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Zürich Verwaltungsgericht 29.01.2025 VB.2024.00543

29 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·6,335 mots·~32 min·7

Résumé

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht; keine Anhörung von Gutachter und Fachkommission (E. 3). Keine formellen Mängel am Bericht der Fachkommission (E. 6.4). Eine Auseinandersetzung mit dem Delikt und die Arbeit an persönlichen Defiziten zur Verringerung des Rückfallrisikos sind unabhängig vom Vorliegen oder der Diagnose einer psychischen Erkrankung erforderlich (E. 6.5). Die Teilnahme an niederschwelligen Angeboten ist allein nicht ausreichend. An den Resozialisierungsbemühungen darf eine aktive und ernsthafte Beteiligung erwartet werden (E. 6.6). Die Weigerung des Beschwerdeführers aktiv daran mitzuwirken, kann als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (E. 6.7). Wenn die Vorinstanzen und die Fachkommission die vom Gutachter selbst verwendete Terminologie bezüglich des Rückfallrisikos übernehmen, verfallen sie entgegen dem Beschwerdeführer nicht in Willkür (E. 6.8). Ist wie hier das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen, muss auch ein geringes Rückfallrisiko für Tötungsdelikte nicht in Kauf genommen werden (E. 6.9). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00543   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB

Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht; keine Anhörung von Gutachter und Fachkommission (E. 3). Keine formellen Mängel am Bericht der Fachkommission (E. 6.4). Eine Auseinandersetzung mit dem Delikt und die Arbeit an persönlichen Defiziten zur Verringerung des Rückfallrisikos sind unabhängig vom Vorliegen oder der Diagnose einer psychischen Erkrankung erforderlich (E. 6.5). Die Teilnahme an niederschwelligen Angeboten ist allein nicht ausreichend. An den Resozialisierungsbemühungen darf eine aktive und ernsthafte Beteiligung erwartet werden (E. 6.6). Die Weigerung des Beschwerdeführers aktiv daran mitzuwirken, kann als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (E. 6.7). Wenn die Vorinstanzen und die Fachkommission die vom Gutachter selbst verwendete Terminologie bezüglich des Rückfallrisikos übernehmen, verfallen sie entgegen dem Beschwerdeführer nicht in Willkür (E. 6.8). Ist wie hier das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen, muss auch ein geringes Rückfallrisiko für Tötungsdelikte nicht in Kauf genommen werden (E. 6.9). Abweisung.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG ERMESSEN FACHKOMMISSION FREIWILLIGE THERAPIE GUTACHTEN LEGALPROGNOSE PROGNOSE RECHTSGÜTERSCHUTZ RESOZIALISIERUNG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO STRAFVOLLZUG THERAPIE THERAPIEWILLIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 6 lit. l Ziff. I EMRK Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. II StGB Art. 86 Abs. III StGB § 59 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00543

Urteil

der Einzelrichterin

vom 29. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. A befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA) Pöschwies, wo er eine zehnjährige Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelikten verbüsst, wozu er vom Obergericht des Kantons Zürich am 15. Oktober 2018 verurteilt wurde.

Zwei Drittel der Strafe waren am 13. April 2023 verbüsst; das Strafende fällt auf den 13. August 2026.

B. Mit Verfügung vom 23. April 2024 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) die Gewährung von begleiteten und unbegleiteten Ausgängen sowie die Versetzung in den offenen Vollzug ab.

C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug ab.

II.  

A. Gegen die Verfügung des JuWe vom 18. Juni 2024 liess A am 25. Juni 2024 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 18. Juni 2024 und die umgehende bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; eventualiter die Gewährung von je zwei begleiteten und danach unbegleiteten Ausgängen und spätestens sechs Wochen nach Rechtskraft die Versetzung in den offenen Vollzug. Zudem sei die Rechtsverzögerung des JuWe festzustellen.

Mit Verfügung vom 5. August 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs von A betreffend bedingte Entlassung ab, soweit sie darauf eintrat.

B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 hatte die Justizdirektion den Rekurs von A betreffend begleitete und unbegleitete Beziehungsurlaube und Ausgänge sowie Versetzung in den offenen Vollzug abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten war (vgl. VB.2024.00544).

III.  

A. Hierauf liess A am 15. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügungen der Justizdirektion vom 11. Juli 2024 und vom 5. August 2024 seien aufzuheben und es sei A umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter seien A unmittelbar nach Rechtskraft des im vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils je zwei begleitete und danach zwei unbegleitete Ausgänge zu gewähren und er sei spätestens innert sechs Wochen nach Rechtskraft des im vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils in den offenen Vollzug zu versetzen. In prozessualer Hinsicht liess A darum ersuchen, es sei eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung von A durchzuführen; es sei C als sachverständiger Zeuge zu befragen und es seien die Mitglieder der Fachkommission (Dr. iur. D, E, Dr. med. F, MLaw G und MLaw H) als Zeugen zu befragen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass von einer Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren VB.2024.00544 einstweilen abgesehen werde. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung unter rubrizierter Verfahrensnummer (VB.2024.00543) und dasjenige betreffend Urlaub/Versetzung in den offenen Strafvollzug unter der Verfahrensnummer VB.2024.00544 fortgeführt.

C. Die Justizdirektion beantragte am 25. September 2024 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe beantragte am 8. Oktober 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Die physischen Vollzugsakten befinden sich im Verfahren VB.2024.00544, werden jedoch in beiden Verfahren unter … geführt. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. November 2024 liess A an den mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten. Hierzu nahm die Oberstaatsanwaltschaft unter Festhalten an ihrem Antrag am 12. Dezember 2024 Stellung. A teilte am 4. Januar 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft zu verzichten. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, das gesamte vorliegende Verfahren, namentlich mitsamt seinem Vorgängerverfahren, welches im Herbst 2022 seinen Anfang genommen habe, habe massiv gegen das im Straf- wie auch im Verwaltungsrecht geltende Beschleunigungsgebot verstossen.

