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Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2025 VB.2024.00469

26 février 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,296 mots·~16 min·8

Résumé

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen / Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligungen | Recht auf Privatleben. [Der Beschwerdeführer 1 kam vor zehn Jahren als professioneller Fussballspieler in die Schweiz und spielte in verschiedenen Fussballclubs in der Schweiz. Zuletzt wurden ihm und seiner Familie Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt. Das Gesuch um Verlängerung derselben bzw. um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wurde abgewiesen.] Prüfung verschiedener, gerügter Gehörsverletzungen (E. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann letztlich offengelassen werden, da der Entscheid ohnehin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 2.3). Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache, es sei ihnen eine Härtefallbewilligung zu erteilen, und berufen sich nicht explizit auf Art. 8 EMRK (E. 3.1). Aufgrund der zehnjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 ist ein möglicher – aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteter – Aufenthaltsanspruch von Amtes wegen zu prüfen (E. 3.2). Fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer 1, der um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, überhaupt auf Art. 8 EMRK berufen kann. Denn in BGE 149 I 72 stellte das Bundesgericht den Grundsatz auf, dass das Recht auf Verbleib in der Schweiz nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz – wie es das Bundesgericht in BGE 144 I 266 aus der Garantie der Achtung des Privatlebens abgeleitet hatte – nur Fälle der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen betreffe, nicht aber deren Neuerteilung. In BGE 149 I 207 erwog das Bundesgericht jedoch, es würde der Praxis des EGMR zuwiderlaufen, wenn man davon ausginge, dass das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK in keinem Fall zur Unterstützung eines Antrags auf Erteilung einer ersten Aufenthaltsbewilligung oder einer neuen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geltend gemacht werden könne. Vielmehr bleibe die frühere Rechtsprechung, die aus der Achtung des Privatlebens abgeleitet werde und einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligungaus Art. 8 EMRK im Fall einer besonders erfolgreichen Integration in der Schweiz anerkenne, in jedem Fall anwendbar. Es sei also nicht ausgeschlossen, dass sich eine ausländische Person auf Art. 8 EMRK berufen könne, um eine erste Aufenthaltsbewilligung oder eine neue Aufenthaltsbewilligung im Land zu erhalten, nachdem eine frühere nicht mehr bestehe, indem sie namentlich behaupte, lange in der Schweiz gelebt zu haben. In diesem Fall sei zu prüfen, ob die ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhalte und deren Ausweisung aus dem Land angesichts der bestehenden Interessen und Rechtsgüter nicht gerechtfertigt sei. Hat die ausländische Person die Schweiz verlassen und ist deren ursprüngliche Bewilligung erloschen, kann sie sich indes nicht auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung berufen, wonach sie nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz in die hiesigen Verhältnisse integriert ist, um aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (E. 3.4). Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid zu einem allfälligen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 gestützt auf das Recht auf Privatleben keine Stellung. Die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.5). Abweisung unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 4.2). Rückweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00469   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen / Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligungen

Recht auf Privatleben. [Der Beschwerdeführer 1 kam vor zehn Jahren als professioneller Fussballspieler in die Schweiz und spielte in verschiedenen Fussballclubs in der Schweiz. Zuletzt wurden ihm und seiner Familie Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt. Das Gesuch um Verlängerung derselben bzw. um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wurde abgewiesen.] Prüfung verschiedener, gerügter Gehörsverletzungen (E. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann letztlich offengelassen werden, da der Entscheid ohnehin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 2.3). Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache, es sei ihnen eine Härtefallbewilligung zu erteilen, und berufen sich nicht explizit auf Art. 8 EMRK (E. 3.1). Aufgrund der zehnjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 ist ein möglicher – aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteter – Aufenthaltsanspruch von Amtes wegen zu prüfen (E. 3.2). Fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer 1, der um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, überhaupt auf Art. 8 EMRK berufen kann. Denn in BGE 149 I 72 stellte das Bundesgericht den Grundsatz auf, dass das Recht auf Verbleib in der Schweiz nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz – wie es das Bundesgericht in BGE 144 I 266 aus der Garantie der Achtung des Privatlebens abgeleitet hatte – nur Fälle der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen betreffe, nicht aber deren Neuerteilung. In BGE 149 I 207 erwog das Bundesgericht jedoch, es würde der Praxis des EGMR zuwiderlaufen, wenn man davon ausginge, dass das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK in keinem Fall zur Unterstützung eines Antrags auf Erteilung einer ersten Aufenthaltsbewilligung oder einer neuen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geltend gemacht werden könne. Vielmehr bleibe die frühere Rechtsprechung, die aus der Achtung des Privatlebens abgeleitet werde und einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK im Fall einer besonders erfolgreichen Integration in der Schweiz anerkenne, in jedem Fall anwendbar. Es sei also nicht ausgeschlossen, dass sich eine ausländische Person auf Art. 8 EMRK berufen könne, um eine erste Aufenthaltsbewilligung oder eine neue Aufenthaltsbewilligung im Land zu erhalten, nachdem eine frühere nicht mehr bestehe, indem sie namentlich behaupte, lange in der Schweiz gelebt zu haben. In diesem Fall sei zu prüfen, ob die ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhalte und deren Ausweisung aus dem Land angesichts der bestehenden Interessen und Rechtsgüter nicht gerechtfertigt sei. Hat die ausländische Person die Schweiz verlassen und ist deren ursprüngliche Bewilligung erloschen, kann sie sich indes nicht auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung berufen, wonach sie nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz in die hiesigen Verhältnisse integriert ist, um aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (E. 3.4). Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid zu einem allfälligen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 gestützt auf das Recht auf Privatleben keine Stellung. Die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.5). Abweisung unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 4.2). Rückweisung.

  Stichworte: ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FUSSBALLSPIELER HÄRTEFALLBEWILLIGUNG MITTELLOSIGKEIT RECHT AUF PRIVATLEBEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSANWENDUNG VON AMTES WEGEN RÜCKWEISUNG ZEHNJÄHRIGER AUFENTHALT

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 8 EMRK § 7 Abs. IV VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00469

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

       Nr. 3 vertreten durch Nr. 1 und Nr. 2,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen/ Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1992), senegalesischer Staatsbürger, ist Profifussballspieler. Aufgrund einer befristeten Anstellung beim FC F reiste er am 30. Januar 2015 in die Schweiz ein. Am 3. Februar 2015 wurde ihm erstmals eine bis 28. Januar 2016 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, welche schliesslich bis am 28. Januar 2017 verlängert wurde. Gestützt auf einen neuen Arbeitsvertrag mit dem FC F mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2020 wurde A am 3. Februar 2017 eine bis 28. Januar 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert (bis 28. Januar 2019, bis 28. Januar 2020 und bis 30. Juni 2020). Für sämtliche Einsätze beim FC F lagen die nötigen arbeitsmarktlichen Bewilligungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA; heute Amt für Arbeit [AFA] sowie Amt für Wirtschaft [AWI]) vor. Ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen (im Familiennachzug) erhielten am 10. September 2019 die Ehefrau von A, B (geboren 1989), welche am 30. Juli 2018 in die Schweiz eingereist war, sowie C, die gemeinsame Tochter, welche 2018 in der Schweiz geboren wurde. Basierend auf einem neuen Vertrag von A mit dem FC G (Vertragsdauer vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021) erhielt die Familie erneut eine bis 30. Juni 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung. Als A dem Migrationsamt unter Vorlage eines neuen Arbeitsvertrags mit dem SC H um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für sich und seine Familie ersuchte, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2022 abgewiesen, weil für das neue Arbeitsverhältnis keine arbeitsmarktliche Bewilligung beigebracht worden sei. Der Aufenthaltszweck wurde als erfüllt erachtet. Bereits am 9. Juni 2022 hatte die Familie erneut um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ersucht, wiederum unter Vorlage des Arbeitsvertrags mit dem SC H. Dabei ergaben Abklärungen beim Amt für Migration des Kantons I, dass der Club das Gesuch um Erteilung des Einverständnisses zum Stellenwechsel am 12. August 2022 zurückgezogen hatte. In der Folge unterzeichnete A einen Vertrag mit dem FC G. Zu diesem Arbeitsverhältnis erteilte das Migrationsamt J seine arbeitsmarktliche Zustimmung für die Dauer vom 10. November 2022 bis 30. Juni 2023. Hierauf erhielt die Familie am 13. April 2023 letztmals – bis 30. Juni 2023 gültige – Kurzaufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich.

