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Zürich Verwaltungsgericht 26.06.2025 VB.2024.00476

26 juin 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,253 mots·~21 min·7

Résumé

Sozialhilfe | Keine örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen infolge mehrfachen Umzuges in Hotels ausserhalb der Gemeinde (E. 4 f.). Zusprechung von unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren (E. 7). Keine unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, da die Mittellosigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist und keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung besteht (E. 9). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00476   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Keine örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen infolge mehrfachen Umzuges in Hotels ausserhalb der Gemeinde (E. 4 f.). Zusprechung von unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren (E. 7). Keine unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, da die Mittellosigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist und keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung besteht (E. 9). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: MITTELLOSIGKEIT NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNSITZVERLEGUNG

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV Art. 29 Abs. III BV Art. 6 Abs. I EMRK § 14 SHG § 32 SHG § 33 SHG § 34 Abs. I SHG § 38 Abs. I SHG § 38 Abs. II SHG § 38 Abs. III SHG § 39 Abs. I SHG § 40 Abs. I SHG § 7 Abs. II lit. a VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 38 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 41 Abs. I VRG Art. 24 Abs. I ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00476

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Langnau am Albis,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 17. August 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Horgen A, seine 3,5-Zimmer-Maisonettewohnung in Langnau am Albis bis spätestens am 15. September 2023 zu räumen und sie der Klägerin (des Ausweisungsverfahrens) geräumt und gereinigt zu übergeben. Das Stadtammannamt Sihltal wurde angewiesen, diese Verpflichtung nach dem 15. September 2023 auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Laut Akten wurde der Termin der Exmission vom 17. Oktober 2023 auf den 16. November 2023 verschoben. Gemäss Mutationsliste der Gemeinde Langnau am Albis zogen A und sein Sohn B am 1. Oktober 2023 von Langnau am Albis nach Zürich (Hotel F) weg. Dort wohnten sie vom 9. Oktober 2023 bis am 20. November 2023. Vom 21. November 2023 bis am 20. Februar 2024 übernachteten sie im Hotel G in Affoltern am Albis.

B. Mit Gesuch vom 3. Januar 2024 ersuchte A für sich und seinen im Haushalt lebenden Sohn B bei der Sozialbehörde Langnau am Albis um wirtschaftliche Hilfe.

C. Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 lehnte die Sozialbehörde Langnau am Albis den Antrag vom 3. Januar 2024 von A auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab. Dieser sei per 1. Oktober 2023 aus der Gemeinde weggezogen, womit die Sozialbehörde Langnau am Albis im Sinn der Erwägungen ab 1. November 2023 nicht mehr für ihn zuständig sei (Dispositivziffer 1). Sollte A die Zuständigkeit der Sozialbehörde Langnau am Albis geltend machen und das Sozialamt des Kantons Zürich die Gemeinde Langnau am Albis als zuständig bestimmen, werde sein Begehren auf Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe abgewiesen. Er könne seinen Lebensunterhalt im Sinn der Erwägungen aus eigenen Mitteln finanzieren (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, bei Arbeitslosigkeit voraussichtlich aus dem Ersatzeinkommen der Arbeitslosenversicherung; Dispositivziffer 2). Sodann sei er angehalten, seine Meldeverhältnisse (Einwohnerkontrolle) zu klären (Dispositivziffer 3). Zuletzt wurde er angewiesen, alles in seiner Kraft Stehende zu unternehmen, um eine Notlage zu vermeiden. Insbesondere habe er weiterhin einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe zu vermeiden (Dispositivziffer 4).

II.  

