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Zürich Verwaltungsgericht 05.06.2025 VB.2024.00507

5 juin 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,710 mots·~19 min·7

Résumé

Aufenthaltsbewilligung | Der 1963 geborene Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine familiäre Beziehung (mehr), die in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt. Mit Blick auf seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt kommt ihm aber grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Anspruch auf Privatleben zu (E. 2.2). Dieser Anspruch gilt nicht absolut. Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren Sozialhilfe und erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 2.3 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist frühestens ab dem Jahr 2021 belegt und dies auch nur betreffend schwere bzw. körperlich belastende Tätigkeiten (E. 2.6.2 ff.). Dem in Anbetracht der beträchtlichen Höhe und der langen Dauer des insofern verschuldeten Sozialhilfebezugs als gewichtig einzustufenden öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers stehen keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber (E. 2.6). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00507   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.06.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.02.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Der 1963 geborene Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine familiäre Beziehung (mehr), die in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt. Mit Blick auf seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt kommt ihm aber grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Anspruch auf Privatleben zu (E. 2.2). Dieser Anspruch gilt nicht absolut. Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren Sozialhilfe und erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 2.3 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist frühestens ab dem Jahr 2021 belegt und dies auch nur betreffend schwere bzw. körperlich belastende Tätigkeiten (E. 2.6.2 ff.). Dem in Anbetracht der beträchtlichen Höhe und der langen Dauer des insofern verschuldeten Sozialhilfebezugs als gewichtig einzustufenden öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers stehen keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber (E. 2.6). Abweisung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: ARZTBERICHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEWEISWÜRDIGUNG FAMILIENLEBEN HAUSARZT IV-GESUCH KRANKHEIT LANGJÄHRIGER AUFENTHALT NICHTVERLÄNGERUNG PRIVATLEBEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEBEZUG VERSCHULDEN VOLLJÄHRIGES KIND

Rechtsnormen: Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Art. 96 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK § 16 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00507

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1963 geborener Staatsangehöriger Ägyptens, reiste am 9. März 2004 nach der Heirat mit einer hier niedergelassenen Italienerin in die Schweiz ein, wo ihm eine bis Anfang März 2009 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Ende Mai 2006 trennten sich die Eheleute; im Juli 2009 wurde die Ehe geschieden. Nach der Scheidung erhielt A, der 2007 Vater eines Sohns mit Schweizer Bürgerrecht geworden war, eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls. Diese Bewilligung wurde in der Folge wiederholt verlängert, letztmals am 31. August 2021 bis zum 1. September 2022.

Da A seit Mai 2004 – mit einem längeren Unterbruch von Anfang Januar 2011 bis Ende Januar 2018 sowie teilweise ergänzend zu einem Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit – Sozialhilfe bezieht, verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden.

Mit Verfügung vom 15. April 2024 verweigerte das Migrationsamt A aufgrund seines fortdauernden Sozialhilfebezugs die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Juli 2024 an.

II.  

Dagegen rekurrierte A, vertreten durch Rechtsanwalt F bzw. dieser substituiert durch MLaw C, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, die das Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. Juni 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A eine neue Ausreisefrist bis am 27. September 2024 ansetzte (Dispositiv-Ziff. II), ihm die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte (Dispositiv-Ziff. V) und ihm eine Parteientschädigung verweigerte (Dispositiv-Ziff. VI). Das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege wies die Sicherheitsdirektion ebenfalls ab (Dispositiv-Ziff. III und IV).

III.  

Am 2. September 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 27. Juni 2024 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Darüber hinaus stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. September 2024 auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 4. März 2025 gab A einen bürointernen Anwaltswechsel bekannt und reichte Unterlagen nach. Am 21. Mai 2025 reichte sein neuer Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B, eine aktualisierte Anwaltsvollmacht ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG – wie ein Sozialhilfebezug (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) – vorliegt. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach nach dem Landesrecht im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Ein solcher Anspruch kann sich jedoch unter Umständen aus dem Völkerrecht ergeben. So kommt die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) berufen kann, einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privat- und/oder des Familienlebens gleich (BGr, 27. September 2023, 2C_235/2023, E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine familiäre Beziehung (mehr), die in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fällt. Sein Sohn ist inzwischen volljährig; Hinweise auf ein besonderes – über die normalen affektiven Beziehungen zwischen Eltern und jungen Erwachsenen hinausgehendes – Abhängigkeitsverhältnis bestehen keine (vgl. BGr, 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 I 227 E. 3.1 und 136 II 497 E. 3.2, wonach das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend ist, in dem über den mutmasslichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK entschieden wird; ferner BGr, 23. August 2022, 2C_356/2022, E. 4.2.3).

