Fr. 15'000.- und über ein ansehnliches Vermögen;

-      der Ehemann sei ein Berufskollege und guter Bekannter seines Schwiegervaters, welcher auch sein Lehrer gewesen sei, und Scheinehen würden oftmals im persönlichen Bekanntenkreis vermittelt;

-      die Beschwerdeführerin habe keine Kreditpunkte für ihr Studium in der Schweiz erworben und stattdessen in der Praxis ihres Vaters gearbeitet, dessen Nachfolge sie antreten wolle;

-      der Ehemann bewahre den Grossteil seiner Kleider, seinen Ehering sowie seine Korrespondenz in seiner – sich in der Nähe seiner Erstfamilie befindlichen – Praxis auf;

-      der Ehemann übernachte nur einbis zweimal wöchentlich in der ehelichen Wohnung, obschon seine Praxis bloss rund sechs Kilometer von der (vormals) ehelichen Wohnung entfernt liege;

-      der Ehemann verbringe kaum Zeit mit der Beschwerdeführerin 1;

-      der Ehemann verfüge nicht über die Telefonnummer der Beschwerdeführerin 1, während er auf ihrem Telefon unter "älterer Bruder" abgespeichert sei;

-      die Beschwerdeführerin 1 habe vor der Heirat gemeinsam mit ihrem Vater einen Kaufvertrag für eine Wohnung (mit-)unterzeichnet, was auf eine Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz schliessen lasse;

-      Textnachrichten der Ehegatten lägen nur für die Zeit von Ende Januar bis Mitte Februar 2023 vor;

-      der Ehemann habe die Adresse der ehelichen Wohnung und die Ehefrau diejenige seiner Praxis nicht nennen können;

-      der Vater der Beschwerdeführerin 1 komme für ihren gesamten Unterhalt sowie für denjenigen ihrer beiden Kinder auf, während der Ehemann keinerlei finanzielle Verantwortung für die Beschwerdeführerin 1 übernehme;

-      der Ehemann habe seine Angehörigen nicht über die Heirat informiert und die Ehegatten hätten die Namen der Trauzeugen nicht nennen können;

-      ausser dem Vater der Beschwerdeführerin 1 hätten keine Angehörigen der Trauung beigewohnt, insbesondere nicht die Kinder der Ehegatten;

-      die Beschwerdeführerin 1 habe nicht auf Anhieb gewusst, wie ihre Stiefsöhne heissen, und den Namen und Wohnort ihrer Schwiegereltern nicht gekannt;

-      der Ehemann habe keine Kenntnisse gehabt über das Alter und den Vor- und Nachnamen seiner Schwiegermutter, den Vermieter der ehelichen Wohnung, das Alter seiner Stiefkinder, wo diese zur Schule gingen sowie über das Datum der standesamtlichen Heirat;

-      fehlende bzw. spärliche Kenntnisse der Ehegatten in Bezug auf die Ausbildung bzw. Berufstätigkeit des jeweils anderen;

-      widersprüchliche Angaben der Ehegatten betreffend ihr Kennenlernen, den Geschenkeaustausch an der Hochzeit, das (Ab)Leben beider Eltern des Ehemannes, die Anzahl Geschwister des Ehemannes sowie dessen Beziehung zu seinen Stiefkindern und die letzte gemeinsame Unternehmung;

-      fehlende massgebende Hinweise für ein effektives Zusammenleben der Ehegatten.

Ferner erwog die Vorinstanz, die eingereichten Fotos, welche den Ehemann mit den Kindern der Familie zeigen würden, seien undatiert und mit Blick auf den Ehewillen kaum aussagekräftig, da zwischen den Familien ohnehin freundschaftliche Beziehungen bestünden. Demgegenüber seien keine Fotos des Ehepaars aus der anfänglichen gemeinsamen Zeit eingereicht worden. Die Vorinstanz schloss aufgrund der genannten Scheineheindizien auf das Fehlen einer echten Ehe.

3.2 Nachfolgend ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden näher einzugehen, bevor schliesslich eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist.