A. Gegen den Beschluss der Sozialbehörde Langnau am Albis vom 15. Januar 2024 erhoben A und B am 19. Februar 2024 Rekurs beim Bezirksrat Horgen. Sie liessen beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Sozialbehörde zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sozialbehörde zu verpflichten, A und B ab dem 1. Oktober 2023 wirtschaftliche Hilfe nach den SKOS-Richtlinien auszurichten, mindestens jedoch im Umfang der effektiven Wohnkosten von Fr. 5'571.55 sowie ab dem 21. November 2023 von Fr. 2'500.-; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann ersuchten sie um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich die Ausrichtung von Nothilfe für die Dauer des Verfahrens. Schliesslich seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

B. Der Bezirksrat Horgen hiess den Rekurs mit Beschluss vom 20. Juni 2024 teilweise gut (Dispositivziffer I) und bestellte B in der Person von Rechtsanwalt C einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Dispositivziffer VI). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer II). Im Übrigen wies der Bezirksrat Horgen den Rekurs ab (Dispositivziffer III), trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Dispositivziffer IV) und wies das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Dispositivziffer V). Schliesslich wurde Rechtsanwalt C ersucht, seine Honorarnote einzureichen. Über seine Entschädigung werde in einem separaten Verfahren entschieden (Dispositivziffer VII). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer VIII).

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 20. Juni 2024 liessen A und B am 22. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen beantragen, der Beschluss des Bezirksrats sei aufzuheben und die Sache an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sozialbehörde zu verpflichten, den Beschwerdeführenden vom 1. Oktober 2023 bis 31. Mai 2024 wirtschaftliche Hilfe nach den SKOS-Richtlinien auszurichten, mindestens jedoch im Umfang der effektiven Wohnkosten in der Höhe von Fr. 5'571.55 und ab dem 21. November 2023 in der Höhe von Fr. 2'500.-; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihnen in der Person von Rechtsanwalt C je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sodann ersuchten sie auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Schreiben vom 3. September 2024 verzichtete der Bezirksrat Horgen auf eine Stellungnahme und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 beantragte die Sozialbehörde Langnau am Albis, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 16. Oktober 2024 liessen A und B replizieren.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden verlangen ab dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. Mai 2024 wirtschaftliche Hilfe nach den SKOS-Richtlinien, mindestens jedoch in der Höhe von Fr. 5'571.55 und ab dem 21. November 2023 in der Höhe von Fr. 2'500.-. Der Streitwert beläuft sich damit auf über Fr. 20'000.-. Folglich fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist und ob sie deren rechtliches Gehör verletzt hat (VGr, 14. August 2020, VB.2019.00771, E. 1.2; VGr, 22. August 2019, VB.2018.00673, E. 2.1).

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Im innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständige Gemeinwesen (BGE 149 V 156 E. 4.2; BGE 143 V 451 E. 8.2). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Gemäss § 34 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person ihren Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

3.2 Das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes im Sinn von § 34 SHG setzt zum einen voraus, dass sich die hilfesuchende Person tatsächlich in der Gemeinde niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss sie die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern "dauerhaft", d. h. zumindest für längere Zeit, zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen. Wünsche und innere Absichten einer Person sind für die Bestimmung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit nicht massgebend (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 2.2). Massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei die Wohnverhältnisse oft entscheidende Rückschlüsse zulassen, und es sind keine allzu strengen Anforderungen an die Dauer und die Absicht des Verbleibens zu stellen (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 2.2; 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 3.3).

3.3 Der Unterstützungswohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde (§ 38 Abs. 1 SHG). Wer den bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz somit nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde. Wenn eine Person das Gebiet des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Sonderzweck verlässt, bleibt der Unterstützungswohnsitz hingegen bestehen. Insbesondere endet der Unterstützungswohnsitz nicht, wenn die unterstützte Person die bisherige Wohngemeinde zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, das heisst von vornherein für eine kurze Zeit befristet, verlässt und bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf nimmt (zum Ganzen VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660, E. 3.3 mit Hinweisen). Ist der Aufenthalt nicht von vornherein befristet, sondern handelt es sich um einen "Aufenthalt bis auf Weiteres", liegt in aller Regel kein Sonderzweck vor (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 2.3; 20. Juli 2021, VB.2021.00358, E. 2.2 f.). Auch ein bloss vorübergehender Aufenthalt vermag einen Wohnsitz zu begründen, wofür nach der Rechtsprechung bereits eine Zeitdauer von rund eineinhalb Monaten ausreichen kann (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 2.4; 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.7).