Allerdings reiste der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 in die Schweiz ein und lebt seit über 20 Jahren hier. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seines langjährigen Sozialhilfebezugs – auf das ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1; ferner VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 2.3 mit Hinweisen). Ihm kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (zum Ganzen BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 5.1 mit Hinweisen).

Insofern als eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes tangiert, begründet diese ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen kann (vgl. BGr, 27. September 2023, 2C_235/2023, E. 4.2 mit Hinweisen). Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG stellt daher eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient (VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 3.1 – 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.3 – 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1).

2.3 Rechtsprechungsgemäss ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Eine Aufenthaltsbeendigung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 137 I 351 E. 3.9; BGr, 1. Mai 2024, 2C_88/2024, E. 5.1 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist mit anderen Worten eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (vgl. BGr, 4. September 2024, 2C_430/2023, E. 5.3.3).

2.4 Der Beschwerdeführer bezog allein bis April 2024 Sozialhilfe im Umfang von rund Fr. 250'000.-. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG in quantitativer Hinsicht klar erfüllt (vgl. BGr, 22. März 2023, 2C_836/2022, E. 3.3, und 13. Januar 2023, 2C_536/2022, E. 3.3). Der Fürsorgebezug ist sodann nicht nur seit sieben Jahren ununterbrochen, entgegen der Beschwerde kann dem Beschwerdeführer auch keine günstige Prognose gestellt werden: Er ist inzwischen 61 Jahre alt und ging jahrelang keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach. Erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung trat er per 1. Oktober 2022 eine Teilzeitanstellung (20 %) als Zeitungsausträger bei einem Transport- und Kurierunternehmen an, wobei er diese Tätigkeit eigenen Angaben zufolge "im Sommer" 2023 aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben musste. Zwar reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen neuen Arbeitsvertrag mit seinem früheren Arbeitgeber ein mit Stellenantritt 1. September 2024, der Vertrag ist allerdings auf Stundenbasis und Abruf abgeschlossen ohne Garantie für eine Mindestanzahl an Arbeitsstunden und das vom Beschwerdeführer behauptete Pensum von 40 % blieb bislang unbelegt. Mit der Zusprache von (ergänzenden) Rentenleistungen an den Beschwerdeführer ist gegenwärtig ebenfalls nicht zu rechnen. Ein erstes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2022 abgewiesen. Auf ein zweites Gesuch trat sie am 14. Januar 2025 nicht ein.

Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch verhältnismässig ist.

2.5 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, ist eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur zulässig, wenn diese sich unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfungen nach nationalem und internationalem Recht decken sich (BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 31 E. 2.3.2). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem gegenüberstehenden privaten Interesse der ausländischen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 5.1).

Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die familiären Verhältnisse, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (BGr, 27. August 2024, 2C_464/2023, E. 5.2, und 8. Mai 2024, 2C_482/2023, E. 5.2.4; ferner BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 16 E. 2.2.1).

2.6  

2.6.1 Gemäss eigenen Angaben absolvierte der Beschwerdeführer in der Heimat von 1983 bis 1985 – nach mehrjährigem Schulbesuch – eine Ausbildung zum Industrietechniker und war er in der Folge in diesem Bereich mehrere Jahre erwerbstätig. 2001 habe er die Branche gewechselt und sei fortan als Reiseführer tätig gewesen. Bei Ausübung dieser Tätigkeit habe er seine frühere Ehefrau kennengelernt, der er im März 2004 in die Schweiz folgte.

Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers bezog bereits bei dessen Einreise Sozialhilfe; der Beschwerdeführer wurde ab 1. Mai 2004 wirtschaftlich unterstützt. Im Juni 2004 hielt ihn die damals für die Eheleute zuständige Sozialbehörde deshalb erstmals dazu an, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sich zusätzlich bei einem Taglohnprojekt anzumelden und dort regelmässig um Arbeit nachzufragen. Weitere gleichlautende Aufforderungen folgten im Oktober 2004, im April 2005, im Dezember 2005 und im September 2006. In den Jahren 2005 und 2006 war der Beschwerdeführer jedoch lediglich während der Sommermonate als Küchenaushilfe im Stundenlohn angestellt (insgesamt rund sechs Monate). Vom 19. Februar bis am 16. März 2007 nahm er an einem Basisbeschäftigungsprogramm des Sozialamts teil, in dessen Rahmen sich zeigte, dass er nur über "wenig Deutschkenntnisse" verfügte, weshalb ihm empfohlen wurde, vor Inangriffnahme der beruflichen Eingliederung zunächst einen Deutschkurs zu absolvieren. In den Monaten Mai, August und September 2007 besuchte der Beschwerdeführer die Kurse "Deutsch Einstieg", "Deutsch Intensiv Plus A1" und "Deutsch Intensiv Plus A2" bei der Migros Klubschule. Weitere Kursbesuche sind nicht belegt.

Im Jahr 2009 sowie von Mai 2010 bis September 2011 ging der inzwischen geschiedene Beschwerdeführer einer (Teilzeit-)Beschäftigung als Reinigungsmitarbeiter im Stundenlohn nach, sodass er sich schrittweise von der Sozialhilfe zu lösen vermochte und ab Januar 2011 keine Leistungen mehr bezog. Die Tätigkeit in der Reinigungsbranche gefiel dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben allerdings nicht, weshalb er sich im Oktober 2011 entschieden habe, einen Imbisswagen zu mieten und sich damit selbständig zu machen. Ab Ende 2011 bzw. Anfang 2012 betrieb der Beschwerdeführer in D einen Imbiss mit orientalischen und libanesischen Spezialitäten (Pensum rund 70 %). Im Juli 2017 gab er das Geschäft auf, weil der Besitzer des Imbisswagens diesen wieder selbst habe nutzen wollen. Vom 9. Oktober 2017 bis am 3. November 2017 nahm der Beschwerdeführer hierauf an einem weiteren Programm der Basisbeschäftigung teil. Dem Abschlussbericht der Programmverantwortlichen zufolge habe er einen überdurchschnittlichen Durchhaltewillen und eine hohe Konstanz bei den übertragenen Arbeiten gezeigt, wobei bei der Arbeit im Fachbereich ("Holz") zeitweise körperliche Einschränkungen beobachtbar gewesen seien. Der Bericht schliesst mit der Empfehlung, den Beschwerdeführer nach der Basisbeschäftigung zunächst für einen Deutschkurs anzumelden und ihn anschliessend im Rahmen von gemeinnützigen Arbeitseinsätzen Arbeitserfahrung sammeln und seine Deutschkenntnisse weiter verbessern zu lassen.

Vor der Anmeldung zu einem weiteren Deutschkurs und/oder zu einem Arbeitseinsatz trat der Beschwerdeführer im August 2018 eine Anstellung auf Abruf als Lüftungstechniker im Stundenlohn "ohne garantierte Stunden" an. Ab Dezember 2018 fiel er krankheitsbedingt aus; im Januar 2019 wurde das Anstellungsverhältnis aufgelöst. Bis zum Antritt der vorerwähnten Teilzeit-Anstellungen als Zeitungsausträger (im Oktober 2022 bzw. September 2024) war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Seit Februar 2018 bezieht er ununterbrochen Sozialhilfe. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2009 und im Oktober 2018 auf die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs hingewiesen worden war, verwarnte der Beschwerdegegner ihn vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 explizit und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an.

2.6.2 Als Grund für die aufgezeigten Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration und den langjährigen erheblichen Fürsorgebezug nennt der Beschwerdeführer heute seine schlechte gesundheitliche Verfassung, namentlich seine Rückenschmerzen, die mit der Zeit immer stärker geworden seien.

