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Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2024 VB.2024.00490

25 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,850 mots·~19 min·6

Résumé

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | Verweigerung der wiedererwägungsweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Neugesuch während laufender Rechtsmittelfrist und mangels Noven. Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Vollzugsstopp bzw. dessen Aufhebung (E. 1 und 2). Für die demenzkranke Beschwerdeführerin 1 ist bereits wiederholt erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht worden und auf ihr letztes Gesuch trat das Migrationsamt mangels neuer Tatsachen und Beweismittel nicht ein (E. 3). Verfahrensgegenstand (E. 4). Der Anspruch auf Neubeurteilung setzt voraus, dass sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert hat und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits bei den in Rechtskraft erwachsenen früheren (Wiedererwägungs-)Gesuchen (bzw. im dortigen Rechtsmittelverfahren) hätten eingebracht werden können (E. 5). Auf das noch innert laufender Rekursfrist gestellte Neugesuch der Beschwerdeführerinnen war weder einzutreten noch musste dieses fristwahrend weitergeleitet werden, nachdem die Beschwerdeführerinnen bewusst auf eine Rekurserhebung verzichtet hatten und sich in ihrem Neugesuch auch nicht substanziiert mit den migrationsamtlichen Erwägungen auseinandersetzten (E. 6). Zudem liegt kein entscheiderhebliches Novum vor, welches eine Neubeurteilung rechtfertigen würde. Vielmehr deuten die wiederholten und in kurzen Abständen gestellten (aussichtslosen) Gesuche auf ein rechtsmissbräuchliches und nicht zu schützendes Verhalten hin (E. 7). Der Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin 1 ist bei der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen, jedoch ist eine dauerhafte Reiseunfähigkeit und ein sich hieraus ergebendes Vollzugshindernis nicht erstellt (E. 9). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 10). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00490   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.08.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)

Verweigerung der wiedererwägungsweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Neugesuch während laufender Rechtsmittelfrist und mangels Noven. Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Vollzugsstopp bzw. dessen Aufhebung (E. 1 und 2). Für die demenzkranke Beschwerdeführerin 1 ist bereits wiederholt erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht worden und auf ihr letztes Gesuch trat das Migrationsamt mangels neuer Tatsachen und Beweismittel nicht ein (E. 3). Verfahrensgegenstand (E. 4). Der Anspruch auf Neubeurteilung setzt voraus, dass sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert hat und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits bei den in Rechtskraft erwachsenen früheren (Wiedererwägungs-)Gesuchen (bzw. im dortigen Rechtsmittelverfahren) hätten eingebracht werden können (E. 5). Auf das noch innert laufender Rekursfrist gestellte Neugesuch der Beschwerdeführerinnen war weder einzutreten noch musste dieses fristwahrend weitergeleitet werden, nachdem die Beschwerdeführerinnen bewusst auf eine Rekurserhebung verzichtet hatten und sich in ihrem Neugesuch auch nicht substanziiert mit den migrationsamtlichen Erwägungen auseinandersetzten (E. 6). Zudem liegt kein entscheiderhebliches Novum vor, welches eine Neubeurteilung rechtfertigen würde. Vielmehr deuten die wiederholten und in kurzen Abständen gestellten (aussichtslosen) Gesuche auf ein rechtsmissbräuchliches und nicht zu schützendes Verhalten hin (E. 7). Der Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin 1 ist bei der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen, jedoch ist eine dauerhafte Reiseunfähigkeit und ein sich hieraus ergebendes Vollzugshindernis nicht erstellt (E. 9). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 10). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: ABHÄNGIGKEIT ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ALZHEIMER ARZTBERICHT ÄRZTLICHER BERICHT ÄRZTLICHES ZEUGNIS ARZTZEUGNIS DEMENZ EINTRETENSFRAGE FAMILIENLEBEN MEDIZINISCHE VERSORGUNG NEUE BEWEISMITTEL NEUE TATSACHE NEUE TATSACHEN NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT REISEFÄHIGKEIT RENTNERBEWILLIGUNG RUSSLAND VOLLZUGSHINDERNISSE WEITERLEITUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH WOHLFEILES VERFAHREN

