Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2025 VB.2024.00564

8 mai 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·9,649 mots·~48 min·8

Résumé

Konzession/Bewilligung | [Brutplattform für stark gefährdete Wasservögel] Die Inanspruchnahme von Gewässern durch eine Baute wie die hier umstrittene Brutplattform bedarf nach § 36 Abs. 1 WWG in Verbindung mit § 1 lit. a KonzV WWG einer wasserrechtlichen Konzession. Eine solche darf nach § 43 Abs. 1 WWG nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich gefährdet noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich beeinträchtigt (E. 6.1). Die Brutplattform beeinträchtigt angesichts ihrer Gestaltung, ihrer Dimensionen und ihrer Platzierung die Wasserlandschaft nur geringfügig, gefährdet die Schifffahrt nicht und erschwert den Gemeingebrauch des Gewässers nicht wesentlich (E. 6.3). Ihre Errichtung ist nur mit einem geringfügigen Eingriff in den Seegrund verbunden (E. 6.4), in fischökologischer Hinsicht sowie mit Blick auf die Unterwasservegetation unbedenklich (E. 6.5) und nicht mit relevanten Immissionen auf oder sonstigen Nachteilen für das Grundstück der Beschwerdeführenden verbunden (E. 6.8). Auch die ausnahmsweise raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit im Sinn von Art. 24 RPG durfte von den Vorinstanzen bejaht werden (zur Standortgebundenheit: E. 7.2-4; zur umfassenden Interessenabwägung: E. 7.5). Abweisung.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00564   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Konzession/Bewilligung

[Brutplattform für stark gefährdete Wasservögel] Die Inanspruchnahme von Gewässern durch eine Baute wie die hier umstrittene Brutplattform bedarf nach § 36 Abs. 1 WWG in Verbindung mit § 1 lit. a KonzV WWG einer wasserrechtlichen Konzession. Eine solche darf nach § 43 Abs. 1 WWG nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich gefährdet noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich beeinträchtigt (E. 6.1). Die Brutplattform beeinträchtigt angesichts ihrer Gestaltung, ihrer Dimensionen und ihrer Platzierung die Wasserlandschaft nur geringfügig, gefährdet die Schifffahrt nicht und erschwert den Gemeingebrauch des Gewässers nicht wesentlich (E. 6.3). Ihre Errichtung ist nur mit einem geringfügigen Eingriff in den Seegrund verbunden (E. 6.4), in fischökologischer Hinsicht sowie mit Blick auf die Unterwasservegetation unbedenklich (E. 6.5) und nicht mit relevanten Immissionen auf oder sonstigen Nachteilen für das Grundstück der Beschwerdeführenden verbunden (E. 6.8). Auch die ausnahmsweise raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit im Sinn von Art. 24 RPG durfte von den Vorinstanzen bejaht werden (zur Standortgebundenheit: E. 7.2-4; zur umfassenden Interessenabwägung: E. 7.5). Abweisung.

  Stichworte: ALTERNATIVSTANDORT BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BAUTE BAUTEN UND ANLAGEN KONZESSION KONZESSIONSDAUER POSITIVE STANDORTGEBUNDENHEIT STANDORTGEBUNDENHEIT STANDORTPRÜFUNG STANDORTWAHL WASSERRECHTLICHE KONZESSION

Rechtsnormen: Art./§ 25 KonzV WWG Art./§ 26 KonzV WWG Art. 18 Abs. I NHG Art. 8 Abs. II RPG Art. 24 RPG Art. 24 lit. a RPG Art. 24 lit. b RPG § 58 Abs. I VRG § 36 Abs. I WasserwirtschaftsG § 38 Abs. IV WasserwirtschaftsG § 44 WasserwirtschaftsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00564

Urteil

der 3. Kammer

vom 8. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C und/oder RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1.    Baudirektion Kanton Zürich,

2.    Natur- und Vogelschutzverein Küsnacht NVVK,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Gemeinde Küsnacht,

vertreten durch den Gemeinderat,

Mitbeteiligte,

betreffend Konzession/Bewilligungen,

hat sich ergeben:

I.  

Der Natur- und Vogelschutzverein Küsnacht (NVVK) ersuchte beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich am 23. Dezember 2020 um Erteilung der erforderlichen Konzession und der erforderlichen Bewilligungen für die Erstellung einer 25 m2 grossen Brutplattform für Flussseeschwalben und Lachmöwen im Zürichsee auf Höhe der Gemeinde Küsnacht. Das AWEL unterzog das Gesuch einer Vorprüfung und lud anschliessend die Gemeinde Küsnacht ein, das Bewilligungsgesuch samt den zugehörigen Unterlagen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig die Planauflage durchzuführen. Die entsprechende Publikation erfolgte am 28. Januar 2021. A und B erhoben am 25. Februar 2021 Einsprache und beantragten die Verweigerung der nachgesuchten Erlaubnisse.

Mit Verfügung vom 14. März 2023 bejahte die kantonale Baudirektion die ausnahmsweise Bewilligungsfähigkeit des Projekts nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) und erteilte dem NVVK die wasserrechtliche Konzession, die naturschutz- und fischereirechtliche sowie die archäologische Bewilligung für die Brutplattform im Seegebiet auf der Höhe von Grundstück Kat.-Nr. 01, Küsnacht, unter Nebenbestimmungen; namentlich wurde die wasserrechtliche Konzession bis zum 31. Dezember 2043 befristet; die Einsprache von A und B wurde abgewiesen.

II.  

A und B rekurrierten am 14. April 2023 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2023 seien die Konzession und die Bewilligungen für die Brutplattform zu verweigern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das AWEL zurückzuweisen. Subeventualiter sei die wasserrechtliche Konzession bis zum 31. Dezember 2027 zu befristen und deren Verlängerung von der Bedingung abhängig zu machen, dass mittels eines unabhängigen Gutachtens der tatsächliche und nachhaltige Bruterfolg von Flussseeschwalben und Lachmöwen auf der Plattform nachgewiesen werde. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 13. August 2024 ab.

III.  

Am 16. September 2024 führten A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung des Entscheids vom 13. August 2024 seien die Konzession und die Bewilligungen für die Brutplattform zu verweigern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei zum einen die wasserrechtliche Konzession nebenbestimmungsweise dahingehend einzuschränken, dass die Brutplattform jeweils von Anfang August bis Ende April abgebaut werden müsse. Zum anderen sei die wasserrechtliche Konzession bis zum 31. Dezember 2027 zu befristen und deren Verlängerung davon abhängig zu machen, dass mittels eines unabhängigen Gutachtens der tatsächliche und nachhaltige Bruterfolg von Flussseeschwalben und Lachmöwen auf der Plattform nachgewiesen werde. Das Baurekursgericht schloss am 14. Oktober 2024 ohne weitere Bemerkungen auf die Abweisung der Beschwerde. Der NVVK reichte am 15. Oktober 2024 eine Beschwerdeantwort ein. Die Baudirektion beantragte am 17. Oktober 2024 unter Verweis auf einen Mitbericht des AWEL vom 11. Oktober 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. Die Gemeinde Küsnacht beantragte mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A und B äusserten sich am 4. November 2024 zu den Stellungnahmen des NVVK, der Baudirektion bzw. des AWEL und der Gemeinde Küsnacht. Die Gemeinde Küsnacht verzichtete am 21. November 2024 ausdrücklich auf erneute Vernehmlassung. Der NVVK und die Baudirektion äusserten sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie § 78a Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG, LS 724.11) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts betreffend Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer.

1.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Es darf mithin nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10, auch zum Folgenden). Ohne Weiteres zulässig ist hingegen die Reduktion von Sachbegehren auf ein Minus des ursprünglichen Antrags. Auch eine an sich zulässige Reduktion des Streitgegenstands darf jedoch nicht dazu führen, dass sich daraus eine wesentlich andere Ausgangslage ergibt.

Die Beschwerdeführenden verlangen im Subeventualstandpunkt vor Verwaltungsgericht neu, dass die streitbetroffene Brutplattform vom Beschwerdegegner 2 jeweils Anfang August rückgebaut werden müsse und erst Ende April wieder aufgebaut werden dürfe bzw. dass der Beschwerdegegner 2 eine mobile Plattform einsetze. Damit liegt ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges neues Sachbegehren vor, auf welches nicht einzutreten ist. Ohnehin ergäbe sich aus einer derartigen Projektänderung eine wesentlich andere Ausgangslage bzw. das Erfordernis eines neuen Bewilligungsverfahrens (vgl. Donatsch, § 20a N. 11).

1.3 Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit der genannten Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden rügen in prozessualer Hinsicht sinngemäss, der Mitbeteiligten komme im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb deren Vernehmlassung vom 22. Oktober 2024 aus dem Recht zu weisen sei.

Nach § 58 Satz 1 VRG betreffend den Schriftenwechsel im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erhalten die Vorinstanz und die am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Der Begriff der Verfahrensbeteiligten ist dabei vom zivilprozessualen Parteibegriff zu unterscheiden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58 N. 6, auch zum Folgenden). Das Verwaltungsgericht bezeichnet die neben der beschwerdeführenden Partei am Beschwerdeverfahren Beteiligten – und damit die Vernehmlassungsberechtigten – als Vorinstanz, Beschwerdegegner oder Mitbeteiligte. Letztere sind im Beschwerdeverfahren nach § 58 Abs. 1 VRG zur Vernehmlassung berechtigt, auch wenn sie darauf im Rekursverfahren (absichtlich oder durch Säumnis) verzichtet haben (Donatsch, § 58 N. 19). Es besteht somit kein Anlass, die Eingaben der Mitbeteiligten aus dem Recht zu weisen.

3.  

Der Beschwerdegegner 2 plant im Zürichsee zwischen der Schiffhaltestelle Küsnacht Heslibach und dem Bootsplatz Wyden vor dem im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Grundstück Kat.-Nr. 01, Küsnacht, rund 45 m vom Seeufer entfernt, eine Plattform aus Holz, welche Lachmöwen und Flussseeschwalben als Brutplatz dienen soll. Die 5 m x 5 m grosse Holzkonstruktion, welche zum Schutz der Brutplätze im Sommerhalbjahr von 60 cm hohen Planken eingefasst werden soll, soll 2 m über dem Wasserspiegel auf 4 in den Seegrund gerammten Stahlpfählen stehen. Abgesehen von den Holzplanken sind zum Schutz der Vögel Kies und Strukturelemente auf der Brutplattform vorgesehen. Auf der Plattform soll an einer Stange eine Videokamera installiert werden, welche über ein Solarpanel mit Strom versorgt werden und die Online-Beobachtung der Tiere ermöglichen soll. Die Brutplattform soll mit zwei Warnhinweise gebenden Bojen markiert werden, welche parallel zur Uferlinie im Abstand von 14 bzw. 22 m zu den Stützpfählen installiert werden sollen. Der Abstand zwischen der Brutplattform und dem Bootshaus der Beschwerdeführerin 1 wird 41 m, jener zu ihrem Wohngebäude nach den unwidersprochenen Feststellungen der Vorinstanz rund 70 m betragen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vorab eine ungenügende Ermittlung des Sachverhalts vor. Das streitgegenständliche Projekt sei anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins vom 25. Oktober 2023 entgegen der Einladung vom 6. September 2023 nicht ordnungsgemäss ausgesteckt gewesen. Der Beschwerdegegner 2 habe lediglich vier Bojen aufgestellt, wobei nicht einmal klar sei, ob diese einen Abstand von 5 m zueinander gehabt hätten. Auch seien die Höhe der Plattform und damit das sichtbare Volumen des Vorhabens nicht ersichtlich gewesen. Da die Dimensionen der Brutplattform nicht erkennbar gewesen seien, sei auch eine korrekte Beurteilung von deren Auswirkungen auf die Seelandschaft und die Uferzone nicht möglich gewesen.