Gemäss dem jüngsten in den Akten liegenden Bericht des aktuellen Hausarztes des Beschwerdeführers, med. pract. E, vom 16. Mai 2025 ist der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er leide unter schwerwiegenden somatischen Erkrankungen, insbesondere im Bereich des Nackens und des Rückens, mit einer chronischen Therapieresistenz (zervikales Schmerzsyndrom ["EM 07/2022"] und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit schleichendem Beginn ["EM ca. 2008"]). Zusätzlich sei bei ihm eine mittel- bis schwere depressive Episode mit erheblichen psychosozialen Belastungen diagnostiziert worden. Zwei Jahre zuvor (April 2023) hatte der Hausarzt des Beschwerdeführers diesem noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % für leichte angepasste Tätigkeiten attestiert und dazu näher ausgeführt, dass der Beschwerdeführer multimorbid sei, vor allem vom Bewegungsapparat her, was die Brust- und die Lendenwirbelsäule anbelange. Der "BWS-Befund" zeige eine "5-malige Diskushernie in der BWS und eine in der LWS, sowie ausgeprägte, degenerative Veränderung im ganzen BWS, LWS Bereich und Fehlhaltung des Rückens". Stehen und gehen könne der Beschwerdeführer circa eine halbe Stunde lang, sitzen sei länger möglich. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen könne der Beschwerdeführer zudem nicht durchgehend schlafen und "mittelschwere bis schwere Arbeitstätigkeit kaum verrichten", während er für leichte angepasste Tätigkeiten mit wechselhafter Belastung "anfänglich und teilweise arbeitsfähig" sei. Das Gewichtslimit betrage 5 kg. Identische Aussagen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers finden sich in den weiteren Berichten von med. pract. E vom August 2022, Januar 2022 und Januar 2021 im Fliesstext, allein die Angaben zum Grad der Arbeitsfähigkeit variieren in den einzelnen Berichten – bei gleicher Anamnese – bzw. fehlen teilweise ganz.

In den älteren bei den Akten liegenden Berichten früherer Ärzte des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2009, 20. Juli 2009, 21. August 2009 und vom 27. April 2020 werden die nach dessen Angaben seit 2005 bestehenden Rückenschmerzen bzw. "anamnetische chronische LWS Schmerzen" zwar bereits erwähnt, vor dem Jahr 2021 allerdings nie als leistungslimitierend eingestuft. Vielmehr bezeichnete der frühere Hausarzt des Beschwerdeführers diesen noch im April 2020 selbst für leichte körperliche Tätigkeiten als voll arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist vor Januar 2021 lediglich für den kurzen Zeitraum vom 14. bis am 21. Dezember 2018 belegt; der Beschwerdeführer hatte sich damals wegen linksseitiger Brustschmerzen, Herzrhythmusstörungen und einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit in ärztliche Behandlung begeben, wobei die Ärzte statt einer kardialen Problematik ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostizierten und – zusammen mit weiteren Faktoren ("Übergewicht, BMI 38, Rauchen, schlechter Trainingszustand") – als Ursache für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit eruierten.

In einem vor Verwaltungsgericht eingereichten Bericht des Kantonsspitals D, Fachbereich Rheumatologie, vom 13. August 2024 werden dem Beschwerdeführer zwar die gleichen medizinischen Diagnosen gestellt wie in dem Bericht seines Hausarztes vom 16. Mai 2025; die untersuchenden Ärzte gelangen jedoch zum Schluss, dass es seit der letzten Berichterstattung im Dezember 2023 – dank der verordneten Physiotherapie – "insgesamt zu einem erfreulichen Verlauf gekommen" und der Beschwerdeführer bloss für eine körperlich belastende Arbeit nicht arbeitsfähig sei, ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht bei gegebener Arbeitsergonomie aber prinzipiell zugemutet werden könne.

Zur seitens seines Hausarztes erwähnten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers lassen sich den Akten sodann lediglich zwei ärztliche Berichte entnehmen, die wenig aussagekräftig sind und sich nicht zum Schweregrad der Erkrankung des Beschwerdeführers äussern. Der ältere der beiden vom gleichen Arzt ausgestellten Berichte datiert vom 13. August 2008. Darin wird dem Adressaten, einem Friedensrichteramt, bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer "seit ca. Sommer 2006" in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung befinde, weil er "unter den Umständen im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau, sowie der angespannten und schwierigen psychosozialen Situation (Finanziell, Arbeit usw.)" leide und bei ihm "im Verlaufe [...] überwiegend Stimmungsschwankungen bis zu Depressionen, Angst und Angststörungen" eingetreten seien. Ein weiteres ärztliches Zeugnis stammt vom 10. Februar 2025. Der gleiche Arzt (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) bestätigt darin, dass der Beschwerdeführer "unter den Umständen im Zusammenhang mit der angespannten und schwierigen psychosozialen Situation (Finanziell, Arbeit, Aufenthaltsbewilligung u. a.) leidet" und seit "ca. August 2024" wegen "überwiegend Stimmungsschwankungen bis zu Angstzuständen und Depression" bei ihm in Behandlung sei.