2.2 Bereits die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf jährliche Überprüfung der bedingten Entlassung habe. Der Beschwerdegegner habe darüber erstmals mit Verfügung vom 6. April 2023 entschieden. Zu Recht erblickte die Vorinstanz im Umstand, dass die neuerliche Prüfung der bedingten Entlassung mit Verfügung vom 18. Juni 2024 erfolgte, keine massgebliche Verfahrensverzögerung. Die Rekursinstanz entschied mit Verfügung vom 5. August 2024, worin ebenfalls keine Verfahrensverzögerung zu erblicken ist. Hinzu kommt, dass grundsätzlich mit dem Anspruch der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung jeweils ein "neues Verfahren" beginnt, zu welchem die Dauer der bisherigen – wie vom Beschwerdeführer bezeichnet – "Vorgängerverfahren" nicht hinzuzuzählen ist.

2.3 Dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Beantwortung der Beschwerde (§ 58 in Verbindung mit § 26b Abs. 2 VRG), des gesetzlich vorgeschriebenen Einbezugs der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. § 29 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG; LS 331] und Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) und des den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewährenden Replikrechts eine gewisse Verfahrensdauer (selbst ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien aufgrund der Dringlichkeit) beansprucht, lässt sich nicht von der Hand weisen. Eine wesentliche Verkürzung ohne Tangierung von Gehörsrechten ist bei diesen Gegebenheiten nicht möglich. Nach Einreichung der Beschwerde am 15. September 2024 wurde der Schriftenwechsel anberaumt, welcher bis 10. Januar 2025 andauerte. Da der Beschwerdeführer keine weiteren diesbezüglichen (Feststellungs-)Anträge stellt, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter Verweis auf § 59 VRG sowie unter Berufung auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 18. Februar 2014, Nr. 8300/06, Ruiz Rivera gegen Schweiz) die Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Anlässlich dieser sei nebst dem Beschwerdeführer auch der Gutachter C als sachverständiger Zeuge zu befragen. Gegebenenfalls wären aufgrund der besonderen Bedeutung, welche der "Empfehlung" der Fachkommission zugekommen sei, auch deren Mitglieder persönlich anzuhören, wofür sie von ihrem Amtsgeheimnis zu entbinden wären. Dieser Anspruch ergäbe sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), wonach Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen bestehe, wenn diesem Gutachten besondere Bedeutung zukomme. Die Mitglieder hätten vor Schranken ihre negative Einschätzung zu vertreten und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers käme ein direktes Fragerecht zu.

3.2 § 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 1.4.1; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5).

3.3 Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern einzig um Fragen des Strafvollzugs. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Ziff. 4 ERMK kann kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Gericht oder auf eine öffentliche Verhandlung abgeleitet werden. Ein solcher besteht im Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht generell, sondern nur nach Massgabe der konkreten Umstände (BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3, u. a. unter Verweis auf das Urteil des EGMR Ruiz Rivera gegen die Schweiz, 18. Februar 2014, Nr. 8300/06, § 69 f.; vgl. auch VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.1, mit Hinweisen; bestätigt mit BGr, 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.2; ebenso BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3). Schliesslich vermittelt auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) keinen zwingenden Anspruch auf mündliche Anhörung (BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3).

3.4 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Verfahrens betreffend bedingte Entlassung am 29. Mai 2024 vom JuWe persönlich angehört (vgl. Art. 86 Abs. 2 StGB). Er hatte zudem sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, sich einlässlich zu äussern. Neue Tatsachen, welche eine erneute mündliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren erfordert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2). Ein zusätzlicher Erkenntniswert ist – wie auch von der Beschwerdegegnerin 2 vorgebracht – nicht erkennbar. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung des Beschwerdeführers ist zu verzichten.

3.5 Ebenso wenig drängt sich eine Anhörung des Gutachters auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit der Anhörung des Gutachters allfällige Unklarheiten geklärt werden könnten, womit von einem hohen Erkenntnisgewinn auszugehen sei. Nachdem die Vorinstanzen vom Gutachten abgewichen seien, sei der Gutachter zumindest vor Schranken anzuhören. Der Gutachter hat seine Ansichten und Empfehlungen im Gutachten festgehalten. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Das Gutachten erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar (vgl. unten E. 6) und es ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb es weiterer Ausführungen des Gutachters bedürfte. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, das Gutachten wäre unklar oder ergänzungsbedürftig. Demgemäss ist auf die Anhörung des Gutachters zu verzichten.

3.6 Die Fachkommission hat sich in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024 zwar mit den Vollzugslockerungen, jedoch nicht mit der in diesem Verfahren Streitgegenstand bildenden bedingten Entlassung auseinandergesetzt, weshalb eine Anhörung deren Mitglieder im vorliegenden Verfahren bereits aus diesem Grund nicht aufdrängt. Ungeachtet dessen wäre eine Anhörung auch deshalb nicht angezeigt, da die Fachkommission als ein Beratungsorgan der Vollzugsbehörde ausgestaltet und gesetzlich vorgesehen ist und nicht im Gerichtsverfahren aufzutreten hat (vgl. Stephan Bernard/Rafael Studer, Fachkommissionen: Ein Gedankengang vom Zollikerberg nach Strassburg, in: Forum Justiz & Psychiatrie, Band 2, Erkenntnisse von Fachkommissionen, Bern 2017, S. 5). Der Verzicht auf eine Anhörung der Fachkommission führt entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu einer gänzlichen Unverwertbarkeit der Feststellungen der Fachkommission. Diese bildet eine Entscheidgrundlage für die Vollzugsbehörde, welche den Entscheid zu treffen hat. Die Fachkommission nimmt ihren Beratungsauftrag in Form der schriftlichen Stellungnahme wahr. Formell wird diese Stellungnahme in der Literatur bisweilen als Amtsbericht qualifiziert (vgl. Barbara Rohner, Die Fachkommission zur Beurteilung gefährlicher Straftäter nach Art. 62d Abs. 2 StGB, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 294, 423 ff.).

3.7 Aus denselben Gründen konnte auch die Vorinstanz auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichten. Da sie über keine gerichtliche Unabhängigkeit verfügt, war sie auch nicht befugt, die vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen einzuvernehmen (vgl. § 26c VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26c N. 2).

