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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00499

10 avril 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,877 mots·~24 min·8

Résumé

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Drittstaatsangehörigen] Die anspruchsbegründende Ehe hat sieben Jahre gedauert, der Beschwerdeführer erfüllt jedoch die Integrationskriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 58a AIG in wirtschaftlicher Hinsicht nicht (E. 2). Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer lebt seit 23 Jahren in der Schweiz, wurde nur untergeordnet straffällig, sein Sozialhilfebezug erreicht die Schwelle für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht und die Verschuldung erweist sich als geringfügig. Die Beziehung zu seinem in der Schweiz geborenen, bei der Kindsmutter lebenden 13-jährigen Sohn ist in affektiver Hinsicht als gelebt und eng einzustufen. Die mangelhafte wirtschaftliche Unterstützung seines Sohnes kann dem Beschwerdeführer nur beschränkt vorgeworfen werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als unverhältnismässig (E. 3). Gutheissung UP/URB. Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00499   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Drittstaatsangehörigen] Die anspruchsbegründende Ehe hat sieben Jahre gedauert, der Beschwerdeführer erfüllt jedoch die Integrationskriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 58a AIG in wirtschaftlicher Hinsicht nicht (E. 2). Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer lebt seit 23 Jahren in der Schweiz, wurde nur untergeordnet straffällig, sein Sozialhilfebezug erreicht die Schwelle für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht und die Verschuldung erweist sich als geringfügig. Die Beziehung zu seinem in der Schweiz geborenen, bei der Kindsmutter lebenden 13-jährigen Sohn ist in affektiver Hinsicht als gelebt und eng einzustufen. Die mangelhafte wirtschaftliche Unterstützung seines Sohnes kann dem Beschwerdeführer nur beschränkt vorgeworfen werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als unverhältnismässig (E. 3). Gutheissung UP/URB. Gutheissung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL NICHTVERLÄNGERUNG

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00499

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Ersatzrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1981 geborene irakische Staatsangehörige A reiste am 2. Juni 2002 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nachdem das Asylgesuch am 26. Oktober 2004 rechtskräftig abgelehnt wurde, verblieb er in der Schweiz und heiratete am 10. Februar 2007 die damals niederlassungsberechtigte, thailändische Staatsbürgerin C, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde. Am 28. Januar 2009 verstarb die damalige Ehefrau. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A nicht verlängert und es wurde ihm eine Ausreisefrist bis am 26. Februar 2010 angesetzt. Dennoch verblieb er in der Schweiz.

B. Im Jahr 2012 kam D, der gemeinsame Sohn von A und der im Kanton Zürich niedergelassenen, 1978 geborenen dominikanischen Staatsangehörigen E zur Welt und am 12. Dezember 2014 schlossen A und E die Ehe, woraufhin ersterem eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem die Ehegatten sich am 3. November 2021 getrennt hatten, wurde die Aufenthaltsbewilligung A letztmals bis am 11. Dezember 2022 verlängert.

C. Am 19. März 2024 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 19. Juni 2024.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Juni 2024 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 26. September 2024 an. Sie gewährte die unentgeltliche Prozessführung und entschädigte den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. August 2024 liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung, letzteres auch für das Verfahren vor Vorinstanz.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Am 11. September 2024 reichte A dem Verwaltungsgericht ein Schreiben von E ein, in dem sie sich zur Beziehung von A zum gemeinsamen Sohn äussert.

Am 1. April 2025 reichte der Rechtsvertreter von A eine aktuelle Honorarnote und einen neuen Arbeitsvertrag ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) hat der ausländische Ehegatte einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er unter anderem mit dieser zusammenwohnt (lit. a). Entscheidend beim Zusammenwohnen ist nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Es ist unbestritten, dass seit der Trennung der Eheleute im November 2021 keine intakte eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau mehr besteht und sie seither nicht mehr zusammenwohnen. Der Beschwerdeführer kann damit bezüglich seiner früheren Ehegemeinschaft aus Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. 

2.2 2.2.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer niederlassungsberechtigten Person nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Die Ehegemeinschaft hat vom 12. Dezember 2014 bis am 3. November 2021 und damit knapp sieben Jahre gedauert, weshalb die zeitlichen Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind.

2.2.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt oder ob er Integrationsdefizite aufweist, die einem Anspruch auf Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.

Massgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung des Integrationserfolgs während der Ehe ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft, wobei aber nachträgliche Integrationsleistungen zumindest bis zum Ablauf der bereits im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung berücksichtigt werden können (statt vieler BGr, 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.2; Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, § 23.314).

2.2.3 Die Vorinstanz kommt nach einer eingehenden Prüfung der Integrationskriterien zum Schluss, dem Beschwerdeführer könne insgesamt keine erfolgreiche Integration attestiert werden: Zwar dürfte das Kriterium der sprachlichen Integration erfüllt sein. Sodann habe er bloss in geringfügiger Weise strafbares Verhalten begangen, sodass den diesbezüglich erfolgten Verurteilungen kein ausschlaggebendes Gewicht zukomme. In beruflicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die Integration in gewissem Umfang gelungen, wenn ihm auch keine gefestigte berufliche Integration zugesprochen werden könne. Eine wirtschaftliche Integration verneinte die Vorinstanz jedoch: So habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 und dann wieder seit 2022 teilweise vollumfänglich, teilweise ergänzend zum selbsterzielten Einkommen von der öffentlichen Hand unterstützt werden müssen, insgesamt mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 36'445.60. Hinzu komme, dass gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine von Fr. 19'396.24 vorlägen; auch wenn diese Verschuldung nicht sehr hoch sei, so seien keine Bemühungen ersichtlich, die auf einen Schuldenabbau schliessen liessen. Eine über die übliche Integrationserwartung hinausgehende soziale Integration sei sodann nicht ersichtlich. 

2.2.4 Laut Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 und Art. 77d Abs. 1 lit. d der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sind für eine erfolgreiche sprachliche Integration mindestens Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1 nachzuweisen, wobei im Rahmen einer üblichen Integration je nach Aufenthaltsdauer auch bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können.

Der Beschwerdeführer hat zwar keinen Nachweis seiner Sprachkenntnisse in Form einer Deutschkursbestätigung beigebracht. Jedoch hat der Gemeindeschreiber von F am 19. April 2024 in einem Referenzschreiben an den Beschwerdegegner bestätigt, dass der Beschwerdeführer einwandfrei Deutsch spreche. Ausserdem ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass er bereits in den Jahren 2011 und 2012 ohne Dolmetscher polizeilich befragt werden konnte. Er selbst erklärt in der Beschwerdeschrift, nicht nur fliessend Deutsch zu sprechen, sondern auch ohne Weiteres Schweizerdeutsch zu verstehen. Gestützt auf diese Grundlagen ist von einer erfolgreichen sprachlichen Integration des Beschwerdeführers auszugehen.

Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE stellt weiter ein Integrationsdefizit dar, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden. Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht aus (statt vieler, BGE 144 I 91 E. 5.2.4; BGr, 20. Januar 2012, 2C_749/2011, E. 4.3). 

Das bisherige Legalverhalten des Beschwerdeführers ist nicht tadellos. So erwirkte er in den Jahren 2006 bis 2012 vier Strafbefehle wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Sodann wurde er mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2021 mit einer Busse von Fr. 1'300.- bestraft, weil er in seinem Geschäft Produkte ohne oder mit nicht zuweisbaren Preisangaben zum Verkauf angeboten hatte. Ausserdem hatte er Produkte angeboten, die keine bzw. ungenügende Produktangaben enthielten oder bereits abgelaufen waren.

Diese Delikte sind zwar nicht zu bagatellisieren. Doch sind sie als geringfügig einzustufen und die meisten davon liegen ausserdem lange zurück; insgesamt fallen sie nicht genügend ins Gewicht, um dem Beschwerdeführer deswegen eine erfolgreiche Integration abzusprechen. 

Sodann ist dem Beschwerdeführer auch die soziale Integration an seinem Wohnort gelungen. Er selbst legt dar, nach seiner über zwanzigjährigen Anwesenheit in der Schweiz sei sein gesamtes soziales Umfeld, auch abgesehen von seinem Sohn und der mittlerweile in Trennung lebenden Frau, hier. Auch der Gemeindeschreiber von F legt in seinem Referenzschreiben dar, der Beschwerdeführer sei nach seiner Wahrnehmung bestens integriert, das halbe Dorf kenne den kommunikativen ... Er bewege sich privat und beruflich im Dorf, kenne viele Einwohner und Einwohnerinnen und unternehme mit seinem Sohn auch Ausflüge in der näheren und weiteren Umgebung.

