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Zürich Verwaltungsgericht 30.10.2024 VB.2024.00471

30 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,047 mots·~10 min·6

Résumé

gemeinnützige Arbeit | Gemeinnützige Arbeit. [Abbruch der gemeinnützigen Arbeit und Vorladung in den Normalvollzug.] Der Abbruch der gemeinnützigen Arbeit ist nicht zu beanstanden, nachdem sich der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung und späterer telefonischer Mahnung des Beschwerdegegners beim Einsatzbetrieb nicht zwecks Arbeitsvereinbarung gemeldet und keine solche abgeschlossen hatte. Ausserdem steht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit dem Vollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit entgegen. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner nicht von Amtes wegen eine Ratenzahlung anordnete und darauf verzichtete, gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung einzuleiten. Schliesslich ist nicht einzusehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Haftantritt nicht zuliesse (zum Ganzen E. 3.3). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00471   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 26.02.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: gemeinnützige Arbeit

Gemeinnützige Arbeit. [Abbruch der gemeinnützigen Arbeit und Vorladung in den Normalvollzug.] Der Abbruch der gemeinnützigen Arbeit ist nicht zu beanstanden, nachdem sich der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung und späterer telefonischer Mahnung des Beschwerdegegners beim Einsatzbetrieb nicht zwecks Arbeitsvereinbarung gemeldet und keine solche abgeschlossen hatte. Ausserdem steht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit dem Vollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit entgegen. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner nicht von Amtes wegen eine Ratenzahlung anordnete und darauf verzichtete, gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung einzuleiten. Schliesslich ist nicht einzusehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Haftantritt nicht zuliesse (zum Ganzen E. 3.3). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.

  Stichworte: ABBRUCH ABSPRACHEFÄHIGKEIT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARBEITSFÄHIGKEIT GEMEINNÜTZIGE ARBEIT RATENZAHLUNG STRAFANTRITT

Rechtsnormen: § 38 Abs. II JVV § 53 Abs. I JVV Art. 35 Abs. III StGB Art. 36 Abs. I StGB Art. 79a Abs. I lit. c StGB Art. 79a Abs. VI StGB § 31 Abs. I lit. a StJVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00471

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend gemeinnützige Arbeit,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Strafbefehl vom 18. Februar 2022 bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. mit einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 70.-, entsprechend Fr. 11'200.-, sowie mit einer Busse von Fr. 100.-. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ordnete die Staatsanwaltschaft eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag an. In der Folge bezahlte A die Busse und leistete eine Teilzahlung von Fr. 930.- an die Geldstrafe.

B. Am 17. November 2023 beantragte A Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe), die Geldstrafe in der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit verbüssen zu können (act. 8/5). Am 14. Februar 2024 schloss das JuWe mit A eine entsprechende Vollzugsvereinbarung ab.

C. Mit Verfügung vom 11. April 2024 ordnete das JuWe den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit an. An die Geldstrafe würden keine Tage angerechnet, die Geldstrafe sei zu vollstrecken und werde den zuständigen Inkassobehörden zur Fortsetzung des Inkassos zurückgegeben. Für betreibungsrechtlich uneinbringliche Geldstrafen werde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen. Sodann lud das JuWe A auf den 18. Juli 2024 zum Strafantritt in das Gefängnis B vor. Den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit begründete das JuWe damit, dass es A an der zur Leistung gemeinnütziger Arbeit erforderlichen Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit mangle. A habe innert Frist keine Arbeitsvereinbarung mit dem Einsatzbetrieb abgeschlossen und sei seiner Meldepflicht gegenüber diesem nicht nachgekommen.

II.  

A erhob in der Folge mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 10. Mai 2024) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2024. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und lud A neu auf den 10. Oktober 2024 in das Gefängnis B vor. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 21. August 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juli 2024; er wolle am 10. Oktober 2024 nicht ins Gefängnis und sei bereit, "die Rechnung" in Raten zu bezahlen. Mit Eingabe vom 29. August 2024 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

2.  

2.1 Gemäss Art. 372 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und Art. 439 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) hat die Vollzugsbehörde eine rechtskräftig ausgefällte Strafe zu vollziehen. Die verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für den Vollzug der Strafe in der Form von gemeinnütziger Arbeit nicht erfüllt, wird zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Geldstrafen und Bussen werden – wie schon erwähnt – vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB). An die Stelle einer Geldstrafe tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (Art. 36 Abs. 1 StGB).

2.2 Nach Art. 79a Abs. 1 lit. c StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin für den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Busse gemeinnützige Arbeit anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht. Dabei bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Beim Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr (Art. 79a Abs. 5 StGB).