4.  

4.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018, S. 253; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 16).

4.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 f.; § 50 VRG). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, Art. 86 N. 4 und 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A., Bern 2024, Art. 86 N. 6).

5.  

5.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gutachter habe klar und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor überdauernde akzentuierte dissoziale und unreife Persönlichkeitszüge gegeben seien. Ebenso deutlich habe der Gutachter ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer nur eine (freiwillige) deliktpräventive Therapie für eine Senkung des Rückfallrisikos infrage komme, wobei sich der Beschwerdeführer jedoch konsequent weigere. In mehr als sechs Jahren Strafvollzug habe er es nicht geschafft, sich ein Risikomanagement zu erarbeiten und sein Vollzugsziel zu erreichen. Das Rückfallrisiko für Tötungsdelikte und für allgemeine Gewaltdelikte sei unverändert hoch (moderat, moderat bis deutlich). Auch aktuell sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer zu einer nachhaltigen deliktpräventiven Mitwirkung im Hinblick auf seine Resozialisierung bereit sei. Die Teilnahme an lediglich niederschwelligen Angeboten sei für eine Senkung der Rückfallrisiken nicht ausreichend; ebenso wenig vermochten insoweit andere Bemühungen wie die berufliche Ausbildung oder der Kontakt zur Familie zu genügen, auch wenn diese durchaus positiv zu würdigen seien. Soweit sich der Beschwerdeführer im Vollzug ansonsten einigermassen angepasst verhalte, falle er aber auch dort immer wieder durch (teilweise deliktsrelevante) Disziplinierungen auf. Dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer in Würdigung dieser Aktenlage die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verweigert habe, sei daher nicht zu beanstanden, zumal das immer noch bestehende hohe Risiko für Tötungs- und allgemeine Gewaltdelikte angesichts der infrage stehenden hohen Rechtsgüter Leib und Leben nicht unbesehen in Kauf genommen werden müsse. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bliebe auch nach der Einschätzung des Gutachters durchaus Raum für diese Entscheidung. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren um das Erfordernis einer nachhaltigen (freiwilligen) deliktpräventiven Bearbeitung seiner Risiken gewusst. Im verbleibenden Strafvollzug könne eine solche allenfalls doch noch in Angriff genommen werden. Selbst wenn insoweit zwar wenig Aussicht auf einen Gesinnungswandel bestehe, könne dies nicht dazu führen, dass er nun dennoch vorzeitig zu entlassen wäre.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung zusammengefasst vor, diese – oder zumindest die Vorbereitungen seiner zukünftigen Entlassung – würden von den Vorinstanzen in willkürlicher Art und Weise verhindert. Sie gefährdeten damit die langfristige Rückfallfreiheit, indem sie an einer nicht gerichtlich angeordneten und vom Beschwerdeführer nicht gewünschten Therapie festhielten. Die gegenwärtige Arbeitsweise der Fachkommission sei in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Die Vorinstanzen hätten gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen und ihre Kompetenzen erheblich überschritten. Nach der klaren gutachterlichen Einschätzung hätten sie sich in krasser Verletzung von Treu und Glauben verhalten, indem sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet hätten, zwischen zwei ihm vorgelegten Varianten des weiteren Vollzugs auszusuchen. Er habe sich für die vom Gutachter vorgeschlagene Variante mit Versetzung in den offenen Vollzug ohne erzwungene Therapie entschieden. Die Vorinstanz begründe nun die Verweigerung der Vollzugslockerungen damit, dass er sich destruktiv verhalten habe und nicht an seiner Resozialisierung interessiert sei, weil er sich für diese von ihr selbst ihm vorgelegte Variante entschieden habe. Der Beschwerdegegner 1 habe festgehalten, dass die Vollzugslockerungen, insbesondere die Urlaube, "in jedem Fall" stattfinden könnten und nicht von Empfehlungen abhängig seien. Der Beschwerdegegner 1 sei auf diese Auskünfte zu behaften. Weiter unterstelle ihm die Fachkommission eine psychische Störung, welche vom Gutachter gerade verneint worden sei, und auch das fehlende deliktpräventive Wissen, welches die Fachkommission ihm unterstelle, sei schlicht falsch. Die Stellungnahme der Fachkommission sei nicht nur inhaltlich qualifiziert unrichtig, aktenwidrig und willkürlich, sondern auch in formeller Hinsicht hätten die gesamte Vorlage an die Fachkommission, deren Zusammensetzung und der Umgang der Vorinstanzen mit dieser Stellungnahme qualifiziert gegen Bundesrecht, namentlich die Bundesverfassung, verstossen. Indem die Vorinstanz trotz gleichlautender Empfehlungen des Gutachters, der Leiterin des Vollzugswesens und des Direktors der JVA einzig auf die Stellungnahme der Fachkommission abgestellt habe, welche kein Wort dazu verliere, weshalb ihres Erachtens die Einschätzungen der genannten Personen qualifiziert falsch sein sollten, habe sie willkürlich entschieden. Die Vorinstanz habe auch den Sachverhalt falsch dargestellt und die weiteren Begründungen seien grotesk banal. Das einzige Argument, welches die Vorinstanzen vorbrächten, sei seine "als äusserst destruktiv zu wertende Verweigerungshaltung" betreffend den Einstieg in eine "freiwillige" Therapie. Es sei mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass Art. 75 StGB keine genügende Grundlage für derart weitgreifende Eingriffe in die Grundrechte betroffener Personen bilde. Was die Vorinstanzen sodann verkannten, sei, dass es ohne Diagnose keine Behandlung geben könne.