Rechtsnormen: Art. 28 AIG Art. 83 AIG Art. 8 EMRK § 4 Abs. III GebV VGr § 5 Abs. II VRG § 11 Abs. I VRG § 71 VRG § 138 Abs. III lit. a ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00490

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1941 geborene russische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 bzw. Mutter) reiste am 6. Dezember 2021 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein. Nachdem ihr Visum abgelaufen war und sie sich aufgrund eines positiven Coronatests in Isolation begeben musste, ersuchte sie am 6. März 2022 um eine Visumsverlängerung. Am 28. März 2022 liess sie durch ihre Schweizer Tochter B (nachfolgend Beschwerdeführerin 2 bzw. Tochter) um eine Einreisebewilligung ersuchen, wobei vermerkt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin 1 immer noch in der Schweiz aufhalte. Am 29. April 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin 1 beim Personenmeldeamt der Stadt E an und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter.

Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab.

B. Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juli 2022 ab.

C. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 11. Januar 2023 (VB.2022.00478) ab. Der Beschwerdeentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II.  

In der Folge reiste die Beschwerdeführerin 1 am 24. März 2023 zunächst in ihr Heimatland aus, kehrte aber am 28. Oktober 2023 in die Schweiz zurück, wo sie über ihre Tochter am 19. Januar 2024 erneut um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Rentnerbewilligung ersuchen liess.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 trat das Migrationsamt auf das Gesuch mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht ein und wies die Beschwerdeführerin 1 erneut aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Januar 2024.

III.  

Noch während laufender Rekursfrist im vorgenannten Verfahren liessen die inzwischen wieder anwaltlich vertreten Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 29. Februar 2024 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, worauf das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. März 2024 nicht eintrat. Zudem hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits rechtskräftig weggewiesen worden sei und die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.

Gleichentags stellte das Migrationsamt Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerinnen wegen rechtswidrigen Aufenthalts bzw. Förderung eines solchen.

IV.  

Den gegen den migrationsamtlichen Nichteintretensentscheid vom 15. März 2024 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 27. Juni 2024 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. Juli 2024.

Nachdem die Beschwerdeführerin 2 parallel zum hängigen Bewilligungsverfahren bereits beim Staatssekretariat für Migration (SEM) erfolglos um Erteilung eines Fünf-Jahres-Visums für ihre Mutter ersucht hatte und an die kantonalen Migrationsbehörden weiterverwiesen worden war, ersuchte sie mit Schreiben vom 6. August 2024 beim Migrationsamt um Visumserteilung für ihre Mutter. Am 8. August 2024 zeigte das Migrationsamt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen an, zur Vollzugssicherung den Reisepass gestützt auf Art. 64e lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) sicherstellen zu wollen. Am 19. August 2024 liessen die Beschwerdeführerinnen beim Migrationsamt um eine Visumsverlängerung "infolge höherer Gewalt bzw. humanitärer Gründe im Sinn von Art. 33 Ziff. 1 Visakodex" ersuchen. Weiter reichten sie einen neuen fachärztlich-psychiatrischen Verlaufsbericht vom 31. Juli 2024 ein.

Am 22. August 2024 verpflichtete das Migrationsamt die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 64e lit. c AIG zur Hinterlegung ihres russischen Reisepasses und verweigerte ihr eine Visumserteilung.

V.  

