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Zürich Verwaltungsgericht 02.09.2025 VB.2024.00572

2 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,352 mots·~17 min·9

Résumé

Führerausweisentzug | Sicherungsentzug des Führerausweises Von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden (E. 2). Reicht die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr aus, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, so ist ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (E. 4.1). Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Das Verwaltungsgericht prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei; steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (E. 4.2). Der Schluss des Gutachtens, der Cannabiskonsum schliesse die Fahreignung des Beschwerdeführers aus, ist nicht nachvollziehbar (E. 5.2.2). Ebenso wenig ergibt sich aus der (physischen) gesundheitlichen Problematik, aus der psychischen Problematik oder aus der Kombination der verschiedenen Aspekte eine fehlende Fahreignung (E. 5.3 ff.). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00572   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Sicherungsentzug des Führerausweises Von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden (E. 2). Reicht die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr aus, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, so ist ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (E. 4.1). Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Das Verwaltungsgericht prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei; steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (E. 4.2). Der Schluss des Gutachtens, der Cannabiskonsum schliesse die Fahreignung des Beschwerdeführers aus, ist nicht nachvollziehbar (E. 5.2.2). Ebenso wenig ergibt sich aus der (physischen) gesundheitlichen Problematik, aus der psychischen Problematik oder aus der Kombination der verschiedenen Aspekte eine fehlende Fahreignung (E. 5.3 ff.). Gutheissung.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: Art. 6 Ziff. 1 EMRK Art. 14 SVG Art. 16d Abs. I SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00572

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 19. März 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis inklusive der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121) und der Berechtigung zum Lenken von Trolleybussen (Code 110) gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) auf unbestimmte Zeit ab dem 5. September 2023. Sodann machte es die Wiedererteilung des Führerausweises abhängig von einem günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den dagegen von A am 19. April 2024 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. August 2024 unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 20. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts und Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Rekursentscheids aufzuheben und ihm den Führerausweis unter Anordnung der vom 20. Juli 2016 respektive 11. Mai 2021 bis zum vorsorglichen Führerausweisentzug vom 4. September 2023 gültigen Auflagen herauszugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. September 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt gemäss § 59 Abs. 1 i. V. m. § 62 VRG sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Das kantonale Verfahrensrecht schreibt weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung zwingend vor. Anders als der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken stellt der Sicherungsentzug sodann keinen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage dar, der dem Betroffenen gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gibt. Im Falle eines Sicherungsentzugs besteht ein solcher Anspruch nur, wenn der Führerausweis wie bei Berufschauffeuren unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht damit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entscheidet.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Berufschauffeur unmittelbar auf den Führerausweis angewiesen. Zwar war der Beschwerdeführer tatsächlich als Berufschauffeur tätig. Andererseits bezieht er gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Altersrente aus Deutschland und ist gemäss seinen Angaben auch bei der IV angemeldet. Damit ist nicht restlos klar, ob er effektiv noch als berufstätiger Chauffeur gelten kann. Angesichts dieses Umstands sowie des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann deshalb von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 6. April 2016 eine vasovagale Synkope und wurde deswegen notfallmässig im Spital C ambulant behandelt. Aufgrund einer Meldung der Hausärztin über diesen Vorfall forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 19. April 2016 auf, sich einer Fahreignungsabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) zu unterziehen. Am 25. April 2016 verzichtete der Beschwerdeführer vorübergehend freiwillig auf seinen Führerausweis. Am 2. Juni 2016 musste er sich einer 4-fachen Bypassoperation unterziehen. Aufgrund der erfolgten verkehrsmedizinischen Abklärung im IRMZ bejahte der Beschwerdegegner am 20. Juli 2016 die Fahreignung unter den verfügten Auflagen der regelmässigen ärztlichen Kontrolle des Herz-Kreislauf-Systems sowie des Blutdrucks und der allfälligen Einnahme von Medikamenten nach Ermessen des behandelnden Arztes, der strikten Einhaltung von ärztlichen Weisungen und (für die 2. medizinische Kategorie) des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen und erbat einen Verlaufsbericht bis Juli 2017. In der Folge bestätigte der Beschwerdegegner die verfügten Auflagen periodisch, wobei die regelmässige ärztliche Kontrolle auch auf den allgemeinen Gesundheitszustand und den Diabetes ausgeweitet wurde.

