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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2024 VB.2024.00573

23 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,255 mots·~6 min·6

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (aufschiebende Wirkung) | Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos, gab im Rahmen seines Gesuchs vom 3. April 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an, Slowene zu sein, und wies sich mit einem slowenischen Pass aus. Die Verwendung des später als Totalfälschung erkannten Passes mit Ausstelldatum 27. April 2022 ermöglichte es ihm, von der günstigeren ausländerrechtlichen Freizügigkeitsregelung zu profitieren. Mit der Vorinstanz und dem SEM ist davon auszugehen, dass von dem Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Seinem Rekurs scheinen zudem kaum Aussichten auf Erfolg beschieden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die Verweigerung von deren Wiederherstellung erweist sich demnach als rechtmässig (zum Ganzen E. 2). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00573   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (aufschiebende Wirkung)

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos, gab im Rahmen seines Gesuchs vom 3. April 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an, Slowene zu sein, und wies sich mit einem slowenischen Pass aus. Die Verwendung des später als Totalfälschung erkannten Passes mit Ausstelldatum 27. April 2022 ermöglichte es ihm, von der günstigeren ausländerrechtlichen Freizügigkeitsregelung zu profitieren. Mit der Vorinstanz und dem SEM ist davon auszugehen, dass von dem Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Seinem Rekurs scheinen zudem kaum Aussichten auf Erfolg beschieden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die Verweigerung von deren Wiederherstellung erweist sich demnach als rechtmässig (zum Ganzen E. 2). Abweisung.

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESONDERE GRÜNDE FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) INTERESSENABWÄGUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL ÖFFENTLICHE ORDNUNG PROZESSAUSSICHTEN TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG § 25 Abs. 3 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00573

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 2002) stammt aus dem Kosovo. Am 21. März 2023 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm nach Vorlage eines slowenischen Reisepasses sowie eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit einem Unternehmen mit Sitz in Zürich am 5. April 2023 eine bis März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken erteilt wurde.

Im Anschluss an eine Einreisekontrolle am Zollamt Au Ende Juli 2023 leitete die Kantonspolizei St. Gallen am 2. Oktober 2023 ein Verfahren gegen A ein wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts und Täuschung der Behörden. Gemäss den Ermittlungsakten hatte der von A anlässlich der Kontrolle zur Identifizierung vorgewiesene slowenische Aufenthaltstitel als Totalfälschung ausgemacht werden können und hatten die kontrollierenden Beamten gleichzeitig einen bis 2031 gültigen kosovarischen Reisepass bei ihm aufgefunden. Mit Strafbefehl vom 6. Februar 2024 sprach ihn das Untersuchungsamt Altstätten der Verwendung eines gefälschten Ausweises, der mehrfachen Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) und der Täuschung der Behörden schuldig und belegte ihn mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.-.

Hierauf widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. August 2024 "[d]ie auf A, 2. August 2002, Slowenien, lautende Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA" und wies den Genannten an, die Schweiz bis am 1. September 2024 zu verlassen; einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 10. September 2024 bei der Sicherheitsdirektion und ersuchte unter anderem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. Gestattung des prozeduralen Aufenthalts in der Schweiz. Dieses Gesuch wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. September 2024 ab.

Am 13. September 2024 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein dreijähriges Einreiseverbot gegen A.

III.  

A erhob am 20. September 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. September 2024 und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei dieser aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 10. September 2024 wiederherzustellen; er ersuchte zudem um Gestattung des Aufenthalts während des Beschwerdeverfahrens.

Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2024 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. September 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht – abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff. und 48).

Die Verpflichtung einer hier vormals aufenthaltsberechtigten ausländischen Person die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens betreffend den Widerruf ihrer ausländerrechtlichen Bewilligung im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die bzw. der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Bei den im Gesetz genannten besonderen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu konkretisieren ist. Dabei müssen qualifizierte und überzeugende Gründe vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen (vgl. VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2 mit Hinweisen; ferner Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 25 f.).

Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist. Die mit einer solchen Anordnung verbundenen Wirkungen müssen zur Erreichung der besonderen Gründe geeignet, erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein. Die Prozessaussichten können miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten. Es gilt zu vermeiden, dass praktisch aussichtslose Rekurse allein um der Verzögerungsmöglichkeit willen erhoben werden (zum Ganzen Kiener, § 25 N. 28; siehe auch VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00902, E. 2.1).

2.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Gesuchs vom 3. April 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an, Slowene zu sein, und wies sich mit einem slowenischen Pass aus. Die Verwendung des später als Totalfälschung erkannten Passes mit Ausstelldatum 27. April 2022 ermöglichte es ihm, von der günstigeren ausländerrechtlichen Freizügigkeitsregelung zu profitieren. Ohne dieses Papier wäre dem Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger – ohne weiteren Bezug zur Schweiz und ohne spezifische berufliche Fähigkeiten – keine Bewilligung erteilt worden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in guten Treuen davon ausgegangen, über die Staatsangehörigkeit Sloweniens zu verfügen, ist dieser Einwand nicht glaubhaft, will sich der Beschwerdeführer doch vor Erhalt des slowenischen Passes nur wenige Monate zu Erwerbszwecken in dem Land aufgehalten und den Pass gegen Bezahlung von Fr. 2'000.- von einem Mann namens C erhalten haben, den er zuvor über Facebook kennengelernt habe. Im Rahmen der hier anzustellenden summarischen Beurteilung spricht vielmehr alles dafür, dass der Beschwerdeführer die hiesigen Behörden bewusst über seine Nationalität täuschte, um die Zulassungsbestimmungen zu umgehen.

2.3 Angesichts dessen ist mit der Vorinstanz und dem SEM davon auszugehen, dass von dem Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. dazu etwa Tobias Grasdorf-Meyer, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 5 N. 69), und scheinen seinem Rekurs zudem kaum Aussichten auf Erfolg beschieden.

Das Vortäuschen eines Unionsbürgerrechts rechtfertigt nach dem Bundesgericht ohne Weiteres einen Widerruf der solcherart erschlichenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, soweit dies im Einzelfall verhältnismässig erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt werden (siehe dazu BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2 und E. 4.2.4; ferner BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012, E. 2). Gewichtige private Interessen, die gegen den Bewilligungswiderruf (und den Entzug der aufschiebenden Wirkung) sprechen, macht der Beschwerdeführer hier nicht geltend. Der blosse Umstand, dass er in der Schweiz seit seiner Einreise einer Erwerbstätigkeit nachgeht und von seinem Arbeitgeber angeblich geschätzt wird, steht einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht entgegen.

2.4 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die Verweigerung von deren Wiederherstellung erweist sich demnach als rechtmässig.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.  

Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 e contrario BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion;

       c) das Staatssekretariat für Migration.

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