4.2  

4.2.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist ein Vorhaben, welches einer wasserrechtlichen Konzession bedarf, gemäss § 38 Abs. 4 WWG während der Planauflage soweit möglich zu kennzeichnen. Eine Verpflichtung, darstellbare Vorhaben auszustecken, wie sie § 311 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) für ordentliche baurechtliche Verfahren statuiert, besteht demgegenüber im wasserrechtlichen Konzessionsverfahren nicht, selbst wenn – wie vorliegend – die Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern durch Bauten und Anlagen angestrebt wird. Daran ändert der – unzutreffende – Hinweis auf der vorinstanzlichen Einladung zum Augenschein nichts.

4.2.2 Die Beschwerdeführenden rügten bereits am 25. Oktober 2023 anlässlich des vorinstanzlichen Lokaltermins ohne nähere Begründung, es sei zu bezweifeln, dass die Bojen, welche das Vorhaben kennzeichneten, ein Quadrat mit 5 m Seitenlänge bildeten. Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, er habe das Projekt ordnungsgemäss "ausgesteckt". Konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemässe Kennzeichnung des Vorhabens bzw. für eine nicht den tatsächlichen Ausdehnungen entsprechende Installation der Bojen lassen sich weder den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführenden entnehmen. Es ist demnach anzunehmen, dass die Bojen anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins vom 25. Oktober 2023 entsprechend der vorgesehenen Platzierung und Ausmasse der streitbetroffenen Brutplattform stationiert waren.

Fehl geht sodann der Vorwurf der Beschwerdeführenden, wonach für eine hinreichende Erkennbarkeit der räumlichen Ausdehnungen des Vorhabens dessen Höhe vor Ort konkret hätte aufgezeigt werden müssen. Die Brutplattform zeigt sich im Wesentlichen als ein auf 4 Pfählen stehender Quader mit einer Höhe von 60 cm bzw. unter Einbezug der unter der Plattform angebrachten Box für technische Installationen mit einer vertikalen Ausdehnung von 1 m. Die Oberkante der Planken soll etwa 2,6 m über der Wasseroberfläche zu liegen kommen, womit die Höhenausdehnung in etwa der Hälfte der seitlichen Ausdehnung entspricht, welche anhand der Bojen konkret aufgezeigt wurde. Schliesslich stand den Verfahrensbeteiligten sowie der Vorinstanz zusätzlich eine Visualisierung des Vorhabens zur Verfügung. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Unterlagen sowie die Ortsbesichtigungen es erlaubten, eine räumliche Vorstellung vom Vorhaben einschliesslich seiner Stellung und Einordnung im Zürichsee zu erhalten, ist daher nicht zu beanstanden. Ergänzend kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.3 Schliesslich werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, fälschlicherweise davon auszugehen, dass die Brutplattform jeweils nur während des Sommerhalbjahres von 60 cm hohen Planken eingefasst werde. Die hier umstrittene wasserrechtliche Konzession ordnet dies bzw. die Entfernung der seitlichen Planken jeweils im Winterhalbjahr für sechs Monate nebenbestimmungsweise ausdrücklich an. Die Rüge geht daher fehl.

5.  

Die geplante Brutplattform soll ausserhalb der Bauzone errichtet werden und bedarf daher unter anderem einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung. Gemäss Art. 24 RPG können ausnahmsweise Bewilligungen zur Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

Lenkender Massstab der nach Art. 24 lit. b RPG vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung bilden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hauptsächlich die Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG (BGE 134 II 97 E. 3.1, auch zum Nachstehenden). Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist (nachfolgend E. 6). Erst wenn dies zutrifft, ist die (raumplanungsrechtliche) Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (hinten E. 7).

6.  

6.1 Nach Art. 105 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) übt der Kanton die Hoheit über die Gewässer aus (VGr, 20. November 2023, VB.2021.00279, E. 3.2, auch zum Nachstehenden). Die öffentlichen Gewässer stehen der Allgemeinheit im Rahmen des schlichten Gemeingebrauchs zur Nutzung offen (vgl. Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 3415 ff.; Markus Rüssli in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 105 N. 3 ff.). Als Inanspruchnahme eines Sees und des darunterliegenden Erdreichs gilt namentlich dessen räumliche Nutzung. Dazu gehören gemäss § 75 lit. a WWG insbesondere Bauten und Anlagen wie Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Flösse, Brücken oder Leitungen. Nach § 36 Abs. 1 WWG bedürfen die den Gemeingebrauch beschränkenden oder übersteigenden Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen je nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung; die Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen bedarf gemäss § 1 lit. c der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992 (KonzV WWG, LS 724.211) einer Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer. Konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer sind grundsätzlich gebührenpflichtig (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 6 WWG); sie werden mit den gebotenen Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet (§ 44 WWG).

Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen nach § 43 Abs. 1 WWG nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich gefährden noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern. Gesuche für die Erstellung von Landanlagen oder Bauten und Anlagen in Gewässern werden gemäss § 25 KonzV WWG abgewiesen, wenn die projektierten Bauten die Gefahr der Abrutschung oder Senkung der Ufer erhöhen, die Sicherheit der Schifffahrt gefährden, die konzessionierte Schifffahrt behindern, die öffentlichen Interessen in erheblichem Masse beeinträchtigen, den Gemeingebrauch des Gewässers bedeutend erschweren oder eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer verunmöglichen würden. Nach § 26 KonzV WWG werden für neue private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässergebiet in der Regel keine Konzessionen erteilt; für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen gewährt werden.

6.2  

6.2.1 Mit Bezug auf die Rechtmässigkeit der umstrittenen Konzession aus wassernutzungsrechtlicher Sicht ist zunächst umstritten, ob es sich bei der Brutplattform um eine im Sinn des § 26 Satz 1 KonzV WWG private Baute handle, für welche in der Regel keine Konzession erteilt wird.

6.2.2 Vorbemerkungsweise ist festzuhalten, dass die Verleihung eines aus der hoheitlichen Herrschaftsgewalt des Staates abgespaltenen Rechts an einen Privaten nach der Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich im Ermessen der Konzessionsbehörde, hier der Beschwerdegegnerin 1, steht. Nach dem Gesetzeswortlaut von § 43 Abs. 1 WWG, wonach Konzessionen unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt werden "dürfen", besteht kein (Rechts-)Anspruch auf Konzessionserteilung. Aufgrund der gesetzlichen Ordnung kann mithin die Konzessionsbehörde entscheiden, ob sie überhaupt eine Konzession erteilen will oder nicht, womit ihr ein sogenanntes Entschliessungsermessen zukommt (zum Ganzen VGr, 20. November 2014, VB.2014.00157, E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Ermessensbetätigung kann das Verwaltungsgericht nicht frei prüfen, da es von Gesetzes wegen lediglich eine Rechtskontrolle ausübt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG); die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Entscheiden über die Erteilung einer Sondernutzungskonzession wie der hier interessierenden ist entsprechend beschränkt (vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2731).

6.2.3 Die Vorinstanz erwägt, ob die Brutplattform als private Baute im Sinn der genannten Bestimmung zu beurteilen sei, beurteile sich nicht in erster Linie nach der Rechtsstellung der gesuchstellenden Person oder eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach dem Sinn und Zweck des Vorhabens. Die geplante Plattform bezwecke, Lachmöwen und Flussseeschwalben einen künstlich geschaffenen Brutplatz zur Verfügung zu stellen. Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) sei dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Die Lachmöwe und die Flussseeschwalbe seien gemäss der Roten Liste der Brutvögel des Bundesamts für Umwelt (BAFU) stark gefährdet bzw. potenziell gefährdet und auf Schutzmassnahmen bzw. künstliche Nisthilfen angewiesen. An der geplanten Brutplattform bestehe folglich ein öffentliches Interesse, weshalb sie nicht als neue private Anlage im Sinn von § 26 KonzV WWG zu qualifizieren sei und die genannte Bestimmung dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Auch die Beschwerdegegnerin 1 bzw. das AWEL vertrat und vertritt die Auffassung, dass an der geplanten Plattform zur Förderung gefährdeter Vogelarten unabhängig davon, ob sie von der öffentlichen Hand oder einem privaten Verein bzw. dem Beschwerdegegner 2 erstellt und betrieben werde, ein öffentliches Interesse bestehe, weshalb sie keine private Baute im Sinn von § 26 KonzV WWG darstelle.

6.2.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, Gesuchsteller im wasserrechtlichen Konzessionsverfahren sei der Beschwerdegegner 2, mithin ein privater Verein, und nicht etwa die Mitbeteiligte bzw. das Gemeinwesen. Die Mitbeteiligte sei weder Bauherrin noch Konzessionsgesuchstellerin für die geplante Baute. Eine öffentliche Aufgabe werde mit der Brutplattform nicht wahrgenommen und auch nicht dadurch begründet, dass an der von einem Privaten geplanten Baute ein öffentliches Interesse bestehe. Bei der streitbetroffenen Brutplattform handle es sich deshalb um eine rein private Baute. Für die Beschwerdeführenden ist mithin ausschlaggebend, dass es sich beim Konzessionsinhaber um einen Privaten handelt.

6.2.5 Dass die Beschwerdeführenden eine von der Auslegungspraxis der Beschwerdegegnerin 1 abweichende Auslegung des Begriffs der privaten Baute favorisieren, lässt jene nicht als rechtsverletzend erscheinen, auch wenn mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 KonzV WWG beide Begriffsverständnisse vereinbar sein mögen. Vielmehr erscheint es namentlich mit Blick auf die Wertungen des Wasserwirtschaftsgesetzes (vgl. § 2 WWG) sachgerecht, wenn die Beschwerdegegnerin 1 bei der Erteilung bzw. grundsätzlichen Verweigerung von wasserrechtlichen Konzessionen berücksichtigt, ob ein Vorhaben (ausschliesslich) privaten oder (auch) öffentlichen Interessen dient. Solche Differenzierungen und Privilegierungen nimmt denn auch das Wasserwirtschaftsgesetz selbst vor: So gebührt etwa unter mehreren Gesuchen jenem Projekt der Vorrang, das die öffentlichen Interessen besser wahrt (§ 43 Abs. 3 WWG) und können bei erheblichen öffentlichen Interessen die Gebühren für konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer reduziert oder es kann – wie hier – darauf verzichtet werden (§ 47 Abs. 6 WWG). Entgegen den Beschwerdeführenden besteht an der Erstellung und Betreibung der umstrittenen Brutplattform für bedrohte Vogelarten ein öffentliches Interesse (dazu hinten E. 6.5.1 f. und E. 7.5.2). Es erweist sich daher nicht als rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen das hier umstrittene Vorhaben nicht als private Baute im Sinn des § 26 Abs. 2 KonzV WWG klassiert haben. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet, und die damit zusammenhängenden Vorbringen gehen ins Leere.