Im Rahmen einer Beurteilung der aktuellen ärztlichen Berichte hielt das IRMZ am 13. Juni 2023 fest, es bestünden wegen ungenügender Behandlungscompliance (Herz), zweier Husten-Präsynkopen in den letzten sechs Wochen und eines möglichen Drogenkonsums erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, und empfahl eine Fahreignungsabklärung durch eine anerkannte Ärztin/einen anerkannten Arzt der Stufe 4. In der Folge forderte der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer eine Kontrolluntersuchung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 und verfügte nach erfolgloser Mahnung am 4. September 2023 den vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit.

3.2 Das daraufhin erstellte verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 19. Dezember 2023 beurteilte die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund eines verkehrsrelevanten Cannabismissbrauchs sowie einer körperlichen respektive psychischen Problematik negativ und listete die folgenden Wiederzulassungskriterien auf:

-       Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Cannabisabstinenz.

-       Nachweis der Cannabisabstinenz mittels einer Urinkontrolle pro Monat auf Cannabis (gemäss Merkblatt "Vorgehen zum Nachweis der Cannabisabstinenz" der SGRM). Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten.

-       Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe).

-       Regelmässige ärztliche Kontrolle der oben genannten körperlichen Erkrankungen und Einnahme allfälliger Medikamente nach Dafürhalten des behandelnden Arztes sowie striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen.

-       Regelmässige Behandlung der psychischen Erkrankung nach Dafürhalten des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie.

-       Striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen inklusive Einnahme der Medikamente wie verordnet.

-       Für eine positive Fahreignungsbeurteilung müssen folgende Basiskriterien vorliegen

-       stabile Situation (je nach Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens 6 Monaten ausserhalb eines stationären Rahmens

-       gute Therapiecompliance und -adhärenz

-       gute Krankheitseinsicht (z. B. Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation)

-       keine Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z. B. Benzodiazepine/Z-Hypnotika)

-       keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka

-       Neubegutachtung bei einem Arzt/einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4, frühestens im Mai 2024.

-       Zur Neubegutachtung ist ein ärztliches Zeugnis (Fahreignung und Cannabis), ein ärztliches Zeugnis (Fahreignung und psychische Erkrankung/en [inkl. Substanzgebrauch]), ein kardiologisches Zeugnis (Fahreignung und Herzkreislauferkrankung/en), ein rheumatologischer und dermatologischer Bericht, ein augenärztliches Zeugnis (Fahreignung und Sehvermögen) sowie hausärztliche Zeugnisse (Zeugnis: Fahreignung allgemein sowie Zeugnis: Fahreignung und Diabetes mellitus) mitzubringen.

-       Im Rahmen der Neubeurteilung ist die Durchführung einer zusätzlichen verkehrspsychologischen Untersuchung vorbehalten.

3.3 Gestützt auf dieses Gutachten verfügte der Beschwerdegegner am 19. März 2024 den Sicherungsentzug des Führerausweises inklusive der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121) und der Berechtigung zum Lenken von Trolleybussen (Code 110) gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) auf unbestimmte Zeit ab dem 5. September 2023 und machte die Wiedererteilung des Führerausweises abhängig von einem günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4. Dabei übernahm er die zitierte Auflistung der Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises aus dem Gutachten.

4.  

4.1 Reicht die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr aus, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, so ist ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG).

Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; BGr, 12. Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 3.1, je mit Hinweisen). Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1).

Ebenso ist einer Person der Führerausweis zu entziehen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung vorliegen (Ziff. 4 Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).

Hinsichtlich Herz-Kreislauf-Erkrankungen dürfen keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens vorliegen. Für die 2. medizinische Gruppe bestehen die folgenden zusätzlichen Anforderungen: keine bedeutsamen Rhythmusstörungen, bei Herzerkrankung normaler Belastungstest und keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann (Ziff. 7 Anhang 1 zur VZV).

4.2 Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

5.  