Mit Beschwerde vom 26. August 2024 liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 27. Juni 2024 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, auf ihr Gesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Weiter sei der Beschwerdeführerin 1 der Aufenthalt bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu gestatten und das Migrationsamt anzuweisen, die Wegweisungsvollstreckung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen. Zudem wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Eingabe vom 27. August 2024 forderte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Migrationsamt überdies zur Herausgabe der sichergestellten Reisedokumente auf, worauf die Beschwerdeführerinnen und ihre Rechtsvertretung vom Migrationsamt mit Schreiben vom 29. August 2024 auf die Möglichkeit einer Rekurserhebung bei der Sicherheitsdirektion hingewiesen wurden.

Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht kein prozedurales Aufenthaltsrecht verschaffen würde. Gleichwohl ordnete es an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurde der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz Frist zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'070.- angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 beantragte das Migrationsamt, den verfügten Vollzugsstopp unverzüglich aufzuheben, da über das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin 1 bereits rechtskräftig entschieden worden sei, diese sich ein faktisches Anwesenheitsrecht verschaffen wolle und sich mit ihren wiederholt initiierten Verfahren rechtsmissbräuchlich verhalte. Ansonsten verzichtete es auf eine Vernehmlassung. Gleichentags verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Mit Replik vom 18. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte die Abweisung des migrationsamtlichen Antrags auf Aufhebung des Vollzugsstopps. Zudem wurde beanstandet, dass das Migrationsamt der Beschwerdeführerin 1 ihren Reisepass vorenthalten würde.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Mit vorliegendem Endentscheid werden die Gesuche um Gewährung eines Vollzugsstopps während der Verfahrenshängigkeit bzw. die Aufhebung desselben gegenstandslos.

3.  

3.1 Für die Beschwerdeführerin 1 ist wiederholt um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht worden, wobei ihre Gesuche bereits zweimal rechtskräftig abgewiesen wurden:

-       Mit migrationsamtlicher Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin 1 die Erteilung einer Rentnerbewilligung verweigert und ein Rechtsanspruch nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verneint, da weder eine hinreichende persönliche Beziehung zur Schweiz noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur hier lebenden Tochter nachgewiesen wurde. Der hiergegen erhobene Rekurs wurde am 19. Juli 2022 abgewiesen und letztinstanzlich durch das Verwaltungsgericht bestätigt (VGr, 11. Januar 2023, VB.2022.00478).

-       Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2024 trat das Migrationsamt am 22. Januar 2024 mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht ein. Auch dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem die Rekursfrist unbenutzt abgelaufen war.

Am 29. Februar 2024 – noch während der laufenden Rekursfrist im vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren – liessen die wieder anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen beim Migrationsamt abermals um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei sie geltend machten, dass aufgrund eines medizinischen Berichts vom 20. Januar 2024 Anspruch auf eine Neuüberprüfung bestünde.

Parallel zu den Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchten die Beschwerdeführerinnen auch um Visumserteilung bzw. -verlängerung "infolge höherer Gewalt bzw. humanitärer Gründe", was ihnen vom Migrationsamt am 22. August 2024 verweigert wurde, unter gleichzeitiger Sicherstellung des Reisepasses der Beschwerdeführerin 1.

4.  

4.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

4.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Beurteilung der Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht Verfahrensgegenstand sind.

4.3 Weiter ist anzumerken, dass die von der Tochter teilweise parallel eingereichten Gesuche um Erteilung bzw. Verlängerung eines Visums an die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Ebenso wenig bildet die beanstandete Vorenthaltung des Reisepasses Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Beides bildete vielmehr Gegenstand der gesonderten migrationsamtlichen Verfügung vom 22. August 2024 und ist bzw. war damit selbständig und vorab innert Rechtsmittelfrist mittels Rekurs bei der Sicherheitsdirektion anzufechten (siehe dazu auch die Rechtsmittelbelehrung in der migrationsamtlichen Verfügung vom 22. August 2024).

5.  

