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Zürich Verwaltungsgericht 30.01.2025 VB.2024.00581

30 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,292 mots·~21 min·8

Résumé

Berufsausübung (Gutachtensanordnung) | [Zwischenentscheid betreffend die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung] Die Sachverhaltsermittlung betreffende Anordnungen stellen typische Zwischenentscheide dar (E. 1.1). Sie können in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken und vorbehältlich besonderer Umstände nicht direkt angefochten worden. Eine psychiatrische Begutachtung stellt indes einen unwiderruflichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person dar und ist deshalb mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden. Beweisverfügungen betreffend die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens können deshalb nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG direkt angefochten werden (zum Ganzen E. 1). Erwägungen zur Rechtmässigkeit der streitbetroffenen Beweisanordnung, insbesondere zur Frage des hinreichenden Verdachts für eine die Berufsausübung beeinträchtigende psychische Erkrankung der betroffenen Ärztin (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00581   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.08.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Berufsausübung (Gutachtensanordnung)

[Zwischenentscheid betreffend die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung] Die Sachverhaltsermittlung betreffende Anordnungen stellen typische Zwischenentscheide dar (E. 1.1). Sie können in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken und vorbehältlich besonderer Umstände nicht direkt angefochten worden. Eine psychiatrische Begutachtung stellt indes einen unwiderruflichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person dar und ist deshalb mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden. Beweisverfügungen betreffend die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens können deshalb nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG direkt angefochten werden (zum Ganzen E. 1). Erwägungen zur Rechtmässigkeit der streitbetroffenen Beweisanordnung, insbesondere zur Frage des hinreichenden Verdachts für eine die Berufsausübung beeinträchtigende psychische Erkrankung der betroffenen Ärztin (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG BEWEISMASSNAHMEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL PSYCHIATRISCHE BEGUTACHTUNG ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 5 Abs. I GesundheitsG § 38 Abs. I MEDBG § 7 VRG § 7 Abs. II lit. a VRG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00581

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend Berufsausübung (Gutachtensanordnung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und verfügt seit dem 10. Oktober 2000 über eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Ärztin im Kanton Zürich. Sie führt eine Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie in der Stadt Zürich.

B. Das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich rügte A gegenüber mit Schreiben vom 22. März 2022, dass sie ärztliche Atteste betreffend die Befreiung von der Maskentragpflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ausgestellt habe, ohne dass die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien, und forderte sie auf, inskünftig vom Ausstellen solcher Gefälligkeitszeugnisse abzusehen, ansonsten u. a. aufsichtsrechtliche Massnahmen eingeleitet würden.

C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 informierte das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) die Kantonsapotheke Zürich darüber, dass die Zollstelle Zürich-Mülligen am 8. Februar 2022 eine an A adressierte Sendung mit 2'050 Tabletten Ivermectin 12 mg gemeldet habe. A habe am 4. März 2022 gegenüber Swissmedic eingeräumt, dass sie Patientinnen und Patienten Ivermectin zur Prophylaxe gegen sowie zur Behandlung von Covid-19 abgegeben habe bzw. abgebe. Zudem sei Swissmedic am 27. Mai 2022 anonym mitgeteilt worden, dass A regelmässige Ivermectin-Einfuhren in grösseren Mengen aus dem Ausland getätigt habe.

Das Amt für Gesundheit forderte A mit Schreiben vom 28. Juni 2022 auf, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen. A reichte dem Amt für Gesundheit am 22. August 2022 eine auf den 31. Juli 2022 datierte Stellungnahme ein. Darin führte sie mit Bezug auf die Atteste zur Befreiung von der Maskentragpflicht u. a. aus, aufgrund des von ihr abgelegten hippokratischen Eids habe sie es nicht verantworten können, den Wunsch nach einer Maskentragdispens von Kindern abzuweisen, welche "unter Lustlosigkeit, depressiver Verstimmung bis hin zu lebensmüden Gedanken, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Übelkeit, sowie undifferenzierter, generalisierter Angst und mehr litten", oder diese "gar noch zum Tragen der Masken zu motivieren". Weiter brachte sie vor, dass sie "aufgrund [ihrer] ärztlichen Pflicht" im September 2021 "eine eingehende Recherche nach einer guten, zuverlässigen Quelle für Ivermectin" gestartet und dann beschlossen habe, Ivermectin "aus Indien" zu bestellen. Sie habe dann erstmals bestellt und ein "erstes Paket Ivermectin" erhalten. Im Dezember 2022 seien sie und ihre beiden Töchter an Covid-19 erkrankt; sie habe sowohl sich selbst als auch ihre Töchter erfolgreich mit Ivermectin sowie Zink, Vitamin D3 und Melatonin behandelt.

