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Zürich Verwaltungsgericht 29.01.2025 VB.2024.00544

29 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,916 mots·~30 min·8

Résumé

Urlaub/Versetzung in den offenen Strafvollzug | Urlaub / Versetzung in den offenen Strafvollzug. Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht; keine Anhörung von Gutachter und Fachkommission (E. 3). Keine formellen Mängel am Bericht der Fachkommission (E. 6.4). Die Vorinstanzen haben sich in ihren Entscheiden nicht über die gutachterliche Einschätzung hinweggesetzt, denn nach dieser blieb Raum für die in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens getroffenen Entscheidung. Gemäss dem Gutachten standen verschiedene Varianten zur Auswahl, wobei es sich um eine Güterabwägung handelt, welcher Weg gewählt wird (E. 6.5). Die Vollzugslockerungen können nicht Selbstzweck darstellen, sondern müssen sich in das gesamte Resozialisierungskonzept einfügen (E. 6.6). Die Pflicht, an Resozialisierungsmassnahmen aktiv mitzuwirken, knüpft nicht an das Vorliegen einer schweren psychischen Störung an (E. 6.7). Die Weigerung des Beschwerdeführers, aktiv daran mitzuwirken, kann als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (E. 6.8). Angesichts der fehlenden Mitwirkung und des unveränderten Rückfallrisikos ist die derzeitige Verweigerung der Gewährung von Vollzugslockerungen nicht zu beanstanden (E. 6.9). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00544   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Urlaub/Versetzung in den offenen Strafvollzug

Urlaub / Versetzung in den offenen Strafvollzug. Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht; keine Anhörung von Gutachter und Fachkommission (E. 3). Keine formellen Mängel am Bericht der Fachkommission (E. 6.4). Die Vorinstanzen haben sich in ihren Entscheiden nicht über die gutachterliche Einschätzung hinweggesetzt, denn nach dieser blieb Raum für die in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens getroffenen Entscheidung. Gemäss dem Gutachten standen verschiedene Varianten zur Auswahl, wobei es sich um eine Güterabwägung handelt, welcher Weg gewählt wird (E. 6.5). Die Vollzugslockerungen können nicht Selbstzweck darstellen, sondern müssen sich in das gesamte Resozialisierungskonzept einfügen (E. 6.6). Die Pflicht, an Resozialisierungsmassnahmen aktiv mitzuwirken, knüpft nicht an das Vorliegen einer schweren psychischen Störung an (E. 6.7). Die Weigerung des Beschwerdeführers, aktiv daran mitzuwirken, kann als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (E. 6.8). Angesichts der fehlenden Mitwirkung und des unveränderten Rückfallrisikos ist die derzeitige Verweigerung der Gewährung von Vollzugslockerungen nicht zu beanstanden (E. 6.9). Abweisung.

  Stichworte: ANHÖRUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG FACHKOMMISSION FREIWILLIGE THERAPIE GUTACHTEN LEGALPROGNOSE MITWIRKUNGSFPLICHT OFFENER VOLLZUG RESOZIALISIERUNG RÜCKFALLRISIKO STRAFVOLLZUG THERAPIE URLAUB VOLLZUGSLOCKERUNGEN

Rechtsnormen: Art. 6 Ziff. I EMRK § 60 JVV Art. 64 Abs. I StGB Art. 75 StGB Art. 75 Abs. I StGB Art. 75a Abs. I StGB Art. 75a Abs. II StGB Art. 76 Abs. II StGB Art. 84 Abs. VI StGB § 59 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00544

Urteil

der Einzelrichterin

vom 29. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Urlaub/Versetzung in den offenen Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. A befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA) Pöschwies, wo er eine zehnjährige Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelikten verbüsst, wozu er vom Obergericht des Kantons Zürich am 15. Oktober 2018 verurteilt wurde.

B. Zwei Drittel der Strafe waren am 13. April 2023 verbüsst; das Strafende fällt auf den 13. August 2026.

C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) das Gesuch von A um Bewilligung eines begleiteten Beziehungsurlaubs und Versetzung in den offenen Strafvollzug ab. Den von A dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) mit Verfügung vom 7. März 2023 ab. Mit Urteil vom 28. September 2023 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen von A erhobene Beschwerde teilweise gut bzw. wies die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens an das JuWe zurück (VB.2023.00194). Am 20. November 2023 erstattete der psychiatrische Gutachter ein Verlaufsgutachten.

D. Mit Verfügung vom 23. April 2024 wies das JuWe die Gewährung von begleiteten und unbegleiteten Ausgängen sowie die Versetzung in den offenen Vollzug ab.

E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug ab.

II.  

A. Gegen die Verfügung vom 23. April 2024 liess A am 26. Mai 2024 Rekurs bei der Justizdirektion erheben und beantragte die Aufhebung ebendieser Verfügung sowie die sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; eventualiter seien ihm je zwei begleitete und dann zwei unbegleitete Ausgänge zu gewähren, spätestens innert sechs Wochen nach Rechtskraft sei er in den offenen Vollzug zu versetzen.

B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs von A betreffend begleitete und unbegleitete Beziehungsurlaube und Ausgänge sowie Versetzung in den offenen Vollzug ab, soweit sie darauf eintrat.

C. Mit Verfügung vom 5. August 2024 wies die Justizdirektion den von A erhobenen Rekurs gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. VB.2024.00543).

III.  