5.3 Die Beschwerdegegnerin 2 wendet dagegen ein, dass, auch wenn seit der Begutachtung vom 16. Mai 2017 insgesamt eine günstigere Prognose vorliege, was nicht auf eine Verbesserung des Rückfallrisikos beim Beschwerdeführer, sondern darauf zurückzuführen sei, dass inzwischen in der forensischen Psychiatrie das ermittelte Rückfallrisiko zu den deutlich gesunkenen Basisraten in Bezug gesetzt werde, ändere dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung beim Beschwerdeführer nicht erfüllt seien. Dass der Beschwerdeführer künftig keine Tötungsdelikte begehen werde, sei auch bei einem Rückfallrisiko von 5 % nicht erfüllt, zumal angesichts der gefährdeten hochwertigen Rechtsgüter selbst ein geringes Risiko nicht in Kauf genommen zu werden brauche. Die Annahme der künftigen Deliktsfreiheit beziehe sich sodann nicht nur auf Anlassdelikte; relevant seien auch andere Verbrechen oder Vergehen. Mit Blick auf das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen von bis zu 30 % könne mitnichten angenommen werden, der Beschwerdeführer werde keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich auch nicht, weshalb es willkürlich sein solle, dass die Vorinstanz die Begriffe "moderat" und "durchschnittlich" verwende, und es könne ihr nicht unterstellt werden, dass sie diese Begriffe anders als vom Gutachter erläutert verwende. Der Vorinstanz sei sodann zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im verbleibenden Strafvollzug eine deliktpräventive Bearbeitung seiner Risiken allenfalls noch in Angriff nehmen könnte. Auch wenn wenig Aussicht auf einen Gesinnungswandel bestehe, sei ein solcher auch nach Ansicht des Sachverständigen nicht völlig ausgeschlossen. Angesichts der bisher ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Resozialisierung sowie der gefährdeten hochwertigen Rechtsgüter bestehe kein Grund, den Beschwerdeführer vorzeitig zu entlassen.

6.  

6.1 Während der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag zwar die umgehende bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug beantragt, liegt der Fokus der Beschwerdebegründung auf dem Eventualantrag der Gewährung von Ausgängen und offenem Vollzug. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, beantragt werde gerade nicht die bedingte Entlassung, sondern die Gewährung eines ersten Urlaubs und Versetzung in den offenen Vollzug. Trotz dieses Widerspruchs zwischen Antrag und Begründung der Beschwerde, die in Bezug auf den Antrag der bedingten Entlassung kaum substanziiert ist, ist vorliegend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert wurde. Die vorgängigen Vollzugslockerungen bilden dagegen Gegenstand des Verfahrens VB.2024.00544.

6.2 Nachdem zwei Drittel der Strafe am 13. April 2023 verbüsst waren, ist die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt. Zu prüfen blieb damit, ob angesichts seines Verhaltens, seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, seiner Einstellung zu seinen Taten und der nach der (bedingten) Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könne, dass er in Freiheit keine Verbrechen und Vergehen begehen werde.

6.3 Die Vorinstanz würdigte dafür das psychiatrische Gutachten vom 16. Mai 2017 sowie das am 20. November 2023 erstattete neue (Verlaufs-)Gutachten, beide von Gutachter C erstellt, sowie im Weiteren das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 8. Januar 2024, den Vollzugsbericht der JVA vom 26. Januar 2024 und die Stellungnahme der Fachkommission vom 15. März 2024.

6.3.1 Mit psychiatrischem Gutachten vom 16. Mai 2017 hielt der Gutachter C fest, es liessen sich in Anbetracht des vom Beschwerdeführer gezeigten Vollzugsverhaltens und der gänzlich fehlenden Erprobung allenfalls erreichter Veränderungen in Bezug auf seine Persönlichkeit durch Vollzugslockerungen auf der Persönlichkeitsebene keine spürbaren risikosenkenden Effekte ableiten, weshalb unverändert von einem moderat ausgeprägten Risikoprofil in Bezug auf Tötungsdelikte auszugehen sei. Auch das Risikoprofil in Bezug auf allgemeine Gewaltdelikte sei bei ihm immer noch als moderat bis deutlich ausgeprägt zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit der Tat(en) an keiner psychischen Störung im engeren Sinn gelitten. Die auffälligen Verhaltensweisen entsprächen jedoch einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung, bei der allerdings aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers in den nächsten Jahren beobachtet werden müsse, ob sich daraus noch eine Persönlichkeitsstörung entwickle oder sich eine solche Entwicklung durch gezielte Interventionen vermeiden liesse. Eine Behandlung sollte störungsspezifisch auf die dissozialen und unreifen Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers ausgerichtet sein. Die vorliegende erhebliche Entwicklungsstörung in der Persönlichkeit mit unreifen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen stehe mit dem Anlassdelikt in engem Zusammenhang.

6.3.2 Im (Verlaufs-)Gutachten vom 20. November 2023 hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer leide unverändert an keiner schweren psychischen Störung. Bei ihm könne nicht mehr wie im Vorgutachten von einer dissozialen und unreifen Persönlichkeitsentwicklungsstörung gesprochen werden, sondern aufgrund des inzwischen von ihm erreichten Alters von 25 Jahren sei aktuell von akzentuierten dissozialen und unreifen Persönlichkeitsmerkmalen auszugehen. Ein problematischer Substanzkonsum sei in Anbetracht der wiederholten Konsumereignisse in der JVA hinsichtlich Cannabis zu vermuten, wobei jedoch nach wie vor weder ein schädlicher Gebrauch noch eine Abhängigkeit der Substanz nachweisbar sei. Der Verlauf der Freiheitsstrafe und das dabei vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten bestätigten die frühere diagnostische Einschätzung, wonach zum Tatzeitpunkt eine dissoziale und unreife Persönlichkeitsentwicklungsstörung vorgelegen habe. Zusätzlich hätten tatzeitnah Intoxikationen mit Alkohol und Cannabinoiden, jedoch weder ein schädlicher Gebrauch noch eine Abhängigkeit von einer der Substanz, bestanden.

Bezüglich des Rückfallrisikos bestehe aktuell eine moderate Rückfallgefahr für Tötungsdelikte und eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr für Gewaltdelikte im Allgemeinen. Dies bedeute in Anbetracht der verfügbaren Rückfallraten, dass das Rückfallrisiko für Tötungsdelikte beim Beschwerdeführer aktuell bei unter 5 % in einem mehrjährigen Zeitraum liege, während das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen bei etwa 10 % bis etwa 25 % innerhalb von drei Jahren und etwa 14 % bis etwa 30 % innerhalb von neun Jahren zu veranschlagen sei. Das aktuelle Rückfallrisiko für einschlägige Allgemeindelinquenz liege bei etwa 20 % innerhalb von drei Jahren und 40 % innerhalb von neun Jahren.