3.2.1 Der Altersunterschied der Ehegatten von 14 Jahren ist als erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren und kann daher ein Indiz für eine Scheinehe darstellen. Indessen ist vorliegend die chinesische Herkunft beider Ehegatten mitzuberücksichtigen, da in China der Eheschluss von Paaren, bei welchen der Ehemann deutlich älter als die Ehefrau ist, kulturbedingt nicht ungewöhnlich ist. Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann befänden sich beide "im mittleren Lebensabschnitt" und sie beide hätten voreheliche Kinder, welche keine Kleinkinder mehr seien. Auch vor diesem Hintergrund ist die Altersdifferenz der Ehegatten im konkreten Fall neutral zu bewerten, zumal auf das Vorliegen einer Scheinehe ohnehin einzig in Verbindung mit weiteren Indizien geschlossen werden könnte.

3.2.2 Ebenfalls nicht per se als Scheineheindiz gewertet werden kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 die Schweiz ohne die erfolgte Heirat hätte verlassen müssen, da dies bei Drittstaatenangehörigen regelmässig der Fall ist.

3.2.3 Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 ursprünglich zwecks Abschluss eines Masterstudiums in die Schweiz gereist ist, wo sie allerdings keine ernsthaften Bemühungen zum Erwerb des Diploms zeigte. Wenn die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend machen, die Vorkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 hätten nicht ausgereicht, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 ihr Studium zu keinem Zeitpunkt nachweislich mit Seriosität angetreten hat. So sind etwa keine Kursbesuche aktenkundig, mittels welchen sie sich um den Erwerb der erforderlichen Vorkenntnisse bemüht hätte. Sofern für die Beschwerdeführerin 1 – wie sie selbst vorbringt – bereits zu Beginn absehbar war, dass ihr der erfolgreiche Abschluss ihres Masterstudiums nicht möglich sein wird und sie entsprechend nicht mehr gewillt oder fähig war, ihre Studienabsichten weiterzuverfolgen, wäre sie verpflichtet gewesen, dies den Migrationsbehörden zu melden, da sie die Voraussetzungen für die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung diesfalls nicht länger erfüllte. Stattdessen begann die Beschwerdeführerin 1 unbestritten in der Praxis ihres in der Schweiz wohnhaften Vaters zu arbeiten und sich im Bereich der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) weiterzubilden. Überdies erwarb sie gemeinsam mit ihrem Vater eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung im Miteigentum und verpflichtete sich, diese bis im Herbst bzw. Winter 2023/2024 zu beziehen. Gesamthaft kann aus diesen Umständen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden durchaus auf langfristige Verbleibsabsichten der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz seit ihrer Einreise geschlossen werden. Die betreffenden Umstände sprechen insgesamt für die Eingehung einer Scheinehe und sind als Indiz hierfür zu werten.

3.2.4 Unbestritten sind weiter die Schulden des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 aus einem "Corona-Kredit". Selbst wenn den Ausführungen der Beschwerdeführenden gefolgt würde, gemäss welchen er die Schulden inzwischen zuverlässig begleiche, ändert dies nichts an der Tatsache, dass verschuldete oder finanziell schlecht gestellte Personen zu einer bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören (VGr, 18. April 2024, VB.2023.00513, E. 2.3; VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00386, E. 2.4, und 2. Oktober 2019, VB.2019.00429, E. 2.4). Vorliegend ist der Vater der Beschwerdeführerin 1 vermögend und verfügt über ein ansehnliches Einkommen. Die Verschuldung des Ehemannes ist vor diesem Hintergrund als weiteres Indiz für eine Scheinehe zu werten.

3.2.5 Da es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin 1 um einen Bekannten ihres Vaters aus den "TCM-Kreisen …" handelt, liegt ein weiteres Scheineheindiz vor, da Scheinehen oft im eigenen sozialen Umfeld und Bekanntenkreis vermittelt werden (vgl. VGr, 23. August 2023, VB.2023.00182, E. 5.10). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Ehe der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes nicht durch ihren Vater vermittelt worden sei, sondern dieser ihre Verlobung vielmehr für einen Scherz gehalten habe, ändern hieran nichts. Entscheidend ist letztlich nicht, ob der Vater der Beschwerdeführerin 1 selbst an einer allfälligen Ehevermittlung beteiligt war oder diesbezüglich bloss zur Kontaktaufnahme beigetragen hat. Der zeitlich rasch erfolgte Heiratsantrag nur wenige Monate nach dem Kennenlernen der Ehegatten sowie die schnelle Eheschliessung im persönlichen bzw. familiären Bekanntenkreis bei drohender Nichtverlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung stellen ein bekanntes Muster bei der Schliessung einer Scheinehe dar, weshalb ein weiteres Indiz hierfür vorliegt.