A. Hierauf liess A am 15. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügungen der Justizdirektion vom 11. Juli 2024 und vom 5. August 2024 seien aufzuheben und es sei A umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter seien A unmittelbar nach Rechtskraft des im vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils je zwei begleitete und danach zwei unbegleitete Ausgänge zu gewähren und er sei spätestens innert sechs Wochen nach Rechtskraft des im vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils in den offenen Vollzug zu versetzen. In prozessualer Hinsicht liess A darum ersuchen, es sei eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung von A durchzuführen; es sei C als sachverständiger Zeuge zu befragen und es seien die Mitglieder der Fachkommission (Dr. iur. D, E, Dr. med. F, MLaw G und MLaw H) als Zeugen zu befragen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2024 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass von einer Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren VB.2024.00543 einstweilen abgesehen werde (Prot. S. 2). In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Urlaub/Versetzung in den offenen Strafvollzug unter der rubrizierten Verfahrensnummer (VB.2024.00544) und dasjenige betreffend bedingte Entlassung unter der Verfahrensnummer VB.2024.00543 fortgeführt.

C. Die Justizdirektion beantragte am 25. September 2024 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe beantragte am 8. Oktober 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Die physischen Vollzugsakten befinden sich in den vorliegenden Verfahrensakten, werden jedoch in beiden Verfahren unter act. … geführt. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. November 2024 liess A an den mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten. Hierzu nahm die Oberstaatsanwaltschaft unter Festhalten an ihrem Antrag am 12. Dezember 2024 Stellung. A teilte am 4. Januar 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft zu verzichten. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist von der Einzelrichterin zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, das gesamte vorliegende Verfahren, namentlich mitsamt seinem Vorgängerverfahren, welches im Herbst 2022 seinen Anfang genommen habe, habe massiv gegen das im Straf- wie auch im Verwaltungsrecht geltende Beschleunigungsgebot verstossen.

2.2 Der Instanzenzug sieht ein zweistufiges Rechtsmittelsystem mit einem Rekurs- und einem Beschwerdeverfahren vor (Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2022 [LS 101]) und in beiden Rechtsmittelverfahren muss jeweils ein Schriftenwechsel durchgeführt und mit Blick auf den Gehörsanspruch das Replikrecht gewährt werden. Dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Beantwortung der Beschwerde (§ 58 in Verbindung mit § 26b Abs. 2 VRG), des gesetzlich vorgeschriebenen Einbezugs der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. § 29 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG; LS 331] und Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und des den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewährenden Replikrechts eine gewisse Verfahrensdauer (selbst ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien aufgrund der Dringlichkeit) beansprucht, lässt sich nicht von der Hand weisen. Eine wesentliche Verkürzung ohne Tangierung von Gehörsrechten ist bei diesen Gegebenheiten nicht möglich.

2.3 Den gegen die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 23. April 2024 erhobenen Rekurs erledigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Juli 2024, worin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken ist. Nach Einreichung der Beschwerde am 15. September 2024 wurde der Schriftenwechsel anberaumt, welcher bis 10. Januar 2025 andauerte. Da der Beschwerdeführer keine weiteren diesbezüglichen (Feststellungs-)Anträge stellt, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter Verweis auf § 59 VRG sowie unter Berufung auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 18. Februar 2014, Nr. 8300/06, Ruiz Rivera gegen Schweiz) die Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Anlässlich dieser sei nebst dem Beschwerdeführer auch der Gutachter C als sachverständiger Zeuge zu befragen. Gegebenenfalls wären aufgrund der besonderen Bedeutung, welche der "Empfehlung" der Fachkommission zugekommen sei, auch deren Mitglieder persönlich anzuhören, wofür sie von ihrem Amtsgeheimnis zu entbinden wären. Dieser Anspruch ergäbe sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), wonach Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen bestehe, wenn diesem Gutachten besondere Bedeutung zukomme. Die Mitglieder hätten vor Schranken ihre negative Einschätzung zu vertreten und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers käme ein direktes Fragerecht zu.

3.2 § 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 1.4.1; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5).

3.3 Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern einzig um Fragen des Strafvollzugs. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Ziff. 4 ERMK kann kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Gericht oder auf eine öffentliche Verhandlung abgeleitet werden. Ein solcher besteht im Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht generell, sondern nur nach Massgabe der konkreten Umstände (BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3, u. a. unter Verweis auf das Urteil des EGMR Ruiz Rivera gegen die Schweiz, 18. Februar 2014, Nr. 8300/06, § 69 f.; vgl. auch VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.1, mit Hinweisen; bestätigt mit BGr, 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.2; ebenso BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3). Schliesslich vermittelt auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) keinen zwingenden Anspruch auf mündliche Anhörung (BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3).

3.4 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Verfahrens betreffend bedingte Entlassung am 29. Mai 2024 vom JuWe zu dieser persönlich angehört (vgl. Art. 86 Abs. 2 StGB). Er hatte jedoch sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, sich einlässlich zu den einer bedingten Entlassung vorgehenden Vollzugslockerungen zu äussern. Neue Tatsachen, welche eine mündliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren erfordert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2). Ein zusätzlicher Erkenntniswert ist – wie auch von der Beschwerdegegnerin 2 vorgebracht – nicht erkennbar. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung des Beschwerdeführers ist zu verzichten.

3.5 Ebenso wenig drängt sich eine Anhörung des Gutachters auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit der Anhörung des Gutachters allfällige Unklarheiten geklärt werden könnten, womit von einem hohen Erkenntnisgewinn auszugehen sei. Nachdem die Vorinstanzen vom Gutachten abgewichen seien, sei der Gutachter zumindest vor Schranken anzuhören. Der Gutachter hat seine Ansichten und Empfehlungen im Gutachten festgehalten. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Das Gutachten erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar (vgl. unten E. 6.2.1–2) und es ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb es weitere Ausführungen des Gutachters bedürfte. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, das Gutachten wäre unklar oder ergänzungsbedürftig. Demgemäss ist auf die Anhörung des Gutachters zu verzichten.

