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Zürich Verwaltungsgericht 04.09.2025 VB.2024.00583

4 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,626 mots·~8 min·8

Résumé

verkehrsmedizinische Auflage | Rechtmässigkeit einer Auflage. Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets zulässig, wenn sie der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist weiter, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (E. 4.2). Die Auflage der regelmässigen Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung erweist sich als rechtmässig (E. 4.3 f.). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00583   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: verkehrsmedizinische Auflage

Rechtmässigkeit einer Auflage. Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets zulässig, wenn sie der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist weiter, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (E. 4.2). Die Auflage der regelmässigen Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung erweist sich als rechtmässig (E. 4.3 f.). Abweisung.

  Stichworte: AUFLAGEN ZUM FÜHRERAUSWEIS FÜHRERAUSWEISWIEDERERTEILUNG PSYCHISCHE ERKRANKUNG RECHTLICHES GEHÖR

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 14 Abs. II lit. b SVG Art. 17 Abs. II SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00583

Urteil

der Einzelrichterin

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

       Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend verkehrsmedizinische Auflage,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 12. Juli 2024 die Weiterführung der bestehenden verkehrsmedizinischen Auflagen gegenüber A an. Diese Auflagen beinhalten insbesondere die regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung sowie den Verzicht auf das Lenken eines Fahrzeugs bei Verschlechterung des Zustands.

II.  

Hiergegen erhob A am 15. Juli 2024 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 17. September 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 26. September 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, den Erlass der Auferlegung der Kosten sowie die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. September 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 8. Oktober 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2024 wurde das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Aufhebung der bestehenden verkehrsmedizinischen Auflagen abgewiesen. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. Oktober 2024. Auf eine gegen die Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2024 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2024 nicht ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Der Beschwerdegegner entzog den Führerausweis des Beschwerdeführers am 10. August 2018 vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 16. September 2019 wurde unter anderem festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die Fahreignung derzeit bei einer psychischen Problematik (unbehandelte paranoide Schizophrenie) aufgrund einer noch ungenügenden Behandlung und Stabilität der paranoiden Schizophrenie verneint werde. Am 9. Oktober 2019 entzog der Beschwerdegegner den Führerausweis des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit.

2.2 Mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 7. Dezember 2020 wurde die Fahreignung unter bestimmten Voraussetzungen bejaht. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 hob der Beschwerdegegner die Massnahme vom 9. Oktober 2019 betreffend Entzug des Führerausweises auf und ordnete unter anderem folgende Auflagen an: regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung, Verzicht auf das Lenken eines Fahrzeugs bei einer Verschlechterung des Zustands und Einreichung von Arztzeugnissen. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. B, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Juli 2024 empfahl das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin Zürich (bzvm) am 10. Juli 2024, die Auflagen unverändert weiterzuführen. Hierauf ordnete der Beschwerdegegner die vorliegend angefochtene Verfügung an.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Ihm sei telefonisch davon abgeraten worden, eine zweite Stellungnahme einzureichen. Ihm sei daher eine weitere Möglichkeit, sich zu verteidigen, genommen worden.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als verfassungsrechtliches Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere der Anspruch auf Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenpartei (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 32).

Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus. Eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00096, E. 5.1.1; 27. Januar 2022, VB.2021.00561, E. 2.2; 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 2.2 f.; 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5).

3.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15. August 2024 die Stellungnahme des Beschwerdegegners zugestellt und Gelegenheit gegeben, sich bis am 6. September 2024 dazu zu äussern. Demgemäss wurde sein rechtliches Gehör grundsätzlich gewahrt. In den Akten finden sich keine Hinweise, ob ihm telefonisch von einer weiteren Stellungnahme abgeraten wurde. Selbst wenn dies der Fall war, bleibt fraglich, ob dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, wurde ihm doch schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies kann allerdings offenbleiben, denn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre vorliegend als geheilt zu betrachten, da der Beschwerdeführer sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren äussern konnte und die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung erfüllt sind.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er stelle keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Ein positiver, stabiler und über die letzten vier Jahre dokumentierter Verlauf würde dies bezeugen. Die Diagnose sei nicht korrekt und er habe grosse Mühe, einen geeigneten Therapeuten zu finden.

4.2 Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung vorliegen (Ziff. 4 Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets zulässig, wenn sie der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist weiter, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6.2; VGr, 1. Oktober 2018, VB.2018.00388, E. 2.1).

Steht eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.3 Mit Bericht vom 3. Juli 2024 hielt Dr. med. B weiterhin an der Diagnose der paranoiden Schizophrenie fest und teilte mit, dass er aufgrund altershalber reduzierter Praxistätigkeit den Beschwerdeführer nicht weiter behandeln könne. Gemäss seiner Einschätzung sei eine weitere psychiatrische Betreuung notwendig. Der Beschwerdeführer werde sich einen neuen Therapeuten suchen und dies innerhalb Monatsfrist dem Beschwerdegegner mitteilen. Das bzvm hielt in seiner verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 30. Juli 2024 sodann fest, aus verkehrsmedizinsicher Sicht handle es sich bei einer paranoiden Schizophrenie um eine Erkrankung von erheblicher Verkehrsrelevanz. Dies gehe mit psychotischen Schüben einher. In einem solchen Zustand komme es häufig zu Wahnvorstellungen, Stimmenhören etc., was im Strassenverkehr zu gravierenden Vorkommnissen führen könne. Die Fahrfähigkeit sei in einem solchen Zustand deutlich eingeschränkt und die Fahreignung könne nur bejaht werden, wenn eine langfristige Stabilisierung unter regelmässiger psychotherapeutischer Betreuung und bei guter Therapie-Compliance bestehe. Nur so könne bei einer Exazerbation der Erkrankung rasch eine Therapieanpassung erfolgen und Massnahmen ergriffen werden, die verhindern würden, dass ein Fahrzeug gelenkt werde. Das selbständige Absetzen der Medikation und die Aufgabe der Betreuung liessen erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufkommen.

4.4 Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie wurde vom langjährigen Therapeuten des Beschwerdeführers weiterhin bestätigt. Der Beschwerdeführer vermag nicht vorzubringen, inwiefern diese Einschätzung seines Therapeuten mangelhaft sein soll. Sodann vermag er auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Einschätzung des bzvm zur Fahreignung bei diagnostizierter paranoider Schizophrenie fehlerhaft sein soll. Ein stabiler Verlauf seiner Erkrankung in den letzten vier Jahren vermag die Einschätzung des bzvm nicht zu relativieren. Es sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten des bzvm vom 7. Dezember 2020 abzuweichen. Auch Schwierigkeiten, einen neuen Therapeuten zu finden, lassen die Auflage nicht als unverhältnismässig bzw. rechtswidrig erscheinen. Vielmehr ist zu beachten, dass die Fahreignung nur weiterhin bejaht werden kann, wenn eine langfristige Stabilisierung unter regelmässiger psychotherapeutischer Betreuung und bei guter Therapie-Compliance besteht. Die genannten Auflagen erweisen sich damit als notwendig und in Anbetracht des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit auch insgesamt als verhältnismässig, damit die Fahreignung des Beschwerdeführers weiterhin bejaht werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.5 Über den Erlass der von ihr auferlegten Kosten, hat die Vorinstanz zu entscheiden. Ein allfälliges Erlassgesuch betreffend die vorinstanzlichen Kosten wäre daher bei der Vorinstanz einzureichen.

5.  

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.

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