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Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2024 VB.2024.00515

21 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,170 mots·~11 min·6

Résumé

Aufenthaltsbewilligung | [Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen russischen Staatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Doktorats an der ETH Zürich, nachdem dieser in der Schweiz erfolglos um Asyl ersucht hat] Der Gesetzgeber hat die Voraussetzung der gesicherten Wiederausreise für ausländische Studierende explizit gestrichen. Eine allenfalls nicht gesicherte Wiederausreise steht einer Bewilligung zu Ausbildungszwecken nur entgegen, wenn die Ausbildung lediglich dazu dient, die Zulassungsvorschriften zu umgehen (E. 2). Der Beschwerdeführer ist gewillt und fähig, das ihm angebotene Doktorat zu absolvieren, und er hat ein grosses fachliches Interesse daran. Es ist nicht davon auszugehen, dass er dieses nur vorschiebt, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (E. 4 f.). Gutheissung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00515   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen russischen Staatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Doktorats an der ETH Zürich, nachdem dieser in der Schweiz erfolglos um Asyl ersucht hat] Der Gesetzgeber hat die Voraussetzung der gesicherten Wiederausreise für ausländische Studierende explizit gestrichen. Eine allenfalls nicht gesicherte Wiederausreise steht einer Bewilligung zu Ausbildungszwecken nur entgegen, wenn die Ausbildung lediglich dazu dient, die Zulassungsvorschriften zu umgehen (E. 2). Der Beschwerdeführer ist gewillt und fähig, das ihm angebotene Doktorat zu absolvieren, und er hat ein grosses fachliches Interesse daran. Es ist nicht davon auszugehen, dass er dieses nur vorschiebt, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (E. 4 f.). Gutheissung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUS- UND WEITERBILDUNG DOKTORAT UMGEHUNG WIEDERAUSREISE ZULASSUNG

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 2 AIG Art. 27 AIG Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG Art. 23 VZAE Art. 23 Abs. 2 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00515

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren am 3. Mai 1988, ist ein russischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2022 reiste er als Doktorand zusammen mit einer russischen Forschungsgruppe mit einem Visum für einen Forschungsaufenthalt in die Schweiz ein. Anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz stellte er am 27. November 2022 ein Asylgesuch. Er machte insbesondere geltend, er sei aufgrund seiner Homosexualität und eines möglichen Einzugs in die Armee in Russland bedroht. Ab dem 1. Oktober 2023 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der ETH Zürich. Am 24. Januar 2024 entschied die ETH Zürich, A zu einem Vollzeit-Doktorat zuzulassen. Daraufhin ersuchte A das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich am 1. Februar 2024 um Bewilligung des Stellenantritts als Doktorand.

Am 12. Februar 2024 wies das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch von A ab und wies diesen aus der Schweiz weg, woraufhin er freiwillig ausreiste.

Am 2. Mai 2024 stellte die ETH Zürich im Namen von A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebzw. Aufenthaltsbewilligung an A zwecks Absolvierung eines Doktorats an der ETH Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 20. Juni 2024 ab. Zur Begründung führte es an, es sei nicht damit zu rechnen, dass A nach Beendigung des Doktorats die Schweiz wieder verlassen werde.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 22. Juli 2024 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 6. August 2024 ab, auferlegte die Rekurskosten A (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 6. September 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 11. September 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2024 forderte das Verwaltungsgericht A auf, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam A fristgerecht nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung in der Schweiz zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und die ausländische Person die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24) VZAE konkretisiert.

Art. 27 AIG sowie Art. 23 VZAE wurden per 1. Januar 2011 revidiert, um die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss zu erleichtern (vgl. BBl 2019 427 und BBl 2019 445; vgl. VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00138, E. 2.2). Zuvor war eine Zulassung zu Ausbildungszwecken nur möglich, wenn die Wiederausreise gesichert erschien (Art. 27 Abs. 1 lit. d AuG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Version [AS 2007 5437]). Gemäss dem damals geltenden Art. 23 Abs. 2 VZAE war dies der Fall, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgab, keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren und keine anderen Umstände darauf hinwiesen, dass sie oder er sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten wolle, und das Ausbildungsprogramm eingehalten wurde (AS 2007 5497). Die heute geltende Fassung von Art. 27 AIG schreibt nicht mehr vor, dass die Wiederausreise gesichert erscheinen muss. Art. 23 Abs. 2 VZAE in der heute geltenden Fassung setzt diesbezüglich bloss noch voraus, dass keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen dürfen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich (uniquement, esclusivamente) dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (éluder, eludere). Mit anderen Worten darf die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz nicht missbräuchlich geltend gemacht werden; die Behörden sollen die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob das Gesuch möglicherweise dazu dient, ein Visum für die Einreise zu erschleichen (BBl 2010 427, 439).

