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Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2024 VB.2024.00574

19 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,618 mots·~8 min·7

Résumé

Abweisung und Sperre vom Studium | [Der Beschwerdeführer wurde nach seinem Nichterscheinen bei der ersten Prüfung im Pflichtmodul "Lateinische Sprachübungen II" automatisch für die Wiederholungsprüfung angemeldet. An dieser nahm er erneut nicht teil, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass er ein Pflichtmodul zweimal nicht bestanden habe und vom Studium abgewiesen werde.] Der Leistungsausweis, mit welchem das zweimalige Nichtbestehen des Moduls "Lateinische Sprachübungen II" verfügt wurde, ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der mit der darauffolgenden Verfügung betreffend den Ausschluss vom Studium gemeinsam angefochten werden kann (E. 2.3). § 23 Abs. 1 der zum Zeitpunkt der streitbetroffenen Prüfungen in Kraft stehenden Studienordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (aStO) sah eine automatische Einschreibung von Studierenden, welche im ersten Prüfungsversuch gescheitert waren, zur Wiederholungsprüfung vor. Diese Regelung steht im Widerspruch zum (höherrangigen) § 27 Abs. 2 der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich, welche für die Teilnahme an einer Wiederholung des Leistungsnachweises eine verbindliche Anmeldung der Studierenden verlangt. Nichtanwendung von §23 Abs. 1 aStO und Aufhebung des zweiten erfolglosen Prüfungsversuchs sowie der daraus folgenden Abweisung vom Studium (E. 2.4). Gutheissung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00574   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Abweisung und Sperre vom Studium

[Der Beschwerdeführer wurde nach seinem Nichterscheinen bei der ersten Prüfung im Pflichtmodul "Lateinische Sprachübungen II" automatisch für die Wiederholungsprüfung angemeldet. An dieser nahm er erneut nicht teil, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass er ein Pflichtmodul zweimal nicht bestanden habe und vom Studium abgewiesen werde.] Der Leistungsausweis, mit welchem das zweimalige Nichtbestehen des Moduls "Lateinische Sprachübungen II" verfügt wurde, ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der mit der darauffolgenden Verfügung betreffend den Ausschluss vom Studium gemeinsam angefochten werden kann (E. 2.3). § 23 Abs. 1 der zum Zeitpunkt der streitbetroffenen Prüfungen in Kraft stehenden Studienordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (aStO) sah eine automatische Einschreibung von Studierenden, welche im ersten Prüfungsversuch gescheitert waren, zur Wiederholungsprüfung vor. Diese Regelung steht im Widerspruch zum (höherrangigen) § 27 Abs. 2 der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich, welche für die Teilnahme an einer Wiederholung des Leistungsnachweises eine verbindliche Anmeldung der Studierenden verlangt. Nichtanwendung von §23 Abs. 1 aStO und Aufhebung des zweiten erfolglosen Prüfungsversuchs sowie der daraus folgenden Abweisung vom Studium (E. 2.4). Gutheissung.

  Stichworte: ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT NICHTBESTEHEN STUDIUM WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00574

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Abweisung und Sperre vom Studium,

hat sich ergeben:

I.  

A studiert an der Universität Zürich im Bachelorstudiengang Lateinische Philologie als Major (120 ECTS).

Mit Verfügung vom 11. November 2022 teilte ihm die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit, dass er aus oben erwähntem Studienprogramm endgültig abgewiesen werde, weil er erforderliche Leistungen für den Studienabschluss nicht mehr erbringen könne.

Auf eine hiergegen am 13. Januar 2023 erhobene Einsprache trat die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit Entscheid vom 19. April 2023 nicht ein, da die Einsprache verspätet gewesen sei.

II.  

Hiergegen erhob A am 16. Mai 2023 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese schützte den Nichteintretensentscheid der Philosophischen Fakultät mit Beschluss vom 9. November 2023. Eine hiergegen am 15. Dezember 2023 erhobene Beschwerde von A hiess das Verwaltungsgericht am 25. April 2024 gut, stellte fest, dass dessen Einsprache als rechtzeitig zu qualifizieren sei, und wies die Sache zur materiellen Behandlung an die Rekurskommission zurück (VB.2023.00743). Am 22. August 2024 wies die Rekurskommission den Rekurs von A auch in der Sache ab.

III.  