6.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Konzessionserteilung Gründe im Sinn des § 43 Abs. 1 WWG in Verbindung mit § 25 KonzV WWG entgegenstehen.

6.3.1 Die Beschwerdegegnerin 1 verneinte solche und erwog in der Ausgangsverfügung vom 14. März 2023 insbesondere, durch die projektierte Brutplattform werde die Gefahr der Abrutschung oder Senkung der Ufer nicht erhöht. Da die Brutplattform gut erkennbar sei und einfach umfahren werden könne, gehe damit auch keine Gefährdung der Schifffahrt einher. Weiter werde die konzessionierte Schifffahrt nicht behindert, nachdem der Standort der Plattform so gewählt worden sei, dass der Abstand zum nächsten Landungssteg der Zürichsee-Schifffahrtsgesellschaft (ZSG) über 100 m betrage und die Linienführung der ZSG nicht tangiert werde. Die Brutplattform habe sodann eine Fläche von 25 m2 und stehe auf Pfählen, weshalb kein übermässiger Entzug von Fläche für andere Nutzungen herbeigeführt werde. Durch die begrenzte Grösse und den Abstand vom Ufer falle die Plattform in der Uferwahrnehmung nicht übermässig ins Gewicht; von einer Verunmöglichung einer rationellen Gestaltung des Ufers könne nicht ausgegangen werden. Insgesamt würden durch die Errichtung der Plattform keine öffentlichen Interessen in erheblichem Mass beeinträchtigt, vielmehr liege die Schaffung von Brutplätzen für Flussseeschwalben und Lachmöwen selbst im öffentlichen Interesse. Die (kantonalrechtlichen) Erfordernisse für die Erteilung der wasserrechtlichen Konzession seien erfüllt.

6.3.2 Die Beschwerdeführenden sind dagegen zunächst der Auffassung, das umstrittene Vorhaben sei im Uferbereich sowie in der Seelandschaft unpassend und stehe aufgrund seiner Platzierung und seiner Dimensionen einem intakten, harmonischen Landschaftsbild diametral entgegen bzw. zerstöre dieses regelrecht. Die Brutplattform sei keine naturnahe Gestaltung des Gebiets, sondern ein künstlich erstellter Fremdkörper im Landschaftsbild der See- und Uferlandschaft. Die geplante Baute beeinträchtige daher die öffentlichen Interessen an einem unverbauten See- und Ufergebiet und einer ästhetischen, naturnahen Gestaltung des Ufers sowie einem intakten, harmonischen Landschaftsbild erheblich.

Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf die räumlichen Auswirkungen des umstrittenen Bauvorhabens, von ihrer äusseren Erscheinung her ähnle die aus Holz gefertigte Anlage mit einer Grundfläche von 5 m x 5 m einem Badesteg in einem Freibad, wie er etwa in der rund 300 m entfernten Badeanstalt Wyden (Gemeinde Erlenbach) im Zürichsee festgemacht sei. Auf schmalen Pfählen trete die Plattform oberhalb des Wasserspiegels ohne seitlich angebrachte Holzplanken rund 40 cm hoch und mit den Planken ca. 1 m hoch in Erscheinung. Als Folge des beschränkten Ausmasses sowie der schlichten kubischen Ausdrucksform des Holzbaus werde, wie sich anlässlich des Lokaltermins vom 25. Oktober 2023 gezeigt habe, die Wasserlandschaft des Zürichsees nur geringfügig tangiert. Als Ufer gelte der Bereich, in dem der Spiegel eines Gewässers, besonders eines Binnengewässers, an höher gelegenes Land grenze. Die Plattform sei rund 45 m vor dem Ufer im Zürichsee geplant. Angesichts dieser Entfernung werde durch sie weder das Ufer verunstaltet noch eine rationelle und ästhetische Gestaltung desselben im Sinn des § 25 KonzV WWG verunmöglicht.

Dem ist zuzustimmen: Nachdem die umstrittene Brutplattform nicht am Ufer, sondern rund 45 m davon entfernt im Zürichsee erstellt werden soll, kann ausgeschlossen werden, dass sie im Sinn des § 25 KonzV WWG die Gefahr der Senkung oder Abrutschung des Ufers erhöhen oder eine rationelle und ästhetische Gestaltung desselben verunmöglichen würde. Nicht zu beanstanden ist sodann der Vergleich der Brutplattform mit den – missverständlich als "Steg" bezeichneten – Badeflössen bzw. -plattformen für Schwimmerinnen und Schwimmer, wie sie in verschiedenen Badeanstalten im Zürichsee zum Einsatz kommen. Aus den Akten, namentlich der darin liegenden Visualisierung des Bauvorhabens, ergibt sich schliesslich, dass die Vorinstanzen die mit der Errichtung der Brutplattform verbundene Beeinträchtigung der Wasserlandschaft zu Recht als geringfügig einstuften.

6.3.3 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, ein problemloses Umschiffen der Plattform sei entgegen der Vorinstanz für die Boote der nahe gelegenen Landungsplätze nicht möglich, da sie bereits auf Wassersportler und andere Schiffe bzw. Boote, insbesondere auch Kursschiffe der ZSG, Rücksicht nehmen müssten. In unmittelbarer Nähe befänden sich mit dem Rösslipark und dem Park beim Alterszentrum Platten/Schiffsteg Heslibach sodann zwei öffentliche Parks mit direktem Seezugang etwa für Schwimmer, Stand-up-Paddler, Surfer und Taucher. Ein zusätzliches Hindernis "an dieser Stelle", insbesondere ein massives Bauwerk wie die streitbetroffene Brutplattform, berge ein zusätzliches Kollisionsrisiko, müssten doch die Boote einerseits die Plattform weiträumig umfahren und andererseits auf zahlreiche weitere Wassernutzer Rücksicht nehmen.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, weist die geplante Brutplattform zu den nächstgelegenen Bojen des südöstlich gelegenen Bootsplatzes im Heslibach einen Abstand von 28 m auf und beträgt die Entfernung zum Bootshaus der Beschwerdeführenden sowie zum zugehörigen Bootssteg rund 41 m bzw. 33 m. Die Distanz bis zum Uferbereich des Parks beim Alterszentrum Platten beträgt mindestens rund 60 m, jene zum Rösslipark mindestens rund 75 m; zwischen dem Rösslipark und der streitbetroffenen Plattform befindet sich zudem ein Bojenfeld. Es ist daher anzunehmen, dass sich ein Grossteil der Badegäste aus den genannten Pärken im Ufer- und Seebereich davor und nicht im Bereich zwischen der Plattform und dem Bootshaus bzw. -steg der Beschwerdeführenden aufhält. Ohnehin erscheint ein Umschiffen der Plattform auch unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Wassernutzerinnen und -nutzer im hier interessierenden Seebereich objektiv möglich. Schiffsführerinnen und Schiffsführer sind denn auch verpflichtet, die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; sie vermeiden insbesondere die Gefährdung oder Belästigung von Menschen (Art. 5 lit. a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 [BSV, SR 747.201.1]). Eine Gefährdung der Sicherheit der Schifffahrt, eine bedeutende Erschwerung des Gemeingebrauchs des Gewässers, auf dessen Ausübung die Beschwerdeführenden als Anstösser überdies kein besseres Recht haben, oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter ist zu verneinen. Ergänzend kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.4  

6.4.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die geplante Plattform solle in einer archäologisch geschützten Zone zu stehen kommen und im geschützten Seeboden verankert werden. Für die Installation der Plattform müssten 10 cm dicke Stahlpfosten in den Seegrund gerammt werden, wobei potenziell archäologisch bedeutende Artefakte unwiederbringlich beschädigt oder zerstört werden könnten. Dies könne auch nicht durch die verfügten Auflagen verhindert werden.

6.4.2 Das AWEL führte dazu in seinem Mitbericht vom 17. Mai 2023 aus, das streitbetroffene Vorhaben betreffe die archäologische Zone KUSN-AZ005 mit der Pfahlbaufundstelle Küsnacht-Hörnli (KUSN.BZ.1062777). Das kantonale Amt für Raumentwicklung (kARE) bzw. die Kantonsarchäologie habe daher das Bewilligungsgesuch hinsichtlich der Belange Archäologie geprüft und dem Bauvorhaben unter Auflagen und Bedingungen zugestimmt. An dieser Zustimmung halte das kARE bzw. die Kantonsarchäologie aus folgenden Gründen fest: Die projektierten Fundierungspfosten hätten einen Durchmesser von 10 cm und ihre Anzahl sei auf das technisch notwendige Minimum von 4 Stück reduziert. Insgesamt beanspruche das Vorhaben somit eine Fläche von rund 0,1 m2 Seegrund. Das Risiko, dass ein archäologischer Fund von besonderer Bedeutung zerstört werde, sei entsprechend gering. Die betroffene archäologische Zone sei zudem grösser als das archäologische Schutzgebiet. Der Standort für die Brutplattform liege ganz am seewärtigen Rand der nachgewiesenen archäologischen Schichten. In der dort vorhandenen Wassertiefe von rund 7 m seien diese Schichten nachweislich nur ganz schwach ausgeprägt. Zur Schonung einer allfälligen Fundstelle während der Bauarbeiten seien zudem spezielle Auflagen erlassen worden. Insgesamt wäre die Verweigerung "der Fundierungspfosten" aus Sicht der Kantonsarchäologie unverhältnismässig. Zu beachten sei denn auch, dass im Fall einer Bewilligungsverweigerung aus Gründen der Gleichbehandlung in archäologischen Zonen auch Standplätze für Schiffe, Poller bei Bootshäusern, Stege und vergleichbare Bauten grundsätzlich als nicht bewilligungsfähig betrachtet werden müssten. Eine solch restriktive bzw. aus ihrer Sicht unverhältnismässige Praxis pflege die Kantonsarchäologie nicht.