2.2 Nach dem Abschluss der Aus- oder Weiterbildung ist ein anschliessender Stellenantritt in der Schweiz möglich, sofern die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 27 Abs. 3 AIG; vgl. BBl 2010 427, 439). Dabei erleichtert der ebenfalls per 1. Januar 2011 revidierte Art. 21 Abs. 3 AIG die Zulassung von Personen aus Drittstaaten mit einem Schweizer Hochschulabschluss auf dem Schweizer Arbeitsmarkt, wenn deren Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem und wirtschaftlichem Interesse ist. Die Bestimmung sieht zudem vor, dass diese nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung für eine Dauer von sechs Monaten zwecks Stellensuche in der Schweiz zugelassen werden können.

2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG müssen Ausländerinnen und Ausländer bei ihrer Einreise in die Schweiz Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bieten, sofern nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzung der gesicherten Wiederausreise für ausländische Studierende in Art. 27 AIG explizit gestrichen. Art. 27 AIG geht als lex specialis der allgemeinen Regelung in Art. 5 Abs. 2 AIG vor (vgl. Valerio Priuli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 5 AIG N. 13). Eine allenfalls nicht gesicherte Wiederausreise steht der Einreise einer ausländischen Studentin oder eines ausländischen Studenten daher in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE nur entgegen, wenn Hinweise bestehen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Dass die gesuchstellende Person nach erfolgreichem Abschluss des Studiums allenfalls ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen beziehungsweise gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG stellen könnte, steht der Erteilung einer Einreisebewilligung nicht entgegen.

3.  

Die Vorinstanzen wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe erfolglos um Asyl ersucht, weshalb seine Ausreise nach Beendigung seines Doktorats nicht gesichert sei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesicherte Wiederausreise sei nicht Voraussetzung für die Zulassung zu Ausbildungszwecken. Zudem belege sein bisheriger Verhalten, dass er die Schweiz nach der Ausbildung verlassen würde, sofern er müsste.

4.  

Zu den persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers lässt sich den Akten unter anderem Folgendes entnehmen:

4.1 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Master in Technik und Technologie einer Universität in C, Russland. Nach Abschluss seines Masterstudiums absolvierte er an derselben Universität ein Nachdiplomstudium. Im Jahr 2019 begann er ein Doktorat an einem Forschungsinstitut für … in D, Russland. Dieses war noch nicht abgeschlossen, als er im November 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Dass der Beschwerdeführer nach dem Forschungsaufenthalt nicht plangemäss nach Russland zurückkehrte, führte zum Abbruch des Doktorats.

4.2 Während des laufenden Asylverfahrens trat der Beschwerdeführer an der ETH Zürich eine Stelle als wissenschaftlicher Assistent in der Arbeitsgruppe von Prof. E und Prof. F an. Im Januar 2024 beantragten die beiden Professoren bei der ETH Zürich die Zulassung des Beschwerdeführers zum Doktorat. Die beiden Professoren beschreiben den Beschwerdeführer in mehreren Schreiben an die Migrationsbehörden als hochtalentierten und überaus effizienten Mitarbeiter. Sie schätzen seine Fähigkeiten als sehr hoch ein und zählen ihn zu den besten Doktoratskandidaten, die sie bisher im …-Departement der ETH Zürich erleben konnten. Sie gaben an, der Beschwerdeführer bringe wertvolle Fachkenntnisse in … mit und sei die Idealbesetzung für die Doktoratsstelle. Sie seien überzeugt, dass der Beschwerdeführer eine herausragende Dissertation anfertigen und ihre Forschung enorm weiterbringen werde. Ferner stehe es ausser Frage, dass er nach Abschluss seiner Dissertation eine Anstellung finden werde, sei es in der Schweiz oder im Ausland. Weiter führten die beiden Professoren aus, dass sie bereits dabei seien, eine erste Publikation in einer Fachzeitschrift in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer einzureichen. Zudem wiesen sie darauf hin, dass es für die ETH Zürich negative finanzielle Auswirkungen hätte, wenn der Beschwerdeführer nicht zum Doktorat zugelassen würde, da ihre Forschungsgruppe auf die Mitarbeit des Beschwerdeführers angewiesen sei.

