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Zürich Verwaltungsgericht 30.12.2024 VB.2024.00479

30 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,431 mots·~7 min·8

Résumé

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | Fahreignungsabklärung; Entzug der aufschiebenden Wirkung Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann bei Verdacht auf fehlende Fahreignung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden. Aus besonderen Gründen kann einem allfälligen Rekurs gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Solche Gründe sind vorliegend gegeben: Beim Beschwerdeführer liegen Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vor und er hat eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, was eine umgehende Abklärung der Fahreignung erforderlich macht. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 3). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00479   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.12.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Fahreignungsabklärung; Entzug der aufschiebenden Wirkung Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann bei Verdacht auf fehlende Fahreignung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden. Aus besonderen Gründen kann einem allfälligen Rekurs gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Solche Gründe sind vorliegend gegeben: Beim Beschwerdeführer liegen Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vor und er hat eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, was eine umgehende Abklärung der Fahreignung erforderlich macht. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG FAHREIGNUNG FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG STRASSENVERKEHRSRECHT

Rechtsnormen: Art. 15d SVG § 25 Abs. III VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00479

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 11. Juli 2024 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A eine Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an, wobei das Gutachten innert drei Monaten einzureichen sei. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten Fahreignungsmangels ausgegangen und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör der definitive Sicherungsentzug des Führer­ausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen erhob A am 9. August 2024 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit Verfügung vom 12. August 2024 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

III.  

Am 22. August 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Weiter stellte er den prozessualen Antrag, die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Rekursverfahrens wiederherzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts bzw. der Staatskasse.

Am 27. August 2024 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Beschwerdeantwort. Das Strassenverkehrsamt liess sich am 10. September 2024 vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2024 fest. Mit Replik vom 24. Dezember hielt A an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

1.2 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Demnach ist auch vorliegend auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine Klarheit über den der Anordnung zugrunde liegenden Sachverhalt bestehe, weshalb keine überzeugenden Gründe dafür vorlägen, vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung während des Verfahrens abzuweichen. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" erwogen, dass statt eines vorsorglichen Führerausweisentzugs eine Fahreignungsabklärung in Kombination mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung angeordnet werden könne.

3.2 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die anordnende Instanz und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 26–28).

Verfahrensrechtlich genügt es, wenn der Antrag (auf Entzug oder Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung) glaubhaft gemacht wird (vgl. Kiener, a.a.O., § 25 N. 34). Über die Gewährung oder Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wird dementsprechend im summarischen Verfahren entschieden (vgl. Kiener, a.a.O., § 25 N. 35).

3.3 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wem es an der erforderlichen körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt oder wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung, so ordnet die Behörde eine Fahreignungsuntersuchung an (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung der Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Art. 30 VZV; BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015 E. 2). Als gegenüber dem vorsorglichen Führerausweisentzug milderes Mittel kann es auch zulässig sein, vorerst nur die verkehrsmedizinische Abklärung gemäss Art. 15d SVG in Verbindung mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung anzuordnen; Bedingung hierfür ist allerdings, dass auch die Voraussetzungen für die härtere Massnahme, das heisst hier für einen vorsorglichen Führerausweisentzug, gegeben sind (VGr, 19. September 2024, VB.2023.00444, E. 4.4).

Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die verkehrsmedizinische Abklärung zu Recht angeordnet wurde. Diese Frage ist Gegenstand des Rekursverfahrens und ist im vorliegenden Verfahren nur im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu prüfen.

3.4 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung führt vorliegend dazu, dass sich der Beschwerdeführer einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen hat, bevor feststeht, ob diese zu Recht angeordnet wurde. Im Resultat wird dem Beschwerdeführer so der vorsorgliche Rechtsschutz verweigert. Damit dies ausnahmsweise zulässig ist, ist darzulegen, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit einen sofortigen Vollzug der angeordneten Fahreignungsuntersuchung verlangt. An den Nachweis dieses Interesses ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, da die Verweigerung des vorsorglichen Rechtsschutzes die Wirksamkeit des Rechtswegs tangiert beziehungsweise den Verfahrensausgang präjudizieren kann (BGr, 28. März 2014, 1C_35/2014, E. 5.2).

3.5 Der Beschwerdegegner ordnete die verkehrsmedizinische Abklärung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses an, indem er sich auf einen Polizeirapport der Stadtpolizei D vom 6. Juni 2024 stützte. Gemäss diesem Rapport kollidierte der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen am 16. Mai 2024 um ca. 17:35 Uhr mit einem Fussgänger, der bei grüner Ampel an der C-Strasse in D zusammen mit ca. 20 anderen Personen den Fussgängerstreifen überquerte; anschliessend habe der Beschwerdeführer Führerflucht begangen. Entsprechendes ergibt sich aus den Videoaufnahmen des Vorfalls (die der Vorinstanz noch nicht zur Verfügung standen, was jedoch für die vorliegende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unerheblich ist). Sodann ist aus den Videoaufnahmen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht reagierte, als nach der Kollision die Türe seines Personenwagens geöffnet wurde. Ausserdem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an Diabetes erkrankt ist.

Wie bereits weiter oben dargetan, kann eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden, wenn ein Verdacht auf fehlende Fahreignung besteht (E. 3.3). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrverhalten konkret Fussgänger gefährdet hat. Nach der Kollision fuhr er leicht rückwärts, obwohl Fussgänger die Strasse sowohl vor als auch hinter seinem Fahrzeug überquerten (vgl. Videodateien) und entfernte sich anschliessend. Dies zeigt auf, dass er von dieser Situation im innerstädtischen Verkehr überfordert war, was wiederum auf eine mögliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Des Weiteren ist dem Beschwerdegegner darin zuzustimmen, dass eine Unterzuckerung die Fahrfähigkeit plötzlich und unvorhersehbar beeinträchtigen kann.

3.6 Würde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, ergäbe sich durch das Rechtsmittelverfahren eine Verzögerung in der Abklärung der Fahreignung. Anders als im dem Entscheid VGr, 19. September 2024, VB.2023.00444 zugrunde liegenden Fall ist hier von einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen, was angesichts der weiteren geschilderten Umstände eine umgehende Abklärung der Fahreignung erforderlich macht. Eine Verzögerung kann vorliegend aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden.

3.7 Damit ist ein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG zu bejahen. Sodann überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der sofortigen Abklärung der Fahreignung das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers am Aufschub der Anordnung bzw. an der Aufrechterhaltung des vorsorglichen Rechtsschutzes.

3.8 Die Verhältnismässigkeit ist durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses somit gewahrt. Ein rechtsverletzendes Vorgehen der Vorinstanzen bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls nicht ersichtlich. Offen gelassen werden kann unter diesen Umständen, ob die Vorinstanz ihren Entscheid zu Recht unter anderem mit Verweis auf den Grundsatz "in maiore minus" begründet hat, da sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung bereits mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte als verhältnismässig erweist.

4.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.

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