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Zürich Verwaltungsgericht 13.03.2025 VB.2024.00518

13 mars 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,710 mots·~9 min·10

Résumé

Stipendien | [Dem Beschwerdeführer wurde die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für ein beabsichtigtes Studium unter anderem mit der Begründung verweigert, dass er 2012 und 2015 bereits zwei Studiengänge an (Fach-)Hochschulen ohne Abschluss beendet habe.] § 17f Abs. 2 BiG sieht vor, dass eine auszubildende Person ihren Anspruch auf Ausbildungsbeiträge verliert, wenn sie nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebrochen oder erfolglos beendet hat (E. 2.1). Hierbei können auch Ausbildungsabbrüche berücksichtigt werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Norm am 1. Januar 2021 erfolgten. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Rückanknüpfung und keine echte Rückwirkung (E. 2.3). Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung URP.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00518   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.05.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Stipendien

[Dem Beschwerdeführer wurde die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für ein beabsichtigtes Studium unter anderem mit der Begründung verweigert, dass er 2012 und 2015 bereits zwei Studiengänge an (Fach-)Hochschulen ohne Abschluss beendet habe.] § 17f Abs. 2 BiG sieht vor, dass eine auszubildende Person ihren Anspruch auf Ausbildungsbeiträge verliert, wenn sie nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebrochen oder erfolglos beendet hat (E. 2.1). Hierbei können auch Ausbildungsabbrüche berücksichtigt werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Norm am 1. Januar 2021 erfolgten. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Rückanknüpfung und keine echte Rückwirkung (E. 2.3). Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung URP.

  Stichworte: AUSBILDUNGSBEITRÄGE ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT RÜCKWIRKUNG, ECHTE RÜCKWIRKUNG, UNECHTE

Rechtsnormen: § 17f Abs. 2 BildungsG Art./§ 24 Abs. 3 StipendienV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00518

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung, Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Stipendien,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1986 und wohnhaft in Basel, stellte am 12. Mai 2022 beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2022/2023. Hierbei gab er an, per Herbst 2022 ein Studium in Informatik an der Hochschule B aufnehmen zu wollen. Am 15. August 2022 stellte er ein weiteres Gesuch für denselben Studiengang im Ausbildungsjahr 2023/2024.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung wies beide Gesuche von A mit separaten Verfügungen vom 9. Februar 2023 ab, da dieser bereits zwei Ausbildungen erfolglos beendet oder abgebrochen habe.

B. Eine hiergegen am 16. Februar 2023 erhobene Einsprache von A wies das Amt für Jugend und Berufsberatung mit separaten Einspracheentscheiden vom 15. Juni 2023 ab.

C. Einen am 24. Mai 2023 erhobenen Rechtsverzögerungsrekurs von A schrieb die Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 23. Juni 2023 als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Einspracheentscheide des Amts für Jugend und Berufsbildung mittlerweile ergangen waren (Verfahren R-2023-0140).

II.  

A erhob am 19. Juli 2023 Rekurs gegen die Einspracheentscheide des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 15. Juni 2023 und beantragte im Wesentlichen deren Aufhebung und die Ausrichtung der beantragten Ausbildungsbeiträge. Die Bildungsdirektion eröffnete daraufhin zwei Verfahren (R-2023-0183 betreffend das Ausbildungsjahr 2022/2023 und R-2023-0184 betreffend das Ausbildungsjahr 2023/2024). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 vereinigte sie die Verfahren (Dispositiv-Ziff. I), wies die Rekurse von A ab (Dispositiv-Ziff. II und III) und nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 7. September 2024 erhob A hiergegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Bildungsdirektion vom 4. Juli 2024 und die Ausrichtung der beantragten Ausbildungsbeiträge für die Ausbildungsjahre 2022/2023 und 2023/2024. Ausserdem beantragte er die Feststellung, dass es sich bei § 17f des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) um eine verwaltungsrechtliche Sanktion handle, die im Widerspruch zu übergeordneten Gesetzen stehe, und dass dem Amt für Jugend und Berufsbildung untersagt werde, § 17f Abs. 2 BiG auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Bildungsgesetzes abschliessend realisiert haben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 10. September 2024 setzte der stellvertretende Abteilungsvorsitzende A eine 10-tägige Frist zum Nachweis seiner Mittellosigkeit an. Die Bildungsdirektion verzichtete am 13. September 2024 auf Vernehmlassung. A reichte am 22. September 2024 eine Stellungnahme zu seiner Mittellosigkeit ein. Das Amt für Jugend und Berufsberatung beantragte am 23. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Amts für Jugend und Berufsbildung auf dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 18 Abs. 1 BiG und § 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [LS 416.1; in Kraft seit 1. Januar 2021]).