In wirtschaftlicher Hinsicht setzt Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE die Teilnahme am Wirtschaftsleben und die Erzielung existenzsichernder Einkünfte voraus. Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn der Lebensunterhalt nicht durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht (z. B. AHV- und IV-Leistungen sowie Arbeitslosenentschädigungen), bestritten werden kann. Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3). Zudem stellt die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen ein Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE dar. Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration aber nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzuzahlen (BGr, 21. November 2019, 2C_512/2019, E. 5.1.1).

Allfälligen Integrationserschwernissen ist im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE angemessen Rechnung zu tragen, namentlich bei Betreuungspflichten oder kognitiven und gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Geiser/Blocher/Busslinger, § 23.313; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.1). Sodann ist gemäss der Umschreibung des Verordnungsgebers beim Integrationsdefizit der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen nach Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ein selbstverschuldetes und qualifiziert vorwerfbares Verhalten erforderlich (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1).

In beruflicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer, nachdem ihm im Jahr 2015 die Arbeitserlaubnis erteilt wurde, während rund dreieinhalb Jahren in einem Teilzeitpensum (im Stundenlohn) als angestellter … in F gearbeitet. Ab 2017 war er zusätzlich dazu in seinem eigenen Geschäft G in F selbständig erwerbstätig. Im Verlängerungsgesuch vom 25. Oktober 2021 gab er an, monatlich Fr. 4'500.- brutto zu verdienen. Am 8. Februar 2022 musste er Konkurs anmelden. Von April bis November 2022 arbeitete er wieder als … in eigenem Geschäft, das er aber im Dezember 2022 schliessen musste. Zwischen Dezember 2022 und Juni 2023 war er in einem Geschäft in H im Stundenlohn angestellt, bei dem er monatlich zwischen Fr. 621.90 und Fr. 1'628.25 netto verdiente. Zwischen Juli 2023 und Mai 2024 war der Beschwerdeführer arbeitslos. Von Mai 2024 bis März 2025 arbeitete er im Stundenlohn rund 40 % im Geschäft I in F als angestellter … und seit dem 1. April 2025 in der gleichen Funktion in einem Pensum von 60 % bei einem Geschäft in J.

Der Beschwerdeführer musste vom 1. Mai bis am 31. Mai 2014, vom 1. Februar 2022 bis am 28. März 2022 und vom 1. Juli 2023 bis am 7. Mai 2024 vollumfänglich von der öffentlichen Hand unterstützt werden, vom 24. November 2022 bis am 30. Juni 2023 bezog er und seit dem 8. Mai 2024 bezieht er ergänzend zu seinem Arbeitslohn Sozialhilfe. Bis am 31. Dezember 2023 betrug der Stand der erhaltenen Sozialhilfe insgesamt Fr. 36'445.30 und ist seither aufgrund des fortlaufenden Bezugs weiter angestiegen.

Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer laut seinem Betreibungsregisterauszug vom 7. Dezember 2023 22 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 19'396.24 vorliegen, und es sind keine aktuellen Bemühungen ersichtlich, diese Schulden zu abzuzahlen.

Dem Beschwerdeführer ist es über die Jahre seines Aufenthaltes in der Schweiz – wobei die Jahre 2015 bis 2021 bzw. 2022, in welchen ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt war, bis zum Zeitpunkt der Trennung bzw. des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen sind – nur zeitweise gelungen, seinen Lebensunterhalt durch existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Auch wenn der Betrag der insgesamt bezogenen Sozialhilfe nicht erheblich ist und es auch die Schulden nicht sind, so wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich nachhaltig um Arbeitsstellen mit höherem Arbeitspensum zu bemühen. Mit dem daraus erwirtschafteten Einkommen hätte der Beschwerdeführer sich nicht nur von der Unterstützungsbedürftigkeit lösen, sondern auch die angehäuften Schulden (teilweise) zurückzahlen können.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen ins Feld führt, er habe sich auf die Auskunft seiner Sozialarbeiterin verlassen, wonach er ohne Aufenthaltstitel keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese – unrichtige – Auskunft erst im Dezember 2023 erfolgt ist. In Bezug auf die Schulden bringt der Beschwerdeführer vor, diese seien nicht mutwillig erfolgt, da ein erheblicher Teil auf die hohe psychische Belastung infolge der Trennung von seiner Ehefrau und auf die Covid-Krise zurückzuführen sei, die ihn zur Geschäftsaufgabe im Jahr 2022 gezwungen habe. Auch wenn dies zutreffen mag, so ist dem doch entgegenzuhalten, dass er bereits bei Eheschliessung leicht verschuldet war. Die vorgebrachten, anerkanntermassen belastenden Lebensumstände in der Zeitspanne, in der die meisten Schulden entstanden, sind zwar in die Beurteilung miteinzubeziehen, haben aber nicht das Ausmass von Integrationserschwernissen, die zum Ausserachtlassen der angehäuften Schulden führen würden.