2.6.3 Bei einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten ärztlichen Unterlagen ist nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor Januar 2021 nicht belegt, es kommen auch gewichtige Zweifel an der dem Beschwerdeführer von seinem aktuellen Hausarzt ab diesem Zeitpunkt attestierten (zunächst teilweisen und spätestens ab Mai 2025 vollständigen) Arbeitsunfähigkeit auf. So fällt zum einen auf, dass der erstmaligen Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers kein bestimmtes (medizinisches) Ereignis voranging, sondern lediglich ein Wechsel des Hausarztes im September 2020. Zum anderen nahm die angebliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach dessen Hausarzt im Lauf der Jahre konstant zu, während die Angaben von med. pract. E zum Krankheitsbild und zu den Symptomen des Beschwerdeführers in sämtlichen Berichten praktisch gleich blieben mit der Ausnahme, dass sich offenbar einzelne Verdachtsdiagnosen nicht bestätigt hatten (vgl. ferner zur Würdigung der Berichte von Hausärzten generell BGr, 20. Dezember 2019, 4A_255/2019, E. 6.3.5; VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.3.3 Abs. 2).

Auch die SVA erblickt in den Feststellungen von med. pract. E keinen Grund, von einer massgebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Ende Mai 2022 gelangte sie nach Prüfung der bis dahin vorliegenden ärztlichen Berichte – so namentlich auch der Arztberichte vom Januar 2021 und vom Januar 2022 – durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen voll arbeitsfähig sei und ihm lediglich ständige körperlich schwere Tätigkeiten nicht ganztägig zugemutet werden könnten. Entsprechend wies sie ein erstes vom Beschwerdeführer im August 2021 gestelltes IV-Gesuch ab. Auf ein zweites Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von IV-Leistungen, das dieser unter Beilage des Berichts seines Hausarztes vom April 2023 sowie des Verlaufsberichts des Kantonsspitals D vom Dezember 2023 eingereicht hatte, trat die IV-Behörde mit Verfügung vom 14. Januar 2025 nicht ein, weil (damit) keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht sei.

2.6.4 Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist folglich frühestens ab dem Jahr 2021 belegt und dies auch nur betreffend schwere bzw. körperlich belastende Tätigkeiten. Dennoch ging der Beschwerdeführer lediglich von Januar 2011 bis Mitte 2017 einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach bzw. bemühte er sich – trotz vorgängiger Verwarnung – erst (wieder) unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens um eine Teilzeitanstellung. Ernsthafte Bemühungen seinerseits um sprachliche Integration sind ebenfalls nicht dargetan, obschon der Beschwerdeführer im Rahmen beider von ihm absolvierten Beschäftigungsprogramme auf die Bedeutung einer solchen für die berufliche Integration hingewiesen worden war. Er vermag bis heute lediglich einen Nachweis über Sprachkenntnisse des Niveaus A1 des Europäischen Sprachenportfolios zu erbringen und der RAD stellte noch im Jahr 2022 fest, sie hätten auf Englisch mit dem Beschwerdeführer kommunizieren müssen, weil er nur "sehr wenig Deutsch" spreche. Seine Arbeitsmarktferne in der Schweiz hat der Beschwerdeführer mit anderen Worten durch Untätigkeit selbst verursacht. Der langjährige und erhebliche Sozialhilfebezug ist ihm daher qualifiziert vorwerfbar.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die zuständige Sozialbehörde in der Vergangenheit angab, der Beschwerdeführer komme seiner Schadensminderungspflicht nach. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab als im Verfahren vor der Sozialbehörde. Namentlich geht es darum, zu prüfen, ob die betroffenen Personen alles Zumutbare unternommen haben, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern und ihre Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu verbessern (vgl. BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E. 6.6.2 mit Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00483, E. 4.2 Abs. 3). Die zuständige Sozialbehörde stellte hier zudem bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten, als wenig beweiskräftig qualifizierten Arztzeugnisse ab und räumte ein, dass er in der Vergangenheit bei der Prüfung von Massnahmen "[a]ufgrund des Alters [...] häufig aussen vor gelassen" worden sei.