5.1 Ist über ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

5.2 Der Lauf von Rechtsmittelfristen und der ordentliche Instanzenzug können überdies nicht dadurch umgangen werden, dass anstelle einer rechtzeitigen Rechtsmittelerhebung noch während laufender Rechtsmittelfristen (wiedererwägungsweise) ein neues Bewilligungsgesuch bei der erstinstanzlichen Bewilligungsbehörde gestellt wird. Geht noch während hängigem Verfahren ein Gesuch um Abänderung einer erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügung ein, ist diese grundsätzlich von Amtes wegen und fristwahrend an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 VRG; vgl. dazu auch Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht. 3. A., Zürich/Sankt Gallen 2021, Rz. 2026). Eine entsprechende Weiterleitungspflicht setzt jedoch voraus, dass aus dem Gesuch zumindest implizit ein entsprechender Rechtsmittelwille ersichtlich ist, gleichwohl eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der bereits erlassenen Verfügung stattgefunden hat und nicht absichtlich eine unzuständige Behörde bzw. Gerichtsinstanz angerufen wurde (VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00566, E. 2.4; VGr, 27. März 2024, SR.2024.00004/5, E. 3.1 [ein steuerliches Verfahren betreffend]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 4. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 51 mit Hinweisen; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts. Bern 2020, Rz. 1648).

5.3 Die wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt sodann von vornherein ausser Betracht, wenn die geltend gemachten Noven noch im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten eingebracht werden können. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Was bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren hätte vorgebracht werden können, ist kein Novum im dargelegten Sinn und kann nicht mehr Gegenstand eines neuen Bewilligungsgesuchs bilden, unabhängig davon, ob das neue Bewilligungsgesuch nun noch vor oder erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens gestellt wurde (VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00566, E. 2.4).

5.4 Zusammenfassend setzt der Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert hat und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits bei den in Rechtskraft erwachsenen früheren (Wiedererwägungs-)Gesuchen (bzw. im dortigen Rechtsmittelverfahren) hätten eingebracht werden können.

6.  

6.1 Mit Nichteintretensentscheid vom 22. Januar 2024 verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin 1 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels Vorliegens neuer Tatsachen oder Beweismittel. Der per Einschreiben versandte Entscheid wurde gemäss postalischer Sendungsverfolgung am Dienstag, 24. Januar 2024, zur Abholung gemeldet, jedoch nie abgeholt, womit aufgrund des vorbestehenden Prozessrechtsverhältnisses eine Zustellung auf das Ende der siebentägigen Abholungsfrist zu fingieren ist und der Entscheid damit (unter Berücksichtigung des Schaltjahres) mit Ablauf der dreissigtägigen Rekursfrist am Freitag, 1. März 2024, unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. zur Fristberechnung § 11 Abs. 1 und § 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Zivilprozessordnung [ZPO] sowie BGr, 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 3.2; fehlerhaft hingegen die vor­instanzliche Fristberechnung).

6.2 Am Donnerstag, 29. Februar 2024, noch vor Ablauf der oben genannten Rekursfrist, liessen die inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beim Migrationsamt erneut und wiedererwägungsweise um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei sie bekannt gaben "aus prozessökonomischen Gründen auf einen Rekurs verzichtet" und stattdessen "das vorliegende, umfassend begründete neue Gesuch eingereicht" zu haben. Sodann wurde auf die konkreten Erwägungen des Nichteintretensentscheids vom 22. Januar 2024 nicht in substanziierter Weise eingegangen, sondern lediglich behauptet, dass diese Verfügung offenkundig rechtswidrig sei, "namentlich Wegweisung während bewilligungsfreier Zeit, Verletzung der Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs" (Ziff. B/1.1 der Gesuchseingabe vom 29. Februar 2024). Ansonsten wurde das Gesuch hauptsächlich mit einem neuen fachärztlich-psychiatrischen Bericht vom 20. Januar 2024 begründet, in welchem der Verdacht geäussert wurde, dass die Beschwerdeführerin an einer Demenz des Alzheimer-Typs leiden könnte, nicht reisefähig sei und aus fachpsychiatrischer und gesamtmedizinischer Sicht daher dringend ein Verbleib in der Obhut der Tochter empfohlen werde.