2.2.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer in gewissen Lebensbereichen eine erfolgreiche Integration attestiert werden, während insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Integration nennenswerte Defizite bestehen. Diese bestanden im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt, halten aber auch aktuell an, sodass auch die vom Beschwerdeführer angerufene "zukunftsgerichtete Betrachtungsweise" zu keinem anderen Schluss führte. Die Vorinstanzen haben die Integration nach Art. 58a AIG unter Würdigung der Gesamtumstände daher zu Recht als unzureichend befunden. Dem Beschwerdeführer steht somit kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu.

3.  

3.1 Zu prüfen ist sodann der Schutz des Rechts auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers; letzteres in Bezug auf seinen hier lebenden 13-jährigen Sohn D bzw. einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Fortbestand der Bewilligung trotz Auflösung der Familiengemeinschaft aus dem wichtigen persönlichen Grund, die elterliche Beziehung zu D leben zu können (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

Auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann man sich berufen, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2).

Daneben ist entgegen der Vorinstanz durch eine Wegweisung auch das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV des Beschwerdeführers tangiert. Darauf kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

3.2 3.2.1 Bei getrennt lebenden Eltern kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.2; BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.3), wobei eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen hat (BGE 147 I 149 E. 4).

Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (VGr, 22. Juni 2023, VB.2022.00780, E. 3.2, auch zum Folgenden). Das heisst, der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

3.2.2 Die Rechtsprechung präzisierte, dass das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten Besuchsrechts ausgeübt werden und die ausländische Person bereits in der Schweiz ansässig ist, sodass der Regelung von Art. 9 Ziff. 3 KRK Rechnung getragen wird. Als üblich gilt in der Deutschschweiz ein Besuchsrecht bei Kindern im Schulalter, wenn das Kind jedes zweite Wochenende sowie mindestens zwei Wochen Ferien beim getrennt von ihm lebenden Elternteil verbringt (zum Ganzen BGr, 8. April 2019, 5A_373/2018, E. 3.2.1, mit Hinweisen; ferner für die Westschweiz BGE 144 I 91 E. 5.2.1; VGr, 12. April 2023, VB.2023.00100, E. 3.2.1).

Eine gerichtliche Besuchsrechtsregelung wurde gemäss dem Aktenstand zwischen den noch nicht geschiedenen Eltern von D bis dato nicht geschlossen. Der Beschwerdeführer legt aber ausführlich dar, er habe eine enge affektive Beziehung zu seinem inzwischen 13-jährigen Sohn. Da er praktisch um die Ecke wohne, treffe er ihn fast täglich, sei es zum Abendessen oder auf einen "Zvieri". Ausserdem unternehme er mit seinem Sohn an den schulfreien Nachmittagen und an den Wochenenden gemeinsame Ausflüge in der Umgebung. Für seinen Sohn, der sich inmitten der Pubertät befinde und der unter der Trennung seiner Eltern sehr gelitten habe, sei die Beziehung zum Vater ungemein wichtig. Zusätzlich stehe er fast täglich per WhatsApp in Kontakt mit seinem Sohn. Der Beschwerdeführer offeriert eine persönliche Befragung von D gestützt auf Art. 12 KRK, falls das Gericht Zweifel an der engen affektiven Beziehung haben sollte.