Am 3. November 2022 führten die stellvertretende Kantonsärztin sowie eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Amts für Gesundheit ein Gespräch mit A. Diese bestätigte dabei, dass sie sich vorgängig zur beschlagnahmten Sendung eine solche mit rund 1'000 Tabletten Ivermectin in die Schweiz habe liefern lassen. Das Medikament habe sie in der Dosierung 0,5 mg pro Kilogramm Körpergewicht für jeweils rund sieben Tage zum einen an eigene Patienten abgegeben. Zum anderen habe sie es der Organisation D zur Verfügung gestellt und es weiteren Patienten nach telefonischer Beratung "mit kurzem Backgroundcheck" nach Hause geschickt, ohne dies zu dokumentieren. Das Amt für Gesundheit teilte A mit, dass sie wegen der Verletzung von Berufsregeln mit disziplinarischen Massnahmen rechnen müsse.

D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 gab das Amt für Gesundheit A Gelegenheit, sich zur in Betracht gezogenen Disziplinarmassnahme in Form einer Busse zu äussern. Am Folgetag schrieb A dem Amt für Gesundheit per E-Mail unter anderem, neue Studien zeigten, dass die als sicher beworbenen "Experimentinjektionen" nebst den massiven raschen Schäden nun auch übertragbare Schäden verursachten; so stürben etwa gestillte Kinder an Blutungen und/oder Thrombosen, weil die Mutter geimpft worden sei.

E. Das Amt für Gesundheit sistierte in der Folge das gegen A geführte Disziplinarverfahren und eröffnete ein Verfahren betreffend die nachträgliche Überprüfung der Berufsausübungsbewilligung. Es erklärte A mit Schreiben vom 17. Januar 2023, dass es sich aufgrund ihrer diversen Nachrichten wie etwa jener vom 6. Januar 2023, welche "teils paranoiden Charakter" hätten und befürchten liessen, dass "die notwendige professionelle Distanz nicht mehr gewährleistet" sei, zur Überprüfung veranlasst sehe, ob bei ihr die Voraussetzung der psychischen Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung noch gegeben sei. Es wolle deshalb ein entsprechendes Gutachten einholen.

Am 28. Februar 2023 liess A dem Amt für Gesundheit mitteilen, dass sie mit einer psychiatrischen Begutachtung nicht einverstanden sei. Das Amt für Gesundheit hielt mit Schreiben vom 25. April 2023 an der beabsichtigten Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens im Zusammenhang mit der Überprüfung der Berufsbewilligungsvoraussetzungen fest und gab A erneut Gelegenheit, sich dazu bis zum 23. Mai 2023 zu äussern. Diese Frist lief nach zweimaliger Verlängerung auf Ersuchen von A hin am 7. Juli 2023 ungenutzt ab.

Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2023 setzte das Amt für Gesundheit PD Dr. med. C von einer ausserkantonalen psychiatrischen Universitätsklinik als Gutachter ein (Dispositivziffer I) und legte es fest, welche Fragestellungen dem Gutachter unterbreitet (Dispositivziffer II) und welche Akten ihm zugestellt würden (Dispositivziffer III).

II.  

A liess am 30. Oktober 2023 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. September 2023 sei von der Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens abzusehen. Mit Verfügung vom 19. August 2024 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I), auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 800.- (Dispositivziffer II) und verweigerte ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.  