3.6 Die Fachkommission hat sich in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024 mit den Vollzugslockerungen auseinandergesetzt. Da die Fachkommission als ein Beratungsorgan der Vollzugsbehörde ausgestaltet und gesetzlich vorgesehen ist und nicht im Gerichtsverfahren aufzutreten hat (vgl. Stephan Bernard / Rafael Studer, Fachkommissionen: Ein Gedankengang vom Zollikerberg nach Strassburg, in: Forum Justiz & Psychiatrie, Band 2, Erkenntnisse von Fachkommissionen, Bern 2017, S. 5), drängt sich eine Anhörung deren Mitglieder im vorliegenden Verfahren nicht auf. Der Verzicht auf eine Anhörung der Fachkommission führt entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu einer gänzlichen Unverwertbarkeit der Stellungnahme der Fachkommission. Diese bildet eine Entscheidgrundlage für die Vollzugsbehörde, welche den Entscheid zu treffen hat. Die Fachkommission nimmt ihren Beratungsauftrag in Form der schriftlichen Stellungnahme wahr. Formell wird diese Stellungnahme in der Literatur bisweilen als Amtsbericht qualifiziert (vgl. Barbara Rohner, Die Fachkommission zur Beurteilung gefährlicher Straftäter nach Art. 62d Abs. 2 StGB, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 294, 423 ff.).

3.7 Aus denselben Gründen konnte auch die Vorinstanz auf eine mündliche Anhörung verzichten. Da sie über keine gerichtliche Unabhängigkeit verfügt, war sie auch nicht befugt, die vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen einzuvernehmen (vgl. § 26c VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26c N. 2).

4.  

4.1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Vollzugsbedingungen haben sich am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren, wobei der Gefangene verpflichtet ist, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.1 m. w. H.).

4.2 Unter Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung zu verstehen (Art. 75a Abs. 2 StGB). Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3 m. w. H.). Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen wie namentlich der Gewährung von Urlaub (Art. 84 Abs. 6 StGB) besondere Sicherheitsmassnahmen vor: Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB).

Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 1.3.3 m. w. H.). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, die bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3 m. w. H.).

4.3 Anstaltsverlassungen dürfen nicht aus humanitären Gründen gewährt werden; das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend (BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3). Dem Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Urlaube sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur Vorbereitung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird (VGr, 22. September 2020, VB.2020.00429, E. 3.1 mit Hinweis auf Martino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A, 2019, [BSK StGB] Art. 84 N. 40). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Nach § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Die damit als massgeblich erklärten Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission, Fassung vom 5. April 2024, über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/) gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener Strafvollzug; Art. 1 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien regeln Ausgänge und Urlaube als bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit (Art. 3 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien).

4.4 Einer eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn unter anderem aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Art. 12 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien). Die Bewilligung kann auch an die Erfüllung anderer Auflagen geknüpft werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien). Dies gilt laut Bundesgericht namentlich für die Auflage, eine deliktorientierte Therapie durchzuführen (vgl. BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.7 m. w. H.).

4.5 Rückfallund Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; BGr, 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

4.6 Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB). Aus dem Gesetzeswortlaut geht e contrario hervor, dass Gefangene grundsätzlich in offene Anstalten einzuweisen sind, es sei denn, es bestehe die Gefahr, sie fliehen, oder es sei zu erwarten, dass sie weitere Straftaten begehen werden. Für die Einweisung in den geschlossenen Vollzug genügt die Erfüllung eines der Kriterien (Benjamin F. Brägger, BSK StGB, Art. 76 N. 4 und 8; VGr, 30. Oktober 2019, VB.2019.00419, E. 2 m. w. H.). Nach § 60 JVV wird eine verurteilte Person vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist.

5.  

