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Geschäftsnummer: VB.2024.00480 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.12.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer sozialhilfeabhängigen russischen Staatsangehörigen nach fünfeinhalbjähriger Ehe mit einem Schweizer.] Kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG, da die Ehe geschieden ist (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin erfüllt das Integrationskriterium der ausreichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht, da sie nicht in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten mit dem von ihr generierten Einkommen zu decken (E. 3.4.2). Ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 77f VZAE ist nicht erstellt (E. 3.4.3). Ihr kommt demnach kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu (E. 3.5). Soweit der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt eröffnet ist, überwiegen die in der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin begründeten öffentlichen Fernhalteinteressen ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich folglich als rechtmässig und die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen (E. 4). Aufgrund der fortwährenden Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine Arbeitsstelle und mit Blick auf die Bestätigungen der Wohnsitzgemeinde, wonach eine Ablösung von der Sozialhilfe absehbar sei, war die Rekurserhebung nicht offenkundig aussichtslos. Demnach hätte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen (E. 5.3). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung betreffend UP/URB im vorinstanzlichen Verfahren. Abweisung im Hauptpunkt.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSSICHTSLOS INTEGRATION SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK § 16 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 2 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00480
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A ist eine 1987 geborene russische Staatsbürgerin. Sie reiste am 15. Juli 2011 in die Schweiz ein und erhielt am 14. September 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme eines Studiums an der Universität Zürich. Nachdem A im Juli 2014 aufgrund eines längeren (gemäss ihren Angaben gesundheitsbedingten) Studienunterbruchs ein erstes Mal exmatrikuliert worden war, drohte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an, verzichtete hierauf aber nach Abklärungen bei der Universität und verlängerte ihre Aufenthaltsbewilligung bis Juli 2015. Als A sich für das Herbstsemester 2015 an der Universität Zürich für einen neuen Studiengang immatrikulierte, drohte ihr das Migrationsamt erneut die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an, verlängerte ihre Aufenthaltsbewilligung am 10. Februar 2016 jedoch erneut, da A geltend machte, mittlerweile in einem stabilen Konkubinat mit dem Schweizer Bürger C zu leben und die Ehe mit ihm schliessen zu wollen.
A und C heirateten am 11. Juli 2016, woraufhin das Migrationsamt A jährlich die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug verlängerte, letztmals mit Gültigkeit bis am 14. Juli 2022. Die Ehe wurde am 17. Februar 2022 vom Bezirksgericht D geschieden.
In der Folge tätigte das Migrationsamt Abklärungen betreffend die Trennung und die finanzielle Situation von A und drohte ihr am 12. Mai 2022 den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung an. A reichte am 6. Oktober 2022 ein weiteres Verlängerungsgesuch für ihre mittlerweile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung ein. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. März 2024 ab und wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
II.
Einen hiergegen am 22. April 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Juni 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), gewährte ihr keine unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II und III), setzte ihr zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums eine neue Frist an (Dispositiv-Ziff. IV), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. V) und sprach ihr keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. VI).
III.
Am 21. August 2024 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 18. Juni 2024 aufzuheben und sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und sie während des Verfahrens in der Schweiz aufenthalts- und erwerbsberechtigt sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2024 stellte die Abteilungspräsidentin fest, dass der Beschwerde von A von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. August 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Auf entsprechende Anfrage von A vom 29. November 2024 stellte das Verwaltungsgericht gleichentags eine Bestätigung aus, dass A aufgrund der Suspensivwirkung der Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügt und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Am 5. März 2025 zeigte A dem Gericht einen Wechsel ihrer Vertretung an. Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2025 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht aktuelle Arbeitsbestätigungen und Lohnabrechnungen sowie eine Bestätigung ihrer Wohngemeinde über die Ablösung von der Sozialhilfe einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie am 24. April 2025 nach. Am 7. Mai 2025 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Schweizer Ehemannes wurde geschieden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist daher ausgeschlossen.