6.4.3 Mit der Vorinstanz sind die Darlegungen der zuständigen Fachbehörde des kARE ebenso wie dessen Schluss auf grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit des streitbetroffenen Vorhabens im Licht des § 203 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 204 Abs. 1 PBG sowie § 1 der Kantonalen Naturund Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV, LS 702.11) und Ziff. 1.4.1.6 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV, LS 700.6) als nachvollziehbar zu beurteilen. Aus den fachlichen Erwägungen der Kantonsarchäologie erhellt, dass der mit der Plattformerrichtung einhergehende Eingriff in den Seegrund als geringfügig zu beurteilen ist. Es erweist sich nicht als rechtsverletzend, dass die zuständige Fachbehörde das mit dem streitbetroffenen Vorhaben verbundene Risiko der Beeinträchtigung eines allfälligen archäologischen Fundes als hinnehmbar einschätzte. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher auch die mit der archäologischen Bewilligung verknüpften Nebenbestimmungen nicht als ungenügend oder anderweitig rechtsverletzend zu erachten.

6.5  

6.5.1 Zu berücksichtigen ist sodann, dass die zuständigen kantonalen (Fach-)Behörden dem umstrittenen Vorhaben die naturschutzrechtliche sowie die fischereirechtliche Bewilligung (unter Nebenbestimmungen) erteilten. Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) erwog im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens im Wesentlichen, dieses liege in einem im Leitbild Zürichsee 2050 der Bau- und Volkswirtschaftsdirektion vom März 2013 als ökologisch besonders wertvoll im Sinn des Art. 18 Abs. 1bis NHG bezeichneten "Schwerpunktgebiet Ufervegetation", wo sich ökologische Aufwertungen anböten. Der geplante Bau einer Brutplattform für potenziell gefährdete Flussseeschwalben und stark gefährdete Lachmöwen sei aus naturschutzrechtlicher Sicht zu begrüssen. Am vorgesehenen Standort sei aufgrund der Wassertiefe noch mit Unterwasservegetation zu rechnen. Da sich die Brutplattform indes rund 2 m über der Wasseroberfläche befinden werde, könne eine Beeinträchtigung der Unterwasservegetation durch Beschattung ausgeschlossen werden. Aus Sicht der zuständigen Fachbehörde besteht am umstrittenen Projekt mithin mit Blick auf den zu schaffenden Lebensraum für (potenziell) gefährdete Wasservögel einerseits ein naturschutzrechtliches Interesse. Da eine Beeinträchtigung der Unterwasservegetation ausgeschlossen werden kann, steht ihm andererseits kein solches Interesse entgegen. Die mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung verknüpfte Auflage, wonach die Betreiber bis Bauvollendung und in Absprache mit dem ALN ein Betreuungs- und Unterhaltskonzept für die Brutplattform zu erstellen haben, dient denn auch der Förderung erfolgreicher Bruten der Zielvogelarten auf der Plattform.

Sodann beurteilte das ALN das Vorhaben als "fischökologisch wenig problematisch" und daher bewilligungsfähig, wobei sich die negativen Auswirkungen auf die Erstellung der Plattform bzw. die damit verbundene (einmalige) Rammung der Pfähle und die allfällig erforderliche Verankerung eines Pontons beschränkten.

6.5.2 Die Beschwerdeführenden halten diesen – nachvollziehbaren – Beurteilungen des Vorhabens mit Bezug auf die (ausbleibende) Beeinträchtigung der Unterwasservegetation, die geringen fischökologischen Auswirkungen sowie die geringfügige Beanspruchung des Seegrunds nichts entgegen.

6.6  

6.6.1 Sie machen indes geltend, der konkrete gewählte Standort sei aufgrund der dort bestehenden intensiven Nutzung für eine Brutplattform nicht geeignet, weshalb an deren Errichtung auch kein naturschutzrechtliches bzw. öffentliches Interesse bestehe. So zeige bereits die gemäss dem Konzessionsgesuch erforderliche Konstruktion der streitbetroffenen künstlichen Nisthilfe, dass diese an einem grundsätzlich ungeeigneten Standort vorgesehen sei, müsse die Brutplattform doch 2 m über der Wasseroberfläche installiert werden, damit die Vögel nicht durch Wassersportler wie insbesondere Stand-up-Paddler, Bootsfahrer, Schwimmer oder Surfer gestört würden. Weil das Gewässer am vorgesehenen Standort bereits intensiv genutzt werde, sei auch damit zu rechnen, dass die Plattform von Wassernutzenden angefahren und etwa für Kletterversuche oder Aufenthalte auf der Plattform zweckentfremdet werde. Die Vögel wären deshalb starken Störungen ausgesetzt, weshalb die Aussicht auf Bruterfolg von vornherein "äusserst fragwürdig" sei. Der Beschwerdegegner 2 habe denn in seinem Konzessions- und Bewilligungsgesuch auch selbst ausgeführt, dass die Brutvögel ungestört bleiben müssten, und überdies eingeräumt, dass "wissenschaftliche Belege zu den Erfolgschancen" schwer zu erbringen seien, da es an "Untersuchungen zu Ansiedlungserfolgen unter vergleichbaren Bedingungen" fehle. Ein Expertenbericht der E AG vom April 2022 halte gar explizit fest, dass der "Bruterfolg auf den bestehenden Nisthilfen durchzogen" sei. Es bestünden daher erhebliche Zweifel daran, dass die Brutplattform ihren Zweck überhaupt erfüllen könne. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Erfolgsaussichten des streitbetroffenen Vorhabens zum Beispiel mittels eines unabhängigen Gutachtens besser abzuklären.

6.6.2 Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Wahl des Standorts der hier interessierenden Brutplattform durch die (fachkundige) F GmbH geprüft wurde. In ihrem Technischen Bericht vom 18. Dezember 2020 führt die F GmbH aus, gemäss Bird-Life Zürich brüteten Flussseeschwalben und Lachmöwen im Kanton Zürich nur noch an drei respektive sechs Brutplätzen. Der starke Rückgang dieser Vogelarten sei in erster Linie auf das Verschwinden ihrer Lebensräume, insbesondere ihrer (natürlichen) Brutplätze zurückzuführen. So seien beide Vogelarten Bodenbrüter und während der Brut- und Aufwuchszeit auf ungestörte Plätze am Gewässer angewiesen. Dieser am Zürichsee und in der übrigen Schweiz weitgehend verschwundene Lebensraum könne erfolgreich nachgebaut werden. Schweizweit brüteten inzwischen die meisten Brutpaare auf künstlichen Brutplattformen oder -flössen. Weil die Brutvögel ungestört bleiben müssten, solle die Brutplattform rund 50 m vom Ufer entfernt erstellt werden. Indem sie rund 2 m über der Wasseroberfläche zu stehen komme und mit Warnhinweisen versehen werde, würden die Vögel auch vor Wassersporttreibenden geschützt. Durch die Höhe sei die Plattform überdies vor hohem Wellengang und Hochwasser geschützt.

Auch der Bericht der F GmbH vom 27. Januar 2023 zur Standortwahl weist darauf hin, dass ein möglichst störungsarmer Standort wichtig ist für einen künstlichen Brutplatz. Aufgrund des Wellengangs und wegen der zu befürchtenden Störungen durch Erholungssuchende sei daher die Variante eines Brutflosses verworfen worden. Die einzig sinnvolle Alternative stelle eine Brutplattform in einer Flachwasserzone dar. Die Erstellung der Plattform im Tiefwasser sei technisch nicht umsetzbar (mangelnde Stabilität). Dennoch müsse ein ausreichend grosser Abstand (50 m) zum Ufer gewahrt werden, um Störungen durch Menschen in Grenzen zu halten. Der gewählte Standort liege in einer Flachwasserzone und vor einem nicht öffentlich zugänglichen, störungsarmen Uferabschnitt, wo die Störungen durch Menschen als gering bzw. nicht problematisch einzuschätzen seien; aufgrund der Abstände zum Bootshaus, zum Ufer und zum nächstgelegenen Wohnhaus könne davon ausgegangen werden, dass Konflikte zwischen Anwohnern und Brutvögeln ausblieben.

Auch das ALN führte in einer Stellungnahme vom 10. Januar 2022 aus, Lachmöwen und Flussseeschwalben seien früher am Zürichsee weitverbreitete Brutvögel gewesen. Aufgrund der Verbauung der Ufer seien ihre Bestände stark zurückgegangen; die weitgehende Verbauung der Ufer und die damit verbundene Zerstörung von Brutplätzen sei die Hauptursache für die Gefährdung der beiden Wasservogelarten. Der Bestand der Flussseeschwalbe habe sich in den vergangenen 30 Jahren aufgrund künstlicher Nisthilfen auf tiefem Niveau stabilisieren können, während derjenige der Lachmöwe weiterhin rückläufig sei. Künstliche Brutplätze in Form von Kiesinseln oder Brutplattformen hätten sich als Fördermassnahme für Flussseeschwalben vielerorts bewährt und stellten eine gute Möglichkeit dar, den Vögeln in Gebieten mit verbautem Ufer einen Brutplatz zu bieten. Die Plattformen würden nebst den Flussseeschwalben auch von Lachmöwen benutzt. Am dicht verbauten unteren Zürichseeufer sei die Wiederherstellung von Brutplätzen für die Zielvogelarten einzig mittels Brutplattformen möglich. Bei der Wahl des Standorts einer solchen Brutplattform sei nebst den baulichen Aspekten wie der maximalen Wassertiefe und dem Wellenschlag auch die Störungsempfindlichkeit der Brutpaare zu beachten. Funktionierende Plattformen wiesen in der Regel einen Abstand von mehr als 50 m zu Wegen mit regelmässigem Personenbetrieb auf. Auf Bootsbewegungen reagierten die Brutvögel weniger sensibel als auf die aufrechte Silhouette von Menschen. Die erste Brutplattform am unteren Zürichsee sei 2013 auf der Bootshabe in Horgen errichtet worden. Dort würden seit 2015 regelmässig erfolgreiche Bruten verzeichnet. Dieses Pilotprojekt zeige, dass Brutplattformen auch in der Nähe von Siedlungsgebieten funktionieren könnten. Eine weitere Brutplattform im unteren Zürichsee sei aufgrund des grossen Nahrungspotenzials und der fehlenden Nistmöglichkeiten eine geeignete Massnahme zur Förderung der gefährdeten Wasservogelarten. Der vorgesehene Standort für die umstrittene Brutplattform entspreche den an einen erfolgreichen Brutplatz zu stellenden Anforderungen.

