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Zürich Verwaltungsgericht 01.02.2025 VB.2024.00503

1 février 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,530 mots·~8 min·8

Résumé

Kostenauflage | [Ende April 2023 meldete der Beschwerdeführer als (damals) zeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der C AG dem Beschwerdegegner die Änderung von deren Domizil und die Löschung ihrer Revisionsstelle an. Hierfür stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Fr. 81.10 in Rechnung.] Mit Art. 941 Abs. 2 OR vermag sich die Erhebung von Handelsregistergebühren prinzipiell auf eine genügende formell-gesetzliche Grundlage zu stützen. Die genannte Gesetzesbestimmung legt in Abs. 1 sodann bereits den Kreis der Gebührenpflichtigen fest, wobei sie – wie auch die (gleichlautende) Ausführungsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg – diesbezüglich inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist. Gebührenpflichtig ist, "wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht". Dem Wortlaut nach genügt für eine (persönliche) Inpflichtnahme mithin, dass eine Person einer Handelsregisterbehörde mit ihrem Verhalten einen hinreichend begründeten Anlass für ein Tätigwerden gibt. Weder die Art der veranlassten Aktion noch die Gruppe der agierenden Personen wird näher eingegrenzt. So können auch natürliche Personen kostenpflichtig werden, wobei Art. 941 Abs. 1 OR eine genügende gesetzliche Grundlage für eine autonome, über Art. 32 Abs. 1 OR hinausreichende Haftungsregelung bildet (zum Ganzen E. 2.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00503   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenauflage

[Ende April 2023 meldete der Beschwerdeführer als (damals) zeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der C AG dem Beschwerdegegner die Änderung von deren Domizil und die Löschung ihrer Revisionsstelle an. Hierfür stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Fr. 81.10 in Rechnung.] Mit Art. 941 Abs. 2 OR vermag sich die Erhebung von Handelsregistergebühren prinzipiell auf eine genügende formell-gesetzliche Grundlage zu stützen. Die genannte Gesetzesbestimmung legt in Abs. 1 sodann bereits den Kreis der Gebührenpflichtigen fest, wobei sie – wie auch die (gleichlautende) Ausführungsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg – diesbezüglich inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist. Gebührenpflichtig ist, "wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht". Dem Wortlaut nach genügt für eine (persönliche) Inpflichtnahme mithin, dass eine Person einer Handelsregisterbehörde mit ihrem Verhalten einen hinreichend begründeten Anlass für ein Tätigwerden gibt. Weder die Art der veranlassten Aktion noch die Gruppe der agierenden Personen wird näher eingegrenzt. So können auch natürliche Personen kostenpflichtig werden, wobei Art. 941 Abs. 1 OR eine genügende gesetzliche Grundlage für eine autonome, über Art. 32 Abs. 1 OR hinausreichende Haftungsregelung bildet (zum Ganzen E. 2.3). Abweisung.

  Stichworte: ANMELDUNG EINTRAGUNG GEBÜHRENPFLICHT GESETZLICHE GRUNDLAGE HANDELSREGISTERGEBÜHR MUTATION RECHNUNGSSTELLUNG STELLVERTRETUNG

Rechtsnormen: Art. 32 OR Art. 941 Abs. 1 OR

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00503

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenauflage,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 27. April 2023 meldeten A und B als (damals) kollektivzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats der C AG dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Änderung von deren Domizil und baten um Löschung der Revisionsstelle aus dem Handelsregister. Am 2. Juni 2023 trug das Handelsregisteramt die Mutationen ins Handelsregister ein, was am 7. Juni 2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurde (vgl. www.zefix.ch; SHAB, Publikation vom 7. Juni 2023, Meldungsnummer …).

Am 6. Juni 2023 stellte das Handelsregisteramt der C AG für die Eintragungen, die diesen vorangegangene Korrespondenz mit A sowie Auslagen Fr. 81.10 in Rechnung, wobei die 30-tägige Zahlungsfrist in der Folge bis Ende Dezember 2023 erstreckt wurde.