6.3 Wie vorstehend dargelegt wurde, ist auf ein neues Gesuch um Abänderung einer erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügung weder einzutreten noch ist dieses an die Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten, wenn kein entsprechender Rechtsmittelwille ersichtlich ist und die entsprechenden Vorbringen im Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können.

6.4 Die bei Einreichung des Gesuchs vom 29. Februar 2024 bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen hätten den fachärztlichen Bericht vom 20. Januar 2024 ohne Weiteres noch mittels Rekurs gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 22. Januar 2024 vorbringen können. Nach § 20a VRG können im Rekursverfahren neue Sachbegehren gestellt und neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel vorgelegt werden. Gleichwohl haben sie ganz bewusst darauf verzichtet und stattdessen noch während laufender Rechtsmittelfristen ein Neugesuch gestellt.

Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Wiedererwägungsverfahrens, den Beschwerdeführenden vorliegend die fristgerechte Anfechtung der migrationsamtlichen Verfügung vom 22. Januar 2024 zu ersparen und ihnen stattdessen wieder den ganzen Rechtsmittelzug zu eröffnen. Ebenso wenig dient das Wiedererwägungsverfahren dazu, eine substanziierte Auseinandersetzung mit den migrationsamtlichen Erwägungen vom 22. Januar 2024 zu umgehen und auch stellt der kurze Hinweis auf den vorangegangenen migrationsamtlichen Entscheid und die lediglich stichwortartige Auflistung angeblicher Mängel desselben im Gesuch vom 29. Februar 2024 klarerweise keine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Migrationsamts in der Verfügung vom 22. Januar 2024 dar.

Bei den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden kann ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass der korrekte Rechtsmittelweg, die Begründungsanforderungen an eine Rekursschrift und die Voraussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch bzw. eine Verfügungsanpassung bekannt sind. Auf ihr Neugesuch vom 29. Februar 2024 war damit weder einzutreten noch musste dieses als Rekurseingabe entgegengenommen und fristwahrend an die Sicherheitsdirektion weitergeleitet werden, nachdem die Beschwerdeführerinnen sich in ihrem Neugesuch nicht substanziiert mit den migrationsamtlichen Erwägungen auseinandergesetzt sowie explizit "aus prozessökonomischen Gründen" auf eine Anfechtung der migrationsamtlichen Verfügung vom 22. Januar 2024 verzichtet und stattdessen noch während laufender Rekursfrist ein neues Gesuch eingereicht hatten.

Bereits aus diesen Gründen ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

Ergänzend ist anzumerken, dass der nachgereichte fachärztlich-psychiatrische Bericht vom 20. Januar 2024 ohnehin nicht als relevantes Novum zu betrachten ist, welches eine Neubeurteilung aufdrängen würde:

7.1 Bereits in seinem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 11. Januar 2023 ging das Verwaltungsgericht von einer schweren Demenzerkrankung sowie weiteren gesundheitlichen Gebrechen (Augenkrankheit, Angstsymptomatik) und einer hieraus resultierenden Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 aus. Gleichwohl wurde ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter verneint, da lediglich von einer alters- und krankheitsbedingten und nicht von einer personenspezifischen Hilfsbedürftigkeit auszugehen sei, die Beschwerdeführerinnen bis zur Einreise der Beschwerdeführerin 1 getrennt gelebt hätten, die notwendige medizinische Behandlung und Pflege auch im Heimatland erhältlich sei und es nicht angehe, dass mit der aktuellen Betreuungssituation und der damit einhergehenden Intensivierung der Beziehung zwischen Mutter und Kind ein Fait accompli geschaffen werde (VGr, 11. Januar 2023, VB.2022.00478, E. 2). Auch zur (hinreichenden) medizinischen Versorgungslage hat sich das Verwaltungsgericht bereits damals geäussert, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin 1 entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift keineswegs aus einer ländlichen und unterversorgten (Klein-)Stadt mit eingeschränkter Infrastruktur stammt. Vielmehr ist ihre Heimatstadt D eine der am schnellsten wachsenden Städte Russlands mit fast 550'000 Einwohnern (Stand 2021, siehe Stichwort "D" und die dort verlinkten Originalquellen in der englischsprachigen Wikipedia). Zudem erschliesst sich aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis, dass D sogar überregionale Bedeutung bei der medizinischen Versorgung im Kaukasusgebiet zukommt (vgl. BVGr, 14. November 2014, D-4898/2013, E. 6.3.5).