Die E AG verfasste schliesslich im April 2022 zuhanden des ALN einen Expertenbericht betreffend das Angebot von und den Bedarf nach Brutplätzen für Flussseeschwalben und Lachmöwen im Zürichsee. Sie bestätigt darin, dass die Flussseeschwalben dank aufwändiger Fördermassnahmen, insbesondere dank des Baus künstlicher Brutplattformen und -flösse, in der Schweiz habe erhalten werden können; weil geeignete natürliche Bruthabitate weiterhin fehlten, brüte die gesamte Population auf künstlichen Brutplätzen. Das Überleben der Flussseeschwalbe in der Schweiz hänge somit vollständig davon ab, dass genügend geeignete künstliche Nisthilfen zur Verfügung stünden. Auch die stark gefährdeten Lachmöwen seien heutzutage auf künstliche Nisthilfen angewiesen. Es habe sich gezeigt, dass Lachmöwen gern im Schutz von Flussseeschwalben-Kolonien brüten. Beide Vogelarten hätten auf der Liste der National Prioritären Arten des BAFU die höchste Prioritätsstufe. Für solche Brutgelegenheiten geeignet seien Standorte in der Flachwasserzone mit einem ausreichend grossen Abstand von mehr als 40 m zum Ufer, welche so gestaltet seien, dass die Brutvögel möglichst gut vor Störungen geschützt seien.

6.6.3 Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 entgegen den Beschwerdeführenden hinreichende Abklärungen betreffend die Eignung des vorgesehenen Standorts der streitbetroffenen Brutplattform unter Berücksichtigung deren konkreter Ausgestaltung getroffen hat. So konnte sie sich nicht nur auf die fachkundigen Einschätzungen des ALN, sondern auch auf zwei Sachverständigenberichte stützen. Diese erscheinen ebenso wie die Ausführungen des ALN nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Die Vorinstanz durfte daher von weiteren Beweiserhebungen absehen. Von einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin 1 kann daher gleich wie von Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht abgesehen werden.

6.6.4 Aus den Berichten der F GmbH vom 18. Dezember 2020 und 27. Januar 2023, der E AG vom April 2022 sowie den weiteren Akten geht sodann hervor, dass die Vorinstanz kein Recht verletzte, indem sie die grundsätzliche Eignung der umstrittenen Brutplattform bzw. deren vorgesehenen Standorts bejahte: Die Zielvogelarten sind auf einen ungestörten Brutplatz im oder am Gewässer angewiesen. Der vorgesehene Standort liegt rund 45 m von einem störungsarmen Abschnitt des Seeufers entfernt und befindet sich in der Nähe eines ausgedehnten Schilfgürtels. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung als erhöhte Plattform ohne Zugangsmöglichkeit vom Wasser aus sind die Brutvögel sodann nicht nur vor hohem Wellengang, sondern auch vor Störungen durch Wassersporttreibende geschützt, indem namentlich auch Stand-up-Paddler die Brutplattform nicht überragen. Mit Bootsverkehr in der Nähe der Plattform ist infolge Zu- und Wegfahrten zu bzw. von den beiden Bootshäusern am betreffenden Uferabschnitt sowie zu bzw. von den nächstgelegenen Bojenplätzen zu rechnen. Dieser dürfte sich insgesamt in Grenzen halten. Ohnehin lassen sich die Brutvögel gemäss der ausdrücklichen Einschätzung des fachkundigen ALN durch Bootsbewegungen vergleichsweise wenig stören. Dies gilt auch für diejenigen der weiter entfernt und langsam verkehrenden Kursschiffe der ZSG.

Sodann trifft es zwar zu, dass die E AG in ihrem Bericht von einem "durchzogenen" Bruterfolg auf den bestehenden Nisthilfen spricht. Allerdings weist sie darauf hin, dass der ausbleibende Bruterfolg in vielen Fällen auf Prädation, namentlich durch den Uhu, und auf Konkurrenz zur Mittelmeermöwe zurückzuführen sei. Weiter zeigt der Expertenbericht auf, dass Prädation (und ebenso Überschwemmungen) auch an den natürlichen Brutstandorten häufig war und ist. Die beiden Vogelarten hätten deshalb gelernt, flexibel auf negative Einflüsse zu reagieren, indem sie auf andere Brutstandorte auswichen, dies auch mitten in der Brutzeit. An solchen Ausweichstandorten fehle es angesichts der limitierten Anzahl geeigneter (künstlicher) Brutplätze. Dass auf den bereits bestehenden künstlichen Nisthilfen im Zürichsee nicht durchwegs Bruterfolge zu verzeichnen sind, lässt nach dem Gesagten nicht darauf schliessen, dass solche Nisthilfen, namentlich Brutplattformen, grundsätzlich nicht geeignet seien. Vielmehr entspricht ein Wechsel der Brutplätze bzw. ein zeitweiliges Verlassen eines solchen dem natürlichen Verhalten der Zielvogelarten.

6.6.5 Die Vorinstanzen durften die grundsätzliche Eignung des vorgesehenen Standorts und der vorgesehenen künstlichen Bruthilfe somit bejahen und mithin davon ausgehen, dass die umstrittene Brutplattform ihren Zweck erfüllen könne. Dass mutwillige Störungen der Brutvögel durch Menschen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und sich der zu erwartende Bruterfolg nicht "wissenschaftlich" garantieren lässt, ändert daran nichts. Ergänzend kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.7  

6.7.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, für das streitbetroffene Projekt sei gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG eine Grundlage im kantonalen Richtplan erforderlich.

6.7.2 Nach der genannten Bestimmung bedürfen Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan. Indizien für gewichtige Auswirkungen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 RPG sind gemäss der Ergänzung des Leitfadens Richtplanung des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) vom März 2014 (erhältlich unter www.are.admin.ch > Raumentwicklung & Raumplanung > Raumplanungsrecht > Revision des Raumplanungsgesetzes > Revision Raumplanungsgesetz – 1. Etappe (RPG 1), besucht am 8. Mai 2025) insbesondere eine grosse Flächenbeanspruchung, Konflikte zwischen verschiedenen Interessen an der Nutzung des Bodens, ein bedeutender Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons, die Erzeugung grosser Verkehrsströme, die Verursachung hoher Kulturlandverluste sowie hoher Umwelt-, Natur- und Landschaftsbelastungen (S. 29, auch zum Nachstehenden). Typisch für Vorhaben mit solchen Auswirkungen wird normalerweise auch ein hoher Koordinationsbedarf aus räumlichen, organisatorischen oder politischen Gründen auf kantonaler Ebene, mit Nachbarkantonen oder dem Bund sein. Das ARE nennt als Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 RPG unter anderem verkehrsintensive Einrichtungen wie Einkaufszentren und Fachmärkte, Messestandorte, Fussballstadien, grosse Sportzentren oder andere verkehrsintensive Freizeiteinrichtungen, grosse Verteilzentren und Güterumschlagsplätze, Bahn- und Tramlinien sowie Haltestellen für S-Bahnen, Industriehäfen und grosse Bootshäfen, Golfplätze und weitere stark flächenbeanspruchende Freizeiteinrichtungen, Brennstofflager, Raffinerien, grosse Energieproduktionsanlagen, Windparks, Abfallverbrennungsanlagen oder Materialabbaugebiete (S. 32 f., vgl. auch Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, S. 38).

6.7.3 Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Vorinstanz, auf deren Erwägungen im Sinn des § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann, kein Recht verletzte, indem sie eine Richtplanpflicht für die hier umstrittene Brutplattform verneinte. Das umstrittene Vorhaben hat nicht derart weitreichende Auswirkungen, dass es eine vorgängige umfassende planerische Interessenabwägung auf kantonaler oder regionaler Ebene erfordert (vgl. dazu BGE 147 II 164 E. 3.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig verursacht das Vorhaben bedeutende Auswirkungen auf Raum und Umwelt bzw. die bestehende Nutzungsordnung und erfordert daher keine Beurteilung in einem Nutzungsplanverfahren (vgl. dazu BGr, 28. Februar 2022, 1C_186/2021, E. 3). Mithin ist eine direkte Bewilligung im vorliegenden Verfahren – unter dem Blickwinkel des planerischen Stufenbaus – zulässig. Daran vermag weder der unsubstanziierte – und unzutreffende – Vorwurf der Beschwerdeführenden, wonach sich die Vorinstanz "mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nur rudimentär bzw. gar nicht" auseinandergesetzt habe, noch der Umstand, dass aus Sicht des Natur- bzw. Vogelschutzes ein Bedarf nach weiteren Brutplätzen für Lachmöwen und Flussseeschwalben und mithin ein öffentliches Interesse an der Errichtung solcher Brutplattformen im Zürichsee besteht, etwas zu ändern. Wie das AWEL in seinem Mitbericht vom 11. Oktober 2024 im Übrigen zutreffend ausführt, ist auch für die Errichtung allfälliger weiterer Brutplattformen jeweils ein Konzessions- und Bewilligungsverfahren durchzuführen, welches eine sorgfältige und umfassende, jeweils projektbezogene Interessenabwägung beinhaltet. Es ist deshalb entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu befürchten, dass inskünftig "unzählige Brutplattformen auf dem Zürichsee bewilligt" würden oder es "zu einer raumwirksamen Verbauung des Sees durch Folgeplattformen" bzw. einem "mit Brutplattformen zugestellte[n] Zürichsee" käme.

6.8  

6.8.1 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, aufgrund des Standorts der Brutplattform unmittelbar vor ihrem Grundstück sei mit unzumutbaren Lärmimmissionen sowie mit zusätzlichen Kotablagerungen auf ihrer Liegenschaft und allenfalls sogar mit schwerwiegenden Krankheitsübertragungen zu rechnen, zumal insbesondere die Vogelgrippe bei Lachmöwen gerade in der Region Zürichsee stark verbreitet sei.