Am 19. September 2024 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss dasselbe wie im Rekursverfahren beantragen. Die Gesundheitsdirektion schloss am 3. Oktober 2024 auf die Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für Gesundheit beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. A nahm dazu am 11. November 2024 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Ausgangsverfügung vom 27. September 2023 ordnete der Beschwerdegegner ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin und somit eine Beweismassnahme an. Zudem bestimmte er die sachverständige Person und legte die Modalitäten der Begutachtung fest. Die Beschwerde richtet sich gegen die Beweismassnahme bzw. Begutachtung als solche (zum Gegenstand der Ausgangsverfügung sowie zum Streitgegenstand [auch] im Rekursverfahren vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche ergänzend verwiesen werden kann [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 {VRG, LS 175.2}]). Als Verfügung betreffend die Sachverhaltsermittlung stellt die Ausgangsverfügung einen typischen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31). Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. August 2024 stellt – als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid – ihrerseits einen Zwischenentscheid dar (vgl. Bertschi, § 19a N. 32).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 VRG e contrario; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 44 N. 33). Hier geht es in der Hauptsache um den allfälligen Entzug oder eine Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung der Beschwerdeführerin. Dafür ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz zuständig.

1.3 Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie der hier infrage stehende – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und grundsätzlich rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt vieler VGr, 24. Januar 2024, VB.2024.00027, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Im Fall von Beweisverfügungen, wo es ordentlicherweise möglich ist, mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid noch zu erreichen, dass das zu Unrecht abgelehnte Beweisverfahren durchgeführt oder das Ergebnis des zu Unrecht durchgeführten Beweisverfahrens aus den Akten entfernt wird, wird in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint (BGE 141 III 80 E. 1.2; vgl. auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG e contrario; Bertschi, § 19a N. 48 mit Hinweisen, Letzterer auch zum Folgenden). Vorbehalten bleiben besondere Umstände, etwa die Gefahr der Beweisvereitelung, ein drohender Eingriff in Grundrechte, wie etwa in die persönliche Freiheit oder die Privatsphäre, oder die drohende Notwendigkeit existenzgefährdender finanzieller Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung ist eine psychiatrische Begutachtung als ein unwiderruflicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person einzustufen; umso mehr, wenn sie wie vorliegend gegen deren Willen angeordnet wird (VGr, 5. Juni 2000, VB.2000.00074, E. 1 [nicht publiziert]; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00249, E. 1.4.3; BGr, 27. Oktober 2000, 2P.170/2000, E. 1a; BGr, 10. Februar 2015, 2C_122/2015, E. 2.3). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. die ausnahmsweise Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist deshalb vorliegend zu bejahen.

1.4 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Die Bewilligung wird nach Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b) und über die notwendigen Kenntnisse der Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (lit. c). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Ein Bewilligungsentzug ist nach § 5 Abs. 1 des (kantonalen) Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1) insbesondere angezeigt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt (lit. a), die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt (lit. b) oder anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind (lit. c).

In eigener fachlicher Verantwortung tätige Personen in universitären Medizinalberufen halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. So üben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Weiter wahren sie die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). Auch § 12 Abs. 1 GesG verlangt von diesen Personen eine sorgfältige Berufsausübung, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt.

Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen die Elemente der Vertrauenswürdigkeit und der Gewähr einer einwandfreien Berufsausübung implizit zugrunde gelegt sind. So kann die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstören (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 2.3). Weiter können Verletzungen von Berufspflichten je nach den Umständen zumindest Zweifel daran wecken, dass die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber (noch) Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.

3.  

3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen allfälligen Entzug oder eine Einschränkung ihrer Berufsausübungsbewilligung. Diese Massnahme stellt, wie oben (E. 1.3 Abs. 3) erwähnt, einen erheblichen Eingriff in die persönliche Sphäre der betroffenen Person dar und greift entsprechend in die Garantien der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie des Schutzes der Privatsphäre nach Art. 13 BV ein (BGE 133 II 384 E. 5.2.2; BGE 141 V 330 E. 5.2; BGr, 4. Juni 2024, 1C_434/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.5). Sie muss sich demnach gemäss Art. 36 BV auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) sowie verhältnismässig sein (Abs. 3).