4.3 Der Beschwerdeführer selber gab in seinem Schreiben vom 19. Juli 2024 an, ein Doktorat an der ETH Zürich würde einen wesentlichen Schritt in seiner wissenschaftlichen Karriere in … darstellen. Die ETH Zürich sei bekannt für sehr gute Forschung sowie eine Arbeitsatmosphäre, die Innovation und intellektuelles Wachstum fördere. Daran wolle er teilhaben. Er führte weiter aus, sich sehr für … zu interessieren. In seinem Schreiben erklärte er auch, weshalb er sich dafür interessiere beziehungsweise welche Aspekte ihn interessierten. Zudem bestätigt der Beschwerdeführer in diesem Schreiben, sich an sämtliche Anordnungen der Schweizer Behörden zu halten.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer hat zwar in der Schweiz um Asyl ersucht und zum Ausdruck gebracht, dass er sich in Russland nicht sicher fühle und Russland daher verlassen möchte. Dennoch kann angesichts der unter E. 4 geschilderten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Ausbildung im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VZAE lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Der Beschwerdeführer hat während seiner Anstellung an der ETH Zürich unter Beweis gestellt, dass er gewillt und fähig ist, das ihm angebotene Doktorat erfolgreich zu absolvieren. Gestützt auf die verschiedenen Schreiben der beiden zuständigen Professoren sowie des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein grosses fachliches Interesse am besagten Doktorat hat und ihn dieses persönlich und beruflich weiterbringen wird. Auch der zeitliche Ablauf zeigt, dass er nicht ausschliesslich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erlangen möchte, sondern ein vom Aufenthaltsrecht unabhängiges Interesse am Absolvieren eines Doktorats an der ETH Zürich hat.

Es mag sein, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss seines Doktorats gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG in der Schweiz um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit ersuchen wird. Dies spricht jedoch nicht gegen die Zulassung des Beschwerdeführers zu Ausbildungszwecken (vgl. vorne E. 2.2). Daneben werden dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Doktorats mit grosser Wahrscheinlichkeit international verschiedene berufliche Möglichkeiten offenstehen. Zudem hat der Beschwerdeführer nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids unter Beweis gestellt, dass er sich an die Anordnungen der Migrationsbehörden hält.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Doktorat nur vorschiebt, um eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erschleichen. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass er nach Abschluss des Doktorats in der Schweiz bleiben wird, sofern ihm nicht gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken im Sinn von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE. 

5.2 Die ETH Zürich hat das Immatrikulationsgesuch des Beschwerdeführers mit Zulassungsbestätigung vom 24. Januar 2024 genehmigt und den Beschwerdeführer zum Doktorat zugelassen. Als Doktorand wird der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 60'800.- pro Jahr erzielen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erfüllt der Beschwerdeführer damit die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. a und c AIG. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über eine bedarfsgerechte Unterkunft im Sinn von Art. 27 Abs. 1 lit. b AIG verfügen wird.

5.3 Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG erfüllt.

5.4 Die Vorinstanzen haben in ihrem Entscheid übersehen, dass eine allenfalls nicht gesicherte Wiederausreise seit der Revision von Art. 27 AIG und Art. 23 VZAE der Einreise nur entgegensteht, wenn die Ausbildung lediglich dazu dient, die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen. Wie dargelegt, kann davon vorliegend – trotz Asylgesuch – nicht ausgegangen werden. Daher erweist sich der Entscheid der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer keine Einreisebeziehungsweise Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als rechtsverletzend, weshalb er aufzuheben ist.

6.  

6.1 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).

6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt sämtlich Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG. Da er sich aufgrund seiner Homosexualität in Russland bedroht fühlte und den Einzug in den Militärdienst fürchtete, ersuchte er im Jahr 2022 in der Schweiz um Asyl. Den ablehnenden Entscheid akzeptierte er. Er buchte selbständig einen Flug und verliess die Schweiz. Während des Asylverfahrens arbeitete er an der ETH Zürich als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Dadurch lernten ihn die Professoren E und F kennen, wodurch sich ihm die Möglichkeit eröffnete, ein Doktorat an der ETH Zürich zu absolvieren. Er ist gemäss Angabe der beiden zuständigen Professoren die Idealbesetzung für das besagte Doktorat. Die ETH Zürich geniesst international einen guten Ruf und der Beschwerdeführer forschte bereits mehrere Jahre auf dem Gebiet ... Dass er ein grosses Interesse daran hat, das ihm angebotene Doktorat zu absolvieren, ist nachvollziehbar. Gründe, ihm dies zu verwehren, liegen keine vor.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

7.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a VRG) und ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren und von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Juni 2024 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 6. August 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 6. August 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution wird ihm nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration; d)    die Gerichtskasse (zur Rückzahlung der Kaution).