Auch die erstreckte Frist lief ungenutzt ab; eine anschliessende Mahnung der C AG zeigte keine Wirkung. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht eines laufenden Verfahrens wegen Mängeln in der Organisation forderte das Handelsregisteramt A mit (begründetem) Schreiben vom 24. April 2024 auf, die diesem beiliegende Rechnung über den Betrag von Fr. 81.10 zu begleichen. Am 28. Juni 2024 erliess das Amt darüber auf Verlangen von A eine anfechtbare Verfügung.

II.  

Mit Beschwerde vom 30. August 2024 gelangte A ans Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Handelsregisteramts vom 28. Juni 2024 aufzuheben.

Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) vor.

1.2 Aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen (Art. 941 Abs. 1 OR). Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen (Art. 941 Abs. 2 OR), wobei er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip beachtet (Art. 941 Abs. 3 OR).

Gestützt auf die genannte Bestimmung erliess der Bundesrat die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 6. März 2020 (GebV-HReg, SR 221.411.1). Deren Art. 1 Abs. 1 wiederholt einleitend nochmals, dass, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu bezahlen hat. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie nach Art. 1 Abs. 2 GebV-HReg für die Gebühr solidarisch. Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze im Anhang der Verordnung (Art. 3 Abs. 1 GebV-HReg). Ist im Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GebV-HReg).

2.2 Der Beschwerdegegner stützt die strittige Gebührenauflage auf Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg und begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer die Mutationen, für welche die Rechnungsstellung erfolgt sei, zur Anmeldung gebracht habe.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass Art. 941 Abs. 1 OR und Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg keine genügende gesetzliche Grundlage dafür bilden könnten, die den "ganzen geschäftlichen und behördlichen Verkehr durchringende[n] Rechtsgrundsätze zu durchbrechen, nämlich: [d]ie Natur der Organschaft […und] [d]ie Natur der Stellvertretung […]". So sei der Wortlaut der Bestimmungen nicht klar und könne der Rechtsunterworfene aus dem Gesetzes- und Verordnungstext nicht ohne Weiteres erkennen, dass er, wenn er für eine juristische Person etwas einreiche, persönlich hafte, bzw. sei völlig offen, wer genau in den Kreis der Haftenden falle. Umgekehrt hätten hier für den Beschwerdegegner keine Zweifel bestanden, dass die gebührenauslösenden Anmeldungen für die Gesellschaft erfolgt seien und nicht durch deren Vertreter für sich selbst. Sie hätten ja gar nicht letztere betroffen, sondern die Revisionsstelle und seien offensichtlich gefälligkeitshalber für diese erfolgt.

2.3 Mit Art. 941 Abs. 2 OR vermag sich die Erhebung von Handelsregistergebühren prinzipiell auf eine genügende formell-gesetzliche Grundlage zu stützen (vgl. bereits zur früheren Regelung VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00372, E. 3.2, und 29. März 2005, VB.2004.00420, E. 3.1; ferner VGr, 6. August 2024, VB.2024.00190, E. 3.2; Bundesrat, Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, BBl 2015 3617 ff., 3651). Die genannte Gesetzesbestimmung legt in Abs. 1 sodann bereits den Kreis der Gebührenpflichtigen fest, wobei sie – wie auch die (gleichlautende) Ausführungsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg – diesbezüglich inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist. Gebührenpflichtig ist, "wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht". Dem Wortlaut nach genügt für eine (persönliche) Inpflichtnahme mithin, dass eine Person einer Handelsregisterbehörde mit ihrem Verhalten einen hinreichend begründeten Anlass für ein Tätigwerden gibt. Weder die Art der veranlassten Aktion noch die Gruppe der agierenden Personen wird näher eingegrenzt. Von der Gebührenpflicht erfasst werden damit etwa auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder Treuhänderinnen und Treuhänder, gleichgültig, ob sie von sich aus oder im Auftrag Dritter handeln bzw. eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlassen oder von dieser eine Dienstleistung beanspruchen (so auch Martin K. Eckert/Alex Enzler, Basler Kommentar, 2024, Art. 941 OR N. 2; Rino Siffert, Berner Kommentar, 2021, Art. 941 OR N. 8). Treten mehrere Personen gegenüber dem Handelsregisteramt gemeinsam auf, so haftet jede einzelne Person persönlich für die ganze Gebühr (Art. 1 Abs. 2 GebV-HReg).