B. Mit Gesuch vom 22. Mai 2023 beantragten A, B und C die Verlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligungen bzw. die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Dies unter Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags von A mit der E AG als Trainer und Betriebsmitarbeiter. Nachdem die E AG das Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung beim AWA zurückgezogen hatte, wurde das arbeitsmarktliche Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wies das Migrationsamt die Gesuche vom 22. Mai 2023 ab.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 13. Juni 2024 ab. Dabei wurde den Rekurrierenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2024 angesetzt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Genehmigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wurden abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. August 2024 beantragten A, B sowie C (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei ihnen die Kurzaufenthaltsbewilligung zu verlängern oder eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 wurde den Beschwerdeführenden Frist angesetzt, um zu einem allfälligen Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 zum FC K Stellung zu nehmen und einen allfälligen Arbeitsvertrag einzureichen bzw. anderweitige Belege betreffend das Erzielen eines Erwerbseinkommens. Ferner wurden sie angehalten, ihre Integrationsbemühungen mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden einen als Arbeitsvertrag betitelten Vertrag mit dem FC K ein sowie diverse Empfehlungsschreiben.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2025 merkte das Verwaltungsgericht – auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdeführenden hin – an, dass während des Verfahrens sämtliche Vollziehungsvorkehrungen gegenüber den Beschwerdeführenden zu unterbleiben hätten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Die Beschwerdeführenden rügen vorab, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es die Einreichung der im Rekurs in Aussicht gestellten Unterlagen, einschliesslich der Honorarnote, nicht abgewartet habe.

2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch, dass die Parteien sich vor einem Entscheid zur Sache äussern können, aber auch, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 225; vgl. auch BGE 136 I 265 E. 3.2). Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgs­aussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGr, 7. Mai 2024, 2C_308/2023, E. 3.2; BGE 149 I 91 E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.2.2; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.).

2.2 Die Beschwerdeführenden stellten mit Rekurs vom 10. Mai 2024 folgende Unterlagen in Aussicht: eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1, die Umstände betreffend den Arbeitsvertrag bei der E AG (ebenfalls betreffend den Beschwerdeführer 1) sowie Referenzschreiben für die Familie, auch von Freundinnen und Freunden. Diese Unterlagen würden nachgereicht. Mit E-Mail vom 29. Mai 2024 kontaktierte eine Rekursjuristin den Vertreter der Beschwerdeführenden und erwog im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung, der Rechtsvertreter möge zur Vervollständigung der Akten eine Honorarnote einreichen. Zur Einreichung der Unterlagen werde eine Frist bis 5. Juni 2024 angesetzt. Nach Ablauf der Frist werde aufgrund der Akten entschieden. Hierauf reagierte der Rechtsvertreter mit E-Mail vom 5. Juni 2024 und teilte mit, er habe die gewünschten Unterlagen noch nicht erhältlich machen können. Sein Mandant dürfe jedoch nicht arbeiten und habe somit kein Einkommen. Er warte immer noch auf die Krankenkassenpolicen und den Mietvertrag etc. Ausserdem kündigte der Rechtsvertreter an, weitere Unterlagen zu den Akten reichen zu wollen, wobei er auf das eingereichte Beilagenverzeichnis verwies. Um alle Unterlagen einreichen zu können, ersuchte der Rechtsvertreter die Rekursjuristin um eine Frist bis 1. Juli 2024. Die Rekursjuristin antwortete hierauf am 6. Juni 2024, der Rechtsvertreter möge die Honorarnote einreichen. Ferner stünde es den Beschwerdeführenden frei, weitere Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens nachzureichen. Der vorinstanzliche Entscheid erging am 13. Juni 2024.