5.1 Die Vorinstanz erwog, unter den gegebenen Umständen könne entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend sein, dass das Rückfallrisiko für einzelne Vollzugslockerungen – isoliert betrachtet – weniger hoch sein möge. Die Gewährung einzelner solcher Schritte könne nicht bloss Selbstzweck sein, sondern müsse im Rahmen der gesamten Vollzugsplanung sinnvoll sein. Der Beschwerdeführer scheine zu verkennen, dass selbst bei Variante 2 gemäss dem Verlaufsgutachten (Anm.: begleitete Ausgänge ohne Auflage einer Therapie, danach Verlegung in den offenen Vollzug mit Therapieauflage) spätestens nach Versetzung in den offenen Vollzug eine Therapieauflage für die Gewährung weiterer Öffnungsschritte vorgesehen gewesen wäre. Faktisch scheine der Beschwerdeführer dies aber infrage zu stellen; anderes ergebe sich auch hier nicht, poche er doch einzig darauf, dass ihm per se (ohne Therapie) Öffnungen und gar die bedingte Entlassung zu gewähren seien. Dass der Beschwerdeführer nachhaltig zu einer freiwilligen deliktpräventiven Mitwirkung im Hinblick auf seine Resozialisierung bereit sei, sei nach wie vor nicht erkennbar. Dass der Beschwerdegegner 1 in Würdigung der gesamten Aktenlage Vollzugslockerungen verweigerte, sei daher – angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers und letztlich des für Tötungs- und allgemeine Gewaltdelikte unverändert hohen Rückfallrisikos – nicht zu beanstanden. Auch nach der Einschätzung des Gutachters sei Raum für diese Entscheidung geblieben. Selbst bei der Variante 2 wäre selbst im besten Fall "nur" von einer "eventuell leichten Senkung des Rückfallrisikos" auszugehen. Der Beschwerdeführer habe überdies gewusst, dass ein Bericht der Fachkommission eingeholt werde und erst danach definitiv über die beantragten Vollzugsöffnungen entschieden würde. Angesichts der im Gutachten aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten und der Akten habe er auch mit einem nicht erwünschten Ausgang rechnen müssen. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdegegner 1 auch andere Vorabklärungen getroffen habe. Der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens helfe dem Beschwerdeführer auch nicht, zumal sich der Beschwerdegegner 1 intensiv um den Beschwerdeführer bemüht habe. Aufgrund des Rückfallrisikos und der infrage stehenden Rechtsgüter Leib und Leben habe eine (freiwillige) deliktpräventive Therapie von ihm eingefordert werden dürfen.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die gegenwärtige Arbeitsweise der Fachkommission sei in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Die Vorinstanzen hätten gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen und ihre Kompetenzen erheblich überschritten. Nach der klaren gutachterlichen Einschätzung hätten sie sich in krasser Verletzung von Treu und Glauben verhalten, indem sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet hätten, zwischen zwei ihm vorgelegten Varianten des weiteren Vollzugs auszusuchen. Er habe sich für die vom Gutachter vorgeschlagene Variante mit Versetzung in den offenen Vollzug ohne erzwungene Therapie entschieden. Die Vorinstanz begründe nun die Verweigerung der Vollzugslockerungen damit, dass er sich destruktiv verhalten habe und nicht an seiner Resozialisierung interessiert sei, weil er sich für diese von ihr selbst ihm vorgelegte Variante entschieden habe. Der Beschwerdegegner 1 habe festgehalten, dass die Vollzugslockerungen, insbesondere die Urlaube, "in jedem Fall" stattfinden könnten und nicht von Empfehlungen abhängig seien. Der Beschwerdegegner 1 sei auf diese Auskünfte zu behaften. Weiter unterstelle ihm die Fachkommission eine psychische Störung, welche vom Gutachter gerade verneint worden sei, und auch das fehlende deliktpräventive Wissen, welches die Fachkommission ihm unterstelle, sei schlicht falsch. Die Stellungnahme der Fachkommission sei nicht nur inhaltlich qualifiziert unrichtig, aktenwidrig und willkürlich, sondern auch in formeller Hinsicht hätten die gesamte Vorlage an die Fachkommission, deren Zusammensetzung und der Umgang der Vorinstanzen mit dieser Stellungnahme qualifiziert gegen Bundesrecht, namentlich die Bundesverfassung, verstossen. Indem die Vorinstanz trotz gleichlautender Empfehlungen des Gutachters, der Leiterin des Vollzugswesens und des Direktors der JVA einzig auf die Stellungnahme der Fachkommission abgestellt habe, welche kein Wort dazu verliere, weshalb ihres Erachtens die Einschätzungen der genannten Personen qualifiziert falsch sein sollten, habe sie willkürlich entschieden. Die Vorinstanz habe auch den Sachverhalt falsch dargestellt und die weiteren Begründungen seien grotesk banal. Das einzige Argument, welches die Vorinstanzen vorbrächten, sei seine "als äusserst destruktiv zu wertende Verweigerungshaltung" betreffend den Einstieg in eine "freiwillige" Therapie. Es sei mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass Art. 75 StGB keine genügende Grundlage für derart weitgreifende Eingriffe in die Grundrechte betroffener Personen bilde. Was die Vorinstanzen sodann verkannten, sei, dass es ohne Diagnose keine Behandlung geben könne.

5.3 Die Beschwerdegegnerin 2 wendet dagegen ein, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stehe die Stellungnahme der Fachkommission weder im Widerspruch zum Gutachten vom 20. November 2023 noch seien der Beschwerdegegner 1 sowie die Vorinstanz von den Feststellungen im Gutachten abgewichen. Die Fachkommission habe sich der im Gutachten auch als möglich erachteten Variante 1 angeschlossen, bei welcher Vollzugslockerungen von Anfang an von der Aufnahme einer deliktpräventiven Therapie abhängig gemacht bzw. ansonsten abgelehnt würden. Mit Empfehlungen bezüglich der einen oder anderen Variante sei der Gutachter sehr vage geblieben und habe klargestellt, dass es sich um eine Güterabwägung handle, welcher Weg beschritten werde. Damit habe Raum für die Variante 1 bestanden und es stelle weder einen Widerspruch noch eine Abweichung vom Gutachten dar, dass sich die Fachkommission für die Variante 1 ausgesprochen habe. Es sei nicht ausschlaggebend, dass das Rückfallrisiko für einzelne Vollzugslockerungen – isoliert betrachtet – weniger hoch sein möge als unter den Bedingungen in der Freiheit.

6.  

6.1 Während der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag zwar die umgehende bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug beantragt, liegt der Fokus der Beschwerdebegründung auf dem Eventualantrag der Gewährung von Ausgängen und offenem Vollzug. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, beantragt werde gerade nicht die bedingte Entlassung, sondern die Gewährung eines ersten Urlaubs und Versetzung in den offenen Vollzug. Im vorliegenden Verfahren ist die Verweigerung der Vollzugslockerungen zu prüfen, während die bedingte Entlassung Gegenstand des Verfahrens VB.2024.00543 bildet.

