Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2024 VB.2024.00500

23 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,430 mots·~12 min·12

Résumé

Nichtbestehen der Probezeit | [Kein Vorliegen von besonderen Umständen im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM, die ein Abweichen von den Promotionsvoraussetzungen rechtfertigen würden.] Die Beschwerdeführerin erfüllte in der Probezeit am Kurzzeitgymnasium die Voraussetzungen für eine definitive Aufnahme an die Mittelschule nicht (E. 2.2). Gemäss § 7 Abs. 2 VAM kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit von den Promotionsbestimmungen abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen (E. 3.1). Es ist nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin über ihre belegten Knieprobleme hinaus weitere gesundheitliche Einschränkungen gehabt hätte, die ihre Lern- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt hätten und kausal für das Nichtbestehen gewesen wären (E. 4.2). Dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht kein Nachteilsausgleich gewährt worden wäre, ist zudem nicht ersichtlich (E. 4.3). Auch die insgesamt positive Notenentwicklung nach schlechtem Start in die Probezeit lässt keine Rückschlüsse zu, da diese auch durch zusätzliche Anstrengungen aufgrund der drohenden Nichtpromotion begründet sein könnte (E. 4.4). Abweisung.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00500   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nichtbestehen der Probezeit

[Kein Vorliegen von besonderen Umständen im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM, die ein Abweichen von den Promotionsvoraussetzungen rechtfertigen würden.] Die Beschwerdeführerin erfüllte in der Probezeit am Kurzzeitgymnasium die Voraussetzungen für eine definitive Aufnahme an die Mittelschule nicht (E. 2.2). Gemäss § 7 Abs. 2 VAM kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit von den Promotionsbestimmungen abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen (E. 3.1). Es ist nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin über ihre belegten Knieprobleme hinaus weitere gesundheitliche Einschränkungen gehabt hätte, die ihre Lern- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt hätten und kausal für das Nichtbestehen gewesen wären (E. 4.2). Dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht kein Nachteilsausgleich gewährt worden wäre, ist zudem nicht ersichtlich (E. 4.3). Auch die insgesamt positive Notenentwicklung nach schlechtem Start in die Probezeit lässt keine Rückschlüsse zu, da diese auch durch zusätzliche Anstrengungen aufgrund der drohenden Nichtpromotion begründet sein könnte (E. 4.4). Abweisung.

  Stichworte: AUFNAHME AUFNAHMEENTSCHEID BESONDERE UMSTÄNDE ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT MITTELSCHULE PROBEZEIT

Rechtsnormen: § 13 PromotionsR Art. 7 Abs. 2 VAM

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00500

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsschule C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen der Probezeit,

hat sich ergeben:

I.  

A besucht seit dem Herbstsemester 2023/24 das Kurzzeitgymnasium an der Kantonsschule C. Am 1. Februar 2024 teilte die Prorektorin der Kantonssschule C der Mutter von A, D, mit, dass ihre Tochter gemäss Beschluss des Klassenkonvents die Probezeit nicht bestanden habe und sie nicht an der Kantonsschule C aufgenommen werden könne.

II.  

Einen hiergegen am 4. März 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Juli 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte ihr die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Am 3. September 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung der Bildungsdirektion vom 1. Juli 2024 sowie die Verfügung der Kantonsschule C vom 1. Februar 2024 aufzuheben und sie definitiv in die Kantonsschule C aufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr eine Verlängerung der Probezeit bis mindestens Ende Frühjahrsemester 2025 zu gewähren. Subsubeventualiter sei sie zur Wiederholung der ersten Klasse der Kantonsschule C unter Erlass der Aufnahmeprüfung zuzulassen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 24. September 2024 auf Vernehmlassung. Die Kantonsschule C beantragte am 26. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 8. Oktober 2024 eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21] und § 65 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019 [VAM, LS 413.250.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die definitive Aufnahme in die Mittelschule ist vom Bestehen der Aufnahmeprüfung und einer Probezeit abhängig (vgl. § 14 MSG). Wird die Aufnahmeprüfung bestanden, erfolgt danach zunächst die Aufnahme für eine Probezeit von einem Semester (vgl. § 8 Abs. 1 VAM). Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) über die endgültige Aufnahme (§ 8 Abs. 2 VAM). Der Klassenkonvent besteht aus allen Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, und einem Mitglied der Schulleitung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]). Gemäss § 9 PromotionsR sind die "Bedingungen" für die Promotion erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4,0 erteilt werden (lit. b).