Der Gutachter hält zu der Frage nach potenziell wirksamen Interventionen, mit welchen am ehesten dem Risikopotenzial des Beschwerdeführers begegnet werden könne, fest, seines Erachtens stelle eine deliktorientierte Behandlung die einzige Möglichkeit dar, um beim Beschwerdeführer eine spürbare Risikosenkung erreichen zu können.

Für den weiteren Strafvollzug seien gemäss dem Gutachter verschiedene Möglichkeiten denkbar: Gemäss Variante 1 könne der Freiheitsentzug wie bis anhin weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer könne seine Lehre fortsetzen; allfällige Ausgänge würden aber von einer freiwilligen Therapie abhängig gemacht. Hingegen bestünde nach Variante 2 die Möglichkeit, begleitete Ausgänge ohne Auflage einer Therapie zu gewähren und danach bei positivem Verlauf die Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug mit Therapieauflage und Gewährung unbegleiteter Ausgänge und Urlaube sowie danach die Durchführung eines Arbeits- sowie Wohn- und Arbeitsexternat vor der bedingten Entlassung. Der Entscheid darüber, welche Variante gewählt würde, müsse über eine Güterabwägung erfolgen. Bei Variante 1 seien die Risiken während des noch ausstehenden Strafvollzuges betreffend Tötungsdelikte und allgemeine Gewaltdelikte sicher günstiger. Zum Zeitpunkt der Entlassung würden jedoch unverändert ein moderates Rückfallrisiko für Tötungsdelikte sowie ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen bestehen. Bei Wahl der Variante 2 wären die Risiken bei einer bedingten Entlassung zwar etwas besser, falls ab dem offenen Vollzug der Einstieg in eine deliktpräventive Therapie gelingen sollte. Selbst bei dieser Variante – und ebenfalls mit Therapie spätestens ab dem offenen Vollzug – sei eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erst ab Frühling 2026 als realistisch anzusehen. Möglich sei ebenso eine bedingte Entlassung erst kurz vor dem Endstraftermin oder auf den Endstraftermin, namentlich bei Variante 1.

6.3.3 Dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 8. Januar 2024 ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer zeige grundsätzlich ein gutes Vollzugsverhalten. Auffallend sei, dass er sich in der Gruppe laut, unreif und sehr selbstsicher präsentiere, im Einzelkontakt sei er zurückhaltender. In vielen Bereichen zeige sich, dass der Beschwerdeführer kaum Verantwortung übernehmen könne und in der Opferrolle verharre, indem er vieles gegen sich auslege und die Schuld von sich weise. Der Vorfall vom 17. Mai 2020 (Anm.: Auseinandersetzung mit tätlichem Angriff mit Verletzungsfolge des Beschwerdeführers, vgl. Insassen-Stammblatt) sei sozialarbeiterisch nicht aufgearbeitet worden. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten damit habe, eigene Anteile am Geschehen bei sich zu verorten und Verantwortung zu übernehmen. Seit der letzten VKS im April 2021 hätten sieben Disziplinierungen ausgesprochen werden müssen. Bezüglich der Risikoeinschätzung wäre es eigentlich das Ziel, die Legalprognose im Rahmen einer Therapie zu verbessern. Für die weitere Vollzugsplanung gäbe es zwei Möglichkeiten: Der Beschwerdeführer starte in beiden Fällen in der JVA Pöschwies mit begleiteten (2–3) und danach mit unbegleiteten Beziehungsurlauben. Danach erfolge die Versetzung in den offenen Vollzug, entweder ins Gefängnis I unter Einbindung beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD), sofern er bei einer Therapie mitmachen würde, oder sollte er sich immer noch gegen eine Therapie entscheiden, würde die Versetzung in den offenen Vollzug im Gefängnis J ins Auge gefasst. Weitergehende Lockerungen würden nur geprüft, sofern er in eine Therapie einstiege, das hiesse, nur für die erste Variante im Gefängnis I. Der Beschwerdeführer habe sich für die Variante offener Vollzug im Gefängnis J ohne Aufnahme einer Therapie entschieden.

6.3.4 Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA vom 26. Januar 2024 erfülle der Beschwerdeführer die rechtlichen Voraussetzungen für erste Vollzugslockerungen. Sein Vollzugsverhalten sei zwar mehrheitlich durchzogen und es sei gesamthaft fragwürdig, inwiefern beim Beschwerdeführer Deliktpräventionsstrategien wirklich vorhanden seien. In einem weiteren Vollzugsbericht vom 31. Januar 2024 weist der Beschwerdegegner 1 darauf hin, dass die Verantwortungsübernahme und Selbstreflexion, erkennbar unter anderem in der fehlenden Aufarbeitung des Vorfalls vom 17. Mai 2020 und der Neigung, sich in der Opferrolle zu positionieren, als unzureichend klassifiziert werden könnten. Trotz entsprechender Zusage scheine der Beschwerdeführer kaum Interesse an sozialarbeiterischen Gesprächen zu haben und daran, sich vertieft mit eigenen Anteilen am Geschehenen auseinanderzusetzen. Sollte die Fachkommission die vorgesehenen Lockerungsschritte unterstützen, sei als nächster Schritt die Versetzung in den offenen Vollzug der Gefängnis J vorgesehen. Die bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt werde jedoch abgelehnt.

6.4  

6.4.1 Der daraufhin erfolgten Stellungnahme der Fachkommission vom 15. März 2024 ist zu entnehmen, diese könne unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers die begleiteten Ausgänge und Urlaube, die unbegleiteten Ausgänge und Urlaube (ohne Übernachtung) wie auch die Versetzung in den offenen Vollzug zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürworten.