6.2 Die Vorinstanz würdigte dafür das psychiatrische Gutachten vom 16. Mai 2017 sowie das am 20. November 2023 erstattete neue (Verlaufs-)Gutachten, beide von Gutachter C erstellt, sowie im Weiteren das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 8. Januar 2024, den Vollzugsbericht der JVA vom 26. Januar 2024 und die Stellungnahme der Fachkommission vom 15. März 2024.

6.2.1 Mit psychiatrischem Gutachten vom 16. Mai 2017 hielt der Gutachter C fest, es liessen sich in Anbetracht des vom Beschwerdeführer gezeigten Vollzugsverhaltens und der gänzlich fehlenden Erprobung allenfalls erreichter Veränderungen in Bezug auf seine Persönlichkeit durch Vollzugslockerungen auf der Persönlichkeitsebene keine spürbaren risikosenkenden Effekte ableiten, weshalb unverändert von einem moderat ausgeprägten Risikoprofil in Bezug auf Tötungsdelikte auszugehen sei. Auch das Risikoprofil in Bezug auf allgemeine Gewaltdelikte sei bei ihm immer noch als moderat bis deutlich ausgeprägt zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit der Tat(en) an keiner psychischen Störung im engeren Sinn gelitten. Die auffälligen Verhaltensweisen entsprächen jedoch einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung, bei der allerdings aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers in den nächsten Jahren beobachtet werden müsse, ob sich daraus noch eine Persönlichkeitsstörung entwickle oder sich eine solche Entwicklung durch gezielte Interventionen vermeiden liesse. Eine Behandlung sollte störungsspezifisch auf die dissozialen und unreifen Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers ausgerichtet sein. Die vorliegende erhebliche Entwicklungsstörung in der Persönlichkeit mit unreifen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen stehe mit dem Anlassdelikt in engem Zusammenhang.

6.2.2 Im (Verlaufs-)Gutachten vom 20. November 2023 hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer leide unverändert an keiner schweren psychischen Störung. Bei ihm könne nicht mehr wie im Vorgutachten von einer dissozialen und unreifen Persönlichkeitsentwicklungsstörung gesprochen werden, sondern aufgrund des inzwischen von ihm erreichten Alters von 25 Jahren sei aktuell von akzentuierten dissozialen und unreifen Persönlichkeitsmerkmalen auszugehen. Ein problematischer Substanzkonsum sei in Anbetracht der wiederholten Konsumereignisse in der JVA hinsichtlich Cannabis zu vermuten, wobei jedoch nach wie vor weder ein schädlicher Gebrauch noch eine Abhängigkeit der Substanz nachweisbar sei. Der Verlauf der Freiheitsstrafe und das dabei vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten bestätigten die frühere diagnostische Einschätzung, wonach zum Tatzeitpunkt eine dissoziale und unreife Persönlichkeitsentwicklungsstörung vorgelegen habe. Zusätzlich hätten tatzeitnah Intoxikationen mit Alkohol und Cannabinoiden, jedoch weder ein schädlicher Gebrauch noch eine Abhängigkeit von einer der Substanz, bestanden.

Bezüglich des Rückfallrisikos bestehe aktuell eine moderate Rückfallgefahr für Tötungsdelikte und eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr für Gewaltdelikte im Allgemeinen. Dies bedeute in Anbetracht der verfügbaren Rückfallraten, dass das Rückfallrisiko für Tötungsdelikte beim Beschwerdeführer aktuell bei unter 5 % in einem mehrjährigen Zeitraum liege, während das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen bei etwa 10 % bis etwa 25 % innerhalb von drei Jahren und etwa 14 % bis etwa 30 % innerhalb von neun Jahren zu veranschlagen sei. Das aktuelle Rückfallrisiko für einschlägige Allgemeindelinquenz liege bei etwa 20 % innerhalb von drei Jahren und 40 % innerhalb von neun Jahren.

Der Gutachter hält zu der Frage nach potenziell wirksamen Interventionen, mit welchen am ehesten dem Risikopotenzial des Beschwerdeführers begegnet werden könne, fest, seines Erachtens stelle eine deliktorientierte Behandlung die einzige Möglichkeit dar, um beim Beschwerdeführer eine spürbare Risikosenkung erreichen zu können.

Für den weiteren Strafvollzug seien gemäss dem Gutachter verschiedene Möglichkeiten denkbar: Gemäss Variante 1 könne der Freiheitsentzug wie bis anhin weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer könne seine Lehre fortsetzen; allfällige Ausgänge würden aber von einer freiwilligen Therapie abhängig gemacht. Hingegen bestünde nach Variante 2 die Möglichkeit, begleitete Ausgänge ohne Auflage einer Therapie zu gewähren und danach bei positivem Verlauf die Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug mit Therapieauflage und Gewährung unbegleiteter Ausgänge und Urlaube sowie danach die Durchführung eines Arbeits- sowie Wohn- und Arbeitsexternat vor der bedingten Entlassung. Der Entscheid darüber, welche Variante gewählt würde, müsse über eine Güterabwägung erfolgen. Bei Variante 1 seien die Risiken während des noch ausstehenden Strafvollzuges betreffend Tötungsdelikte und allgemeine Gewaltdelikte sicher günstiger. Zum Zeitpunkt der Entlassung würden jedoch unverändert ein moderates Rückfallrisiko für Tötungsdelikte sowie ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen bestehen. Bei Wahl der Variante 2 wären die Risiken bei einer bedingten Entlassung zwar etwas besser, falls ab dem offenen Vollzug der Einstieg in eine deliktpräventive Therapie gelingen sollte. Selbst bei dieser Variante – und ebenfalls mit Therapie spätestens ab dem offenen Vollzug – sei eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erst ab Frühling 2026 als realistisch anzusehen. Möglich sei ebenso eine bedingte Entlassung erst kurz vor dem Endstraftermin oder auf den Endstraftermin, namentlich bei Variante 1.