5.1 Die Vorinstanzen stützen ihren Entscheid massgeblich auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 19. Dezember 2023 und eine ergänzende verkehrsmedizinische Stellungnahme vom 13. Februar 2024. Das Gutachten basiert auf den Administrativ- und verkehrsmedizinischen Akten, den Angaben des Beschwerdeführers, Untersuchungsbefunden, Laboranalysen und Fremdauskünften. Das Gutachten gelangt zum Schluss, die Fahreignung sei wegen eines verkehrsrelevanten Cannabismissbrauchs sowie einer körperlichen respektive psychischen Problematik negativ zu beurteilen.

5.2  

5.2.1 Hinsichtlich des Cannabiskonsums des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes:

Das Urinscreening der Probe vom 7. November 2023 ergab einen positiven Befund auf Tetrahydrocannabinol (THC). Aus der Analyse einer Blutprobe resultierte ein THC-Carbonsäure-Wert von 3,1 µg/L. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Untersuchung vom 7. November 2023 zuerst an, er habe das erste Mal mit 16 Jahren Cannabis geraucht, er rauche zweimal pro Jahr jeweils drei bis vier Züge Cannabis, er rauche jeweils nur mit, kaufe sich dieses nie selber. Letztmals habe er Anfang September 2023 drei bis vier Züge Cannabis geraucht, zuvor an seinem Geburtstag und im Februar 2023. Konfrontiert mit dem positiven Urinbefund korrigierte er seine Angaben dahingehend, dass der letzte Konsum am 1. November 2023 stattgefunden habe, er rauche Cannabis etwa zwei- bis viermal pro Monat, dann jeweils zwei bis vier Züge, wenn ihn sein Sohn besuche. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass Cannabis gut gegen Schmerzen sei. Befragt nach der Zukunft betreffend den Cannabiskonsum berichtete er, es sei schön, wenn man einmal an einem Fest konsumiere. Er konsumiere jeweils nur ab und zu und nie regelmässig Cannabis. Auch habe er im September und Oktober 2023 sowie auch vor seinen Sommerferien etwa drei- bis viermal pro Woche CBD-Tabak gegen seine Schmerzen geraucht.

Im Zeugnis "Fahreignung und Herz-Kreislauf-Erkrankungen" vom 3. Mai 2023 von Dr. E, Facharzt Innere Medizin und Kardiologie, findet sich die Bemerkung "Möglicher Drogenkonsum". Sodann zitiert das Gutachten aus einem Bericht desselben Arztes vom 23. November 2023, der Beschwerdeführer habe sich sehr positiv über das Kiffen geäussert. Demgegenüber erwähnen weder die Berichte der Hausärztin noch andere Berichte einen Drogenkonsum.

5.2.2 Gemäss der Gutachterin liegt aufgrund dieser Umstände ein jahrelanger und dysfunktionaler Cannabiskonsum ohne ersichtliche Änderungsmotivation vor, weshalb von einer Cannabismissbrauchsproblematik, welche auch Verkehrsrelevanz habe, ausgegangen werden müsse. Die Wiedererteilung des Führerausweises will sie unter anderem von regelmässigen Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme abhängig machen.

Der ermittelte THC-Carbonsäure-Wert von 3,1 µg/L liegt weit unter dem Wert von 40 µg/L, ab dem eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung in der Regel indiziert ist (Leitfaden Fahreignung, Genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter [asa] am 27. November 2020; vgl. auch BGr, 7. März 2016, 1C_618/2015, E. 3.3). Daraus ergibt sich kein mehr als nur gelegentlicher Cannabiskonsum. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einige Tage vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung noch Cannabis konsumiert hatte, spricht zwar nicht für ihn, allerdings hatte er zu jenem Zeitpunkt den Führerausweis schon abgegeben; ein Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Strassenverkehr war damit von vornherein ausgeschlossen. Auch ansonsten liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs bis anhin nicht strikte getrennt hätte. Eine verkehrsrelevante Problematik ist damit nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer eine Änderung seines Konsumverhaltens nicht für nötig erachtet, lässt sich daraus nichts Relevantes ableiten: Wenn keine Problematik besteht, besteht diesbezüglich unter dem Aspekt der Fahreignung auch kein Änderungsbedarf und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftig Probleme damit hätte, Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs zu trennen.

Der Schluss des Gutachtens, der Cannabiskonsum schliesse die Fahreignung des Beschwerdeführers aus, ist damit nicht nachvollziehbar.