3.2 Die gesetzliche Grundlage für die umstrittene Anordnung findet sich in § 7 VRG. Nach dessen Abs. 1 untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise. Dabei beinhaltet § 7 Abs. 1 VRG nicht nur eine Untersuchungspflicht, sondern auch ein Untersuchungsrecht der Verwaltungsbehörde; diese darf grundsätzlich alle Beweise erheben, welche zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 16 mit Hinweisen; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 39).

Gemäss § 7 Abs. 2 lit. a VRG sind die an einem Verfahren Beteiligten zur Mitwirkung an der behördlichen Sachverhaltsermittlung verpflichtet, soweit sie ein Begehren gestellt haben. Eine Berufsausübungsbewilligung wie die hier infrage stehende stellt eine Dauerverfügung auf Begehren der Ärztin bzw. des Arztes dar. Dieses ursprüngliche Begehren bildet, auch wenn es viele Jahre zurückliegt, den Anknüpfungspunkt für den Umfang der Mitwirkungspflichten in einem späteren Bewilligungsentzugsverfahren. Der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung kann deshalb gestützt auf § 7 Abs. 2 lit. a VRG verpflichtet werden, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, um die Verweigerung oder den Entzug bzw. die Beschränkung der Bewilligung zu vermeiden, zumal der bzw. die Betroffene zumindest implizit das Begehren stellt, die einmal erteilte Berufsausübungsbewilligung sei ihm bzw. ihr zu belassen (VGr, 5. Juni 2000, VB.2000.00074, E. 6.b mit Hinweisen [nicht publiziert]; BGr, 27. Oktober 2000, 2P.170/2000, E. 3.b/bb).

3.3 Das Erfordernis einer Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG bezweckt den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Art. 1 Abs. 1 sowie Abs. 3 lit. e MedBG). Ein öffentliches Interesse bzw. ein Schutzinteresse Dritter an der umstrittenen Begutachtung ist daher ohne Weiteres zu bejahen, liegt doch auf der Hand, dass bei fehlender Gewähr der Beschwerdeführerin zur einwandfreien Berufsausübung eine Gefährdung des Wohls ihrer Patientinnen und Patienten drohte.

3.4  

3.4.1 Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der umstrittenen Massnahme ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanzen annehmen durften, es bestehe angesichts der gesamten Umstände ein hinreichender Verdacht für eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin (VGr, 5. Juni 2000, VB.2000.00074, E. 6.d [nicht publiziert]).

3.4.2 Die Vorinstanz erwägt dazu im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 und zu Beginn des Jahres 2023 diverse E-Mails versandt, in welchen sie unter anderem explizit vor den ihres Erachtens gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Covid-19-Impfung gewarnt habe. Dabei habe sie verschiedene Theorien zur Gefährlichkeit der Impfung geteilt. Konkret habe sie der für sie zuständigen Mitarbeiterin des Beschwerdegegners am 7. August 2022 eine E-Mail geschickt, welche das Tragen von Gesichtsmasken durch Kinder und damit einhergehende potenzielle Schädigungen und Risiken zum Inhalt gehabt habe. Dabei habe sie unter Verwendung mehrerer Ausrufezeichen unter anderem ausgeführt, dass sie hoffe, dass die Mitarbeiterin "die Bedeutung über als politischen und Vorgesetzten . Überlegungen und Regeln hinweg als fühlender vernünftiger Mensch erreich[e]" und dass es "genug" sei mit diesem "Corona Wahnsinn". Eine von der Beschwerdeführerin verfasste zwölfseitige Stellungnahme vom 22. August 2022 enthalte zudem zahlreiche Hinweise auf teilweise medizinisch fragwürdige Studien und Organisationen. Auch fänden sich in dieser Stellungnahme zahlreiche bedenkliche Ausführungen und Formulierungen. So habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung von "genmanipulierenden Stoffen" und davon gesprochen, dass es eine solche Situation "seit dem zweiten Weltkrieg in der westlichen, demokratischen Welt" nicht mehr gegeben habe (die Beschwerdeführerin führt in der genannten Stellungnahme überdies aus, dass " [s]olche Situationen, insbesondere mit medizinischen Versuchen am Menschen, gekoppelt an die Grund- bzw. Menschenrechte, […] im Oktober 1946 durch die Beschlüsse der Nürnberger Ärzteprozesse [hätten] auf immer verhindert werden" sollen, sowie sinngemäss, dass Impfungen mit mRNA-basierten Impfstoffen eine Immunschwäche und "DNA Veränderung" auslösten, was zu einem erhöhten Auftreten von Krebserkrankungen führe und weshalb "seit Jahren überwundene Krebserkrankungen massiv" zurückkämen, und dass von 35 Frauen, welche während ihrer Teilnahme an einer Studie zur Impfung mit mRNA-Impfstoffen schwanger geworden oder gewesen seien, 34 ihr Kind verloren hätten; auch würden Geburtskliniken "in den durchgeimpften Ländern" nun "eine bis zu 20% verminderte Anzahl Lebendgeburten im Jahresvergleich" melden, dies auch in der Schweiz). Die Beschwerdeführerin habe sodann in einem eigenen Internetauftritt auf fragwürdige Organisationen Bezug genommen und selbst publik gemacht, dass sie das Medikament Ivermectin ihren an Covid-19 erkrankten Patienten, aber auch prophylaktisch abgegeben habe. Am 3. September 2022 habe sie dem Beschwerdegegner eine E-Mail mit einem Link zu einem Video mit dem Titel "Ivermectin – Could that have stopped everything?" gesandt.