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre fehlende örtliche Zuständigkeit wie folgt: Im Zusammenhang mit der Exmission sei den Beschwerdeführern die Möglichkeit des Bezugs einer Notunterkunft unterbreitet worden. Diese hätten das Angebot nach einer Besichtigung letztlich angenommen. Allerdings sei diese Lösung nicht kostenlos, sodass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern vorgeschlagen habe, ihre Unterlagen vollständig vorzulegen, um einen allfälligen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe prüfen zu können. Dies sei aber von den Beschwerdeführern abgelehnt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sodann erwogen, die beiden Beschwerdeführer aufgrund ihrer mangelnden Kooperation nicht in der Notunterkunft, sondern z. B. in einem Wohnheim der Heilsarmee unterzubringen. Jedoch habe dieses Angebot nicht mehr unterbreitet werden können. So hätten sich die Beschwerdeführer ohne Information der Beschwerdegegnerin bei der Einwohnerkontrolle rückwirkend per 1. Oktober 2023 abgemeldet und als neue Wohnadresse das Hotel F in Zürich angegeben. Trotz des Hinweises auf die Wohnsitzproblematik seitens der Einwohnerkontrolle hätten die Beschwerdeführer auf der Abmeldung bestanden. Platziere ein Sozialhilfeorgan eine Person in einem Hotel ausserhalb des Zuständigkeitsgebiets, führe dies in der Regel nicht zu einer Wohnsitzbegründung. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführer jedoch nicht im Hotel in Zürich platziert. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer die Gemeinde aus eigenem Antrieb verlassen. Folglich sei diese für das am 3. Januar 2024 gestellte Sozialhilfegesuch örtlich nicht mehr zuständig.

4.2 Der Bezirksrat erwog in seinem Beschluss Folgendes: Die Beschwerdeführer seien seit Oktober 2023 im Hotel F in Zürich und seit November 2023 im Hotel G in Affoltern am Albis einquartiert gewesen. Die Frage, ob dadurch Wohnsitz begründet worden sei, könne zur Beurteilung der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin offengelassen werden. Denn die Beschwerdeführer seien aus ihrer Wohnsitzgemeinde weggezogen und hätten dadurch ihren Unterstützungswohnsitz aufgegeben, selbst wenn noch kein neuer Unterstützungswohnsitz begründet worden sei. Die Beschwerdeführer hätten sich am 1. Oktober 2023 aus der Gemeinde Langnau am Albis abgemeldet, womit sie ihren dortigen Wohnsitz aufgegeben hätten. Eine Spezialsituation, in welcher die ehemalige Wohnsitzgemeinde zuständig bleibe, liege nicht vor. So sei die Platzierung im Hotel ohne Zutun der Beschwerdegegnerin erfolgt und auch sonst läge kein Sonderzweck wie eine Reise oder ein Kuraufenthalt vor. Die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin habe daher mit dem Wegzug und der Abmeldung aus der Gemeinde geendet. Bei Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes, aber Vorliegen eines ständigen Aufenthalts im Kanton Zürich, wäre die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet.

4.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Aufenthalte in den Hotels nicht zu einer Wohnsitzbegründung geführt hätten. Diese seien aufgrund der Exmission aus der Wohnung notwendig gewesen. Ihr gesetzlicher Wohnsitz sei deswegen in Langnau am Albis geblieben, weshalb die Beschwerdegegnerin örtlich zuständig sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien sie mittellos gewesen und hätten ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können (Rz. 17, Rz. 24). Die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin habe erst Ende Mai 2024 geendet, da die Beschwerdeführer per Mitte Mai 2024 in eine Wohnung nach Stäfa gezogen seien (Rz. 20). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch gewürdigt, zumal sie ausser Acht gelassen habe, dass sich die Beschwerdeführer selbst nie aktiv aus der beschwerdegegnerischen Gemeinde im Einwohnerregister abgemeldet hätten. Die Mutation im Einwohnerregister sei vielmehr durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Behauptung, die Beschwerdeführer hätten sich abgemeldet, auch nicht belegt. Hierzu hätten die Akten der Einwohnerkontrolle eingeholt werden müssen, was die Beschwerdegegnerin indes unterlassen habe (Rz. 41 ff.). Sie habe versucht, die Beschwerdeführenden durch die registerrechtliche Abmeldung loszuwerden (Rz. 44 f.). Es sei auch nicht nachgewiesen, dass sie den Beschwerdeführern eine Notunterkunft angeboten habe (Rz. 48).