6.2.3 Dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 8. Januar 2024 ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer zeige grundsätzlich ein gutes Vollzugsverhalten. Auffallend sei, dass er sich in der Gruppe laut, unreif und sehr selbstsicher präsentiere, im Einzelkontakt sei er zurückhaltender. In vielen Bereichen zeige sich, dass der Beschwerdef.rer kaum Verantwortung übernehmen könne und in der Opferrolle verharre, indem er vieles gegen sich auslege und die Schuld von sich weise. Der Vorfall vom 17. Mai 2020 (Anm.: Auseinandersetzung mit tätlichem Angriff mit Verletzungsfolge des Beschwerdeführers) sei sozialarbeiterisch nicht aufgearbeitet worden. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten damit habe, eigene Anteile am Geschehen bei sich zu verorten und Verantwortung zu übernehmen. Seit der letzten VKS im April 2021 hätten sieben Disziplinierungen ausgesprochen werden müssen. Bezüglich der Risikoeinschätzung wäre es eigentlich das Ziel, die Legalprognose im Rahmen einer Therapie zu verbessern. Für die weitere Vollzugsplanung gäbe es zwei Möglichkeiten: Der Beschwerdeführer starte in beiden Fällen in der JVA Pöschwies mit begleiteten (2–3) und danach mit unbegleiteten Beziehungsurlauben. Danach erfolge die Versetzung in den offenen Vollzug, entweder ins Gefängnis I unter Einbindung beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD), sofern er bei einer Therapie mitmachen würde, oder sollte er sich immer noch gegen eine Therapie entscheiden, würde die Versetzung in den offenen Vollzug im Gefängnis J ins Auge gefasst. Weitergehende Lockerungen würden nur geprüft, sofern er in eine Therapie einstiege, das hiesse, nur für die erste Variante im Gefängnis I. Der Beschwerdeführer habe sich für die Variante offener Vollzug im Gefängnis J ohne Aufnahme einer Therapie entschieden.

6.3 Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA vom 26. Januar 2024 erfülle der Beschwerdeführer die rechtlichen Voraussetzungen für erste Vollzugslockerungen. Sein Vollzugsverhalten sei zwar mehrheitlich durchzogen und es sei gesamthaft fragwürdig, inwiefern beim Beschwerdeführer Deliktpräventionsstrategien wirklich vorhanden seien. In einem weiteren Vollzugsbericht vom 31. Januar 2024 weist der Beschwerdegegner 1 darauf hin, dass die Verantwortungsübernahme und Selbstreflexion, erkennbar unter anderem in der fehlenden Aufarbeitung des Vorfalls vom 17. Mai 2020 und der Neigung, sich in der Opferrolle zu positionieren, als unzureichend klassifiziert werden könnten. Trotz entsprechender Zusage scheine der Beschwerdeführer kaum Interesse an sozialarbeiterischen Gesprächen zu haben und daran, sich vertieft mit eigenen Anteilen am Geschehenen auseinanderzusetzen. Sollte die Fachkommission die vorgesehenen Lockerungsschritte unterstützen, sei als nächster Schritt die Versetzung in den offenen Vollzug der Gefängnis J vorgesehen. Die bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt werde jedoch abgelehnt.

6.4  

6.4.1 Die Fachkommission hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024 zusammengefasst fest, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei nach wie vor hochgradig belastet. Auch gemäss dem neuen Verlaufsgutachten liessen sich auf der Persönlichkeitsebene des Beschwerdeführers keine spürbaren risikosenkenden Effekte ableiten. Daher sei unverändert von einem moderat ausgeprägten Risikoprofil in Bezug auf Tötungsdelikte auszugehen. Auch für allgemeine Gewaltdelikte sei das Risiko moderat bis deutlich ausgeprägt. Im Zeitraum von über sechs Jahren habe sich also nichts geändert. Der im Rahmen der Begutachtung gezeigte Willen des Beschwerdeführers, bei Verlegung in den offenen Vollzug eine Therapie aufzunehmen, sei vom Gutachter zwar noch als zumindest "basale" Bereitschaft zur Kooperation gewertet worden. Der Beschwerdeführer lehne de facto aber auch im Fall der Verlegung in den offenen Vollzug die freiwillige Therapie ab. Er habe auf die Chance verzichtet, die Legalprognose nachhaltig und in nützlicher Zeit zu verbessern. Damit zeige er ein Desinteresse an einer erfolgreichen Wiedereingliederung und deliktfreien Zukunftsgestaltung. Die teils deliktrelevanten Disziplinierungen, die unzureichenden Arbeitsleistungen im Vollzug wie auch die fehlende Bereitschaft für den Einstieg in eine freiwillige Therapie würden auf einer als äusserst destruktiv zu wertenden Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers beruhen. Vollzugslockerungen dienten aber als erweitertes Übungsfeld zur Erprobung deliktpräventiver Kenntnisse respektive eines Risikomanagements und könnten nicht Selbstzweck darstellen. Aufgrund der starken Abwehrhaltung des Beschwerdeführers gegenüber der Aneignung ausreichender deliktpräventiver Kenntnisse erwiese sich daher jegliche Lockerungsgewährung im Moment obsolet.