Am 1., 3. und 23. Dezember 2022 habe sie weitere E-Mails im Zusammenhang mit Ivermectin und schädlichen Auswirkungen der Covid-19-Impfung verschickt. In jener vom 3. Dezember 2022 habe sie ausgeführt, es liege ihr am Herzen, "dass die Information, wie unwirksam und schädlich diese experimentellen, zuvor nicht Menschen getesteten, mRNA-Injektionen, sog. «Covid-Impfungen» [seien], allen Menschen zuteil" werde. Nur so könnten die Betroffenen endlich informiert über ihre Gesundheit und "in leider viel zu vielen Fällen über ihr weiteres Leben oder eben vielleicht (in ca. 1 von 470) auch gegen ihren dadurch möglicherweise ausgelösten Tod" entscheiden. Weiter habe die Beschwerdeführerin in dieser E-Mail geschrieben, es wiederhole sich jetzt, was mit anderen Mitteln und unter anderen Vorzeichen durch die Nazis im 2. Weltkrieg vor allem am jüdischen Volk und zum Teil auch an Roma und Homosexuellen sowie Behinderten ausgeübt worden sei, auf globaler Ebene. Dieser Vergleich werde (von ihr) mit grösster Ernsthaftigkeit und äusserst schwerem Herzen gemacht, denn es zeige sich mit immer deutlicher fallender Geburtenrate in noch nie dagewesener Weise, wohin man steuere bzw. gesteuert werde. Am 6. Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner schliesslich eine E-Mail mit dem Betreff "Erfährt man im Rechtswesen noch Gerechtigkeit? Was wird mit uns Menschen geschehen???!" geschickt. Darin habe sie unter anderem ausgeführt, dass es "für die verexperimentierte Menschheit immer düsterer" aussehe. Neue Studien zeigten, dass "die als sicher beworbenen Experimentinjektionen nebst den massiven raschen Schäden nun auch übertragbare Schäden" verursachten; gestillte Kinder stürben an Blutungen und/oder Thrombosen, weil die Mutter geimpft worden sei. Menschen wiesen positive Spikes-Titer und Folgen in der Gerinnung auf, zum Beispiel nach sexuellen Kontakten "mit injizierten Menschen". Die Beschwerdeführerin habe zudem an die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners appelliert, diese solle der Wahrheit helfen und die Menschen vor weiterem Unheil retten.

Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, unter Würdigung der gesamten Umstände bestehe ein hinreichender Verdacht, dass bei der Beschwerdeführerin eine die einwandfreie Berufsausübung beeinträchtigende psychische Erkrankung vorliegen könnte. Aus den von der Beschwerdeführerin verschickten E-Mails, deren Inhalt, Aufbau und der verwendeten Wortwahl sowie den von ihr zitierten Studien und Artikeln werde deutlich, dass sie ihre subjektiven Ansichten bezüglich der Covid-19-Thematik einseitig, vehement und auch unaufgefordert vertrete. Dabei sei hinsichtlich der von ihr vertretenen Ansichten ein gewisser irrationaler oder gar wahnhafter Charakter bisweilen nicht von der Hand zu weisen. Als überaus bedenklich zu werten sei auch die Erwähnung des Holocausts im Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung. Das Verhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin wecke zudem den Verdacht, dass sie ihre subjektive Sichtweise hinsichtlich der Covid-19-Thematik bei ihrer beruflichen Tätigkeit auch ihren Patientinnen und Patienten, worunter laut ihren Angaben auch "Angstpatienten" seien, aufdränge. Insofern stelle sich im Übrigen auch die Frage, ob die Berufsausübung der Beschwerdeführerin noch auf die Interessen der Patientinnen und Patienten ausgerichtet sei.

3.4.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Kern ein, in der Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner sei es zusammengefasst um folgende Themen gegangen: "1. Keine 'Killerpandemie' im Jahr 2020 […]; 2. Unterdrückung alternativer, sicherer, jahrelang erprobter und nebenwirkungsarmer Medikamente wie z. B. Ivermectin; Hydroxchlorin, 3. Voraussetzungen für 'Notfallzulassung' […] nicht gegeben: 4. Untauglicher PCR-Test: […] Die 'Impfung' ist und war nie nötig. Es gibt und gab Alternativen. 5. Fehlende Sicherheit der mRNA-basierten Covid-19-Impfung […]; 6. Fehlender Übertragungsschutz […]; 7. Fehlende Evidenz für Nutzen der Maskenpflicht." Sie legt sodann ausführlich dar, weshalb die von ihr in diesen Themenbereichen vertretene Auffassung jedenfalls aus heutiger Sicht korrekt sei. Sie lässt dabei ausser Acht, dass die Vorinstanzen in ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der Covid-19-Impfung oder anderen Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie ausdrücklich keinen Grund für die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung bzw. für den Verdacht auf eine ihre Berufsausübung beeinträchtigende psychische Erkrankung erblickten; entgegen der Beschwerde gab mithin nicht "die Kritik [der Beschwerdeführerin] an der offiziellen Regierungsrichtlinie" Anlass für die streitbetroffene Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung. Die entsprechenden Ausführungen gehen ins Leere, soweit überhaupt ein hinreichender Bezug zum Streitgegenstand gegeben ist. Unbehelflich ist sodann der Einwand, wonach die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Sichtweise insbesondere vor dem 7. August 2022 in der Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner auch "in aller Sachlichkeit und Korrektheit vorgetragen" habe.

3.4.4 Schliesslich ist zu betonen, dass der Beschwerdeführerin mit der streitbetroffenen Begutachtung nicht ihre Urteilsfähigkeit "vollständig" oder in Bezug auf die von ihr aufgeworfenen Themenfelder im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und deren Bekämpfung abgesprochen werden soll. Mit der psychiatrischen Untersuchung soll vielmehr geklärt werden, ob bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Erkrankung vorliegt, formale oder inhaltliche Denkstörungen oder andere Auffälligkeiten festzustellen sind und ob sich die Beschwerdeführerin, soweit für ihre Berufsausübung als eigenverantwortlich tätige Ärztin erforderlich, von ihren Grundüberzeugungen bezüglich der Covid-19-Pandemie sowie namentlich den Auswirkungen der Impfung distanzieren kann, sodass sie etwa eine schwangere "Angstpatientin" professionell behandeln kann bzw. keine Gefahr besteht, dass sich bei einer solchen Patientin infolge der persönlichen Überzeugungen der Beschwerdeführerin die Angstsymptomatik verschlimmert. Weiter soll das Gutachten Auskunft darüber geben, ob bei der Beschwerdeführerin die Einsichtsfähigkeit mit Bezug auf ihr Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Abgabe von Ivermectin (vgl. dazu unten E. 3.4.5) gegeben ist und ob weiterhin mit einem derartigen Fehlverhalten gerechnet werden muss. Mit anderen Worten soll das Gutachten Aufschluss darüber geben, ob bei der Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung oder Einschränkung vorliegt, welche ihre persönlichen Voraussetzungen für die einwandfreie Berufsausübung im Sinn des Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG infrage stellt.