2.3 Leistet der Betroffene die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB). Gemäss § 52 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS. 311.1) ermahnt das Amt eine verurteilte Person, welche die Vollzugsvereinbarung oder die Arbeitsvereinbarung nicht einhält. Nach § 53 Abs. 1 JVV wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wenn die Mahnung erfolglos bleibt. Das JuWe bricht den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit auch dann ab, wenn die verurteilte Person die Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllt (§ 57a Abs. 1 lit. b JVV).

2.4 Gemäss § 31 Abs. 1 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Verfahren zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit, der Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritts. Während den Kantonen die Statuierung zusätzlicher Voraussetzungen, wie etwa einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, angesichts der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung verwehrt ist (BGE 145 IV 10 E. 2.3; VGr, 13. Juni 2024, VB.2022.00569 E. 4.9), können kantonale Bestimmungen die bundesrechtlich geltenden Voraussetzungen für die gemeinnützige Arbeit konkretisieren. Diesbezüglich verweist § 38 Abs. 2 JVV auf die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft). Gemäss diesen Richtlinien (Fassung vom 31. März 2017) setzt die Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit neben anderem die Gewähr voraus, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden (Ziff. 1.3. A lit. f). Die verurteilte Person muss beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der jeweiligen Vollzugsform gewachsen und insbesondere in der Lage sein, Arbeitseinsätze zu leisten bzw. einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (Fn. 6 zu Ziff. 1.3. A lit. f). Grundvoraussetzung für den Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit ist die Arbeitsfähigkeit der verurteilten Person (BGr, 19. Dezember 2002, 1P.619/2002, E. 2.3.2; VGr, 29. November 2023, VB.2023.00382, E. 4.2).

3.  

3.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 22. Juli 2024, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer nach Abschluss der Vollzugsvereinbarung mit Schreiben vom 23. Februar 2024 aufgefordert, zwecks Einsatzplanung und Abschluss der Arbeitsvereinbarung, unverzüglich einen Gesprächstermin mit dem Einsatzbetrieb zu vereinbaren. Zugleich habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine Arbeitsvereinbarung vorzuliegen habe, ansonsten die Strafe im Normalvollzug vollzogen bzw. die Geldstrafe durch die zuständige Inkassobehörde vollstreckt werde. Am 8. März 2024 habe sich der Beschwerdegegner telefonisch beim Beschwerdeführer über den Stand der Meldeaufforderung erkundigt, woraufhin der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, eine E-Mail an den Einsatzbetrieb geschrieben und keine Rückmeldung erhalten zu haben. Der Beschwerdegegner habe daraufhin den Beschwerdeführer ermahnt, dass er telefonisch Kontakt mit dem Einsatzbetrieb hätte aufnehmen sollen, und ihn aufgefordert, dies sofort nachzuholen. Mit E-Mail vom 22. März 2024 habe der Einsatzbetrieb den Beschwerdegegner auf das Säumnis des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht und zugleich wissen lassen, dass er die Unterlagen des Beschwerdeführers mit Verstreichen der Frist vernichten werde.

Indem sich der Beschwerdeführer, so die Justizdirektion weiter, nicht innert Frist beim Einsatzbetrieb gemeldet und somit keine Arbeitsvereinbarung abgeschlossen habe, habe er gegen die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde verstossen. Dass ihm die Kontaktaufnahme mit dem Einsatzbetrieb unmöglich gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe keine Bemühungen unternommen, sich mit dem Einsatzbetrieb in Verbindung zu setzen. Daher sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die gemeinnützige Arbeit abgebrochen habe. Der Beschwerdeführer habe sich als nicht absprachefähig und unzuverlässig erwiesen. Überdies attestiere ihm das von ihm eingereichte Arztzeugnis bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit. Unter diesen Umständen wäre die Fortführung der gemeinnützigen Arbeit fraglich gewesen. Folglich sei die Geldstrafe zu vollstrecken.

Den Akten könne entnommen werden, dass die Geldstrafe bisher nicht vollständig beglichen worden sei und eine Betreibung keinen Erfolg verspräche, da aus einer Betreibung in einem anderen Verfahren ein Verlustschein resultiert habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Geldstrafe auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sei. Der Beschwerdeführer habe die Strafe damit im Normalvollzug zu verbüssen. Durch die vollständige Bezahlung des ausstehenden Betrags vor Strafantritt könne er den Strafvollzug indes noch abwenden.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Arztzeugnis geltend mache, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme die Haft nicht antreten, sei er darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung in der Vollzugsanstalt von Gesetzes wegen gewährleistet sei. Im Rahmen des Strafantritts erfolge eine ärztliche Erstuntersuchung, bei der sichergestellt werde, dass Verurteilte von Beginn des Strafvollzugs weg die für ihre Gesundheit notwenige ärztliche Behandlung erhielten.