3.2.6 Nur schwer erklärbar sind ferner das Unwissen des Ehemannes in Bezug auf die Adresse der ehelichen Wohnung sowie die fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der Praxisadresse ihres Ehemannes, wo sich letzterer wochentags überwiegend aufgehalten haben soll. Wenn die Beschwerdeführenden vor dem Verwaltungsgericht neu geltend machen, der Ehemann habe nur selten in seiner Gemeinschaftspraxis übernachtet, so ist mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin 1 an der Befragung vom 14. Februar 2023, gemäss welchen er einzig ein- bis zweimal pro Woche im ehelichen Domizil geschlafen habe, nicht einzusehen, wo er sich sonst während der Woche aufgehalten haben soll. Bei einer gelebten Ehe ist zu erwarten, dass beide Ehegatten den jeweiligen Wohn- bzw. Aufenthaltsort des anderen respektive die betreffende Adresse kennen, sei dies nur schon für administrative Zwecke oder um die jeweiligen Angaben bei einem allfälligen Notfall nennen zu können. Aus diesem Grund erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführenden, gemäss welchen sich der Ehemann Adressen schlecht merken könne, unglaubwürdig. Da die Praxis des Ehemannes bloss rund sechs Kilometer vom damaligen ehelichen Wohnsitz entfernt lag, ist das häufige Getrenntleben der Ehegatten kaum erklärbar. Hieran ändert nichts, dass der Ehemann seit März des vergangenen Jahres die gesamte Woche über in der ehelichen Wohnung nächtigen soll, dürfte dieser Umstand doch nicht zuletzt auf das laufende Scheineheverfahren zurückzuführen sein. Die während langer Zeit getrennten Schlaf- und Domizilorte der Ehegatten sowie ihre fehlenden Adresskenntnisse lassen eine blosse Scheinehe vermuten.

3.2.7 Was das Ergebnis der Hauskontrolle anbelangt, so fanden sich in der ehelichen Wohnung bloss ein Teil der Kleidung des Ehemannes und insbesondere weder Hosen noch Unterwäsche von ihm. Das Ehebett war einzig mit einer Garnitur Bettwäsche hergerichtet und die Zahnbürste des Ehemannes befand sich zusammen mit ihrer Verpackung in einem Glas. Sämtliche Korrespondenz des Ehemannes befand sich den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zufolge in seiner Praxis. Selbst wenn dies für Geschäftskorrespondenz nachvollzogen werden kann, erklärt dies nicht das Fehlen sämtlicher persönlicher Post des Ehemannes am ehelichen Wohnort. Die dargelegte Situation lässt vielmehr darauf schliessen, dass der Ehemann im Zeitpunkt der Wohnungskontrolle nicht im ehelichen Domizil wohnhaft war, andernfalls eine Vielzahl persönlicher Gegenstände und Dokumente seinerseits sowie eine vollständige Kleiderausstattung hätten aufgefunden werden müssen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, gemäss welchen die Wohnung aufgrund von Verwandtenbesuchen unordentlich und übermöbliert gewesen sei, erklärt das Fehlen persönlicher Gegenstände des dort angeblich dauerhaft residierenden Ehemannes nicht. Dasselbe gilt für die vorgebrachte Fussverletzung des Ehemannes, welche ihm den Heimweg aus seiner Praxis erschwert bzw. verunmöglicht haben soll. Die Ergebnisse der Wohnungskontrolle deuten stattdessen stark darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 zum betreffenden Zeitpunkt nicht in der Wohnung wohnhaft war, was wiederum für das Vorliegen einer Scheinehe spricht.

3.2.8 Ebenfalls als Scheineheindiz zu werten ist die fehlende finanzielle Verantwortung des Ehemannes für die Beschwerdeführenden, zumal dessen Einkommen den Angaben der Beschwerde zufolge "vollkommen ausreichend" für die Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts und seine finanzielle Lage insgesamt "solide" sei. Nichtsdestotrotz kommt der Vater der Beschwerdeführerin 1 für ihren Lebensunterhalt und für denjenigen ihrer Kinder aus seinem Vermögen auf. Ungeachtet einer allfällig kulturbedingten Üblichkeit zeugt diese Regelung der Ehegatten von einer fehlenden Bereitschaft zu gegenseitigem finanziellem Beistand wie sie von einer Ehegemeinschaft nach hiesigem Eheverständnis erwartet wird.