6.8.2 Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwänden bereits befasst. Es kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 VRG). So führt sie mit Bezug auf die geltend gemachten Lärmimmissionen bzw. die behauptete Verletzung der Lärmschutzvorschriften aus, der Beschwerdegegner 2 rechne aufgrund der Populationsdichte auf vergleichbaren bereitgestellten Brutplätzen für Flussseeschwalben und Lachmöwen insgesamt mit höchstens 10 bis 20 Brutpaaren, mithin mit nicht mehr als 40 ausgewachsenen Vögeln. Die Brutzeit samt der sogenannten Nestlingsdauer dauere bei der Lachmöwe von Mitte April bis Ende Juli und bei der Flussseeschwalbe von Anfang Mai bis Ende Juli. Während dieser drei bis dreieinhalb Monate widmeten sich die Elterntiere der Brut, insbesondere der Bewachung der Eier und der Jungtiere sowie der Fütterung letzterer. In der Folge zögen die Vögel aus den Brutgebieten ab. Die geplante Brutplattform werde somit nicht länger als dreieinhalb Monate pro Jahr von Lachmöwen und Flussseeschwalben in Beschlag genommen. In dieser Zeitspanne schrien die Küken der Lachmöwen nach dem Schlüpfen im Juni nach Futter; im Juli, wenn sie "ersten Flugunterricht" erhielten, würden sie von ihren Eltern lautstark beschützt. Während der Brutplatz und anschliessend die Jungvögel wehrhaft verteidigt würden, sei auch der Ruf der Flussseeschwalbe hörbar. Rufe einheimischer Vogelarten bildeten Naturlaute, die in der freien Natur seit Jahrtausenden von selbst aufträten. Dass der Vogelgesang, das Vogelgezwitscher oder -geschrei von Brutplätzen stamme, welche der Mensch den Vögeln als Nisthilfe bereitstelle, ändere daran grundsätzlich nichts, solange die Vogelarten hier heimisch seien oder zumindest einmal gewesen seien. Mit dem zeitweiligen Rufen und Geschrei von einheimischen Wasservögeln wie der Lachmöwe und der Flussseeschwalbe sei dementsprechend an den Seen des schweizerischen Mittellandes und damit auch an den Gestaden des Zürichsees zu rechnen. Es sei denn auch davon auszugehen, dass Vogellaute wild lebender (einheimischer) Vögel die Bevölkerung weniger störten als vergleichbar lauter Maschinenlärm wie Verkehrslärm oder Lärm von Baustellen, welcher keinen von Grund auf natürlichen Charakter aufweise. Zudem handle es sich bei der Lachmöwe und der Flussseeschwalbe um tagaktive Vogelarten, welche während der Nacht mehrheitlich ruhten oder schliefen. Solange keine Gefahr von Fressfeinden wie Uhus oder Füchsen drohe, verursachten diese Koloniebrüter daher nachts deutlich weniger Lärm als am Tag. Anlässlich des Lokaltermins habe sodann festgestellt werden können, dass keine Vorbelastung durch Lärmimmissionen gegeben sei. Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden befinde sich schliesslich rund 70 m vom streitbetroffenen Vorhaben entfernt. Unter Berücksichtigung all dessen könne – nach objektiven Massstäben – nahezu ausgeschlossen werden, dass die aufgrund der Plattform von den Lachmöwen und Flussseeschwalben ausgehenden Lärmimmissionen die Beschwerdeführenden zu Hause in ihrem Wohlbefinden erheblich störten und dementsprechend die einschlägigen Planungswerte überschritten. Deshalb habe kein Ermittlungsverfahren nach Art. 36 ff. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) durchgeführt werden müssen.

Mit Bezug auf die von den Beschwerdeführenden aufgrund der Errichtung der Brutplattform befürchtete Krankheitsübertragung erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen, die Geflügelpest (umgangssprachlich "Vogelgrippe") werde durch das Influenzavirus A der Subtypen H5 oder H7 hervorgerufen. Durch Mutationen könnten hochpathogene Influenzaviren entstehen, welche Tiere und Menschen krank machten. Es handle sich somit um eine Zoonose, mithin eine auf den Menschen übertragbare Tierkrankheit. Die Geflügelpest sei weltweit verbreitet und trete in Europa periodisch auf. Seit 2003 verzeichne die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Fälle von Übertragungen der Krankheit vom Tier auf den Menschen. Zu einer solchen Übertragung könne es beim Kontakt mit infizierten Zucht- oder Wildvögeln kommen. Sie seien "durch die Luft" (mittels Atemsekreten oder kontaminiertem Staub) sowie durch das Berühren von Augen, Nase und Mund mit kontaminierten Händen möglich. In der Schweiz sei bislang beim Menschen noch kein im Labor bestätigter Fall einer Infektion mit der Geflügelpest nachgewiesen worden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stufe denn auch das Infektionsrisiko für die allgemeine Bevölkerung als gering ein. Auch das Infektionsrisiko beruflich exponierter Personen sei gering bis mittel.

Auf der vorgesehenen Plattform, welche keinen Zugang aufweise, sei ein Kontakt zu allfällig an der Geflügelpest erkrankten Lachmöwen oder Flussseeschwalben auszuschliessen. Aufgrund der Entfernungen zum Grundstück der Beschwerdeführenden sei es auch unwahrscheinlich, dass dort ein infizierter Vogel vorgefunden werde. Sollte dies dennoch einmal vorkommen, dürfe die allgemeine Vorsichtsregel als bekannt vorausgesetzt werden, wonach man kranke oder tot aufgefundene Tiere nicht berühren oder sich bei Missachtung dieser Regel zumindest anschliessend die Hände gründlich mit Wasser und Seife waschen solle. Bei Personen ohne regelmässigen, namentlich berufsbedingten Kontakt zu potenziell infizierten Vögeln sei auch eine direkte Übertragung des Virus über die Atemwege durch das Einatmen von kontaminierten Tröpfchen oder von Staub, der aufgrund von Kontakt zu virushaltigem Vogelkot kontaminiert sei, äusserst unwahrscheinlich. Nach menschlichem Ermessen berge das umstrittene Vorhaben daher keine, auch keine latente Gefahr von Ansteckungen mit der Vogelgrippe.

6.8.3 Der Anwendungsbereich der Lärmschutzvorschriften der Umweltschutzgesetzgebung erstreckt sich im Rahmen der Kategorie des sogenannten Alltagslärms auf den Lärm wild lebender Tiere, sofern letzterer kausal mit einer Baute oder Anlage in Verbindung steht (vgl. Robert Wolf in: Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich etc., 2000, Art. 25 N. 31). Für Alltagslärm sind in der LSV keine zahlenmässigen Belastungsgrenzwerte festgelegt, sodass eine Beurteilung im Einzelfall Platz greift. Nach der Praxis darf der Lärm der vorliegenden Art in Verbindung mit einer Neuanlage (Einhaltung der Planungswerte im Sinn von Art. 25 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]) grundsätzlich höchstens geringfügige Störungen verursachen (vgl. BAFU, Vollzugshilfe Beurteilung Alltagslärm, 2014, Ziff. 2.2.3, einsehbar unter www.bafu.admin.ch > Publikationen, Medien > Vollzugshilfen, besucht am 8. Mai 2025). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz in dieser Hinsicht zu erschüttern. Wesentlich erscheint, dass – wie von der Vorinstanz dargelegt – mit dem fraglichen Lärm der tagaktiven Vögel im Zusammenhang mit der Brutplattform hauptsächlich zu nicht sensiblen Tageszeiten und zudem bloss zeitweilig zu rechnen ist. Namentlich ist die hier zu beurteilende (Lärm-)Situation auch nicht mit jener vergleichbar, wie sie den von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Berichterstattungen zugrunde liegt, befindet sich die Brutplattform doch weder direkt innerhalb einer Wohnsiedlung noch können sich darauf so grosse Vogelkolonien versammeln, wie dies an geeigneten natürlichen Standorten der Fall ist (gemäss der von den Beschwerdeführenden beigebrachten Unterlagen überwintert etwa am Rhein bei Basel eine Kolonie mit rund 500 bis 700 Brutpaaren). Damit durfte eine mehr als geringfügige Störung durch den fraglichen Lärm von vornherein ausgeschlossen und in antizipierter Beweiswürdigung von einer Lärmermittlung abgesehen werden. Soweit die Beschwerdeführenden ferner sinngemäss geltend machen, es bestehe die Gefahr, dass ihre Kinder auf ihrem Grundstück einen kranken oder toten Vogel fänden, diesen aufnähmen oder dessen Kot berührten und sich auf diese Weise mit der Geflügelpest ansteckten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es ihnen als Eltern obliegt, ihre Kinder zur Einhaltung der entsprechenden Vorsichtsregeln anzuhalten, zumal diese auch im Umgang mit anderen (Wild-)Tieren, insbesondere mit Wasservögeln, welche nicht auf der Plattform brüten, gelten.

6.9 Nach dem Dargelegten erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen das Vorliegen von Gründen verneint haben, welche einer Erteilung der für das umstrittene Vorhaben erforderlichen Bewilligungen und der erforderlichen Konzession im Sinn des § 43 Abs. 1 WWG und/oder § 25 KonzV WWG entgegenstünden.

7.  

7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanzen die ausnahmsweise Bewilligungsfähigkeit des streitbetroffenen Vorhabens im Sinn von Art. 24 RPG bejahen durften.

7.2 Eine Baute ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn sie aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten in der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich etc. 2017, Art. 24 N. 5). Die Rechtsprechung verlangt insoweit eine bezüglich Betrachtungsraum und Aufwand der konkreten Bedeutung des Falls angemessene Standortevaluation, welche aufzeigt, dass besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, welche den gewünschten Standort ausserhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lassen als einen Standort innerhalb der Bauzone (Muggli, Art. 24 N. 8). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt daher eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245 E. 7.6.1; Muggli, Art. 24 N. 9).

7.3  

7.3.1 Die Vorinstanz führt nach einlässlicher Darlegung der von Lachmöwen und Flussseeschwalben in den letzten Jahrzehnten benutzten Brutplätze in der Schweiz aus, dass diese beiden Vogelarten von Natur aus hauptsächlich an Seen, weiter in Feuchtgebieten und an gestauten Flüssen brüteten, in jüngerer Zeit indes hierzulande vermehrt Nisthilfen, namentlich Plattformen in Seen, Flösse und künstlich angelegte Inseln, Molen und Dämme, in Anspruch nähmen (vgl. auch oben E. 6.6.2). Ihre Brutgebiete lägen dementsprechend in aller Regel ausserhalb von Bauzonen gemäss Art. 15 RPG und teilweise in Schutzzonen im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. a RPG. Wie der Zürichsee selbst befinde sich auch dessen Ufer zum grössten Teil ausserhalb der Bauzone. Dies gelte auch in Küsnacht, wo der Uferstreifen grösstenteils der kommunalen Freihaltezone zugewiesen sei. Letzteres gelte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden auch für das mit dem Seerettergebäude überstellte Grundstück Kat.-Nr. 9798, Küsnacht, an der Seestrasse 112a. Ausserhalb der Bauzone befinde sich sodann die Bootshabe in Horgen, auf deren Dach Flussseeschwalben nisteten, sowie die Plattformen Wurmsbach und Strandweg in Rapperswil/SG, auf welchen Bruten von Lachmöwen und Flussseeschwalben zu verzeichnen seien. Angesichts des spezifischen Brutverhaltens dieser beiden Vogelarten und der Lage ihrer Brutplätze an Seen und Flüssen sowie in Feuchtgebieten erweise sich der vorgesehene Standort im Zürichsee als erheblich vorteilhafter gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone. Es sei dem umstrittenen Vorhaben deshalb eine relative Standortgebundenheit zu bescheinigen.