5.3  

5.3.1  Der Beschwerdeführer weist seit Längerem verschiedene körperliche Beschwerden auf. Gemäss den aktuellen ärztlichen Berichten und Zeugnissen liegen eine koronare Herzkrankheit, eine arterielle Hypertonie, ein Prädiabetes, Übergewicht, ein Hautkrebs und eine substituierte Hypothyreose vor.

Das Gutachten führt als verkehrsrelevante gesundheitliche Problematik an: Herzerkrankung mit Status nach komplexer Herzoperation 2016, Bluthochdruck, fortgesetzter Nikotinkonsum, Prädiabetes unter Medikation ohne Unterzuckerungsgefahr, Schulter-Rückenproblematik, Schwachsichtigkeit Auge links, Hautkrebsleiden.

5.3.2 Dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der (seit 2019 bekannte und offenbar gut behandelbare) Prädiabetes, die Schulter-/Rückenschmerzen und das Hautkrebsleiden die Fahreignung beeinträchtigen. Solches geht auch weder aus den zahlreichen ärztlichen Berichten hervor noch gibt es sonst Anhaltspunkte dafür. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass wegen dieser Leiden die Fahreignung nicht mehr gegeben sein soll.

Die Schwachsichtigkeit liegt seit Langem vor und führt bei Tragen einer Sehhilfe zu keiner Einschränkung der Fahrfähigkeit für beide medizinischen Kategorien. Entsprechend erweist sich hier die bestehende Auflage des Tragens einer Sehhilfe als ausreichend.

5.3.3  

Der aktuellste kardiologische Bericht vom 9. März 2023 stammt von Dr. E, Facharzt Innere Medizin und Kardiologie. Er stellt die Diagnose einer stabilen Koronaren Herzkrankheit (KHK) und führt als kardiovaskuläre Risikofaktoren eine arterielle Hypertonie, chronischen Nikotinabusus, eine positive Familienanamnese, einen Prädiabetes und eine Adipositas Grad 2 an. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer als koronar stabil beurteilt; seine Compliance bleibe problematisch. Empfohlen wird ein unverändertes Prozedere mit einer Kontrolle in zwei Jahren oder bei Angina Pectoris. Das darauf basierende Zeugnis "Fahreignung und Herz-Kreislauf-Erkrankungen" vom 3. Mai 2023 führt als Diagnose "KHK III, ACB am 2.6.16" und die erwähnten Risikofaktoren an. Verlauf/Stabilität werden als stabil, die Krankheitseinsicht als genügend und die Compliance als ungenügend bezeichnet. Die nächste Zeugniserstattung solle in zwei Jahren erfolgen. Unter Bemerkungen wird möglicher Drogenkonsum erwähnt (11/26/7). Die gleiche Diagnose enthielt schon das vorangegangene Zeugnis vom 23. Juli 2020, wobei die nächste Kontrolle damals schon nach einem Jahr vorgesehen war.

Hinsichtlich der Risikofaktoren ist aus den Akten keine Veränderung ersichtlich. Der Nikotinkonsum ist seit Beginn der Abklärungen bekannt (u. a. Vermerk in einem Bericht des IRMZ vom 1. September 2017), ebenso die Hypertonie und die Adipositas. Gemäss ärztlichem Zeugnis der Hausärztin vom 8. Juni 2023 liegt ein gut eingestellter Hypertonus vor, dasjenige vom 29. Oktober 2020 bezeichnet den Hypertonus als gut geführt.

Was die ungenügende Compliance des Beschwerdeführers anbelangt, liegt diese wohl vor allem darin, dass er nach wie vor Nikotin konsumiert und sich nicht sportlich betätigt. Auch dies ist aber nicht neu, sondern wurde schon mehrfach festgehalten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Konsum einer E-Zigarette zweimal eine Husten-Präsynkope erlitten hatte, war dem Kardiologen bekannt, änderte aber nichts an seiner Beurteilung. Nachdem der Beschwerdeführer auf dieses Produkt verzichtete, kam es auch nicht mehr zu derartigen Beschwerden. Diese Vorfälle erscheinen damit als blosse Episoden.

Aus den Akten ergibt sich somit, dass sich der kardio-vaskuläre Gesundheitszustand und die Risikofaktoren des Beschwerdeführers seit den früheren Beurteilungen und den Entscheiden des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer den Ausweis unter Auflagen zu belassen, nicht verändert hat.