3.4.5 Ergänzend zu den oben in E. 3.4.2 zusammengefasst dargelegten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), ist mit Bezug auf die Frage des hinreichenden Verdachts auf eine die Berufsausübung beeinträchtigende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin Folgendes zu berücksichtigen: Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie rund 1'000 Tabletten Ivermectin 12 mg in die Schweiz einführte und weitere 2'050 Tabletten dieses Medikaments in die Schweiz zu importieren versuchte, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen. Ebenso räumte sie ein, dass sie dieses Medikament sowohl an eigene Patientinnen und Patienten als auch an Personen, welche danach "gefragt" hätten, abgegeben habe, teilweise ohne dies entsprechend § 13 GesG zu dokumentieren. Soweit ihr der Beschwerdegegner die fehlende Detailhandelsbewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln vorhielt, gab sie zunächst an, einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer solchen zu haben. Sinngemäss führte sie sodann aus, ein Medikamentenbezug in ihrer Praxis anstelle einer Apotheke böte ihren Patientinnen und Patienten angesichts des Standorts in der Stadt Zürich keinen Vorteil. Zudem werde "in der Apotheke auch geschaut, ob mit den hausärztlich verordneten Medikamenten, die [ihr] vielleicht nicht immer alle bewusst [seien], keine Interaktionen" bestünden. Am 28. Januar 2023 vertrat sie sodann die Auffassung, eine Bewilligung sei bei unentgeltlicher Abgabe von Arzneimitteln nicht erforderlich. Dem Vorwurf des Beschwerdegegners, dass die Einfuhr schon deshalb nicht zulässig gewesen sei, weil die Medikamente aus Indien und mithin aus einem Land ohne mit der schweizerischen vergleichbaren Arzneimittelkontrolle stammten, und dass die Abgabe von "Arzneimitteln aus dubiosen Quellen unzureichender Qualität" einen Verstoss gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht darstelle, entgegnete die Beschwerdeführerin, es komme sicher vor, dass "übers Internet bestellte Pharmaka von kriminellen oder dubiosen Herstellern oder Vertreibern stamm[t]en, doch fühle [sie sich] als Ärztin in [ihrer] Berufsehre verletzt, wenn [ihr] unterstellt [werde], [sie] wäre [sich] dessen nicht bewusst und hätte nicht alle erdenkliche Vorsicht walten lassen, um nicht auf eine solche Quelle reinzufallen". Die von ihr "gefundene" Quelle habe "gemäss den vielen Bewertungen einen sehr guten Ruf" genossen. Die gelieferten Tabletten hätten "übrigens absolut frisch verpackt und einwandfrei" ausgesehen und seien auch "ordnungsgemäss beschriftet" gewesen. Als der Beschwerdegegner sie im Gespräch vom 3. November 2022 (erneut) darauf hinwies, dass sie die noch vorhandenen Tabletten nicht abgeben dürfe, war ihr das zunächst nicht verständlich. Dann gab sie an, es sei schade, wenn diese vernichtet und nicht mehr abgegeben würden.