6.4.2 Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik an der Stellungnahme der Fachkommission äusserte sich die Vorinstanz zusammengefasst wie folgt: Die Fachkommission sei ein interdisziplinär zusammengesetztes Expertengremium und Hilfsorgan der Vollzugsbehörde, welches zuhanden letzterer Empfehlungen abgebe. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Fachkommission in ihrer Meinungsbildung nicht frei gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe im Rekursverfahren die Möglichkeit gehabt, seine Einwendungen schriftlich vorzubringen, womit seinem rechtlichen Gehör Genüge getan sei. Dass die Fachkommission bei ihrer Einschätzung willkürlich von der Aktenlage abgewichen wäre, ergebe sich nicht: sie schliesse sich im Ergebnis der im psychiatrischen Verlaufsgutachten auch als möglich diskutierten Variante 1 für die weitere Vollzugsplanung an; damit würden Vollzugslockerungen von Anfang an von der Aufnahme einer deliktpräventiven Therapie abhängig gemacht bzw. ansonsten abgelehnt.

6.4.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Die Fallvorlage an die Fachkommission entbehrt weder einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 75a Abs. 1 StGB) noch ist ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Entscheid über die Vorlage an die Fachkommission wie der Beschwerdeführer geltend macht Bundesrecht verletzen sollte. Dass nach Auffassung des Beschwerdeführers keine Unsicherheit der Vollzugsbehörde habe vorliegen können, da aus seiner Sicht das Gutachten und die Vollzugsberichte nicht unklar gewesen seien, und es somit an der Voraussetzung gemäss Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB mangeln würde, nimmt nicht die Entscheidung der Vollzugsbehörde vorweg. Deren Schlussfolgerung, die Gemeingefährlichkeit nicht abschliessend allein beurteilen zu können und deshalb die Fachkommission beizuziehen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt die organisatorische Angliederung der Fachkommission an den Beschwerdegegner 1 nicht auf eine unzulässige Einflussnahme schliessen. Die Zusammensetzung der Fachkommission ist in Art. 62d Abs. 2 StGB geregelt. Danach setzt sich die Fachkommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie zusammen. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben. Für die übrigen Fachkommissionsmitglieder enthält das StGB keine vergleichbaren Ausstandsgründe. Das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat sieht in Ziff. 3.3 lit. a vor, dass Mitglieder, die bereits mit der zu beurteilenden Person beruflich befasst waren, in den Ausstand treten. Vorliegend sind keine Ausstandsgründe ersichtlich und wurden auch keine geltend gemacht. Dass eine Mitarbeiterin des Beschwerdegegners 1 als juristische Sekretärin eingesetzt wurde, spricht ebenfalls nicht gegen die Verwertbarkeit der Stellungnahme (vgl. Rohner, Rz. 314; Ostschweizer Strafvollzugskonkordat, Ziff. 3.2 Abs. 4). Die Anmeldung zur Fallvorlage wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt, daraufhin hätten Ausstandsgründe gegen für die Fachkommission tätige Personen gestellt werden können. Die genaue Zusammensetzung des Gremiums für den Einzelfall musste dafür noch nicht bekannt sein. Wie die Vorinstanz festhielt, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Fachkommission in ihrer Meinungsbildung nicht frei gewesen wäre. Im Übrigen ist die Fachkommission trotz des Erfordernisses der weitreichenden Unabhängigkeit kein Gericht (vgl. Andreas Huber, Experten und Expertenkommissionen im Strafprozess und im Straf- und Massnahmenvollzug, Zürich/St. Gallen 2019, S. 127). Für eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Fachkommission bestand kein Anlass, zumal über den Beschwerdeführer ein Gutachten jüngeren Datums vorlag (vgl. Rohner, Rz. 347 f.). Wenn der Beschwerdeführer zudem rügt, es sei unklar, wie das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder der Fachkommission gewesen sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, was gegen die Berücksichtigung des Berichts der Fachkommission spräche, findet doch das Stimmenverhältnis oder allfällige Minderheitsmeinungen darin grundsätzlich keine Erwähnung (vgl. Rohner, Rz. 352). Die Stellungnahme der Fachkommission ist für die Vollzugsbehörde eine Empfehlung, also im Unterschied zu einem Gutachten eine nicht-verbindliche Entscheidgrundlage (Rohner, Rz. 446). Nichtsdestotrotz hat die Fachkommission ihre Stellungnahme im vorliegenden Fall einlässlich begründet. Darin, dass der Beschwerdeführer anderer Auffassung ist, kann kein Begründungsmangel erblickt werden.

6.4.4 Inhaltlich ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu erblicken, dass die Fachkommission dem Beschwerdeführer eine psychische Störung vorwerfe. Dies lässt sich auch keiner der vom Beschwerdeführer zitierten Äusserung der Fachkommission in dieser Art und Weise entnehmen. Die Fachkommission hat mit ihrer Stellungnahme sodann keine nicht mit dem Gutachten in Einklang zu bringenden Empfehlungen abgegeben, sondern primär gemäss ihrer Aufgabe die Gefährlichkeit beurteilt. Der Fachkommission wurde auch formell keine Entscheidkompetenz übertragen (vgl. Huber, S. 363). Der Bericht der Fachkommission wurde schliesslich nach Vorliegen dem Beschwerdeführer zugestellt, womit er sich, anwaltlich vertreten, dazu hätte äussern können.