Aus dem Gutachten geht nicht hervor, weshalb − anders als bis anhin − die Fahreignung nunmehr verneint wird. Kommt ein Gutachten bei praktisch unverändertem Sachverhalt zu einem anderen Schluss als die früheren Gutachten, ist dies jedoch erklärungsbedürftig. Damit erweist es sich in diesem Punkt als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Es ist somit nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer fehle es aufgrund der Herz-Kreislauf-Problematik an der Fahreignung.

5.4  

Das Gutachten verneint die Fahreignung auch wegen einer depressiven Problematik. Auch wenn eine eigentliche Diagnose dazu fehlt, wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt, gibt es Hinweise, dass eine solche Problematik nach wie vor besteht, nimmt der Beschwerdeführer doch ein Medikament ein, das auch gegen Depressionen verschrieben werden kann. Verkehrsrelevant ist aber nur eine erhebliche depressive Symptomatik (Ziff. 4 Anhang 1 zur VZV). Das Gutachten äussert sich nicht zur Schwere der Depression. Auf eine aktuelle erhebliche depressive Symptomatik als solche kann aber aufgrund der vorliegenden Umstände nicht geschlossen werden. So erwähnt das Zeugnis "Fahreignung allgemein" der Hausärztin vom 8. Juni 2023 nichts von einer psychischen Symptomatik, nachdem das entsprechende Zeugnis vom 29. Oktober 2020 noch weiterhin bestehende psychische Probleme erwähnt hatte.

5.5 Festzuhalten ist, dass sich weder aus der (physischen) gesundheitlichen noch aus der psychischen oder der Cannabis-Problematik für sich allein eine fehlende Fahreignung ergibt. Zu prüfen bleibt aber, ob sich aus der Kombination dieser verschiedenen Aspekte etwas anderes ergibt.

Das Gutachten erwähnt keine Wechselwirkungen der verschiedenen Problematiken. Hingegen weisst das IRMZ in der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 13. Februar 2024 darauf hin, dass sich psychische Störungen und ein Substanzkonsum gegenseitig negativ beeinflussen können. Es seien aussagekräftige fachärztliche respektive fachtherapeutische Angaben notwendig, was die Forderung einer langfristigen stabilen Abstinenz, der Durchführung einer suchtspezifischen Fachtherapie sowie einer begleitenden psychiatrischen Behandlung stütze. Wenn der Beschwerdeführer weiterhin einen sporadischen (illegalen) Konsum anstrebe, sollte zwingend eine verkehrspsychologische Untersuchung unter anderem auch zur Überprüfung der Trennfähigkeit (Cannabiskonsum ­und Fahren) durchgeführt werden. Aus diesen allgemein gehaltenen Ausführungen kann nicht geschlossen werden, es bestehe vorliegend eine relevante Wechselwirkung. Nachdem wie dargestellt lediglich von einem gelegentlichen, nicht verkehrsrelevanten Cannabiskonsum und einer nur leichteren depressiven Symptomatik auszugehen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, eine allfällige Wechselwirkung schliesse die Fahreignung aus.

5.6 Zusammenfassend erweist sich die Annahme, es fehle dem Beschwerdeführer an der Fahreignung, als unzutreffend und die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

Sodann ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem (als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellenden) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.zu bezahlen.

6.2 In entsprechender Anpassung der Nebenfolgen des Rekursentscheids sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Diese ist an die zugesprochene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbestands für das Rekursverfahren anzurechnen, womit die Entschädigung noch Fr. 1'164.40 beträgt.

6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 17 Stunden und 40 Minuten erscheint hoch. Angesichts des Umstands, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit verschiedenen medizinischen Aspekten erforderlich war, und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer kann der Aufwand aber noch als knapp angemessen bezeichnet werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total Fr. 4'226.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'500-, sodass der Rechtsvertreter mit Fr. 2'726.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. März 2024 sowie Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. August 2024 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziffern II–IV werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'535.- dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu bezahlen. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Rekursverfahren mit Fr. 1'164.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Staatskasse entschädigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'726.05 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.

VB.2024.00572 — Zürich Verwaltungsgericht 02.09.2025 VB.2024.00572 — Swissrulings