5.  

5.1 Die Argumente der Beschwerdeführer gehen fehl. Wie der Bezirksrat zutreffend festhielt, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin nur massgebend, ob die Beschwerdeführer aus der Gemeinde tatsächlich weggezogen sind (§ 38 Abs. 1 SHG) und damit ihren sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz – vorbehältlich einer Ausnahme i. S. v. § 38 Abs. 3 SHG (vgl. E. 3.3) – aufgegeben haben. Ob ein neuer Unterstützungswohnsitz begründet wurde oder nach § 33 i. V. m. § 39 Abs. 1 SHG die Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig war, ist nicht von Bedeutung.

Vorliegend zogen die Beschwerdeführer nachweislich am 9. Oktober 2023 ins Hotel F in Zürich und am 21. November 2023 bis mindestens 20. Januar 2024 ins Hotel G in Affoltern am Albis. Dies lässt sich den von den Beschwerdeführern eingereichten Hotelrechnungen entnehmen. Per Mitte Mai 2024 haben die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine Wohnung in Stäfa bezogen. Damit kann nicht gesagt werden, dass sie die bisherige Wohngemeinde nur vorübergehend, d. h. von vornherein für eine kurze und befristete Zeit, zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit verlassen hätten (vgl. vorn E. 3.3). Vielmehr zogen sie für unbestimmte Zeit aus der Gemeinde weg. Dafür spricht auch, dass sie nicht einmal geltend machen, geschweige denn nachweisen, dass sie zurückkehren wollten und sich nach ihrem Wegzug um eine Rückkehr nach Langnau am Albis bemüht hätten. Hinzu kommt, dass sie sich zum Zeitpunkt des Sozialhilfegesuchs bereits seit ungefähr vier Monaten in Hotels ausserhalb von Langnau am Albis aufhielten. Angesichts dieser Umstände kann nicht mehr nur von einem vorübergehenden Aufenthalt gesprochen werden. Sodann behaupten die Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass sie von der Beschwerdegegnerin in einer anderen Gemeinde platziert worden wären.

5.2 Die Beschwerdeführer sind im Oktober 2023 aus der Gemeinde Langnau am Albis im Sinn von § 38 Abs. 1 SHG weggezogen und haben damit ihren dortigen sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz aufgegeben. Somit war die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 3. Januar 2024 für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe örtlich nicht mehr zuständig. Soweit die Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen und geltend machen, sie hätten sich nie selbst aktiv abgemeldet, vielmehr habe die Beschwerdegegnerin die Abmeldung im Einwohnerregister ohne sachlichen Grund und ohne einschlägige gesetzliche Grundlage vorgenommen, um sie dadurch loszuwerden, ist dies nicht entscheidrelevant. Nach § 38 Abs. 2 SHG ist der polizeiliche Wohnsitz zur Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes nur subsidiär heranzuziehen, wenn ein Wegzug aus der Gemeinde nach Abs. 1 zweifelhaft erscheint. Dies ist jedoch aufgrund der Hotelbelege nicht der Fall. Damit war weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz verpflichtet, die Akten des Einwohnerregisters beizuziehen. Dies gilt selbstredend auch für das vorliegende Verfahren, womit sich der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer erübrigt.

5.3 Sodann machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe versucht, sie loszuwerden, was ein Verstoss gegen § 40 Abs. 1 SHG darstellen könnte. Dabei vermögen sie nebst dieser Behauptung keine substanziierten Beweise vorzubringen. Vielmehr argumentieren sie widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Sie führen aus, auf Empfehlung der Beschwerdegegnerin die Wohnung in Langnau am Albis nicht verlassen zu haben, während sie der Beschwerdegegnerin gleichzeitig sinngemäss vorwerfen, diese wolle sie abschieben. Ausserdem liegt den Akten das Angebot der Beschwerdegegnerin für die Notunterkunft bei. Auch wenn dieses Angebot von den Beschwerdeführern nicht unterzeichnet wurde und sie dies pauschal bestreiten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Unterlagen ausgearbeitet haben sollte, wenn sie ihnen kein Angebot unterbreitet hätte. Der sinngemässe Vorwurf einer Abschiebung nach § 40 Abs. 1 SHG durch die Beschwerdegegnerin erweist sich daher als nicht erstellt.