Am 21. September 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, seine Abweisung vom Lateinstudium sei aufzuheben.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 1. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich erstattete am 22. Oktober 2024 eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 33 der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO PhF, LS 415.455.1) verfügt die Studiendekanin oder der Studiendekan die endgültige Abweisung vom entsprechenden Studienprogramm, wenn ein Pflichtmodul nach § 28 RVO PhF definitiv nicht bestanden wurde. § 28 Abs. 1 RVO PhF sieht vor, dass ein nicht bestandenes Pflichtmodul einmal wiederholt werden kann und eine Substitution nicht möglich ist. Beim streitbetroffenen Modul "Lateinische Sprachübungen II" handelt es sich gemäss Modulkatalog des Studiengangs Lateinische Philologie als Major (120 ECTS) um ein solches Pflichtmodul (vgl. www.phil.uzh.ch > Studium > Wichtige Dokumente > Bachelor > Lateinische Philologie > Major > MK).

2.2 Der Beschwerdeführer meldete sich über das Studierendenportal der Universität Zürich am 16. Februar 2022 für das Modul "Lateinische Sprachübungen II" an. Gemäss Auskunft des zuständigen Dozenten legte er danach die entsprechende Prüfung nicht ab, womit der Leistungsnachweis als nicht bestanden gewertet und er automatisch zur Wiederholungsprüfung angemeldet wurde. Diese Anmeldung teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. Juli 2022 mit und setzte ihm ausserdem eine Frist von 14 Tagen an, innert derer er sich via Studierendenportal von der Wiederholungsprüfung abmelden könne. Da keine Abmeldung erfolgte und der Beschwerdeführer auch die Wiederholungsprüfung nicht antrat, wurde auch diese als nicht bestanden gewertet. Die Beschwerdegegnerin verfügte deshalb am 23. September 2022 den Leistungsausweis des Beschwerdeführers, in welchem das Modul "Lateinische Sprachübungen II" zweimal als nicht bestanden aufgeführt ist, und am 11. November 2022 dessen definitive Abweisung vom Studium Lateinische Philologie.

2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – der Leistungsausweis vom 23. September 2022, mit welchem das zweimalige Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Fach "Lateinische Sprachübungen II" verfügt wurde, als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, der entsprechend mit der darauffolgenden Verfügung betreffend den Ausschluss vom Studium vom 11. November 2022 gemeinsam angefochten werden kann (vgl. VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00198, E. 2.2, und 23. April 2014, VB.2014.00082, E. 3.7). Folglich ist es zulässig, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmittel gegen den Ausschlussentscheid auf die Umstände der Wiederholungsprüfung im Fach "Lateinische Sprachübungen II" bezieht.

2.4 Strittig ist vorliegend im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht automatisch zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat und ihn aufgrund seines Nichterscheinens bei dieser endgültig vom Studium abgewiesen hat.

2.4.1 § 23 Abs. 1 der Studienordnung für das Studium in den Bachelorund Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 28. September 2018 in der bis am 31. Juli 2022 gültigen Fassung (aStO PhF; abrufbar unter www.phil.uzh.ch > Studium > Dokumente > Rechtsgrundlagen > Rechtsgrundlagen bis und mit Frühjahrssemester 2022) sah vor, dass die Buchung des Moduls auch die Anmeldung zum Leistungsnachweis und gegebenenfalls zur Wiederholungsprüfung im selben Semester beinhaltete. Eine Abmeldung von der Wiederholungsprüfung war ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von einer Woche ab Mitteilung des Fehlversuches möglich (§ 23 Abs. 3 aStO PhF). Diese Regelung wurde per 1. August 2022 geändert: Seither bestimmt § 23 Abs. 1 StO PhF, dass für die Wiederholung des Leistungsnachweises im selben Semester eine Anmeldung innert der publizierten Frist erforderlich ist. Der vorliegende Sachverhalt beschlägt die Durchführung eines Moduls im Frühjahrssemester 2022, weshalb noch die aStO PhF zur Anwendung kommt.

Bereits seit dem 1. August 2019 gilt für Studiengänge bei der Beschwerdegegnerin § 27 Abs. 2 RVO PhF, wonach für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung erforderlich ist.

2.4.2 Die Rahmenverordnung wurde vom Universitätsrat als oberstem Organ der Universität (vgl. § 29 Abs. 1 UniG) erlassen. Die Studienordnung wurde hingegen von der Fakultät erlassen und von der erweiterten Universitätsleitung genehmigt (vgl. § 24 Abs. 3 UniG). Sie ist als Ausführungserlass zur Rahmenverordnung zu verstehen (vgl. § 1 Abs. 1 aStO PhF und StO PhF sowie § 2 RVO PhF). Mit anderen Worten stellt die Rahmenverordnung gegenüber der Studienordnung höherrangiges Recht dar.