2.3 Die Vorinstanz gab dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unmissverständlich zu verstehen, dass bis am 5. Juni 2024 eine Honorarnote erwartet werde; nach Ablauf der Frist werde aufgrund der Akten entschieden. Da der Rechtsvertreter dieser Aufforderung nicht innert der genannten Frist nachkam, musste die Vorinstanz das Einreichen der Honorarnote nicht abwarten. In Bezug auf die ausstehenden Belege für die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt Folgendes: Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Es obliegt der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen (BGr, 21. November 2023, 1C_313/2023, E. 4.2). Von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden darf die Begründung und Belegung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich bereits mit der Gesuchseinreichung erwartet werden (vgl. BGr, 5. September 2013, 2C_156/2013, E. 3.2; VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00273, E. 6.3; VGr, 27. Februar 2009, VB.2009.00045, E. 3; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 ff.). Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer es verpasst, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen. Lediglich unbeholfene Rechtssuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_367/2020, E. 3.3; Plüss, § 16 N. 40). Die Beschwerdeführenden stellten mit Rekurs lediglich den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung. Zu ihren finanziellen Verhältnissen reichten sie keinerlei Unterlagen ein. Indem die Vorinstanz zum Entscheid schritt, ohne weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuwarten, beging sie keine Gehörsverletzung. In Bezug auf die mit Rekurs in Aussicht gestellten Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführenden gemäss Beilagenverzeichnis zum Rekurs erklärte die Rekursjuristin am 6. Juni 2024 gegenüber dem Rechtsvertreter, die Unterlagen könnten noch bis zum Abschluss des Verfahrens eingereicht werden. Ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzte, indem der Rekursentscheid eine Woche später, am 13. Juni 2024, erging, kann – wie gleich zu zeigen sein wird – offengelassen werden, da der Entscheid ohnehin aufzuheben ist und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache, es sei ihnen eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Sie beanstanden primär die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). Namentlich richte sich die Beschwerde "in erster Linie auf die Auslegung der Vorinstanzen bezüglich des Vorliegens eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und die Verhältnismässigkeit des behördlichen Handelns". Insbesondere sei dem Umstand, dass die 10-Jahres-Frist für das Vorliegen eines Anwesenheitsanspruchs gestützt auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kurz vor der Erreichung stehe, keine Rechnung getragen worden.

3.2 Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 VRG). Dieser Grundsatz wird durch das Rügeprinzip eingeschränkt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 9). Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht berechtigt, nicht gerügte Rechtsmängel zu berücksichtigen (vgl. Donatsch, § 50 N. 10). Vorliegend beriefen sich die Beschwerdeführenden nicht explizit auf einen allfälligen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK. Aufgrund der zehnjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 ist ein möglicher – aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteter – Aufenthaltsanspruch von Amtes wegen zu prüfen.

3.3 Bei der Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids und im Beschwerdezeitpunkt lag noch keine zehnjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 vor. Mittlerweile erfüllt der Beschwerdeführer 1, der sich seit dem 30. Januar 2015 in der Schweiz aufhält, jedoch die Voraussetzung der zehnjährigen Aufenthaltsdauer, um einen potenziellen Anspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben geltend zu machen. Auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1). Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 149 I 66 E. 4.3; BGE 144 I 266 E. 3.9). Im Lichte des Anspruchs auf Achtung ihres Privatlebens ist in erster Linie auf die persönliche, soziale und berufliche Integration der ausländischen Person abzustellen (BGE 147 I 268 E. 5.2.2).