3.2.9 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die Ehegatten vorwiegend am Abend und an Sonntagen Zeit zusammen verbrächten bzw. verbracht hätten, überzeugen angesichts ihrer getrennten Schlafstätten nicht. Diesfalls erstaunt auch, dass die Ehegatten sonntags – am einzigen Tag, den sie angeblich zusammen verbringen konnten – oft von ihrem (Schwieger-)Vater ins Restaurant eingeladen worden sein sollen. Dies lässt wiederum eine rein freundschaftliche Beziehungspflege vermuten.

3.2.10 Analog zu den Ausführungen betreffend die eheliche Wohnadresse ist bei einer gelebten Ehe auch zu erwarten, dass die Ehegatten die Handynummer ihres jeweiligen Partners sowie das Datum der eigenen Hochzeit kennen. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, gemäss welchen sich der Ehemann aussergewöhnlich schlecht an Zahlen (und Adressen) erinnern könne, wirken angesichts der Tatsache, dass er eigenständig zwei Praxen führt, unglaubwürdig. Vielmehr ist das besagte Unwissen als weiteres Indiz für eine Scheinehe zu werten.

3.2.11 Das anfängliche Unvermögen der Beschwerdeführerin 1, die Namen der beiden Söhne ihres Ehemannes wiederzugeben, mag durch die nicht sonderlich enge Beziehung des Ehemannes zu seinen Söhnen ansatzweise erklärbar sein, doch lässt dies nicht auf eine tiefgehende Beziehung der Ehegatten schliessen. Hierzu passt, dass der Ehemann keine Kenntnis über das Alter und den Schulort seiner Stiefkinder hatte, obschon die Beschwerdeführerin 1 mit diesen zusammenlebt. Im Gegenzug kannte die Ehefrau den Namen ihrer Schwiegermutter wiederum nicht, welcher ihr Ehemann den Angaben in der Beschwerde zufolge jährlich Fr. 10'000.- überwiesen habe bzw. überweise, während er sich am Lebensunterhalt seiner Ehefrau überhaupt nicht beteiligt. Überdies wäre selbst bei einer bloss oberflächlichen Beziehung des Ehemannes zu seinen Söhnen zu erwarten gewesen, dass er diese wie auch seine Mutter und die übrigen nahen Verwandten über seine Heirat mit der Beschwerdeführerin 1 informiert, was jedoch nicht geschah. Das Unvermögen von Ehegatten zur Nennung der amtlichen Namen ihrer Trauzeugen ist ein weiteres typisches Scheineheindiz, welches vorliegend auch auf die Beschwerdeführerin 1 und ihren Ehemann zutrifft.

Insgesamt kamen an den Befragungen der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes teils Wissenslücken in zentralen Punkten zum Vorschein, welche die Vorinstanz korrekt wiedergab. Hieran vermögen korrekte bzw. übereinstimmende Angaben der Ehegatten in anderen Punkten wie etwa betreffend körperliche Merkmale oder teils korrekte Angaben zu den familiären Hintergründen des anderen nichts zu ändern. Denn sollten sich die Beschwerdeführenden zur Eingehung einer Scheinehe entschieden haben, ist davon auszugehen, dass sie sich in gewissen Punkten abgesprochen haben, zumal sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann ohnehin in einem überschneidenden Bekanntenkreis bewegten. Ferner dürften sie aufgrund des gemeinsamen Kulturkreises eine gewisse Vertrautheit mit den gegenseitigen Gewohnheiten haben. Gesamthaft sprechen die dargelegten Unkenntnisse der Ehegatten in zentralen Punkten indes für eine Scheinehe. 