2.6.5 Dem in Anbetracht der beträchtlichen Höhe und der langen Dauer des verschuldeten Sozialhilfebezugs als gewichtig einzustufenden öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen gegenüberzustellen:

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von über 40 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit 21 Jahren hier auf. Hiervon musste er während mehr als der Hälfte der Zeit mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt werden. Noch im Mai 2020 wies er zudem drei offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp Fr. 60'000.- auf. Damit ist der Beschwerdeführer in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur ungenügend integriert. Auch ernste Bemühungen um eine sprachliche Eingliederung sind bei ihm – wie gesagt – nicht zu erkennen.

Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre, im Heimatland, wohin er während seines hiesigen Aufenthalts zumindest viermal zu Besuchszwecken zurückkehrte und wo seine drei Geschwister heute noch leben. Auch wenn der Beschwerdeführer zu seinen beiden Schwestern und seinem Bruder in der Heimat keinen Kontakt mehr unterhalten will, dürfte er daher mit der dortigen Kultur und Sprache nach wie vor vertraut sein und dort immer noch über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügen, das er bei einer Rückkehr wieder aktivieren könnte. Dass der Beschwerdeführer auf die Einnahme von Medikamenten (insbesondere eines Blutdruckmedikaments, eines Antidepressivums, eines Medikaments zur Senkung des Cholesterinspiegels, eines Muskelrelaxans und von Schmerzmitteln), eine regelmässige Verlaufskontrolle und auf Physiotherapie angewiesen ist, führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Ägypten. Ein Grossteil der ihm verschriebenen Medikamente ist auf der "Essential Drug List" Ägyptens aufgeführt (vgl. Egyptian Essential Drug List 2018–2019, abrufbar unter <https://cdn.who.int>) und kann von ihm daher – sollte er in der Heimat keinen Versicherungsschutz geniessen – auf Kosten des Staats auch in Ägypten bezogen werden (vgl. BVGr, 25. Februar 2015, E-1377/2014, E. 7.3.2.2 mit Hinweisen).

Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ergibt sich demzufolge in erster Linie daraus, dass sich sein inzwischen volljähriger Sohn hier aufhält, zu dem er eine enge Beziehung unterhalten will. Die beiden haben allerdings zuletzt im Jahr 2009 zusammengelebt und sahen sich in den Folgejahren lediglich durchschnittlich zweimal pro Monat im Rahmen der Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer; ab Dezember 2022 war der Sohn des Beschwerdeführers während eines Jahres in einem Jugendheim untergebracht, weshalb der persönliche Kontakt gemäss dem Beschwerdeführer "nicht im üblichen Rhythmus fortgesetzt werden konnte". Gegenwärtig macht der junge Erwachsene eine Lehre als Maurer und lebt wieder bei der Mutter. Den – nicht mehr unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallenden – Kontakt zum Sohn wird der Beschwerdeführer daher künftig im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her pflegen können.

2.7 Zusammenfassend stehen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (jahrelanger sowie anhaltender Sozialhilfebezug) im Wesentlichen eine lange Aufenthaltsdauer ohne tiefgreifende Integration und die Beziehung zum volljährigen Sohn gegenüber. Unter Berücksichtigung der fruchtlosen Ermahnungen sowie der Verwarnung sind die Vorinstanzen deshalb zu Recht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausgegangen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers erweisen sich als verhältnismässig.

3.  

Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.

Angesichts seiner klar ungenügenden sprachlichen wie auch beruflichen Integration und des sich hieraus ergebenden fortdauernden Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers durfte sich dieser trotz seines langjährigen hiesigen Aufenthalts und der Beziehung zum Sohn keine realistischen Hoffnungen auf Erfolg seines Rekurses machen, zumal sich die genannten Integrationsdefizite nicht bzw. nur teilweise mit den belegten gesundheitlichen Beschwerden rechtfertigen lassen. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher zu Recht ab.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diesem steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 3 genannten Gründen abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2024.00507 — Zürich Verwaltungsgericht 05.06.2025 VB.2024.00507 — Swissrulings