6.5 Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanzen sich mit ihren Entscheiden über die gutachterliche Einschätzung hinweggesetzt hätten. Denn nach dieser blieb Raum für die in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens getroffene Entscheidung. Gemäss dem Gutachten standen verschiedene Varianten zur Diskussion, wobei es sich um eine Güterabwägung handle, welcher Weg beschritten werde. Entgegen dem Beschwerdeführer hat damit weder der Beschwerdegegner 1 noch die Vorinstanz unbesehen die Schlussfolgerungen der Fachkommission übernommen. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 8. Januar 2024 wurde mitgeteilt, dass eine Vorlage an die Fachkommission erfolge, weshalb der Beschwerdeführer nicht von einer Gewährung der Vollzugslockerungen ausgehen konnte. Somit kann entgegen seinen Vorbringen nicht die Rede von einer 180-Grad-Kehrtwende des Beschwerdegegners 1 sein, ohne dass sich an den Grundlagen etwas geändert hätte. Ebenso wenig ist das neue Verlaufsgutachten aufgrund der langen Verfahrensdauer entgegen dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich als zeitlich überholt zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer bringt hierzu nur die Behauptung vor, die Entwicklungen des letzten Jahres seien nicht in das Gutachten eingeflossen, ohne diese weiter zu substanziieren. Dem Gutachten kann damit seine zeitliche Aktualität derzeit nicht abgesprochen werden.

6.6 Wie der Beschwerdegegner 1 festhielt, ist es richtig, dass Vollzugslockerungen der Erprobung und Förderung der Wiedereingliederung dienten; jedoch können solche Öffnungen nicht Selbstzweck darstellen. Die Vollzugslockerung muss sich in das gesamte Resozialisierungskonzept einfügen (vgl. BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.5). Auch bei der vom Gutachter vorgebrachten Variante 2 wäre spätestens ab Versetzung in den offenen Vollzug ein Einstieg in eine Therapie für die Gewährung weiterer Lockerungsschritte unabdingbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher eine Therapie weiterhin ablehnt, steht im Widerspruch dazu. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass nach wie vor nicht erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer zu einer freiwilligen deliktpräventiven Mitwirkung im Hinblick auf seine Resozialisierung bereit sei.

6.7 Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB), was im Strafvollzug mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen gegenüber der Allgemeinheit ist (BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2; 10. Juni 2013, 6B_593/2012, E. 4.3; 28. November 2011, 6B_4/2011, E. 2.9; Cornelia Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 9). Dabei knüpft diese gesetzlich vorgesehene Pflicht nicht an das Vorliegen einer schweren psychischen Störung an. Gerade bei Straftätern mit schweren Anlassdelikten und erhöhten Rückfallrisiken ist erforderlich, dass sie sich mit ihren individuellen Rückfallfaktoren auseinandersetzen und über Strategien verfügen, um Risikosituationen bei Vollzugsöffnungen bzw. offenem Strafvollzug erkennen und bewältigen zu können. Somit kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch ohne die Diagnose einer schweren psychischen Störung von ihm verlangt werden, an Sozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken. Daran ändert auch die Kritik des Beschwerdeführers am Verweis der Beschwerdegegnerin 2 auf ein Urteil des Bundesgerichts (23. Mai 2022, 6B_307/2022) nichts, hat doch das Bundesgericht in zahlreichen anderen Fällen, denen andere Anlassdelikte als Sexualdelikte zugrunde lagen, bestätigt, dass die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element darstellten und Therapiearbeit im Strafvollzug keine Privatangelegenheit sei, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (z. B. BGr, 14. November 2023, 7B_243/2023, E. 3.5.3; 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.6; 31. Oktober 2016, 6B_809/2016, E. 5.3.4; 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3).

6.8 Eine deliktorientierte Behandlung wäre laut Gutachter die einzige Möglichkeit, um die vom Beschwerdeführer ausgehenden Risiken zu senken. Der Beschwerdeführer verweigere jedoch eine entsprechende Behandlung, was überwiegend nicht strategischen Motiven, sondern seiner unreif bedingten erhöhten Beeinflussbarkeit und seiner Angst vor den Konsequenzen eines Einstiegs in die Therapie geschuldet sein dürfte. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann somit als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (BGr, 6. Juni 2017, 6B_240/2017, E. 1.5.4; 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6). Die Teilnahme des Beschwerdeführers an den niederschwelligen Angeboten (IMPULS etc.) ist zwar positiv zu werten, doch allein nicht ausreichend. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 28. September 2023 (VB.2023.00194, E. 5.4.2) erwog, findet in deren Rahmen keine vertiefte Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Problembereichen und dem deliktischen Verhalten statt. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise überzeugend geltend, er habe sich mit seinen Taten auseinandergesetzt, und legt nicht dar, inwiefern er dem fehlenden deliktpräventiven Wissen zu begegnen beabsichtigt, sondern bleibt bei der Meinung, es seien ihm per se und ohne Therapie Vollzugsöffnungen zu gewähren. Wie erwähnt (E. 6.5), lässt das Gutachten durchaus Raum für die Verweigerung von Vollzugslockerungen, zumal der Gutachter selbst sogar eine Entlassung zum Endstraftermin als denkbar erachtete. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, den Vorinstanzen sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben und widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, sind nach dem Gesagten unbegründet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner 1 bei der Beurteilung der Vollzugslockerungen und deren Verweigerung nicht mehr im Rahmen seines Ermessens bewegte.

6.9 Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist ihr darin beizupflichten, dass angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers und des letztlich unveränderten Rückfallrisikos die derzeitige Verweigerung der Gewährung von Vollzugslockerungen nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die Beschwerde betreffend die Gewährung von Urlauben und Ausgängen sowie die Versetzung in den offenen Vollzug abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    280.--     Zustellkosten, Fr. 1'380.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage der Vollzugsakten und an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von …;

       b)    die Justizdirektion;

c)    das Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2024.00544 — Zürich Verwaltungsgericht 29.01.2025 VB.2024.00544 — Swissrulings