7.3.2 Da Flussseeschwalben und Lachmöwen auf (künstliche) Brutstätten an möglichst störungsarmen Standorten am oder im Gewässer angewiesen sind (oben E. 6.6) und angesichts dessen, dass praktisch der gesamte Uferbereich des Zürichsees im Kantonsgebiet intensiv genutzt wird, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen sachliche Gründe für einen Standort ausserhalb der Bauzonen bejahten. Die Beschwerdeführenden halten dem im Wesentlichen entgegen, dass sich auch eine Brutstätte auf einem Flachdach wie etwa jenem des Gebäudes des Seerettungsdienstes Küsnacht an der Seestrasse 112a oder des Küsnachter Strandbads als Nisthilfe eigne, zeige doch das Beispiel in Horgen, dass sich auch Flachdächer bestehender Gebäude am Zürichsee als Brutplätze eigneten. Sie stellen mithin nicht in Abrede, dass die bereits bestehenden Bruthilfen für die genannten Zielvogelarten ausserhalb der Bauzonen erstellt wurden, oder dass Standorte ausserhalb der Bauzonen für solche künstlichen Nisthilfen erheblich vorteilhafter erscheinen als Standorte im Baugebiet. Näher zu prüfen bleibt indes, ob von den Vorinstanzen eine hinreichende Evaluation möglicher Standorte in- und ausserhalb der Bauzonen vorgenommen wurde, wie dies für die Bejahung der relativen Standortgebundenheit erforderlich ist (BGE 136 II 214 E. 2.2; vgl. Muggli, Art. 24 N. 20 Fn. 57 mit Hinweis auf BGr, 17. April 2013, 1C_312/2012, E. 2.4.3; sogleich E. 7.4).

7.4  

7.4.1 Im Zusammenhang mit der Frage nach der relativen Standortgebundenheit einer Baute oder Anlage ist auch zu prüfen, welche Alternativen und Varianten des infragestehenden Vorhabens in Betracht fallen. Die zuständige Behörde ist allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; andere Varianten können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (vgl. BGr, 1. März 2023, 1C_567/2020 und 1C_568/2020, E. 5.1 und 6.3).

7.4.2 Aus den Akten, namentlich dem Bericht der F GmbH vom 27. Januar 2023 zur Standortwahl der hier interessierenden Brutplattform, geht – wie bereits erwähnt (oben E. 6.6) – nachvollziehbar hervor, dass die Brutvögel einen möglichst störungsarmen Brutplatz benötigen, weshalb eine Brutplattform im See in hinreichendem Abstand zum Ufer erstellt werden muss. Gleichzeitig muss die Brutplattform im See aus technischen Gründen bzw. um eine hinreichende Stabilität aufzuweisen in geringer Wassertiefe und somit in einer Flachwasserzone errichtet werden. Der genannte Bericht zeigt sodann auf, dass der nördliche Seeuferbereich der Gemeinde Küsnacht für die Erstellung einer Brutplattform nicht geeignet ist, weil es an einer ausreichend grossen Flachwasserzone fehlt. Folglich konzentrierte sich die Standortevaluation aus sachlichen Gründen auf die ausreichend breite Flachwasserzone im südlichen Seeuferbereich der Gemeinde Küsnacht. Standorte vor dem Strandbad und dem Rösslipark wurden aufgrund der dort vorhandenen intensiven Erholungsnutzungen bzw. der damit verbundenen Störungen der Brutvögel als ungeeignet verworfen, was nachvollziehbar erscheint. Ein Standort im Bereich der Schiffanlegestelle Küsnacht Heslibach wurde ausgeschlossen, weil die Installation einer Brutplattform dort nach dem Dafürhalten der ZSG die Schifffahrt beeinträchtigen und diese im Übrigen auch die Vögel stören würde. Auch dem kann ohne Weiteres gefolgt werden. Das Gebiet zwischen der Schiffanlegestelle Küsnacht Heslibach und dem Rösslipark ist gemäss der fachlichen Einschätzung der F GmbH für die Erstellung einer Brutplattform am besten geeignet, indem es störungsarm sei und sich in einer ausreichend grossen Flachwasserzone befinde, sodass die Brutplattform in hinreichendem Abstand zum Ufer erstellt werden könne. Auch weise dieser Bereich dank des ausgedehnten Schilfgürtels und der Flachwasserzone den natürlichsten Charakter der in Betracht gezogenen Standorte auf. Im Vergleich zu den öffentlich zugänglichen Seeufern sei die Störung durch Menschen am gewählten Standort als gering und unproblematisch einzuschätzen. So habe der Standort wenig direkte Badeaktivität. Diese Erläuterungen erweisen sich als schlüssig (vgl. auch oben E. 6.6).

Der Beschwerdegegner 2 zeigte sodann im Rekursverfahren auf, dass im Rahmen der Suche nach einem geeigneten Standort für eine künstliche Nisthilfe auch Flachdächer in Ufernähe in Betracht gezogen worden waren. Diese hätten sich indes nicht als Brutplatz geeignet. So sei das seitens der Beschwerdeführenden präferierte Flachdach auf dem Gebäude des Seerettungsdienstes ungeeignet, weil eine öffentlich zugängliche Treppe direkt zum Dach führe. Wenn man diese Treppe begehe, befinde sich das Dach etwa auf Brusthöhe; man könne also unmittelbar an die Brutstätte herantreten. Dies stelle einen erheblichen Störfaktor für die Brutvögel dar. Auch befinde sich das Gebäude des Seerettungsdienstes Küsnacht – anders als die Bootshabe in Horgen – in einer belebten Uferzone. Es könne nicht von einem "geschützten" Dach gesprochen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist nicht zu beanstanden, dass mit Bezug auf das fragliche Flachdach keine vertiefte Standortevaluation erfolgte. Vielmehr zeigt auch die von ihnen ins Rekursverfahren eingebrachte Aufnahme bei diesem Gebäude den Zugang von aussen über die Treppe zum Dach auf und leuchtet mit Blick auf die oben in E. 6.6.2 dargelegten Anforderungen an einen künstlichen Nistplatz ein, dass auch die erforderliche Distanz zu publikumsträchtigen Wegen/Plätzen – anders als bei der Brutstätte auf der Bootshabe in Horgen (vgl. dazu die im GIS-Browser einsehbaren Informationen) – nicht eingehalten werden könnte. An Letzterem würde sich auch nichts ändern, wenn der Zugang zur Treppe eingeschränkt würde. Damit unterscheidet sich dieser von den Beschwerdeführenden favorisierte Standort wesentlich von jenem der künstlichen Brutstätte in Horgen (vgl. auch die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, auf welche ergänzend verwiesen werden kann [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]).

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, mit dem Gebäude des Strandbads in Küsnacht bestehe ein valabler Alternativstandort, nachdem dieser Bereich in der Brutzeit, namentlich zu deren Beginn, nicht oder nur wenig besucht sei, kann ihnen nicht gefolgt werden: Die Brutzeit der Zielvogelarten dauert von Mitte April bzw. Anfang Mai bis Ende Juli (oben E. 6.8.2) und überschneidet sich mithin offenkundig mit dem Zeitraum, in welchem in einem Strandbad eine intensive Nutzung zu erwarten ist. Die namentlich an besucherstarken Tagen zu erwartenden Störungen der Brutvögel lassen einen solchen Standort ohne Weiteres als ungeeignet erscheinen.

Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass auch der von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Alternativstandort vor dem Seeufer der Gemeinde Zollikon (Höhe Seestrasse 89–101) in Betracht gezogen, jedoch nach einer Prima-facie-Betrachtung verworfen wurde. Das ALN führte am 27. Januar 2022 anlässlich einer Einigungs- bzw. Lokalverhandlung aus, im fraglichen Bereich erreiche der Zürichsee bereits in einem Uferabstand von 20–30 m eine Tiefe, in welcher eine Brutplattform aus technischen Gründen nicht realisiert werden könne. Dies scheint mit Blick auf die (online im GIS-Browser einsehbaren) Informationen des digitalen Tiefenmodells Zürichsee plausibel. Ebenso leuchtet ein, dass die Brutvögel durch den Verkehr auf der in diesem Bereich parallel zum Ufer und gegenüber diesem erhöht bzw. etwa auf Plattformhöhe geführten Seestrasse gestört würden. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen diesem Alternativstandort im Rahmen einer summarischen Prüfung die Eignung absprachen.

Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass auch die Installation eines Brutflosses (anstelle einer Brutplattform) geprüft wurde. Diese Variante eines künstlichen Brutplatzes wurde indes aufgrund der Beeinträchtigung des Brutgeschäfts durch den Wellengang sowie die zu erwartenden Störungen durch andere Wassernutzerinnen und Wassernutzer verworfen, was nur schon aufgrund dessen einleuchtet, dass sich brütende Wasservögel von der Silhouette aufrechter Menschen – etwa Stand-up-Paddlern – bekanntermassen bedroht und somit stark gestört fühlen.

7.4.3 Zusammenfassend ist mit Blick auf das soeben in E. 7.4.1 f. Ausgeführte festzuhalten, dass vorliegend eine hinreichende Auseinandersetzung mit möglichen Formen künstlicher Nisthilfen an alternativen Standorten stattgefunden hat. Die in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführenden erhobenen Vorwürfe der ungenügenden Sachverhaltsermittlung und der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz sind unberechtigt. Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, dass die Beschwerdegegnerschaft unzulässigerweise nur Standorte vor dem Ufergebiet der Gemeinde Küsnacht geprüft habe, ist Folgendes festzuhalten: Die Kritik der Beschwerdeführenden ist insoweit berechtigt, als aus raumplanungsrechtlicher Sicht bzw. im Zusammenhang mit der Frage nach einem genügend grossen Betrachtungsraum irrelevant erscheint, ob die Mitbeteiligte, welche das umstrittene Vorhaben finanziert, sich einen Standort in Küsnacht bzw. vor dem Küsnachter Seeufer wünscht oder ob sie die Finanzierung des Projekts und damit dessen Realisierbarkeit davon abhängig macht.

Die Gemeinde Küsnacht weist indes – wie im GIS-Browser ersichtlich ist – einen gut drei Kilometer langen Uferabschnitt auf, weshalb der Perimeter der (primären) Standortsuche (eben der Uferbereich der Gemeinde Küsnacht) als ausreichend gross gewählt erscheint. Ohnehin wurde auch ein möglicher Standort in der nördlichen Nachbargemeinde Zollikon geprüft und zeigt das digitale Tiefenmodell des Zürichsees, dass zumindest im südlichen Uferbereich von Zollikon keine hinreichend breite Flachwasserzone besteht.

7.5 Es bleibt zu prüfen, ob dem streitbetroffenen Vorhaben im Sinn des Art. 24 lit. b RPG überwiegende Interessen entgegenstehen.

7.5.1 In die Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG einzubeziehen und zu gewichten sind sämtliche für den Entscheid relevanten öffentlichen und privaten Interessen (Muggli, Art. 24 N. 21). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind namentlich all jene Anliegen der Raumplanung zu berücksichtigen, die für den Fall eine Aussage enthalten (BGE 134 II 97 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Es ist insbesondere zu prüfen, ob dem streitbetroffenen Projekt Interessen des Umweltschutzes entgegenstehen, sollen doch mit Massnahmen der Raumplanung die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft geschützt werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Sie alle bilden Teil der natürlichen Umwelt, deren Erhaltung vorab durch den Umweltschutzartikel (Art. 74 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie durch besondere Schutzaufträge (wie Wassererhaltung, Gewässerschutz, Natur- und Heimatschutz, Tierschutz [Art. 76–80 BV]) zur Staatsaufgabe erklärt werden. Als der ausnahmsweisen Bewilligung eines Vorhabens ausserhalb der Bauzonen entgegenstehende (öffentliche) Interessen im Sinn des Art. 24 lit. b RPG fallen nach der Rechtspraxis insbesondere die Schonung von Natur und Landschaft, der Schutz von Lebensräumen und damit der Biodiversität, die Schonung von Fruchtfolgeflächen, die Schonung eines im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) verzeichneten Objekts oder eines kantonalen Landschaftsschutzgebietes, die Erhaltung von Waldfunktionen oder von Waldbiotopen, der Schutz vor Naturgefahren, der Schutz von See- und Flussufern oder eines Flachmoors sowie der Lärmschutz in Betracht (Muggli, Art. 24 N. 24 mit zahlreichen Hinweisen).