2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
2.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann heirateten im Juli 2016, liessen sich im Februar 2022 scheiden und wohnten während der Ehe durchgehend in der Schweiz. Die Ehegemeinschaft in der Schweiz dauerte somit länger als drei Jahre, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, wenn sie die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt.
3.
3.1 Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) weiter konkretisiert.
3.2 An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht (BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je mit Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; ferner VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00119, E. 2.3, und 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3). Grundsätzlich ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1).
3.3 Abgesehen von einem Polizeirapport betreffend einen angeblich von der Beschwerdeführerin begangenen Ladendiebstahl gehen aus den Akten keine Hinweise darauf hervor, dass die Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachten oder die Werte der Bundesverfassung nicht respektieren würde, zumal gegen sie keine Betreibungen registriert sind und sie bisher nicht straffällig wurde. Die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG sind somit erfüllt (vgl. auch Art. 77a und 77c VZAE). Ferner hat die Beschwerdeführerin bereits in Russland Übersetzungswissenschaften für die Sprachen Deutsch und Englisch studiert und spricht und schreibt fliessend Deutsch. Sie erfüllt damit auch das Integrationskriterium der ausreichenden Sprachkompetenz in der am Wohnort gesprochenen Landessprache nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 VZAE.
3.4 Strittig ist einzig die ausreichende Teilnahme der Beschwerdeführerin am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG. Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Der Situation von Personen, welche dieses Integrationskriterium aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Art. 77f VZAE konkretisiert diese Regelung insofern, als von diesem Integrationskriterium abgewichen werden kann, wenn die ausländische Person es nicht oder nur erschwert erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (lit. a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b) oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (lit. c) wie namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese-, oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2), die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3) oder die negativen Folgen von häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat (Ziff. 4).
3.4.1 Wie sich aus den Akten ergibt, bezog die Beschwerdeführerin von April 2017 bis November 2023 Sozialhilfeleistungen im Umfang von rund Fr. 157'000.-. Dies, obwohl sie gemäss eingereichten Arbeitszeugnissen von November 2017 bis April 2018 (bei der Universität Zürich), von August 2018 bis Januar 2019 (bei einem Medienunternehmen), von März 2019 bis April 2022 (im IT-Unternehmen ihres ehemaligen Ehemannes) und von Oktober 2022 bis Januar 2023 (durch Vermittlung eines Personaldienstleisters) erwerbstätig gewesen war. Nach Ende der Anstellung über die Personalvermittlung gelang es ihr trotz zahlreichen Bewerbungen zunächst für längere Zeit nicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Zwar konnte die Beschwerdeführerin im Oktober 2024 eine neue Stelle bei der E AG zu einem Bruttolohn von Fr. 4'652.- antreten und ging ihre Wohngemeinde in der Folge von einer absehbaren Ablösung von der Sozialhilfe aus. Dieses Arbeitsverhältnis besteht jedoch bereits nicht mehr. So reichte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2025, eine aktuelle Arbeitsbestätigung sowie Lohnabrechnungen der E AG oder einer anderen allfälligen Arbeitgeberin sowie eine allfällige Bestätigung der Wohngemeinde über eine erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe einzureichen, nach erstreckter Frist einen neuen Arbeitsvertrag mit der F AG ein. Dieser sieht einen Bruttolohn von Fr. 3'115.- und als Arbeitsbeginn den 28. April 2025 vor. Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, mit dieser Anstellung werde sie sich von der Sozialhilfe lösen können.
3.4.2 Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis zur Ehescheidung im Februar 2022 respektive bis zum Ablauf der Gültigkeit ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung im Juli 2022 nicht in der Lage war, ihre Lebenshaltungskosten mit dem von ihr generierten Einkommen zu decken, womit ihr grundsätzlich keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration attestiert werden kann. Selbst eine Berücksichtigung der weiteren Entwicklung ihrer Erwerbssituation nach diesem Zeitpunkt änderte hieran nichts: Es gelang ihr auch weiterhin nicht, für längere Zeit eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weshalb sie weiterhin von der Sozialhilfe abhängig ist.