2.4.3 § 23 Abs. 1 aStO PhF, welcher eine automatische Einschreibung von Studierenden, welche im ersten Prüfungsversuch gescheitert waren, zur Wiederholungsprüfung unter Vorbehalt deren Abmeldung vorsah, steht im Widerspruch zu § 27 Abs. 2 RVO PhF. Letztere Norm verlangt eine "verbindliche Buchung bzw. Anmeldung" für die "Wiederholung eines Moduls oder des Leistungsnachweises". Dies bedeutet, dass ein (erneutes) aktives Handeln der betroffenen Studierenden nach Erhalt des ungenügenden Resultats des ersten Versuchs verlangt wird, wenn sie an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen möchten. Könnte bereits die Anmeldung zur ersten Teilnahme am Modul respektive zum ersten Leistungsnachweis auch die verbindliche Anmeldung zur Wiederholung des Leistungsnachweises beinhalten, so wäre unklar, was der verbleibende Regelungsgehalt von § 27 Abs. 2 RVO PhF sein soll. Insbesondere unterscheidet § 27 Abs. 2 RVO PhF bezüglich der Notwendigkeit einer verbindlichen Anmeldung nicht zwischen der Wiederholung eines Moduls und der Wiederholung eines Leistungsnachweises. § 23 Abs. 1 aStO PhF sah jedoch die automatische Anmeldung nur für die Wiederholung des Leistungsnachweises (Wiederholungsprüfung) vor. War eine solche Wiederholungsprüfung nicht möglich (vgl. § 22 Abs. 1 lit. a aStO PhF), war das Modul in einem späteren Semester vollständig zu wiederholen (§ 21 aStO PhF). Hierfür hatten sich Studierende auch unter der aStO (aktiv) erneut anzumelden; die automatische Anmeldung nach § 23 Abs. 1 aStO fand in diesem Zusammenhang keine Anwendung (vgl. Titel der Norm: Anmeldung zur Wiederholung des Leistungsnachweises im selben Semester). Wie erwähnt, ist eine solche Unterscheidung jedoch nicht in § 27 Abs. 2 RVO PhF angelegt.

2.4.4 Der Beschwerdegegnerin wurde durch die Rahmenverordnung diesbezüglich auch kein Spielraum für den Erlass von eigenen Regelungen gelassen. Sie wird in § 27 Abs. 1 RVO PhF zwar ermächtigt, in der Studienordnung die Wiederholungsmodalitäten zu bestimmen. Dass für eine solche Wiederholung aber eine verbindliche Buchung oder Anmeldung des Studierenden notwendig ist, ergibt sich bereits aus § 27 Abs. 2 RVO PhF. Vor diesem Hintergrund ist auch die seit 1. August 2022 geltende Fassung der StO PhF zu verstehen, welche neu eine aktive Anmeldung vonseiten der Studierenden für Wiederholungsprüfungen verlangt.

2.4.5 Nach dem Gesagten verstiess § 23 Abs. 1 aStO PhF, wie er bis zum 31. Juli 2022 in Kraft stand, gegen die RVO PhF, womit dieser Norm die Anwendung zu versagen ist. Die automatische Anmeldung des Beschwerdeführers ohne sein Zutun zur Wiederholungsprüfung im Fach "Lateinische Sprachübungen II" erweist sich mit Blick auf § 27 Abs. 2 RVO PhF als rechtswidrig und es kann ihm folglich daraus, dass er diese Wiederholungsprüfung nicht abgelegt hat, kein Nachteil erwachsen.

2.5 Im Resultat ist deshalb das zweite Nichtbestehen des Pflichtfachs "Lateinische Sprachübungen II" aus dem Leistungsausweis des Beschwerdeführers zu löschen, womit es auch an einer notwendigen Voraussetzung zum Erlass einer Abweisungsverfügung im Sinn von § 33 RVO PhF fehlt. Entsprechend sind das vorinstanzliche Urteil sowie die Ausgangsverfügung aufzuheben und ist dem Beschwerdeführer zu erlauben, sein Studium im Fach Lateinische Philologie als Major bei der Beschwerdegegnerin fortzuführen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Entscheids der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 22. August 2024 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2022 sowie deren Einspracheentscheid vom 19. April 2023 werden aufgehoben.

       Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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