7.2 Der nachgereichte Bericht vom 20. Januar 2024 (sowie auch der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bericht vom 31. Juli 2024) konkretisiert und modifiziert nun zwar die Demenzdiagnose (Verdacht auf Alzheimer), ohne jedoch die bereits vom Verwaltungsgericht festgestellte Hilfsbedürftigkeit weiter zu akzentuieren. Sodann gilt weiterhin, dass die Beschwerdeführerinnen nicht einfach ein Fait accompli schaffen durften, indem sie die Pflegesituation allein auf einen Nachzug in die Schweiz ausrichteten, statt sich in Russland um entsprechende Alternativen zu kümmern und auch dort tragfähige Beziehungsstrukturen für die weitere Betreuung zu suchen.

7.3 Zudem ist gerade bei sukzessive fortschreitenden Krankheiten wie einer Demenzerkrankung nicht vorschnell von einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts auszugehen, nur weil sich die Krankheit erwartungsgemäss weiter verschlimmert hat: Würden in Rechtskraft erwachsene Urteile des Verwaltungsgerichts mit der Begründung, eine Erkrankung habe sich nach Erhalt des negativen Entscheides akzentuiert, fortwährend infrage gestellt, wäre dadurch die Rechtssicherheit und der ordentliche Gang der Justiz schwerwiegend beeinträchtigt. Deshalb darf nach einer Akzentuierung einer bereits im ersten Rechtsgang bekannten Erkrankung nach dem Erhalt des letztinstanzlichen Urteils nicht vorschnell auf eine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage geschlossen werden, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würde (vgl. BVGr, 1. Mai 2018, D-925/2018, E. 6.4.3 [ebenfalls in Bezug auf eine fortschreitende Demenzerkrankung]; BVGE 2015/11, E. 7.3.2). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen aus der bereits bei der letzten Beurteilung des Verwaltungsgerichts in den Grundzügen absehbaren Verschlechterung der Demenzerkrankung nun etwas zu ihren Gunsten ableiten können sollten.