1.2 Soweit die Anträge des Beschwerdeführers betreffend § 17f BiG als Feststellungsanträge oder gar Anträge auf eine abstrakte Normenkontrolle zu verstehen sind, ist hierauf nicht einzutreten. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung, dass § 17f BiG eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder ein administrativer Rechtsnachteil sei und gegen übergeordnetes Recht verstosse, welches über das Interesse an der im Hauptantrag geforderten Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der Ausbildungsbeiträge für die Ausbildungsjahre 2022/2023 und 2023/2024 hinausgeht, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. VGr, 9. November 2023, VB.2023.00460, E. 1.3). Sodann können kantonale Gesetze in einem abstrakten Normenkontrollverfahren nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; BGr, 3. April 2017, 2C_756/2015, E. 1.2.2).

Ebenso wenig ist auf den Antrag einzutreten, dass dem Beschwerdegegner untersagt werden solle, § 17f Abs. 2 BiG auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor seinem Inkrafttreten abschliessend verwirklicht haben. Das Verwaltungsgericht ist nicht (Ober-)Aufsichtsbehörde über den Beschwerdegegner oder die Bildungsdirektion (vgl. VGr, 4. März 2024, VB.2024.00074, E. 2) und kann ihnen deshalb auch keine abstrakten Weisungen zur Rechtsanwendung ausserhalb des vorliegenden Verfahrens erteilen.

1.3 Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den genannten Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 § 17f Abs. 2 BiG sieht vor, dass eine auszubildende Person den Anspruch auf Beiträge verliert, wenn sie nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebrochen oder erfolglos beendet hat. Diese Norm trat am 1. Januar 2021 in Kraft (vgl. OS 71, 483 und OS 75, 425) und ersetzte die zuvor in § 24 Abs. 3 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (StipendienV, OS 59, 263; in Kraft bis zum 31. Dezember 2020) vorgesehene Regel, wonach bei wiederholtem Wechsel der Ausbildung oder Fachrichtung oder bei einem Wechsel nach weit fortgeschrittener Studiendauer die Beiträge vollumfänglich verweigert werden konnten (vgl. hierzu auch ABl 2015-02-20 Meldungsnummer 00102073, Erläuternder Bericht, Ziff. 8, § 17f BiG).

2.2 Aus der vom Beschwerdeführer mit seinen Gesuchen eingereichten Aufstellung zu den von ihm absolvierten Schulen und Ausbildungen ergibt sich, dass er im Jahr 2003 die Sekundarschule abschloss, danach von 2004 bis 2007 erfolgreich eine Lehre als … absolvierte und im Jahr 2008 die Berufsmaturität erlangte. In der Folge studierte er von September 2010 bis Juli 2012 an der Hochschule B im Studiengang C und vom September 2013 bis November 2015 an der Fachhochschule D im Studiengang E, wobei er in beiden Studiengängen keinen Abschluss erwarb. Folglich ist der vorinstanzliche Schluss, dass der Beschwerdeführer nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebrochen oder nicht erfolgreich beendet hat, nicht zu beanstanden.

2.3 Strittig ist, inwiefern § 17f Abs. 2 BiG einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge ausschliesst, wenn der Abbruch von zwei Ausbildungen – wie hier – vollständig vor dem Inkrafttreten dieser Norm am 1. Januar 2021 erfolgte.

2.3.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis anknüpft, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Diese echte Rückwirkung ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert. Bei der unechten Rückwirkung wird auf Verhältnisse abgestellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (sogenannte Dauersachverhalte). Die unechte Rückwirkung gilt grundsätzlich als zulässig, soweit ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 144 I 81 E. 4.1, BGE 138 I 189 E. 3.4; BGr, 27. April 2022, 2C_1005/2021, E. 4.1). Keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung des neuen Gesetzes liegt zudem vor, wenn ein Gesetz für Sachverhalte Geltung beansprucht, die nach seinem Inkrafttreten eingetreten sind, dabei aber ergänzend auch gewisse Tatsachen berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (sog. Rückanknüpfung; BGE 144 I 81 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen, 119 V 200 E. 5c/dd; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 282).