5.4 Zusammenfassend war die Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung örtlich nicht zuständig. Sie trat daher zu Recht auf das Sozialhilfegesuch vom 3. Januar 2024 nicht ein. Somit kann offenbleiben, ob das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe mangels Bedürftigkeit abzuweisen wäre (vgl. Dispositivziffer 2 und vorn E. 2).

6.  

6.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Der Bezirksrat habe die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024 nicht zur Stellungnahme zugestellt, sondern diese erst zusammen mit dem Endentscheid zur Kenntnis gebracht. Damit sei den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen worden, sich dazu zu äussern.

6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Dabei ist nach der Bundesgerichtspraxis zwischen Verfahren vor Gerichten einerseits sowie erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelverfahren vor nichtgerichtlichen Behörden andererseits zu unterscheiden: Vor Gerichten gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 29 Abs. 2 BV das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte "Replikrecht im weiteren Sinn", wonach den Parteien die Möglichkeit zu gewähren ist, alle Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Vor nichtgerichtlichen Behörden besteht Anspruch auf ein "Replikrecht im engeren Sinn", wonach eine Frist zur Stellungnahme nur angesetzt werden muss, soweit die in den Eingaben vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3 ff.; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 37 ff.). Die Einschränkung des Replikrechts vor nichtgerichtlichen Behörden entbindet die Rechtmittelinstanz indes nicht davon, Eingaben einer Partei der Gegenseite zuzustellen, damit diese gegebenenfalls um Fristansetzung für eine Stellungnahme ersuchen kann. In diesem Sinn verpflichtet § 26b Abs. 4 VRG die Rekursinstanz ausdrücklich, Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten zuzustellen (vgl. VGr, 7. April 2016, AN.2015.00009, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

6.3 Die formelle Natur des rechtlichen Gehörs hat sodann auch zur Folge, dass die Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 4.4.4; BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1).

6.4 Vorliegend ergibt sich aus Erwägung 9 und dem Mitteilungssatz des bezirksrätlichen Beschlusses (Dispositivziffer X), dass die entsprechende Stellungnahme mit dem Endentscheid zugestellt wurde. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2024 hatte der Bezirksrat der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit eingeräumt, zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. April 2024 Stellung zu nehmen. Betreffend den Antrag um Ausrichtung von wirtschaftlicher Nothilfe wurde die Beschwerdegegnerin dabei angewiesen, ausschliesslich materiell Stellung zu nehmen (Dispositivziffer III). In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin in einem kurzen Satz an ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2024 fest und äusserte sich sodann materiell zum Begehren um wirtschaftliche Nothilfe. In seinem Beschluss schrieb der Bezirksrat das Gesuch der Beschwerdeführer um Anordnung vorsorglicher Massnahmen in Form der Gewährung von Nothilfe für die Dauer des Verfahrens als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer II) und entschied einzig und allein über die Zuständigkeitsfrage. Die in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024 eingebrachten Noven, die ausschliesslich die materielle Beurteilung des Begehrens um wirtschaftliche Nothilfe betrafen, waren somit nicht geeignet, den Entscheid zu beeinflussen. Somit bestand kein Anspruch auf ein "Replikrecht im engeren Sinn", wohl aber war der Bezirksrat verpflichtet, diese Stellungnahme den Beschwerdeführern zuzustellen (vgl. E. 6.2). Dieser Pflicht ist er zwar nachgekommen, aber erst mit Zustellung des Endentscheids. Ob in diesem Vorgehen eine Gehörsverletzung zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben, zumal sie ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (E. 6.3).