Wie sich den Materialien zu Art. 1 GebV-HReg entnehmen lässt, wurde das Anliegen eines Teilnehmers des Vernehmlassungsverfahrens, nur die betroffene Rechtseinheit als gebührenpflichtig zu bezeichnen, nicht aufgegriffen (vgl. Bundesamt für Justiz, Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister. Bericht vom 6. März 2020 über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, Ziff. 5.2). Stattdessen orientierte sich der Verordnungsgeber bei der Statuierung der neuen Bestimmung an Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (SR 172.041.1) und wählte damit bewusst eine offene Formulierung, die den Kreis der Gebührenpflichtigen inhaltlich gleich weit zeichnet wie ihre Vorgängerbestimmung in Art. 21 Abs. 1 der per 1. Januar 2021 aufgehobenen Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezember 1954 (aGebV-HReg, AS 2020 993). Danach haftete für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen einer Handelsregisterbehörde nicht bloss die Rechtseinheit, für welche eine Eintragung befugtermassen erbeten oder von Amtes wegen angeordnet wurde, sondern auch, wer zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet war, eine Anmeldung einreichte oder eine Amtshandlung verlangte (Satz 1 und Satz 3), wobei die Rechtsprechung schon früh präzisierte, dass die Gebühren gestützt hierauf auch derjenigen Person persönlich auferlegt werden können, die – im Auftrag eines Dritten oder aus eigener Initiative – eine Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister einreicht, auch wenn sie nicht berechtigt oder verpflichtet ist, die Eintragung anzumelden (vgl. BGE 115 II 93 E. a und BGr, 30. Oktober 2012, 4D_82/2012, E. 3; siehe auch VGr, 14. Oktober 2014, VB.2014.00439, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Inpflichtnahme natürlicher Personen, die im Auftrag einer Rechtseinheit handelten, verstosse gegen Art. 32 OR, lässt sich denn auch auf die vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang zu Art. 21 Abs. 1 aGebV-HReg entwickelte Praxis verweisen. Diese erblickte in aArt. 929 Abs. 1 OR (in der bis Ende 2020 geltenden Fassung), der den Bundesrat zum Erlass einer Gebührenverordnung in Handelsregistersachen ermächtigte, "angesichts der besonderen Bedürfnisse der Registerbehörden" eine genügende gesetzliche Grundlage für eine autonome, über Art. 32 Abs. 1 OR hinausreichende Haftungsregelung (zum Ganzen BGE 115 II 93 E. a; bestätigt in BGr, 30. Oktober 2012, 4D_82/2012, E. 3). Nichts anderes hat für Art. 941 Abs. 1 OR zu gelten, zumal dieser den Kreis der gebührenpflichtigen Personen gleich selbst bestimmt.

2.4 Vorliegend meldete der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Änderung des Domizils der C AG und die Löschung von deren Revisionsstelle formell an. Damit haftet er dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 941 Abs. 1 OR und Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg persönlich für die Zahlung der Gebühren und Auslagen für diesen administrativen Schritt und erweist sich die Rechnungstellung an ihn als rechtmässig.

Im Übrigen war der Beschwerdeführer – entgegen seinem Dafürhalten – auch verpflichtet, die am 2. Juni 2023 im Tagesregister eingetragenen Mutationen zur Anmeldung zu bringen (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a und Art. 152 ff. HRegV), und hätte ihn der Beschwerdegegner im Unterlassungsfall unter Umständen persönlich mit einer Busse belegen können (vgl. Art. 940 OR).

2.5 Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gegen die Höhe der beschwerdegegnerischen Forderung nichts einwendet, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss gilt es, die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.- unterschreitendem Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.

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