2.3.2 Im vorliegenden Fall beansprucht das revidierte Bildungsgesetz keine Geltung für die Gesuche betreffend Ausbildungsjahre vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2021 (vgl. die Übergangsbestimmung in § 27 Abs. 1 BiG). Es stellt somit mit § 17f Abs. 2 BiG lediglich für Gesuche betreffend Ausbildungsjahre, die nach dem 1. Januar 2021 beginnen (pro futuro), eine Voraussetzung auf, die sich auf Tatsachen (namentlich Ausbildungsabbrüche oder erfolglose Beendigungen von Ausbildungen) bezieht, die sich auch schon vor dem 1. Januar 2021 ereignet haben können. Damit liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern eine grundsätzlich zulässige Rückanknüpfung. Ohnehin musste der Beschwerdeführer auch schon aufgrund des zum Zeitpunkt der Studienabbrüche in Kraft stehenden § 24 Abs. 3 StipendienV mit einem Ausschluss von zukünftigen Ausbildungsbeiträgen rechnen. Diese Bestimmung räumte den Behörden im Vergleich zur Regelung von § 17f Abs. 2 BiG zwar einen Ermessenspielraum ein, sah aber ebenfalls vor, dass bei wiederholten Studienabbrüchen Ausbildungsbeiträge verweigert werden können. Schliesslich dürfen Private grundsätzlich nicht auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen (BGE 145 II 140 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 641).

2.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer eine der Anspruchsberechtigungen des Bildungsgesetzes nicht und erhält deshalb keine Ausbildungsbeiträge. Dies ist keine Rückforderung oder Verweigerung der Auszahlung von bereits zugesprochenen Beiträgen, weshalb es sich bei diesem Entscheid auch nicht um eine "verwaltungsrechtliche Sanktion" oder einen "administrativen Rechtsnachteil" handelt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1440 und 1523 ff.).

2.5 Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern § 17f Abs. 2 BiG gegen übergeordnetes Recht verstossen soll, und ist dies auch nicht ersichtlich. Weder die Kantonsverfassung noch das Bundesrecht räumen ihm ein unbeschränktes Recht auf Ausbildungsbeiträge ein. Die interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Beitritt des Kantons Zürich per 1. Januar 2016, vgl. Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen [Stipendienkonkordat] vom 27. April 2015 [LS 416.3], in welchem die Vereinbarung im vollen Wortlaut angehängt ist) sieht als Minimalstandard nur vor, dass die Kantone – die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen vorbehalten – Ausbildungsbeiträge für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichten müssen (Art. 10 Abs. 1 Stipendienkonkordat). Die Verweigerung von Ausbildungsbeiträgen nach zwei abgebrochenen Ausbildungen, wie sie § 17f Abs. 2 BiG vorsieht, erfüllt diese harmonisierungsrechtliche Mindestanforderung. Das Bundesrecht sieht hierzu keine weiteren Regelungen vor, da der Bund im Bereich der Ausbildungsbeiträge einzig die Harmonisierung der kantonalen Vorgaben fördert, selbst jedoch nicht gesetzgeberisch (harmonisierend) tätig wird (vgl. hierzu Art. 66 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 4 des Ausbildungsbeitragsgesetzes vom 12. Dezember 2014 [SR 416.0]; ferner Konrad Sahlfeld, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 66 BV N. 15).

3.  

3.1 Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz, wonach auch § 16 Abs. 1 BiG der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen an den Beschwerdeführer entgegenstehe, weil dieser mangels tatsächlicher Aufnahme der Ausbildung, für welche er Ausbildungsbeiträge beantragte, nicht als auszubildende Person im Sinn dieser Norm gelte. Ebenso muss nicht auf weitere hier möglicherweise nicht erfüllte Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (bspw. der stipendienrechtliche Wohnsitz des im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Beschwerdeführers) eingegangen werden. Da der Beschwerdeführer nach Erfüllung seiner Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebrochen hat, stehen ihm nach § 17f Abs. 2 BiG keine Ausbildungsbeiträge zu und ist die Beschwerde deshalb, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2), abzuweisen.

3.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.3 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben, weil sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist. Der Beschwerdeführer erfüllt klar (mindestens) eine Voraussetzung für den Bezug von Ausbildungsbeiträgen nicht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.