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter, dass ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht verweigert und Art. 29 Abs. 3 BV sowie § 16 Abs. 1 VRG verletzt worden seien. So habe die Vorinstanz eine falsche Berechnungsgrundlage für die Bedürftigkeit herangezogen beziehungsweise das falsche durchschnittliche Nettoeinkommen berücksichtigt. Das Erwerbseinkommen zwischen August 2023 und November 2023 hätte nicht in die Durchschnittsberechnung einfliessen dürfen. Dieses sei offensichtlich verbraucht gewesen, zumal die Rekursschrift am 19. Februar 2024 eingereicht worden sei. Auch liege keine Ersparnisbereicherung vor. Sodann sei der prozessuale Notbedarf falsch berechnet worden, dieser liege 10–30 % über dem Grundbedarf und es seien laufende Steuern zu berücksichtigen. Weiter müssten die Serafe-Gebühren ebenfalls berücksichtigt werden. Auch habe der Bezirksrat die Unterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer 2 ausser Acht gelassen.

7.2 Wie in Dispositivziffer VII aufgefordert, reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 13. August 2024 seine Honorarnote dem Bezirksrat ein. Darin hielt er fest, die Aufwendungen und Auslagen für den Beschwerdeführer 2 würden ziemlich genau 50 % der Gesamtkosten ausmachen; die Gesamtkosten ihrerseits veranschlagte er mit Fr. 3'718.86 (inkl. MWST). Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2024 verfügte der Bezirksrat, dass der Rechtsvertreter mit Fr. 3'718.96 (inkl. MWST) entschädigt werde (Dispositivziffer I), und wies den Beschwerdeführer 2 auf seine Rückzahlungspflicht hin (Dispositivziffer II).

7.3 Nachdem dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die gesamte von ihm geltend gemachte Honorarforderung ungekürzt zugesprochen wurde, womit die Honorarforderung des Rechtsvertreters für das Rekursverfahren gegenüber beiden Beschwerdeführern vollumfänglich getilgt wurde, aber nicht ersichtlich ist, dass diese Verfügung angefochten worden wäre, hat vorliegend zumindest der Beschwerdeführer 2 ein Interesse daran, dass die Rückzahlungspflicht auf den Beschwerdeführer 1 erweitert würde. Daher ist dennoch zu prüfen, ob der Bezirksrat dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte gewähren müssen.

7.4 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 77).

Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereitet, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (Plüss, § 16 N. 83). Dennoch hat stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens hinreichend Beachtung schenkt (BGr, 12. Mai 2022, 8C_8/2022, E. 6.4, auch zum Folgenden). Die konkreten Widrigkeiten, denen die betroffene Person gegenübersteht, dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung zu rechtfertigen vermögen, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht. So sind zum Beispiel das Alter, die soziale Situation, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, zu berücksichtigen. Mitzuberücksichtigen ist des Weiteren, wie stark die umstrittene Anordnung die Interessen der bedürftigen Person betrifft (vgl. Plüss, § 16 N. 80 und 84 f.). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist denn auch von Bundesrechts wegen bzw. gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht (BGr, 12. Mai 2022, 8C_8/2022, E. 3.2). Massgebend für die Beurteilung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Plüss, § 16 N. 79; zum Ganzen VGr, 6. Dezember 2024, VB.2024.00582, E. 3.2).

7.5 Der Beschwerdeführer 1 hatte zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zwar nur Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2022 eingereicht, die aktuelleren Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2023 lagen jedoch bei den vorinstanzlichen Akten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte er Kontoauszüge aus einem auf seinen Namen lautenden Konto aus dem Jahr 2024 ein. Auch wenn deren Vollständigkeit unklar bleibt, ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 1 für das Rekursverfahren knapp glaubhaft. Da die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Einleitung des Rekursverfahrens noch keine feste Bleibe gefunden hatten, sondern in Hotels logierten, rechtfertigt es sich trotz Zurückhaltung, auch dem Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren bereits vollständig entschädigt wurde, ist der Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren unter solidarischer Haftung in die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG miteinzubeziehen.

8.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde nur bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers 1 für das Rekursverfahren teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

9.  