Vor dem Hintergrund des soeben Dargelegten sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint ungewiss, ob die Beschwerdeführerin versteht, dass die Reglementierung namentlich der Einfuhr von Arzneimitteln unter anderem die Sicherung der Qualität der Medikamente und damit den Schutz der Gesundheit der Patientinnen und Patienten bezweckt. (Schon) indem sie ein Medikament aus einer bloss anhand vieler Bewertungen "geprüften" Quelle bezog, diesem in der Folge offenbar aufgrund einer oberflächlichen Betrachtung der Tablettenblister eine mindestens ausreichende Qualität zuerkannte und es an ihr teils kaum oder im Zusammenhang mit der Überlassung an "die Organisation D" möglicherweise gar nicht bekannte Patientinnen und Patienten – mithin ohne ausreichende Kenntnis von allfälligen anderweitigen (Vor-)Erkrankungen und deren möglicher (medikamentösen) Behandlung – abgab, hat sie die Gesundheit dieser mutmasslich zahlreichen Personen zumindest abstrakt gefährdet und stellt sich ernsthaft die Frage nach der inneren Bereitschaft zur Einhaltung der Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung. Des Weiteren scheint mit Bezug auf die ärztliche Sorgfaltspflicht bedenklich, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss einräumte, auch vor dem Verschreiben von Medikamenten jeweils nicht alle anderweitig verordneten oder sonst eingenommenen Arzneien zu erfragen, sodass sie selbst allfällige Interaktionen berücksichtigen könnte. Angesichts ihrer Ausführungen vor den Vorinstanzen und auch im vorliegenden Verfahren erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin diese Problematiken erkennt und in der Lage sowie gewillt ist, ihr Verhalten – auch an die gesetzlichen Vorgaben – anzupassen. Diese Unsicherheit beschlägt nicht nur die Frage nach der psychischen Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung, sondern betrifft auch die von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG für die Erteilung bzw. Belassung einer Berufsausübungsbewilligung ebenfalls vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit, welche nicht nur im Verhältnis zwischen der Ärztin und ihrem Patienten, sondern auch in jenem zwischen dem Arzt und den Behörden gegeben sein muss (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Behörden müssen die Gewissheit haben, dass sich praktizierende Ärztinnen und Ärzte an die Gesundheitsgesetzgebung und an behördliche Entscheide halten, insbesondere auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde.

Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner am 31. Juli/19. August 2022 angab, ihre Patientinnen und Patienten aktiv darüber informiert zu haben, dass sie über Ivermectin verfüge. Deshalb sowie aufgrund der weiteren Umstände scheint nachvollziehbar, dass die Vorinstanzen infrage stellen, ob sich die Beschwerdeführerin in ihrer ärztlichen Tätigkeit hinreichend von ihren Überzeugungen bezüglich Covid-19 und dessen Behandlung/Prophylaxe distanzieren kann. Berechtigt erscheinen auch die damit verbundenen Zweifel, ob die Beschwerdeführerin Gewähr für eine adäquate Behandlung etwa von Patientinnen und Patienten mit Angststörungen/-problematiken bietet.

Schliesslich erscheint plausibel, dass der Beschwerdegegner eine psychische Erkrankung als eine mögliche Ursache für die allenfalls nicht mehr gegebenen bzw. näher zu überprüfenden Bewilligungsvoraussetzungen in Betracht zieht.

3.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen kein Recht verletzten, indem sie einen für die Anordnung der streitbetroffenen Begutachtung erforderlichen Verdacht einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin bejahten. Daran ändert nichts, dass die bisherige, langjährige ärztliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu keinen beim Beschwerdegegner aktenkundigen Beanstandungen von Patientinnen und Patienten oder Krankenversicherungen Anlass gegeben haben mag oder keine konkreten Schädigungen von Patientinnen und Patienten ersichtlich sein mögen. Die Behörde darf vielmehr bei Zweifeln über den Fortbestand der Bewilligungsvoraussetzungen nicht zuwarten, bis sich konkrete Berufsregelverletzungen manifestieren und das gesundheitliche Wohl von Patientinnen und Patienten konkret gefährdet oder gar verletzt wurde, sondern muss die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen unverzüglich an die Hand nehmen, stellt der Entzug der Berufsausübungsbewilligung nach Art. 38 MedBG (im Gegensatz zum disziplinarrechtlichen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d oder e MedBG) doch eine prospektive Massnahme dar (BGr, 13. Januar 2015, 2C_504/2014, E. 3.3).

3.4.7 Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie ihre damit zusammenhängende Fähigkeit zur einwandfreien Berufsausübung anderweitig kaum festgestellt werden könnten, ist die Verhältnismässig- bzw. Zumutbarkeit der Massnahme zu bejahen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der erhöhte Aufwand in der Prozessleitung mit zu berücksichtigen.

5.2 Eine Parteientschädigung bleibt der unterliegenden Beschwerdeführerin verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 3'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.         Mitteilung an: a)         die Parteien; b)         die Gesundheitsdirektion; c)         das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).

VB.2024.00581 — Zürich Verwaltungsgericht 30.01.2025 VB.2024.00581 — Swissrulings