3.2.12 Schliesslich erwog die Vorinstanz, Textnachrichten der Ehegatten lägen nur für die Zeit von Ende Januar bis Mitte Februar 2023 vor und diese würden lediglich sachliche Dialoge bezeugen. Die besagten aktenkundigen Nachrichten, welche durch Polizeibeamte im Rahmen des Verfahrens erhoben wurden, lassen eine persönliche Verbundenheit der Ehegatten erkennen, berichten sie sich doch beispielsweise von ihrem gegenseitigen Wohlergehen und von Ereignissen in ihrem Alltag. Weiter finden sich in den Unterhaltungen vereinzelt auch Symbole wie Rosen-Emojis, welche auf eine nahe Beziehung der Ehegatten schliessen lassen. Allerdings bezeugen die Unterhaltungen nicht konkret ein gelebtes Eheleben, sondern sie könnten auch eine gute Freundschaft belegen. Eindeutige Schlüsse lassen sich daraus nicht ziehen. Die dem Verwaltungsgericht neu eingereichten Auszüge von Unterhaltungen der Ehegatten in der Zeit von August bis Oktober 2021 sind in chinesischer Sprache abgefasst. Als Übersetzung sind einzig eigene Anmerkungen der Beschwerdeführerin 1 auf Englisch angefügt. Die Auszüge erscheinen folglich zu Beweiszwecken ungeeignet. Ungeachtet dessen scheinen der Stil und der Inhalt der Nachrichten in etwa denjenigen der aktenkundigen, amtlich übersetzten Texte zu entsprechen, aus denen sich wie gesagt keine eindeutigen Schlüsse für oder gegen eine Scheinehe ergeben.

3.2.13 Nach dem Gesagten ist bei einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend eine bedeutende Anzahl an gewichtigen Indizien auf einen Eheschluss der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung hindeutet. Die gegenteiligen Argumente der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Unterlagen vermögen diesen Schluss nicht umzustossen, weshalb eine Scheinehe zu bestätigen ist. Der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist in der Folge erloschen und ihre Aufenthaltsbewilligung ist wie auch diejenigen ihrer Söhne, der Beschwerdeführer 2 und 3, nicht erneut zu verlängern.

4.  

4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen auch als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist.

4.2 Die Beschwerdeführerin 1 reiste im September 2019 im Alter von 36 Jahren in die Schweiz ein und ihr Aufenthalt im Land sowie die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung gründeten überwiegend auf einer Täuschung der Behörden, hat sie diesen gegenüber doch zu keinem Zeitpunkt kundgetan, das von ihr angestrebte Masterstudium nicht weiterzuverfolgen. Die Integration der Beschwerdeführerin 1 kann nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden, denn sie war zu der von ihr ausgeübten Erwerbstätigkeit zu Beginn ihres Aufenthalts nicht berechtigt. Das Fehlen von Betreibungen sowie das Ausbleiben einer Straffälligkeit entsprechen demgegenüber lediglich den üblichen Erwartungen an eine erfolgreiche Integration. In sprachlicher und sozialer Hinsicht sind keine besonderen Integrationserfolge auszumachen. Den Kontakt zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Vater kann die Beschwerdeführerin 1 künftig problemlos mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen gegenseitiger Besuche pflegen. Da sie einen grossen Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat, von dort aus erstmals längerfristig in die Schweiz einreiste und mit der dortigen Kultur und Sprache unzweifelhaft weiterhin vertraut ist, ist mit einer raschen Reintegration ihrerseits in ihrer Heimat zu rechnen, was auch für ihre beiden Söhne gilt, welche sich erst seit Ende des Jahres 2022 in der Schweiz aufhalten. Unter den dargelegten Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden als verhältnismässig, was von ihnen nicht substanziiert in Frage gestellt wird. Das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) überwiegt daher gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

4.3 Eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht (vgl. E. 4.2).

4.4 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend gemacht noch sind solche gestützt auf die Akten ersichtlich.

4.5 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden erweist sich somit als rechtmässig.

4.6 Die durch die Beschwerdeführenden eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzulehnen, da sich das Verfahren nach der dargelegten Sachund Rechtslage als spruchreif erweist.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Indes ersuchen sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

5.2 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von den Vorinstanzen ausführlich und korrekt dargelegt und gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden. Vor dem Verwaltungsgericht wurden keine entscheidenden Beweismittel oder neue Vorbringen vorgebracht, welche die Erfolgsaussichten der Beschwerde wesentlich zu verbessern vermocht hätten. Die Aussichten der Beschwerdeführenden auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen waren unter diesen Umständen gering, weshalb ihre Aussichten im Beschwerdeverfahren zu obsiegen tief waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00587 — Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2025 VB.2024.00587 — Swissrulings