2.2 Gemäss dem Zeugnis von A für ihr erstes Semester an der Kantonsschule C, das Herbstsemester 2023/24, betrug die doppelte Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten 5 Notenpunkte und die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach oben 1.5 Notenpunkte. Zudem lagen vier Noten unter 4,0. A erfüllt hiermit die Voraussetzungen für eine definitive Aufnahme in die Mittelschule gemäss § 8 Abs. 2 VAM in Verbindung mit § 9 PromotionsR nicht.

3.  

3.1 Gemäss § 7 Abs. 2 VAM kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen. Um zu bestimmen, wann besondere Umstände vorliegen, kann sinngemäss auf die Rechtsprechung zum "besonderen Fall" im analog ausgestalteten § 13 PromotionsR abgestellt werden, welcher für die übrigen Promotionsentscheide (das heisst ausserhalb des Bestehens der Probezeit) anwendbar ist (vgl. auch den wortgleichen § 20 Abs. 2 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 [AufnahmeR, LS 413.250.1] und den dazu ergangenen Entscheid VGr, 12. September 2024, VB.2024.00419, E. 3.1).

3.2 Dementsprechend sind besondere Umstände namentlich dann anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Mit anderen Worten ist eine Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung erforderlich (VGr, 12. September 2024, VB.2024.00419, E. 3.2; vgl. ferner auch VGr, 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.5.1 1. Absatz, und 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 4.1).

In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine Anwendung von § 7 Abs. 2 VAM, respektive § 13 PromotionsR besteht (VGr, 12. September 2024, VB.2024.00419, E. 3.2 – 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.5.1 2. Absatz – 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 4.2).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe während des hier relevanten Semesters unter starken Knieschmerzen gelitten, weshalb sie Schlafprobleme gehabt und starke Schmerzmittel habe einnehmen müssen. Wegen der Schmerzen habe sie am Anfang des Schuljahres Mühe gehabt, sich an der Kantonsschule und mit deren Prüfungen zurechtzufinden, weshalb sie notenmässig schlecht gestartet sei (zwischenzeitlich -12.5 Notenpunkte). Zwar habe sie dies bis zum Ende der Probezeit noch stark aufholen können (per Ende Semester -3.5 Notenpunkte), es habe aber trotzdem nicht mehr zur Promotion gereicht. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, sie und ihre Mutter hätten die Beschwerdegegnerin mehrfach über ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Folgen informiert. So hätte sie schon zu Beginn des Semesters ein Arztzeugnis eingereicht, um eine Sportdispens zu erhalten, welche ihr schliesslich auch für das ganze Semester gewährt wurde. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin um die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wissen und von sich aus Nachteilsausgleichsmassnahmen vorschlagen oder anordnen müssen. Da die Beschwerdeführerin im Verlauf der Probezeit und auch im zweiten Semester ihre Noten habe steigern können, bestünde eine gute Prognose und sei davon auszugehen, dass sie die Probezeit bestanden hätte, wenn ihr Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt worden wären. Entsprechend lägen besondere Umstände von § 7 Abs. 2 VAM vor, welche vorliegend eine Abweichung von den Promotionsvoraussetzungen erlauben würden.

4.2 Im Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren trägt grundsätzlich der- oder diejenige die (objektive) Beweislast, der bzw. die aus einer Tatsache Rechte ableiten will (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 60 N. 10; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00691, E. 3.3.1, und 1. Juli 2021, VB.2020.00255, E. 2.2). Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe während der Probezeit an starken Knieschmerzen gelitten, was Schlafprobleme verursacht habe und deretwegen sie starke Schmerzmedikamente habe einnehmen müssen, die ihre Lern- und Leistungsfähigkeit weiter geschmälert hätten. Ausserdem habe sie an Eisenmangel gelitten. Aus alledem leitet sie das Vorliegen von besonderen Umständen im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM ab, weshalb sie grundsätzlich hierfür beweisbelastet ist. Aus den Akten ergeben sich jedoch ausschliesslich unspezifische Arztzeugnisse, die einzig eine Sportunfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen "Krankheit" belegen. Zwar kann gestützt hierauf als erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin Knieprobleme hatte, da die Arztzeugnisse von einer Praxis für Sportmedizin ausgestellt wurden, explizit (nur) eine Sportunfähigkeit bescheinigt wurde und die Beschwerdeführerin gestützt hierauf auch tatsächlich vom Sportunterricht dispensiert wurde. Hingegen ergibt sich aus den Akten kein Beleg für darüber hinausgehende Gesundheitsprobleme. So ist beispielsweise die Aufstellung der Absenzen während der Probezeit unauffällig. Auf das Einreichen von Arztberichten, die die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin genauer darlegen würden oder die Einnahme gewisser Medikamente empfehlen, verzichtete die Beschwerdeführerin sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren trotz Kenntnis um die Relevanz dieser Umstände. Zudem bestehen auch Anhaltspunkte, die gegen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen. Zwar ist die auch bei der Beschwerdeführerin zu beobachtende Verbesserung der Noten während der laufenden Probezeit grundsätzlich erwartbar und lässt sich häufig durch einen Gewöhnungseffekt an die Mittelschule erklären (vgl. unten E. 4.4). Sie steht jedoch trotzdem in einem gewissen Widerspruch zur Intensität der geltend gemachten und angeblich während des ganzen Semesters unverändert fortdauernden gesundheitlichen Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Notenentwicklung zumindest erschwert gewesen wäre.