6.4.2 Die Stellungnahme der Fachkommission vom 15. März 2024 bezieht sich aufgrund der Anträge nur auf die einer bedingten Entlassung vorausgehend zu gewährenden Vollzugslockerungen. Vom Beschwerdegegner 1 wurden in der Anmeldung der Fallvorlage an die Fachkommission begleitete sowie unbegleitete Ausgänge bzw. Beziehungsurlaube (ohne Übernachtung) und die Versetzung in den offenen Strafvollzug beantragt. Der Schritt der bedingten Entlassung wurde der Fachkommission gerade nicht vorgelegt (vgl. auch Aktennotiz vom 16. Januar 2024, in welcher der Beschwerdegegner 1 darlegt, weshalb es erst Sinn mache, die bedingte Entlassung vorzulegen, wenn der Beschwerdeführer die Vollzugslockerungen tadellos absolviert habe). Bezüglich der Beurteilung der bedingten Entlassung ist daraus jedoch zu entnehmen, dass die Fachkommission in ihrer Gemeingefährlichkeitsanalyse und Gesamtbeurteilung von einer weiterhin erheblich belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers ausging: Zwar werde ihm ein passables Vollzugsverhalten attestiert, de facto sei er aber mehrfach aufgrund deliktrelevanten Verhaltens diszipliniert worden. Es sei zu betonen, dass sich in den mehr als sechs Jahren seines Strafvollzugs an der relevanten Risikoeinschätzung nichts geändert habe, obwohl dem Beschwerdeführer die für eine risikosenkende Behandlung erforderlichen kognitiven Fähigkeiten gutachterlich attestiert worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich gegen eine freiwillige deliktorientierte Therapie ausgesprochen, welche jedoch gemäss dem jüngsten psychiatrischen Gutachten die einzige Möglichkeit darstelle, um beim Beschwerdeführer eine spürbare Risikosenkung erreichen zu können. Sogar im Fall der Verlegung in den offenen Vollzug habe er eine freiwillige Therapie abgelehnt. Aus ihrer Sicht habe der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer in keiner Weise Anlass zu Misstrauen oder Angst bezüglich einer therapeutischen Behandlung gegeben und habe sich um die Schaffung eines positiven Anreizes für den Einstieg in die Therapie bemüht. Dennoch verzichte der Beschwerdeführer auf die Chance, die Legalprognose nachhaltig und in nützlicher Zeit zu verbessern. Damit signalisiere er ein Desinteresse an einer erfolgreichen Wiedereingliederung und deliktfreien Zukunftsgestaltung.

6.4.3 Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik an der Stellungnahme der Fachkommission äusserte sich die Vorinstanz, obwohl sie bezüglich der Einwendungen betreffend die Verweigerung von Ausgängen und Urlauben auf das entsprechende separat geführte Verfahren verwies, zusammengefasst wie folgt: Die Fachkommission sei ein interdisziplinär zusammengesetztes Expertengremium und Hilfsorgan der Vollzugsbehörde, welches zuhanden letzterer Empfehlungen abgebe. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Fachkommission in ihrer Meinungsbildung nicht frei gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe im Rekursverfahren die Möglichkeit gehabt, seine Einwendungen schriftlich vorzubringen, womit seinem rechtlichen Gehör Genüge getan sei. Dass die Fachkommission bei ihrer Einschätzung willkürlich von der Aktenlage abgewichen wäre, ergebe sich nicht: sie schliesse sich im Ergebnis der im psychiatrischen Verlaufsgutachten auch als möglich diskutierten Variante 1 für die weitere Vollzugsplanung an; damit würden Vollzugslockerungen von Anfang an von der Aufnahme einer deliktpräventiven Therapie abhängig gemacht bzw. ansonsten abgelehnt.

6.4.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Die Fallvorlage an die Fachkommission entbehrt weder einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 75a Abs. 1 StGB) noch ist ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Entscheid über die Vorlage an die Fachkommission, wie der Beschwerdeführer geltend macht, Bundesrecht verletzen sollte. Dass nach Auffassung des Beschwerdeführers keine Unsicherheit der Vollzugsbehörde habe vorliegen können, da aus seiner Sicht das Gutachten und die Vollzugsberichte nicht unklar gewesen seien, und es somit an der Voraussetzung gemäss Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB mangeln würde, nimmt nicht die Entscheidung der Vollzugsbehörde vorweg. Deren Schlussfolgerung, die Gemeingefährlichkeit nicht abschliessend allein beurteilen zu können und deshalb die Fachkommission beizuziehen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt die organisatorische Angliederung der Fachkommission an den Beschwerdegegner 1 nicht auf eine unzulässige Einflussnahme schliessen. Die Zusammensetzung der Fachkommission ist in Art. 62d Abs. 2 StGB geregelt. Danach setzt sich die Fachkommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie zusammen. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben. Für die übrigen Fachkommissionsmitglieder enthält das StGB keine vergleichbaren Ausstandsgründe. Das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat sieht in Ziff. 3.3 lit. a vor, dass Mitglieder, die bereits mit der zu beurteilenden Person beruflich befasst waren, in den Ausstand treten. Vorliegend sind keine Ausstandsgründe ersichtlich und wurden auch keine geltend gemacht. Dass eine Mitarbeiterin des Beschwerdegegners 1 als juristische Sekretärin eingesetzt wurde, spricht ebenfalls nicht gegen die Verwertbarkeit der Stellungnahme (vgl. Rohner, Rz. 314; Ostschweizer Strafvollzugskonkordat, Ziff. 3.2 Abs. 4). Die Anmeldung zur Fallvorlage wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt, daraufhin hätten Ausstandsgründe gegen für die Fachkommission tätige Personen gestellt werden können. Die genaue Zusammensetzung des Gremiums für den Einzelfall musste dafür noch nicht bekannt sein. Wie die Vorinstanz festhielt, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Fachkommission in ihrer Meinungsbildung nicht frei gewesen wäre. Im Übrigen ist die Fachkommission trotz des Erfordernisses der weitreichenden Unabhängigkeit kein Gericht (vgl. Andreas Huber, Experten und Expertenkommissionen im Strafprozess und im Straf- und Massnahmenvollzug, Zürich/St. Gallen 2019, S. 127). Für eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Fachkommission bestand kein Anlass, zumal über den Beschwerdeführer ein Gutachten jüngeren Datums vorlag (vgl. Rohner, Rz. 347 f.). Wenn der Beschwerdeführer zudem rügt, es sei unklar, wie das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder der Fachkommission gewesen sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, was gegen die Berücksichtigung des Berichts der Fachkommission spräche, findet doch das Stimmenverhältnis oder allfällige Minderheitsmeinungen darin grundsätzlich keine Erwähnung (vgl. Rohner, Rz. 352). Die Stellungnahme der Fachkommission ist für die Vollzugsbehörde eine Empfehlung, also im Unterschied zu einem Gutachten eine nicht-verbindliche Entscheidgrundlage (Rohner, Rz. 446). Nichtsdestotrotz hat die Fachkommission ihre Stellungnahme im vorliegenden Fall einlässlich begründet. Darin, dass der Beschwerdeführer anderer Auffassung ist, kann kein Begründungsmangel erblickt werden.