3.4 Fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer 1, der um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, überhaupt auf Art. 8 EMRK berufen kann. Denn in BGE 149 I 72 (E. 2.1.3) stellte das Bundesgericht den Grundsatz auf, dass das Recht auf Verbleib in der Schweiz nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz – wie es das Bundesgericht in BGE 144 I 266 aus der Garantie der Achtung des Privatlebens abgeleitet hatte – nur Fälle der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen betreffe, nicht aber deren Neuerteilung (vgl. dazu BGE 149 I 207 E. 5.3.3). In BGE 149 I 207 = Pra 113 (2024) Nr. 9 erwog das Bundesgericht jedoch, es würde der Praxis des EGMR zuwiderlaufen, wenn man davon ausginge, dass das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK in keinem Fall zur Unterstützung eines Antrags auf Erteilung einer ersten Aufenthaltsbewilligung oder einer neuen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geltend gemacht werden könne (E. 5.3.5 des zitierten Urteils). Vielmehr bleibe die frühere Rechtsprechung, die aus der Achtung des Privatlebens abgeleitet werde und einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK im Fall einer besonders erfolgreichen Integration in der Schweiz anerkenne, in jedem Fall anwendbar. Es sei also nicht ausgeschlossen, dass sich eine ausländische Person auf Art. 8 EMRK berufen könne, um eine erste Aufenthaltsbewilligung oder eine neue Aufenthaltsbewilligung im Land zu erhalten, nachdem eine frühere nicht mehr bestehe, indem sie namentlich behaupte, lange in der Schweiz gelebt zu haben (BGE 149 I 207 E. 5.3.4 = Pra 113 [2024] Nr. 9). In diesem Fall sei zu prüfen, ob die ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhalte und deren Ausweisung aus dem Land angesichts der bestehenden Interessen und Rechtsgüter nicht gerechtfertigt sei (BGE 149 I 207 E. 5.4 = Pra 113 [2024] Nr. 9). Hat die ausländische Person die Schweiz verlassen und ist deren ursprüngliche Bewilligung erloschen, kann sie sich indes nicht auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung berufen, wonach sie nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz in die hiesigen Verhältnisse integriert ist, um aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (BGr, 8. Januar 2025, 2C_377/2024, E. 3.7; vgl. auch BGr, 4. Februar 2025, 2C_25/2025, E. 4.4).

3.5 Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid zu einem allfälligen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 gestützt auf das Recht auf Privatleben keine Stellung. Die Beschwerdeführenden befassen sich in ihrer Beschwerde ebenfalls nur vertieft mit der Verweigerung der Härtefallbewilligung und erwähnen lediglich am Rande, dass die 10-Jahresfrist gemäss BGE 144 I 266 kurz vor der Erreichung stehe. Auch gestützt auf den Aktenstand lässt sich die Integration des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie nicht abschliessend beurteilen, hatten die Beschwerdeführenden doch lediglich Referenzschreiben im Zusammenhang mit der fussballerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 eingereicht. Es fehlen nach wie vor Unterlagen zur wirtschaftlichen und sozialen (gesellschaftlichen) Integration der Familie sowie insbesondere der beruflichen Integration der Ehefrau. Unklar bleibt, wie die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt bestreiten: Der Beschwerdeführer 1 erhält vom FC K lediglich eine monatliche Spesenentschädigung von Fr. 500.-, jedoch keinen Lohn. Bei dieser Sachlage bleibt es dem Verwaltungsgericht verwehrt, über einen allfälligen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben zu entscheiden. Vielmehr ist die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführenden bisher ihrer Mitwirkungspflicht nur teilweise nachkamen, werden sie mit Nachdruck auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) bei der Feststellung des Sachverhalts hingewiesen. Die am ausländerrechtlichen Verfahren Beteiligten haben die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder müssen sich darum bemühen, sie innerhalb angemessener Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. b AIG).

Ob mit der in Bezug auf Härtefallbewilligungen geübten Praxis eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführenden im Verhältnis zu vorläufig aufgenommenen Personen vorliegt, braucht daher nicht entschieden zu werden.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4.  

4.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser wird zudem verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von lic. iur. D.

4.2.1 Nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Mittellos  ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 19. August 2024, VB.2024.00179, E. 7.2; VGr, 26. Juni 2019, VB.2018.00734, E. 6.3.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460). So muss dieser seine finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen (siehe dazu bereits E. 2.3).

4.2.2 Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden mit keinem Wort begründet: Weder wurden Ausführungen zur Mittellosigkeit gemacht noch Belege hierzu eingereicht. Die Mittellosigkeit ergibt sich auch nicht aus den Akten. Mangels rechtsgenüglicher Substanziierung der Mittellosigkeit ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen, soweit es durch den Prozessausgang nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. VGr, 26. Juni 2019, VB.2018.00734, E. 6.3.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Auf die Einholung einer Honorarnote kann damit verzichtet werden.

4.3 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

5.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).