Entsprechend ist weder die geltend gemachte Einschränkung noch eine Kausalität zwischen dieser und der ungenügenden Leistung dargetan und ist das Vorliegen besonderer Umstände aufgrund der Knieschmerzen der Beschwerdeführerin zu verneinen.

4.3 Zwar können besondere Umstände im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM respektive § 13 PromotionsR auch dann vorliegen, wenn ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund seiner oder ihrer Behinderung Anspruch auf Nachteilsausgleich hätte, dieser jedoch nicht gewährt wurde, oder wenn unkorrektes Verhalten einer Schule betreffend einen gewährten Nachteils-ausgleich vorliegt (vgl. VGr, 12. September 2024, VB.2024.00419, E. 4.4, und 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend wurde ein Nachteilsausgleich für die Beschwerdeführerin jedoch erst am 3. März 2024 beantragt, mithin erst nach Ergehen der Ausgangsverfügung betreffend das Nichtbestehen der Probezeit vom 1. Februar 2024 und einen Tag vor Anhebung des entsprechenden Rekurses am 4. März 2024. Die Schule lehnte dieses Gesuch am 6. März 2024 mangels eines ärztlichen Zeugnisses, das klar die Behinderung inklusive funktioneller Einschränkungen bezeichne und die kompensatorischen Möglichkeiten beschreibe oder nachteilsausgleichende Massnahmen empfehle, ab.

Es kann offenbleiben, ob es sich bei den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin überhaupt um solche handelt, die zum Nachteilsausgleich berechtigen, respektive ob sie aus Gründen der Rechtsgleichheit Anspruch hierauf hätte. Es ist nämlich nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin während der Probezeit keine Kenntnis von den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen gehabt hätte und deshalb nicht früher einen Antrag auf Nachteilsausgleich hätte stellen können oder ein solcher Antrag ihrerseits von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgelehnt worden wäre. Die Beschwerdeführerin macht einzig sinngemäss geltend, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht über die diesbezügliche Möglichkeit informiert habe. Hiermit ist jedoch kein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin bezüglich des Nachteilsausgleichs dargetan. Weder hätte die Beschwerdegegnerin allein gestützt auf die unspezifischen Arztzeugnisse zur Sportunfähigkeit einen allfälligen Bedarf für Nachteilsausgleichsmassnahmen in anderen Fächern erkennen können oder müssen, noch sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Beschwerdegegnerin in anderer Weise über die angeblich mit den Knieproblemen einhergehenden Leistungseinschränkungen informiert habe, glaubhaft. Die Behauptung, dass sie sowohl ihre Klassenlehrerin als auch die Prorektorin mündlich über ihre gesundheitlichen Einschränkungen bereits zu Beginn des Semesters informiert habe, bleibt vage und unbelegt. Auch dass dies bei Gesprächen zwischen ihrer Mutter und der Klassenlehrerin im Verlauf des Semesters ein Thema gewesen sein soll, wird ohne Beweis behauptet. Es liegt einzig ein E-Mail-Verkehr zwischen der Klassenlehrerin und der Mutter der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2024 zum bevorstehenden Klassenkonvent und dem drohenden Nichtbestehen der Beschwerdeführerin in den Akten. Darin findet sich keine Erwähnung der gesundheitlichen Beschwerden, sondern spricht die Mutter der Beschwerdeführerin von Ängsten, die diese bei Prüfungen in den Wochen zuvor behindert hätten. Zwar ist dem E-Mail-Verlauf auch zu entnehmen, dass mindestens eine telefonische Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und der Klassenlehrerin stattgefunden habe. Über den Inhalt dieses Gespräches können jedoch keine Rückschlüsse gezogen werden. Auch die angebotene Befragung der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, den von ihr behaupteten Sachverhalt zu beweisen. Ihr Standpunkt ergibt sich bereits klar aus ihren Eingaben und sie hätte auch dort die genauen Umstände der angeblichen Besprechungen mit der Klassenlehrerin darlegen können. Entsprechend ist kein Fehlverhalten aufseiten der Beschwerdegegnerin erstellt, womit auch der fehlende Nachteilsausgleich keine besonderen Umstände im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM begründet.