7.4 Weiter ist anzumerken, dass die nachgereichten fachärztlich-psychiatrische Berichte vom behandelnden Psychiater stammen und keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommen (vgl. dazu bereits VGr, 11. Januar 2023, VB.2022.00478, E. 2.3.5 [die Beschwerdeführerin betreffend] unter Hinweis auf BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BGr, 3. Juni 2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1). Dies gilt umso mehr, als dass sowohl der Bericht vom 20. Januar 2024 als auch derjenige vom 31. Juli 2024 in Zusammenhang mit dem vorliegenden Bewilligungsverfahren verfasst wurden und offenkundig zielgerichtet zur Ermöglichung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz erstellt wurden: So wurde der erst vor Kurzem wieder in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführerin 1 trotz länger vorbestehender Krankheit unvermittelt eine vollständig und dauerhaft aufgehobene Reisefähigkeit attestiert und der dauerhafte Verbleib bei der Tochter in der Schweiz als einzige mögliche Option präsentiert. Ansonsten enthält der Bericht vom 20. Januar 2024 eher untypische Ausführungen zu weggefallenen Betreuungsalternativen in Russland, bei welchen offenkundig nicht die medizinische Beurteilung, sondern die Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz im Vordergrund stand. Weiter erscheint es widersprüchlich, wenn im nachgereichten Bericht vom 31. Juli 2024 einerseits die Tochter als einzige Bezugsperson präsentiert wird, welche aufgrund "ausreichende[r] Ressourcen […] ohne Inanspruchnahme von externen Stellen und Hilfen" die Pflege der Mutter übernehmen könne, es aber kaum nachvollziehbar bleibt, wie die Tochter bei der behaupteten Pflegebedürftigkeit der Mutter noch dauerhaft ihre bisherige Erwerbstätigkeit wird ausüben können. Ohnehin gehen die diesbezüglichen Angaben zu den Pflegeressourcen der Tochter über eine rein psychiatrische Beurteilung der Beschwerdeführerin 1 hinaus und lassen an einer unabhängigen Beurteilung zweifeln. Die Beurteilung durch den behandelnden Psychiater erscheint damit weder neutral noch in allen Teilen konsistent. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der behandelnde Arzt standardisierter neuropsychologischer Verfahren bedient haben will, zumal eine schwere Demenzerkrankung mit entsprechender Pflegebedürftigkeit schon im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren unstrittig war, dies allein aber damals wie heute nicht bewilligungsentscheidend ist und noch keine personenspezifische Abhängigkeit begründet (siehe VGr, 11. Januar 2023, VB.2022.00478, E. 2 und die vorstehenden Erwägungen hierzu).

7.5 Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen die im Bericht vom 20. Januar 2024 erwähnten Entwicklungen – wie z. B. den Krebstod des Bruders der Beschwerdeführerin 1 im Oktober 2023 (Beschwerdeschrift: 29. September 2023) – nicht bereits in den vorangegangenen Bewilligungsverfahren hätten einbringen können und müssen. Wie bereits dargelegt wurde, dient das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen, und hätten die Beschwerdeführerinnen deshalb spätestens im vorangegangenen und in Rechtskraft erwachsenen (Wiedererwägungs-)Verfahren auf die veränderte Betreuungssituation in Russland hinweisen müssen. Unter Umständen hätten die Beschwerdeführerinnen sogar schon im ursprünglichen Bewilligungsverfahren Gelegenheit und Anlass gehabt, auf absehbare Entwicklungen hinzuweisen, zumal der Krebstod des betreuenden Bruders sich allenfalls schon seit Längerem abzeichnete.

7.6 Der nachgereichte fachärztlich-psychiatrische Bericht vom 20. Januar 2024 ist damit einerseits schon inhaltlich ungeeignet, die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin 1 in einem neuen Licht erscheinen zu lassen. Andererseits stellt er keine unabhängige Begutachtung dar und ist aus dargelegten Gründen ohnehin nur von eingeschränktem Beweiswert. Der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bericht vom 31. Juli 2024 wiederholt im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen und ist schon von seinem Erstellungszeitpunkt her nicht geeignet, den migrationsamtlichen Nichteintretensentscheid infrage zu stellen. Ansonsten stützen sich die Beschwerdeführerinnen ausschliesslich auf Umstände ab, welche entweder schon rechtskräftig durch das Verwaltungsgericht entschieden wurden oder bei zumutbarer Sorgfalt spätestens im vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren hätten vorgebracht werden müssen.

7.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach der rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Nachzugsgesuchs nicht mehr mit einer Bewilligungserteilung rechnen konnten und der eigenmächtige Nachzug der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz keinen Schutz verdient. Es steht vielmehr der Verdacht im Raum, dass hiermit erneut ein Fait accompli geschaffen werden sollte, insbesondere nachdem weniger als drei Monate nach der Wiedereinreise in die Schweiz nunmehr eine Rückkehr auch wegen fehlender Reisefähigkeit geltend gemacht wird, diese aber offenbar noch kein Hindernis für die Einreise in die Schweiz darstellte. Sodann deuten auch die wiederholten und in kurzen Abständen gestellten (aussichtslosen) Gesuche (sowohl um Visumserteilung als auch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) auf ein rechtsmissbräuchliches und nicht zu schützendes Verhalten hin (VGr, 15. Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 2.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Auch aus all diesen Gründen war das Gesuch vom 29. Februar 2024 nicht materiell zu behandeln und ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.