Diese Darlegungen des Beschwerdeführers decken sich mit den Ausführungen im Referenzschreiben des Gemeindeschreibers. Darin beschreibt er die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Sohn als sehr herzlich. Bei seinen Besuchen im Geschäft habe er immer wieder festgestellt, dass D den Vater nach der Schule am Arbeitsplatz besuchte.

E hatte im Februar 2023 berichtet, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung praktisch keine Beziehung mehr zu seinem Sohn unterhalte. Man könne an zehn Fingern abzählen, wie oft der Sohn kurz in der Wohnung des Vaters gewesen sei. Sie erhalte vom Beschwerdeführer auch keine Unterstützung bei der Erziehung und den schulischen Belangen. Auch die Schulleitung habe erfolglos versucht, ihn miteinzubeziehen. Am 2. Oktober 2023 führte E dann aus, der Beschwerdeführer habe ihr versprochen, seine Pflichten als Vater ernst zu nehmen. Auch habe er wieder angefangen, sich mit dem Sohn zu treffen und mehr Zeit mit ihm zu verbringen. In einem weiteren Schreiben vom 28. August 2024, das E an das Gericht richtete, bestätigte sie, dass der Beschwerdeführer immer stärkeren Kontakt zu seinem Sohn pflege. Sie würden sich oft im Dorf sehen. Derzeit lasse die Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht zu, dass D bei ihm wohne, was sich aber hoffentlich bald ändern würde. Die Beziehung zu D, aber auch zu ihr selbst habe sich stark verbessert. D sei in einem schwierigen Alter und brauche seinen Vater als männliche Figur in seinem Leben. Auch sie selbst als Mutter brauche die Hilfe eines Vaters. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers wäre für sie alle sehr schwierig und sie hoffe, dass er in der Nähe bleiben dürfe.

Gestützt auf die Aktenlage ist damit die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in affektiver Hinsicht als gelebt und eng einzustufen, obschon der Sohn aufgrund der aktuellen Wohnsituation des Vaters nicht regelmässig bei diesem übernachtet. Auch wenn es zutreffen sollte, dass sich die Beziehung kurz nach der Trennung der Eltern kurzzeitig verschlechtert hat, so steht doch fest, dass der Beschwerdeführer während der ersten elf Lebensjahre von D mit diesem unter einem Dach gelebt hat und auch nach seinem Auszug in unmittelbarer Nähe lebt und einen regelmässigen Kontakt zu ihm pflegt. In affektiver Hinsicht besteht kein Zweifel an einer echten und gelebten Vater-Kind-Beziehung. 

Nachdem die hier zu berücksichtigende affektive Vater-Kind-Beziehung aus den Akten hervorgeht, kann von einer Anhörung des Sohnes abgesehen werden.

3.2.3 Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung setzt voraus, dass die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Werden Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die einer alternierenden Obhut gleichkommen, kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2, mit Hinweisen; BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.5.2; BGr, 12. Januar 2024, 2C_221/2023, E. 7.6.3; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6). Zu berücksichtigen ist stets, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt mithin, ob die bzw. der Pflichtige sich in einer ihr bzw. ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das das Erbringen von Unterhaltsleistungen erlaubt (BGE 144 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen und VGr, 22. Juni 2023, VB.2022.00780, E. 3.2.2).

Soweit ersichtlich besteht keine gerichtliche Regelung, die allfällige Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers festlegen würde. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen seit der Trennung im November 2021 bis zum heutigen Zeitpunkt keine Alimentenzahlungen zugunsten seines bei der Mutter wohnenden Sohnes geleistet. Zwar ist davon auszugehen, dass er, wie er selbst darlegt, über Naturalleistungen wirtschaftlich mit seinem Sohn verbunden ist, indem er ihm ein Taschengeld zahlt und ihn einlädt, wenn sie gemeinsam ins Kino oder Essen gehen. Diese finanziellen Leistungen gehen aber nicht über die üblichen Gelegenheitsgeschenke hinaus und erreichen nicht das Ausmass, das einer alternierenden Obhut gleichkäme.

Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Er macht aber geltend, dass er in absehbarer Zukunft in der Lage sein werde, Alimente zu bezahlen, nämlich sobald er im Erwerbsleben Fuss fassen werde. Dies wäre ihm bereits zum jetzigen Zeitpunkt gelungen, wenn er nicht auf die falsche Auskunft der Sozialarbeiterin vertraut hätte.