4.4 Schliesslich ist auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Aufnahmeprüfung für die Mittelschule eine passable Note erzielte und ihre Noten an der Kantonsschule C nach einem schlechten Start im Verlauf der Probezeit und auch danach besser wurden, nicht geeignet, zu belegen, dass sie sich während der Probezeit in einer Ausnahmesituation befunden habe. Diese Notenentwicklung kann verschiedene Gründe haben und lässt sich nicht ohne Weiteres nur auf einen Faktor zurückführen. So ist bei neu eintretenden Schülerinnen und Schülern ein gewisser "Gewöhnungseffekt" an die Mittelschule im Verlauf des ersten Semesters zu erwarten. Bei der Beschwerdeführerin liesse sich die Notenentwicklung nicht zuletzt auch mit zusätzlichen Anstrengungen später im Semester aufgrund der drohenden Nichtpromotion (respektive Nichtaufnahme) erklären (vgl. VGr, 12. September 2024, VB.2024.00419, E. 4.2).

Was sodann die Notenentwicklung nach Ende der Probezeit betrifft, kann diese beim Entscheid, ob während der Probezeit eine Ausnahmesituation vorlag oder nicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. zuvor E. 3.2 2. Absatz). Der Entscheid des Verordnungsgebers, dass die Probezeit ein Semester beträgt (§ 8 Abs. 1 VAM), nur in Ausnahmefällen hiervon abgewichen werden kann (§ 7 Abs. 2 VAM) und entsprechend zu diesem Zeitpunkt ein Fazit gezogen wird, ist zu respektieren. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin auch im Frühjahrssemester 2024 mit ihren Noten die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt.

5.  

Festzuhalten ist schliesslich auch, dass die Vorinstanz entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat. Sie setzte sich in ihrem Entscheid ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und kam zum Schluss, dass aufgrund der Beweislage keine beeinträchtigte Leistungs- bzw. Prüfungsfähigkeit währen der Probezeit erstellt werden konnte, weshalb auch kein "Ausnahmefall" im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM vorliege. Weiter habe die Beschwerdegegnerin aufgrund der nicht erstellten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit die Beschwerdeführerin auch nicht über Nachteilsausgleichsmöglichkeiten informieren müssen. Die geltend gemachten Gesundheitsprobleme würden ohnehin keine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) darstellen. Da die Vorinstanz gestützt hierauf zum Schluss kam, dass keine besonderen Umstände im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM vorliegen, bestand kein Raum mehr für eine irgendwie geartete Abweichung von den Promotionsvoraussetzungen, womit sie sich auch nicht spezifisch zu der von der Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt beantragten Probezeitverlängerung oder der Repetition des ersten Jahres des Kurzzeitgymnasiums unter Erlass der Aufnahmeprüfung äussern musste.

Nicht erneut einzugehen ist sodann auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche zwar unter dem Titel der Gehörsverletzung stehen, im Kern aber inhaltliche Kritik an der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids üben. Die entsprechenden Argumente wurden bereits bei der Prüfung des Vorliegens von besonderen Umständen berücksichtigt.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, dass bei der Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2023/24 keine besonderen Umstände im Sinn von § 7 Abs. 2 VAM vorgelegen haben, nicht zu beanstanden. Entsprechend kann nicht von den Promotionsvoraussetzungen abgewichen werden. Da die Beschwerdeführerin diese mit ihren schulischen Leistungen nicht erfüllte, besteht somit weder Raum für ihre definitive Aufnahme an der Kantonsschule, eine Verlängerung der Probezeit noch eine Wiederholung der ersten Klasse der Kantonsschule unter Erlass der Aufnahmeprüfung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.