8.  

Zusammenfassend liegen keine Noven vor, welche eine Neubeurteilung des bereits rechtskräftig verweigerten Aufenthalts rechtfertigen könnten, und war auf das Neugesuch vom 29. Februar 2024 gleich aus mehreren Gründen weder einzutreten noch musste dieses als Rekurseingabe entgegengenommen und fristwahrend an die Sicherheitsdirektion weitergeleitet werden. Ebenso wenig ist nach dargelegter Rechtslage von einer Verletzung der Untersuchungsmaxime, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde auszugehen und ist auch keine Rechtsverweigerung ersichtlich. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerinnen gewesen, ihre Vorbringen rechtzeitig und hinreichend zu substanziieren, und besteht kein Recht, dass auf Neugesuche trotz fehlender Noven und Nichteinhaltung des Instanzenzugs eingetreten wird.

Auf die weiteren materiell-rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht weiter einzugehen.

9.  

9.1 Die schweizerischen Behörden sind generell gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug muss sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden (ärztliche Begleitung auf dem Flug, Übergabe an bzw. Kontaktaufnahme mit dem Arzt in der Heimat, Einbezug der Familie in der Heimat oder in der Schweiz, Beizug einer psychologischen Fachperson bei Eröffnung des negativen Entscheids, Abgabe von Medikamenten usw.). Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig (objektiv) nicht möglich sein sollte, stellt sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 5.5.2). Auch fortgeschrittene Demenzerkrankungen stehen hierbei einem Wegweisungsvollzug nicht zwingend entgegen (vgl. BVGr, 1. Mai 2018, D-925/2018, E. 4 ff., insbesondere E. 6.4.2 f.).

9.2 Die von den Beschwerdeführerinnen behauptete dauerhafte Reiseunfähigkeit und ein sich hieraus ergebendes Vollzugshindernis nach Art. 83 AIG ist aus dargelegten Gründen nicht hinreichend erstellt oder auch nur glaubhaft gemacht worden, jedoch wird im Rahmen des Wegweisungsvollzugs der Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin 1 nach dargelegter Rechtslage Rechnung zu tragen sein und ist der Wegweisungsvollzug vom Migrationsamt entsprechend sorgfältig vorzubereiten. Kein Rückkehrhindernis stellt vorliegend die generelle Menschenrechtslage und die Kriegssituation an der russisch-ukrainischen Grenze dar, da eine entsprechende Verfolgungs- oder Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin 1 weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist und weder in Russland noch in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin 1 eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGr, 20. August 2024, E-1570/2021, E. 6.1.3).

10.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und steht ihnen keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des auf die vor­instanzliche Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands würde sich grundsätzlich eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr rechtfertigen (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]; VGr, 15. November 2023, VB.2023.00581, E. 6). Jedoch ist das vorliegende Verfahren aufgrund mehrerer Präsidialverfügungen und umfangreicherer Eingaben der Beschwerdeführerinnen keineswegs unterdurchschnittlich aufwändig ausgefallen, weshalb sich letztlich keine Reduktion der in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühren rechtfertigt.

Die Beschwerdeführerinnen sind überdies darauf hinzuweisen, dass die erneute Stellung von Wiedererwägungs- bzw. Anpassungsgesuchen ohne hinreichende Veranlassung zu einer Erhöhung der Gerichtskosten führen könnte, da der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten entfällt (vgl. VGr, 15. Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

11.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von … (zur Kenntnisnahme); b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00490 — Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2024 VB.2024.00490 — Swissrulings