6.4.5 Inhaltlich ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu erblicken, dass die Fachkommission dem Beschwerdeführer eine psychische Störung vorwerfe. Dies lässt sich auch keiner der vom Beschwerdeführer zitierten Äusserung der Fachkommission in dieser Art und Weise entnehmen. Die Fachkommission hat mit ihrer Stellungnahme sodann keine nicht mit dem Gutachten in Einklang zu bringenden Empfehlungen abgegeben, sondern primär gemäss ihrer Aufgabe die Gefährlichkeit beurteilt. Der Fachkommission wurde auch formell keine Entscheidkompetenz übertragen (vgl. Huber, S. 363). Der Bericht der Fachkommission wurde schliesslich nach Vorliegen dem Beschwerdeführer zugestellt, womit er sich, anwaltlich vertreten, dazu hätte äussern können.

6.5 Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Delikt und die Arbeit an persönlichen Defiziten zur Verringerung des Rückfallrisikos unabhängig vom Vorliegen oder der Diagnose einer psychischen Erkrankung erforderlich sind. Auch ohne eine Diagnose einer schweren psychischen Störung liegt eine Rückfallgefahr vor. Wie bereits die Vorinstanzen dargelegt haben, verweigert der Beschwerdeführer bisher eine deliktpräventive Auseinandersetzung mit seiner Tat und seinen deliktrelevanten Problembereichen. Zwar spricht die Uneinsichtigkeit eines Straftäters nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres gegen Vollzugslockerungen, jedoch ist eine fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant (vgl. BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die Konfrontation und Auseinandersetzung mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar.

6.6 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an den niederschwelligen Angeboten (IMPULS etc.) ist zwar positiv zu werten, doch allein nicht ausreichend. Entgegen seiner anlässlich seiner persönlichen Anhörung am 29. Mai 2024 geäusserten Ansicht, er habe alles für seine Resozialisierung erfolgreich abgeschlossen, findet, wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 28. September 2023 (VB.2023.00194, E. 5.4.2) erwog, in deren Rahmen keine vertiefte Auseinandersetzung mit den deliktsrelevanten Problembereichen und dem deliktischen Verhalten statt. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nichts ändert, dass das Gericht keine eigentliche Therapie angeordnet hatte. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB), was im Strafvollzug mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen gegenüber der Allgemeinheit ist (BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2; 10. Juni 2013, 6B_593/2012, E. 4.3; 28. November 2011, 6B_4/2011, E. 2.9; Cornelia Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 9). Diese gesetzlich vorgesehene Pflicht knüpft nicht an das Vorliegen einer schweren psychischen Störung an, deren Bestehen der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen als Voraussetzung für die Anordnung einer "freiwilligen Therapie" herleitet bzw. darin infrage stellt, was denn überhaupt therapiert werden solle, wenn keine Diagnose vorliege. Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich zudem aus seiner Mitwirkungspflicht, dass an den Sozialisierungsbemühungen eine aktive und ernsthafte Beteiligung erwartet werden darf. Daran ändert auch die Kritik des Beschwerdeführers am Verweis der Beschwerdegegnerin 2 auf ein Urteil des Bundesgerichts (23. Mai 2022, 6B_307/2022) nichts, hat doch das Bundesgericht in zahlreichen anderen Fällen, denen andere Anlassdelikte als Sexualdelikte zugrunde lagen, bestätigt, dass die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element darstellten (z. B. BGr, 14. November 2023, 7B_243/2023, E. 3.5.3; 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.6; 31. Oktober 2016, 6B_809/2016, E. 5.3.4; 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3).

6.7 Die Beschwerdegegnerin 2 hält dafür, dass im verbleibenden Strafvollzug eine deliktpräventive Bearbeitung seiner Risiken noch in Angriff genommen werden könnte. Denn so wäre aufgrund einer im verbleibenden Strafvollzug vorzunehmenden deliktpräventiven Bearbeitung der Risiken des Beschwerdeführers eine günstige Beeinflussung des Rückfallrisikos noch möglich, auch wenn für einen solchen Gesinnungswandel wenig Aussicht bestehe. Eine solche deliktorientierte Behandlung wäre laut Gutachter die einzige Möglichkeit, um die vom Beschwerdeführer ausgehenden Risiken zu senken. Der Beschwerdeführer verweigere jedoch eine entsprechende Behandlung, was überwiegend nicht strategischen Motiven, sondern seiner unreif bedingten erhöhten Beeinflussbarkeit und seiner Angst vor den Konsequenzen eines Einstiegs in die Therapie geschuldet sein dürfte. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (BGr, 6. Juni 2017, 6B_240/2017, E. 1.5.4; 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6).