Bei der Beurteilung, inwieweit es dem Beschwerdeführer möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, seit der Trennung, d. h. seit dem Jahr 2022, regelmässige finanzielle Leistungen an seinen Sohn zu erbringen, sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Fest steht, dass sein erstes Geschäft im Februar 2022 Konkurs anmelden und der zweite im November 2022 ebenfalls schliessen musste. Danach war er einige Monate zu einem nicht existenzsichernden Lohn angestellt und dann zwischen Juli 2023 und Mai 2024 arbeitslos. Seither arbeitete er erneut zu einem nicht existenzsichernden Stundenlohn. Seit April 2025 ist er zu einem Monatslohn von Fr. 2'000.tätig. Ob dies ausreicht, um sich von der Sozialhilfe lösen zu können, wie er erklärt, ist fraglich. Seit der Trennung wurde der Beschwerdeführer daher praktisch durchgehend entweder vollumfänglich oder ergänzend zu seinen Einkommen von der Sozialhilfe unterstützt. Bei dieser finanziellen Lage war es ihm nicht möglich, seinen Sohn mit namhaften Beträgen finanziell zu unterstützen.

Dabei darf aber der Umstand der unrichtigen Auskunft der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin nicht unberücksichtigt bleiben: Gegenüber dem Beschwerdegegner hielt sie mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 ausdrücklich fest, dem Beschwerdeführer sei zuletzt im Dezember 2023 eine Anstellung angeboten worden, die er aber mangels Aufenthaltsbewilligung nicht habe antreten können. Eine solche sei für eine Anstellung vonnöten. Deren Fehlen sei der Grund, weshalb der Beschwerdeführer bislang keine Anstellung erhalten habe. Sollte eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, so sei eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe durchaus realistisch. Vor diesem Hintergrund kann die unzureichende Einkommenserzielung für den Zeitraum seit der unrichtigen Auskunft der Sozialarbeiterin bis zur Aufklärung des Irrtums spätestens im Mai 2024 – und die daraus folgende mangelhafte wirtschaftliche Unterstützung seines Sohns – dem Beschwerdeführer nur sehr beschränkt vorgeworfen werden.

3.2.4 Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pra 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Eine untergeordnete Delinquenz ist nicht notwendigerweise dermassen zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (beispielsweise Kindesinteressen, Grad der Integration usw.) aufzuwiegen vermag (BGr, 23. August 2022, 2C_356/2022, E. 3.3; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.4; BGr, 4. März 2021, 2C_746/2020, E. 5.3 mit Hinweisen).

Wie bereits ausgeführt, kann dem Beschwerdeführer kein tadelloses Verhalten attestiert werden. Er hat delinquiert, wird weiterhin nebst seinem Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe unterstützt und es liegen Verlustscheine gegen ihn vor. Die Verstösse des Beschwerdeführers sind allerdings als geringfügig bzw. nicht erheblich und teilweise nur beschränkt vorwerfbar zu qualifizieren, wie bereits und auch nachfolgend dargelegt wird.

3.3  

3.3.1 An der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers besteht ein öffentliches Interesse, da er verschuldet ist, Sozialhilfeleistungen bezogen hat und strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dieses öffentliche Interesse ist aber aus den folgenden Gründen insgesamt nicht als erheblich einzustufen.

Der Schutz der Sicherheit und der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten kann nicht im Vordergrund stehen, zumal die begangenen Delikte, wenn auch keine reinen Bagatelldelikte, so doch geringfügig und nicht von hoher Gefährlichkeit sind. Die meisten davon liegen ausserdem lange zurück und können mit einer Aufenthaltsbewilligung gar nicht mehr begangen werden.