7.5.2 Raumplanungsrechtlich sind Seeflächen grundsätzlich freizuhalten (BGer, 10. März 2014, 1C_634/2013, E. 5.4). Für eine bescheiden dimensionierte Konstruktion zum Zweck des Artenschutzes kommt aber eine Ausnahme in Betracht. Vorliegend ergibt sich aus dem (oben in E. 6.5 f.) Ausgeführten, dass an der Errichtung der streitbetroffenen Plattform insoweit ein öffentliches Interesse besteht, als diese der Förderung des Erhalts einheimischer Vogelarten dient. Die Zielvogelarten sind stark (Lachmöwe) bzw. potenziell (Flussseeschwalbe) gefährdet, national prioritäre Vogelarten und weisen die höchste Prioritätsstufe auf (vgl. oben E. 6.2.3 und 6.6.2). Dabei sind sie praktisch vollständig auf künstliche Brutplätze angewiesen. Insbesondere im Gebiet des unteren Zürichsees erweist sich die Errichtung solcher Nisthilfen aufgrund der weitgehenden Verbauung und intensiven Nutzung des Seeufers sowie der topografischen Bedingungen (wenig hinreichend breite Flachwassergebiete) vielerorts als schwierig oder nicht möglich. Entsprechend ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Errichtung des streitbetroffenen Vorhabens auszugehen (vgl. auch Nina Dajcar in: Peter M. Keller et al. [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. A., Zürich u. a. 2019, Vorbemerkungen zu Art. 18–23 Rz. 8). Letzterem steht aus Sicht des Naturschutzes kaum etwas entgegen. So führt das Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung der Unterwasservegetation, ist der damit verbundene Eingriff in den Seegrund als vernachlässigbar zu werten und sind die aus fischökologischer Sicht zu erwartenden Störungen gering und nicht von Dauer (vgl. oben E. 6.4.3 und E. 6.5). Mit dem umstrittenen Vorhaben geht keine Beeinträchtigung der Uferlandschaft des Zürichsees einher, und die Auswirkungen auf die Wasserlandschaft wie auch die übrigen Seenutzungen erscheinen geringfügig (oben E. 6.3.2 f.). Weiter verstösst das Projekt nicht in relevanter Weise gegen archäologische Interessen (oben E. 6.4).

Die Beschwerdeführenden führen denn auch in erster Linie private Interessen gegen die streitbetroffene Brutplattform an. Soweit sie geltend machen, die Brutplattform stelle ein grosses und wuchtiges Bauwerk dar, weshalb sie in der Nutzung ihrer Liegenschaft "durch eine solche imposante Baute vor Augen offensichtlich stark gestört" würden, ist zunächst unter Verweis auf das oben in E. 6.3.2 Dargelegte zu wiederholen, dass das streitbetroffene Vorhaben aufgrund seiner schlichten Gestaltung und der konkreten Ausmasse die Wasserlandschaft – und damit auch die Aussicht vom Grundstück der Beschwerdeführenden auf dieselbe – nur geringfügig beeinträchtigt. Daran vermag auch die über die Brutplattform ragende – vom Ufer aus kaum in Erscheinung tretende – Stangenkonstruktion mit der Videokamera nichts zu ändern. Ohnehin hat bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass kein rechtlicher Anspruch auf unverbaute Sicht auf das Seeufer oder den Zürichsee bestehe, und erweist sich auch die vorinstanzliche Feststellung als zutreffend, wonach die Liegenschaft der Beschwerdeführenden über ein weites Blickfeld am Wasser bzw. nach Südwesten verfüge. Mit Blick auf das oben in E. 6.8 Ausgeführte sind auch die aufgrund der Brutplattform zu erwartenden zusätzlichen Lärmimmissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführenden als zumutbar und die befürchtete Gefahr einer Ansteckung mit der Geflügelpest als vernachlässigbar einzuschätzen. Nachdem auf der umstrittenen Brutplattform höchstens mit gegen 40 ausgewachsenen Vögeln zu rechnen ist und angesichts der räumlichen Verhältnisse erscheinen schliesslich auch allfällige zusätzliche Verunreinigungen der Liegenschaft der Beschwerdeführenden durch Vogelkot als zumutbar. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das umstrittene Projekt bei objektiver Betrachtung weder die Beschwerdeführenden in der Nutzung ihrer Liegenschaft in rechtserheblicher Weise einschränkt noch massgebliche Immissionen darauf zeitigt, weshalb von vornherein kein Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin 1 vorliegt. Angesichts der (höchstens) geringen Auswirkungen der streitbetroffenen Brutplattform auf die Wohnliegenschaft sowie das Bootshaus und den Steg der Beschwerdeführenden sowie die damit verbundenen Nutzungsrechte liegt auch kein privates Interesse vor, welches gegen die ausnahmsweise Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens im Sinn des Art. 24 lit. b RPG spräche bzw. die gebotene Interessenabwägung in relevantem Ausmass zu beeinflussen vermöchte. Letztere fällt vielmehr zugunsten der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Brutplattform aus.

7.6 Nach dem Dargelegten erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen die ausnahmsweise raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen Vorhabens im Sinn des Art. 24 RPG bejahten. Die Erteilung der wassernutzungsrechtlichen Konzession hält mithin auch insoweit einer Rechtskontrolle stand.

8.  

8.1 Zur von den Beschwerdeführenden im Subeventualstandpunkt beantragten Befristung der streitbetroffenen Konzession bis zum 31. Dezember 2027 ist Folgendes festzuhalten:

8.2 Gemäss § 44 WWG werden Konzessionen und Bewilligungen mit den gebotenen Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet. Konzessionen für die Inanspruchnahme von Gewässern werden nach § 13 Abs. 1 lit. d KonzV WWG in der Regel auf 15–40 Jahre zuzüglich einer angemessenen Baufrist erteilt; sind für die Nutzung hohe Investitionskosten erforderlich und sind die Auswirkungen der Nutzungen auf das Gewässer für längere Zeit überschaubar, kann die Dauer bis auf 80 Jahre festgesetzt werden (Abs. 2).

8.3 Die hier interessierende Konzession wurde bis zum 31. Dezember 2043 befristet, was unter Berücksichtigung einer angemessenen Baufrist einer Dauer von etwa 20 Jahren entspricht. Das AWEL führte in seinem Mitbericht vom 17. Mai 2023 aus, dass eine noch im Rahmen der Regeldauer des § 13 Abs. 1 lit. d KonzV WWG liegende Befristung auf 15 Jahre praxisgemäss nur bei Konzessionsverlängerungen ohne Investitionskosten gewählt werde. Die von den Beschwerdeführenden verlangte, noch viel kürzere Dauer werde den Investitionskosten nicht gerecht. Die Vorinstanz erwägt, da die Brutplattform nicht wirtschaftlichen Zwecken, sondern dem Natur- und Vogelschutz diene, sei für die Festsetzung der Dauer nicht in erster Linie die Höhe der Investitionskosten, sondern vielmehr der Zeitraum ausschlaggebend, in welchem die geplante Nisthilfe voraussichtlich zweckdienlich sei. Es bestünden reelle und grosse Chancen, dass die geplante Plattform innert weniger Jahre von Lachmöwen und/oder Flussseeschwalben entdeckt und für Brutgeschäfte genutzt werde. Bei hohem Druck durch Prädatoren oder konkurrierende Brutvogelarten könnte der Brutplatz zeitweilig verlassen und nach einiger Zeit wieder besiedelt werden. Die Schutzmassnahme sei dementsprechend auf eine langfristige Nisthilfe für die bedrohten Vogelarten ausgerichtet, und dies unabhängig davon, ob auf der Plattform bis Ende 2027 erfolgreiche Bruten durch die Zielvogelarten zu verzeichnen seien. Es bestehe daher kein Grund für eine von der gesetzlichen Regelung abweichende, deutlich verkürzte Konzessionsdauer.

Die Beschwerdeführenden bringen mit Bezug auf die Konzessionsdauer einzig vor, aufgrund der mangelnden Prüfung der Erfolgsaussichten der geplanten Brutplattform durch die Vorinstanz seien letztere "völlig unklar". Dies genügt nicht, um die Festsetzung der Konzessionsdauer durch die Beschwerdegegnerin 1 – im unteren Bereich der Regeldauer – als rechtsverletzend oder die diesbezügliche (argumentatorisch überzeugende) Überprüfung der Ausgangsverfügung durch die Vorinstanz als ungenügend erscheinen zu lassen (vgl. vielmehr oben E. 6.6.3 f.). Dass der Beschwerdegegner 2 im Rekursverfahren die Bereitschaft bekundete, die Brutplattform (freiwillig) vor Ablauf der Konzessionsdauer zurückzubauen, sofern während fünf potenziellen Brutsaisons keine Ansiedlung durch die Zielvogelarten erfolgen sollte, ändert daran nichts. Entgegen den Beschwerdeführenden hat die Beschwerdegegnerin 1 in der Ausgangsverfügung vom 14. März 2023 sodann den Beschwerdegegner 2 verpflichtet, die Plattform nach Ablauf der Konzessionsdauer auf eigene Kosten zu beseitigen oder ein Gesuch um Verlängerung der Konzession einzureichen, wobei die Pflicht zur Beseitigung der Baute auf eigene Kosten auch im Fall eines abschlägigen Entscheids betreffend die Konzessionsverlängerung eintritt. Es trifft mithin nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin 1 "kein Ausstiegs- und Rückbauszenario" aufgezeigt habe. Inwiefern ihr eine Rechtsverletzung vorzuwerfen sein sollte, weil sie im Zusammengang mit der Rückbauverpflichtung des Beschwerdegegners 2 nicht von der Möglichkeit der Sicherheitsleistung nach § 45 WWG Gebrauch machte, legen die Beschwerdeführenden nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich verlangen, eine (allfällige) Konzessionsverlängerung sei vom Nachweis eines tatsächlichen und nachhaltigen Bruterfolgs der Zielvogelarten abhängig zu machen, verlassen sie den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

9.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der private Beschwerdegegner 2 hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    315.--     Zustellkosten, Fr. 8'315.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien und die Mitbeteiligte; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU); d)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).

VB.2024.00564 — Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2025 VB.2024.00564 — Swissrulings