3.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei psychisch-emotional und finanziell von ihrem Ehemann abhängig gewesen und dieser habe sie bevormundet und kontrolliert, was sie an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und einer besseren sozialen Integration gehindert habe, ist dies nicht belegt. Den Akten lässt sich einzig ein Bericht eines Psychologen vom 1. Juli 2022 entnehmen, welcher von Schilderungen der Beschwerdeführerin berichtet, wonach sie Opfer psychischer Gewalt geworden sei, was sie daran gehindert habe, eigene Kontakte zu knüpfen und eine eigene berufliche Existenz zu planen. Da der Bericht wesentlich auf Aussagen der Beschwerdeführerin abstellt, kommt ihm kein hoher Beweiswert zu. Im Übrigen fehlt es im vorliegenden Verfahren an substanziierten Ausführungen dazu, inwiefern der Ehemann psychische Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt haben soll. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen für die Annahme von häuslicher Gewalt jedoch nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Sodann widersprechen die tatsächlichen Gegebenheiten diesen Behauptungen, zumal die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe in der Schweiz studierte und auch wiederholt erwerbstätig war (vgl. E. 3.4.1). Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin ihre fehlende wirtschaftliche Integration nicht zu rechtfertigen (vgl. Art. 77f lit. c Ziff. 4 VZAE) und kommt ihr im Übrigen auch kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch wegen erlittener häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG zu.
3.5 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht und hat folglich keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
4.
4.1 Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zukommt. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.
4.2 Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein und lebt seit 14 Jahren hier. Ob ihr damit ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zukommt, kann – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben.
4.3 Diese Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gelten nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen; ferner BGr, 23. Februar 2024, 2C_319/2023, E. 5.4). Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK in der vorliegenden Konstellation ist namentlich die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 23. Februar 2024, 2C_319/2023, E. 5.4 – 27. November 2023, 2C_338/2023, E. 4.1 – 27. September 2023, 2C_113/2023 E. 5.5).
4.4 Die Beschwerdeführerin hatte im November 2023 bereits Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 157'000.- bezogen, und es ist nicht ersichtlich, dass es ihr seither gelungen wäre, sich von der Sozialhilfe abzulösen, weshalb mittlerweile von einem noch höheren Gesamtbetrag des Fürsorgebezugs auszugehen ist. Zwar ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie während des Sozialhilfebezugs verschiedentlich arbeitete (vgl. zuvor E. 3.4.1) und ihre Wohngemeinde ihr eine hohe Motivation bei der Stellensuche attestierte. Zudem ging letztere auch verschiedentlich davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe werde ablösen können. Dennoch ist ihr dies aber letztlich bis heute nicht gelungen. So hat sie beispielsweise die Stelle bei der E AG, welche ihr gemäss Ausführungen in der Beschwerde die Ablösung von der Sozialhilfe hätte ermöglichen sollen, bereits wieder verloren und stattdessen einen weiteren neuen Arbeitsvertrag zu deutlich tieferem Lohn eingereicht. Weshalb es der Beschwerdeführerin trotz ihren belegtermassen sehr guten Deutschkenntnissen seit Jahren nicht gelingt, eine Arbeitsstelle längerfristig zu halten, ist nicht nachvollziehbar. Es besteht bei dieser Ausgangslage die begründete Befürchtung, dass sie auch zukünftig Sozialhilfe beziehen wird, und es ist insbesondere auch von einem selbstverschuldeten Sozialhilfebezug auszugehen. Dies begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59; BGr, 23. Februar 2024, 2C_319/2023, E. 5.5.4 – 27. September 2023, 2C_113/2023 E. 5.6 – 23. August 2022, 2C_260/2022 E. 5.2.6 mit Hinweisen).
Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz beschränkt sich im Wesentlichen auf die lange bisherige Aufenthaltsdauer. Da es ihr jedoch trotz bereits bei Einreise sehr guten Kenntnissen der deutschen Sprache während 14 Jahren nie gelungen ist, nachhaltig in der Arbeitswelt Fuss zu fassen, und sie stattdessen während mehr als der Hälfte ihres Aufenthalts von der Sozialhilfe abhängig war, ist ihr trotz der langen Aufenthaltsdauer und der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine gelungene Integration zu attestieren. Dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland, in welchem sie aufgewachsen ist und bis zum Alter von 24 Jahren gelebt hat, nicht zumutbar wäre, ist zudem nicht ersichtlich. Ausser einer angeblichen baldigen Ablösung von der Sozialhilfe hat sie auch keine weiteren Gründe, die für ihren Verbleib in der Schweiz sprechen würden, geltend gemacht. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Fortführung ihres Aufenthalts in der Schweiz vermag deshalb das erhebliche öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung (ohnehin) nicht zu überwiegen.
4.5 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten und erweist sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als rechtmässig. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss im Weiteren, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.
5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46).
5.3 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des fortdauernden Sozialhilfebezugs ergibt sich aus den Akten und der Beizug einer Rechtsvertretung war aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen angezeigt. Der Rekurs der Beschwerdeführerin erscheint zudem mit Blick auf den allenfalls eröffneten Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und ihre fortwährenden Bemühungen um eine Arbeitsstelle sowie die entsprechenden Bestätigungen der Wohnsitzgemeinde einer aus ihrer Sicht absehbaren Ablösung von der Sozialhilfe jedenfalls nicht als offenkundig aussichtslos. Demnach hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. II, III und V des Rekursentscheids vom 18. Juni 2024 sind entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.
5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie praxisgemäss Fr. 110.- für Praktikanten und Substitutinnen (z. B. VGr, 3. Juli 2024, VB.2023.00547, E. 5.3). Diese Kürzung des Ansatzes für zweitere Gruppe trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Praktikantinnen und Substituten – insbesondere aufgrund beschränkter Erfahrung – in der Regel mehr Zeit für das Verfassen von Rechtsmitteleingaben benötigen als Anwältinnen und Anwälte (vgl. VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
Für das Rekursverfahren machte der Substitut MLaw G einen selbst geleisteten Aufwand von 16,83 Stunden à Fr. 110.-, einen durch einen Rechtsanwalt geleisteten Aufwand von 0,33 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 57.75 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist – mit Blick darauf, dass einem Substituten mehr Zeit für das Verfassen von Rechtsmitteleingaben zuzugestehen ist als einem Rechtsanwalt – gerade noch als angemessen zu qualifizieren. MLaw G ist demnach für das Rekursverfahren mit Fr. 2'143.55 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren und in der Person von MLaw G ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. MLaw G ist für das Rekursverfahren mit Fr. 2'143.45 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 18. Juni 2024 sind die der Beschwerdeführerin auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. hierzu VGr, 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 7.1).
7.2 Die Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 5.3 genannten Gründen gutzuheissen. Die der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
Rechtsanwalt B macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 3,42 Stunden für sich und einen weiteren (ebenfalls bevollmächtigten) Anwalt der gleichen Kanzlei à Fr. 220.- sowie 18,92 Stunden geleistet durch den Substituten MLaw G à Fr. 110.geltend, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer. Er verlangt keinen Auslagenersatz. Dies ist gerade noch angemessen. Rechtsanwalt B ist daher im Gesamtbetrag von Fr. 3'062.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II, III und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 18. Juni 2024 werden der Beschwerdeführerin unentgeltliche Prozessführung und in der Person von MLaw G unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. MLaw G wird für seinen Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 2'143.55 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt, wobei auch diesbezüglich die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Der Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'062.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM); d) die Gerichtskasse.