Was die Verschuldung des Beschwerdeführers betrifft, so erreicht diese mit einem Betrag von Fr. 19'396.24 ein geringfügiges Ausmass (vgl. VGr, 31. Januar 2023, VB.2022.00422, 31. Januar 2023, E. 3.3 ff.). Nach migrationsrechtlicher Praxis im Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen (Art. 33 Abs.  3 in Verbindung mit Art. 62 Abs.  1 AIG) ist eine mutwillige bzw. vorwerfbare Schuldenwirtschaft gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE anzunehmen und aus diesem Grund eine Wegweisung in Betracht zu ziehen, wenn Betreibungen und Verlustscheine ab der Höhe von etwa Fr. 80'000.vorliegen (VGr, 28. September 2022, VB.2022.00307, E. 2.1, und 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3, mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in die Schweiz vor 23 Jahren bis am 31. Dezember 2023 Sozialhilfeleistungen von Fr. 36'445.30 bezogen, wobei dieser Betrag seither aufgrund anhaltender (ergänzender) Sozialhilfeabhängigkeit angestiegen sein dürfte. Praxisgemäss wird im Zusammenhang mit dem Widerruf von Niederlassungsbewilligungen nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren ausgegangen (VGr, 20. Juli 2022, VB.2022.00100, E. 3.1, vgl. VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00714, E. 3.1; vgl. auch die aktuellen Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2.4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist diese Schwelle tiefer (vgl. BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.1). Der Sozialhilfeleistungsbezug des Beschwerdeführers kann im Ergebnis zumindest aktuell noch nicht als erheblich eingestuft werden.

3.3.2 Demgegenüber wiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz schwer. Der heute 44-jährige Beschwerdeführer lebt seit bald 23 Jahren und damit mehr als die Hälfte seines Lebens hier. Auch wenn diese lange Aufenthaltsdauer erheblich zu relativieren ist, da davon rund 10 Jahre unrechtmässigen Aufenthalt darstellen, so ist er doch seit spätestens seinem 21. Lebensjahr nicht mehr in seinem Heimatland gewesen und hat nach eigenen Angaben keinerlei Beziehungen mehr zum Irak und fände dort weder ein familiäres noch ein soziales Umfeld vor. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gründet aber in erster Linie in der Tatsache, dass sein Sohn D hier lebt. Letzterer wurde hier geboren, ist bereits 13 Jahre alt und besucht die hiesige Schule. D ist laut Aktenstand Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und lebt bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Mutter, sodass er nicht mit dem Beschwerdeführer in den Irak ausreisen würde. Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde es dem Sohn verunmöglichen, in stetem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen.

3.4 In einer Gesamtbetrachtung ist das private Interesse des Beschwerdeführers und des Sohnes, ihre gelebte Beziehung zueinander aufrechterhalten zu können, höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen der Schweiz an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich daher als unverhältnismässig im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV.

3.5 Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei anhaltendem Ausbleiben nennenswerter finanzieller Unterstützung seines Sohnes, anhaltender Sozialhilfeabhängigkeit, Fortsetzung der Schuldenwirtschaft bzw. fehlenden Bemühungen um einen Schuldenabbau – alles insbesondere infolge Nichtausschöpfung zumutbaren Erwerbspotenzials –, erneuter Straffälligkeit oder einem sonst wie zu erheblichen Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten Interessen überwiegen könnte und eine aufenthaltsbeendende Massnahme erneut zu prüfen wäre. 

4.  

4.1  Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren sowie Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und ist dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

4.4 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen – wie etwa Praktikanten bzw. Substituten und Volontäre –, werden demgegenüber zu einem geringeren Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 110.- entschädigt (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462, E. 4.4 Abs. 1 – 13. Januar 2021, VB.2020.00244, E. 5.2.3 – 19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 6.3).

4.5 Für das Beschwerdeverfahren hat der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Honorarnote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 1,35 Stunden für sich sowie (zu einem reduzierten Ansatz) 13,45 Stunden für seinen Substituten geltend gemacht wird. Dies ist dem vorliegenden Fall angemessen. Die Rechtsanwalt B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende Entschädigung ist folglich auf insgesamt Fr. 1'860.80 (inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer; insgesamt Fr. 1'621.50) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 239.30 resultiert.

4.6 Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.7 Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt werden und dieser verpflichtet wird, Rechtsanwalt K für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer; insgesamt Fr. 2'162.-) auszurichten. Diese wird an die allenfalls bereits geleistete Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Rekursverfahren angerechnet und die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers auf Fr. 83.45 reduziert.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 19. März 2024 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 26. Juni 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 26. Juni 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

       In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 26. Juni 2024 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird auf Fr. 83.45 (inklusive Mehrwertsteuer) reduziert.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Rechtsanwalt B wird nach Anrechnung der Parteientschädigung im Mehrbetrag von Fr. 239.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration;

       d)    die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).