3.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, aus gesundheitlichen Gründen habe er einerseits die gemeinnützige Arbeit nicht leisten können und könne er andererseits nicht ins Gefängnis gehen. Die "Rechnung" habe er mangels Einkommen "auch nicht in Raten zahlen" können. Er wolle dies nun aber tun.

3.3 Der Beschwerdeführer vermag damit die Erwägungen der Justizdirektion, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. Was den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit betrifft, beruft er sich selbst auf seine – gemäss Arztzeugnis vom 7. Mai 2024 bis auf Weiteres – bestehende Arbeitsunfähigkeit, welche der Leistung gemeinnütziger Arbeit von vornherein entgegensteht (vgl. vorn E. 2.4). Zum anhand der Akten nachvollziehbar begründeten Schluss der Justizdirektion, er habe sich als nicht absprachefähig und unzuverlässig erwiesen, äussert sich der Beschwerdeführer daneben nicht. Dass er sich der schriftlichen Aufforderung des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2024 folgend bzw. nach der telefonischen Mahnung vom 8. März 2024 beim Einsatzbetrieb zwecks Arbeitsvereinbarung gemeldet und eine solche abgeschlossen hätte, behauptet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht, ebenso wenig, dass ihm die Kontaktaufnahme mit dem Einsatzbetrieb – aus gesundheitlichen oder anderen Gründen – unmöglich gewesen wäre. Wie die Justizdirektion korrekt erwog, ist dies auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum keine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nachwies. Dass der Beschwerdegegner die gemeinnützige Arbeit abbrach, ist somit nicht zu beanstanden.

Wie die Justizdirektion zu Recht festhielt, ist es dem Beschwerdeführer (weiterhin) möglich, den Strafvollzug durch vollständige Bezahlung des ausstehenden Betrags vor Strafantritt abzuwenden. Zu ergänzen ist, dass auch eine teilweise Bezahlung den Vollzug der Freiheitsstrafe im entsprechenden Umfang abwenden würde (Annette Dolge in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 36 N. 16), auch wenn sie nichts am angeordneten Zeitpunkt des Strafantritts ändern würde. Da die Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe nicht bereits in einem früheren Entscheid erfolgt ist, sondern erst mit der Ausgangsverfügung dieses Beschwerdeverfahrens angeordnet wird und somit Verfahrensgegenstand bildet, konnte der Beschwerdegegner in diesem Zeitpunkt auch – auf Gesuch hin oder von Amtes wegen – noch über eine Ratenzahlung befinden. Beim Entscheid über die Gewährung von Ratenzahlungen kommt der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu (vgl. Dolge, Art. 35 N. 11 f.). Nachdem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer schon mehrfach vergeblich zur Zahlung der Geldstrafe aufgefordert hatte, lag es innerhalb seines Ermessens, eine Ratenzahlung nicht von Amtes wegen anzuordnen. Soweit aus den Akten ersichtlich scheint der Beschwerdeführer seinerseits den Beschwerdegegner auch nicht um Ratenzahlung ersucht zu haben, wobei er selbst vorbringt, dass er die Geldstrafe auch nicht in Raten hätte bezahlen können (vorn E. 3.2). Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner (bzw. die Zentrale Inkassostelle der Gerichte) darauf verzichtete, gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung einzuleiten, wäre aufgrund eines Verlustscheins aus einem anderen Verfahren hiervon doch kein Ergebnis zu erwarten (Art. 35 Abs. 3 StGB; Dolge, Art. 35 N. 16). Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, inzwischen über ein Einkommen oder Vermögen zu verfügen.

In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand lasse einen Haftantritt nicht zu, ist ergänzend zu den Erwägungen der Justizdirektion festzuhalten, dass die körperlichen Beschwerden gemäss dem Arztzeugnis vom 7. Mai 2024 zweifelsohne auch in einer Haftanstalt mittels Physiotherapie und Schmerzmitteln behandelt werden könnten. Hinsichtlich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers spricht das Arztzeugnis davon, dieser sei "labil", ohne dies weiter auszuführen. Das Arztzeugnis stammt denn auch von einem Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats und nicht von einer auf geistige Erkrankungen spezialisierten Person und verfügt insofern über wenig Aussagekraft. Die Haftanstalt wird die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers jedenfalls auch in dieser Hinsicht zu gewährleisten haben. Schliesslich ist zu wiederholen, dass im Rahmen des Strafantritts eine ärztliche Erstuntersuchung des Beschwerdeführers erfolgen wird (§§ 108 f. JVV).

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerdeführer seitens der Justizdirektion auf den 10. Oktober 2024 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 23. Januar 2024, VB.2023.00469, E. 4.6). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf den Donnerstag, 12. Dezember 2024, ab 8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr ins Gefängnis B zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. April 2024 bleiben bestehen.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

2.    Der Beschwerdeführer wird neu auf Donnerstag, 12. Dezember 2024, ab 8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. April 2024.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    895.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

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