6.8 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es nicht geschafft hat, sein Rückfallrisiko wesentlich zu senken. Im Gutachten vom 20. November 2023 wird zwar festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, in Freiheit eine therapeutische Begleitung zu wollen. Aktuell mache ihm dies aber zu viel Angst und eine Therapie beim PPD lehne er zumindest in der JVA Pöschwies ab. Ob er sich im Gefängnis I darauf einlassen würde, würde er zunächst mit seinem Anwalt besprechen wollen. Er sehe schon, dass draussen eine Therapie ein guter Schutzfaktor sein könne. Aus diesen – grundsätzlich zu begrüssenden – Bekundungen kann der Beschwerdeführer jedoch bezüglich der bedingten Entlassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daran ändert auch nichts, wenn er geltend macht, er sei älter und reifer geworden, was im Risikoprofil zu berücksichtigen sei, zumal das Kriminalitätsrisiko abnehmend sei verglichen mit den vergangenen acht Jahren. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Entwicklungen des letzten Jahres seien nicht in das Gutachten eingeflossen, ohne diese weiter zu substanziieren. Er macht lediglich geltend, es sei davon auszugehen, die Rückfallprognose habe sich in diesem Jahr noch weiter reduziert. Dem Gutachten kann damit jedoch seine zeitliche Aktualität derzeit nicht abgesprochen werden.

Während im ersten Gutachten vom 16. Mai 2017 eine Einreihung mittels VRAG erfolgt sei, habe sich inzwischen in der forensischen Psychiatrie die Art und Weise geändert, wie Prognosen vorgenommen würden. Diese würden heute immer auf eine Basisrate bezogen. In Worten hielt der Gutachter fest, dass "unverändert" von einem moderat ausgeprägten Risikoprofil in Bezug auf Tötungsdelikte und von einem moderat bis deutlich ausgeprägten Risikoprofil in Bezug auf allgemeine Gewaltdelikte auszugehen sei. Wenn nun die Vorinstanzen und die Fachkommission die vom Gutachter selbst verwendete Terminologie übernehmen, verfallen sie entgegen dem Beschwerdeführer nicht in Willkür.

6.9 Die Frage der öffentlichen Sicherheit muss sorgfältig gegenüber dem Interesse der Resozialisierung abgewogen werden. Ist wie hier das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen, so muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3; VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 6.1). Das bedeutet, dass angesichts der gefährdeten hochwertigen Rechtsgüter von Leib und Leben auch kein geringes Risiko von unter 5 % für Tötungsdelikte in Kauf genommen werden muss. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gäbe keine Sicherheit und wenn selbst ein geringes Risiko nicht in Kauf genommen zu werden brauche, wären Vollzugslockerungen nie zulässig. Dementsprechend ist bei der Prüfung der bedingten Entlassung und der diesbezüglich vorzunehmenden Legalprognose, welche die gesamten Umstände beleuchtet, nicht nur allein auf die gutachterlich festgestellte und prozentual ausgedrückte Rückfallgefahr abzustellen.

Wenn die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Beschwerdeantwort im Zusammenhang mit dem nicht in Kauf zu nehmenden Risiko bezüglich hochwertiger Rechtsgüter auf ein Urteil des Bundesgerichts (24. März 2021, 6B_124/2021) verweist, welches die bedingte Entlassung aus der Verwahrung betraf, ist dies entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Denn diese allgemeinen Ausführungen beanspruchen nicht nur Gültigkeit bei schweren Sexualdelikten, sondern genauso bei Tötungs- und anderen Delikten, bei welchen es um das höchstrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität geht (BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021, E. 3.6). Aus seinen Ausführungen bezüglich der unterschiedlichen Anlassdelikte kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch beim Beschwerdeführer eine nicht zu vernachlässigende Rückfallgefahr im Bereich der schwerwiegenden Anlassdelikte besteht.

6.10 Dem Beschwerdeführer wird grundsätzlich ein passables Vollzugsverhalten attestiert. Der Beschwerdeführer hat sodann gewisse Ziele (Lernprogramme, Gespräche mit Sozialarbeitern, Abschluss einer Lehre) erreicht. Nichtsdestotrotz erwirkte er zahlreiche, teils auch deliktrelevante Disziplinierungen und konnte sich aus einer eskalierenden Streitigkeit (Vorfall vom 17. Mai 2020; Disziplinierung aufgehoben) nicht heraushalten. Jüngste Disziplinierungen erfolgten wegen unrechtmässiger Aneignung eines fremden beweglichen Gegenstands vom Arbeitsplatz am 29. Februar 2024 sowie am 25. März 2024. Am 2. Mai 2024 erfolgte eine weitere Disziplinierung wegen mehrfachen Besitzes unerlaubter Datenträger, mehrfachen Abschlusses eines unerlaubten Rechtsgeschäfts und Verstossens gegen allgemeine Ordnungsvorschriften. Mit Verfügung vom 16. August 2024 erfolgte eine weitere Disziplinierung wegen unrechtmässiger Aneignung eines fremden beweglichen Gegenstands vom Arbeitsplatz.

6.11 Der soziale Empfangsraum ist, wie die Fachkommission festhielt, grundsätzlich als günstig zu werten. Der Beschwerdeführer hat einen nachhaltigen Kontakt zu seiner Familie, was sich in den regelmässigen Besuchen zeigt. Gemäss seinen Angaben gegenüber dem Gutachter hätten seine Kollegen, welche ihn besuchten, alle keine Vorstrafen. Hinzu kommt die hypothetische Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit im Familienbetrieb nach dem Vollzug bzw. auf eine Anstellung bei einer Firma, welche bei einer Entlassung auf den Zweidritteltermin bestanden hätte. Dies führt jedoch per se noch nicht zu einer unbelasteten Legalprognose.

6.12 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 mit der Verweigerung der bedingten Entlassung sein Ermessen verletzte. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist ihr darin beizupflichten, dass angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers und der letztlich nach wie vor negativen Legalprognose und mit Blick auf die daher weiterhin gefährdeten hohen Rechtsgüter die derzeitige Verweigerung der bedingten Entlassung nicht zu beanstanden ist. Folglich ist die Beschwerde betreffend die bedingte Entlassung abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Die Vollzugsakten werden dem Beschwerdegegner 1 mit dem Endentscheid des Verfahrens VB.2024.00544 retourniert.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    280.--     Zustellkosten, Fr. 1'480.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von act. …; b)    die Justizdirektion;

c)    das Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2024.00543 — Zürich Verwaltungsgericht 29.01.2025 VB.2024.00543 — Swissrulings