9.1 Da die Beschwerdeführer im Hauptantrag (bezüglich der örtlichen Zuständigkeit) unterliegen, sind sie als überwiegend unterliegend anzusehen. Folglich sind ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels eines überwiegenden Obsiegens der Beschwerdeführer ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Grundsätzlich gilt das bereits Dargelegte zu den Anspruchsvoraussetzungen (vorne E. 7.4).

Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch anwaltlich bzw. rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. Ohne detaillierte Belege bejaht werden kann etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen. Sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.3.1, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGr, 10. Juli 2024, 4A_300/2024, E. 4.3.2; 5. Juni 2024, 2C_163/2024 und 2C_260/2024, E. 5.1; 22. Dezember 2023, 2C_412/2023, E. 3.2.2, je mit Hinweisen; 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2; 10. Juli 2015, 6B_499/2015, E. 2.4; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind durch den Instanzenzug hinweg für jede einzelne Verfahrensstufe gesondert zu prüfen (vgl. BGr, 12. Mai 2022, 8C_8/2022, E. 3.2; 8. Dezember 2020, 5A_683/2020, E. 3-5).

9.3 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren reichten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer lediglich einen Kontoauszug (bis 12. August 2024) des Beschwerdeführers 1 sowie einen Auszug des Lohnkontos des Beschwerdeführers 2 (Januar bis Juli 2024) ein. Dabei bleibt im Dunkeln, ob der Beschwerdeführer 2 selbst über ein Konto verfügt – wovon auszugehen ist – und wenn ja, welche Vermögenswerte sich darauf befinden, zumal auch bei den Akten keine Informationen betreffend Konti des Beschwerdeführers 2 ersichtlich sind. Ebenso bleibt die Einkommenssituation des Beschwerdeführers 1 unklar, da aktuelle Lohnauszüge des Beschwerdeführers 1 fehlen und nicht bekannt ist, ob er inzwischen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 keine neue Arbeitsstelle angetreten hat, fehlen Belege und Ausführungen über Ersatzeinkünfte wie insbesondere Arbeitslosentaggelder, zumal die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht einmal behaupten, dass sie nunmehr an ihrem neuen Wohnort in Stäfa von der Sozialhilfe unterstützt würden. Daher ist auch nicht ohne Weiteres, d. h. ohne substanziierten Nachweis, von ihrer Mittellosigkeit auszugehen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer ausführen, sie seien in eine neue Mietwohnung eingezogen. Dies deutet darauf hin, dass sie über Einkünfte verfügen, um die entsprechenden Mietkosten zu tragen. Schliesslich machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass sie Schulden hätten. Da die beiden Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Angaben als Unterstützungseinheit anzusehen sind und ihre Mittellosigkeit daher einheitlich zu beurteilen ist, ist ihre Mittellosigkeit für das vorliegende Verfahren insgesamt nicht hinreichend belegt.

9.4 Was die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft, so bringen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mehrheitlich dieselben Argumente vor wie vor der Rekursinstanz. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführenden nunmehr geklärt ist (vgl. aber E. 7.5) und nur noch um die nachträgliche Ausrichtung von Sozialhilfe für den beschränkten Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Mai 2024 gestritten wird. Dementsprechend ist die Streitsache nicht mehr komplex oder unübersichtlich, geht es doch hauptsächlich darum, in welcher Gemeinde die Beschwerdeführer im jeweiligen Zeitpunkt verweilten. Was allfällige sprachliche Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 betrifft, so geht der Beschwerdeführer 2 einer Lehre nach und dürfte über entsprechende Deutschkenntnisse verfügen. Damit wäre der Beschwerdeführer 2 durchaus in der Lage, den Beschwerdeführer 1 zu unterstützen. Insgesamt wiegen die Interessen der Beschwerdeführer nicht besonders schwer. Mit Blick auf die zurückhaltende Praxis zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung (vorne E. 7.4) rechtfertigt sich eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht.

9.5 Zusammenfassend sind die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer V des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 20. Juni 2024 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer 1 wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt unter solidarischer Haftung vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Horgen.

VB.2024.00476 — Zürich Verwaltungsgericht 26.06.2025 VB.2024.00476 — Swissrulings