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Zürich Verwaltungsgericht 27.03.2025 VB.2024.00468

27 mars 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,215 mots·~11 min·8

Résumé

Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Mutter) | [Familiennachzugsgesuch einer mit einem Schweizer verheirateten Russin für ihren 20-jährigen Sohn, der angeblich unter psychischen Problemen leide.] Da der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre ist, kommt ein Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 AIG nicht in Betracht (E. 2.1). Es ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer auf Betreuung durch seine Mutter in der Schweiz angewiesen wäre, weshalb kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen Nachzugsanspruch einräumen würde (E. 2.6-2.8). Die Inländerdiskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern von EU- oder EFTA-Staaten beim Familiennachzug ist hinzunehmen, da der Gesetzgeber bewusst von deren Behebung abgesehen hat (E. 3.2). Aus unbelegten Behauptungen einer blossen mündlichen Auskunft kann keine Vertrauensgrundlage abgeleitet werden. Die Aushändigung des Formulars für ein Gesuch um Familiennachzug durch die Behörden ist nicht als Auskunft zum Vorliegen der Nachzugsvoraussetzungen zu werten (E. 4.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00468   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Mutter)

[Familiennachzugsgesuch einer mit einem Schweizer verheirateten Russin für ihren 20-jährigen Sohn, der angeblich unter psychischen Problemen leide.] Da der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre ist, kommt ein Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 AIG nicht in Betracht (E. 2.1). Es ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer auf Betreuung durch seine Mutter in der Schweiz angewiesen wäre, weshalb kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen Nachzugsanspruch einräumen würde (E. 2.6-2.8). Die Inländerdiskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern von EU- oder EFTA-Staaten beim Familiennachzug ist hinzunehmen, da der Gesetzgeber bewusst von deren Behebung abgesehen hat (E. 3.2). Aus unbelegten Behauptungen einer blossen mündlichen Auskunft kann keine Vertrauensgrundlage abgeleitet werden. Die Aushändigung des Formulars für ein Gesuch um Familiennachzug durch die Behörden ist nicht als Auskunft zum Vorliegen der Nachzugsvoraussetzungen zu werten (E. 4.2). Abweisung.

  Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT FAMILIENNACHZUG PERSONENSPEZIFISCH VERTRAUENSSCHUTZ

Rechtsnormen: Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00468

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.    A,

vertreten durch B,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug (Einreise zum Verbleib bei der Mutter),

hat sich ergeben:

I.  

B ist eine 1967 geborene russische Staatsangehörige. Sie reiste am 31. März 2023 in die Schweiz ein und heiratete am 28. September 2023 in F den Schweizer C. Am 23. Oktober 2023 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am 21. Dezember 2023 bzw. am 11. Januar 2024 ersuchte B um Nachzug ihres Sohnes A, geboren 2004 und ebenfalls russischer Staatsangehöriger. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 27. März 2024 ab.

II.  

Am 13. Juni 2024 wies die Sicherheitsdirektion den dagegen von B und A erhobenen Rekurs ab.

III.  

Am 19. August 2024 gelangten B und A an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei A die Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei seiner Mutter und deren Ehemann zu bewilligen.

Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2024 wurde A aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 27. August 2024 auf Vernehmlassung; eine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ging nicht ein. A und B reichten am 13. Dezember 2024 und am 31. Januar 2025 weitere Stellungnahmen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Beschwerdeführer ist 2022 18 Jahre alt geworden, weshalb ein Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 AIG nicht in Betracht kommt.

2.2 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 143 E. 1.3.2). Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2, und 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1).

2.3 Erforderlich ist sodann eine personenspezifisch ausgerichtete und nicht nur krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 6.5, und 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3), was bedeutet, dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 13. März 2024, 2C_596/2023, E. 5.1 – 21. August 2023, 2C_253/2023, E. 1.4 – 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00510, E. 3.2, und 15. März 2023, VB.2023.00050, E. 3.1).

2.4 Voraussetzung dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt, ist ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben (zum Ganzen BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2 – 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2 – 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1, und 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2).

2.5 Zunächst ist erstellt, dass die Beziehung der Beschwerdeführenden seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz durch regelmässige Besuche gelebt wird.

2.6 Zum Beleg der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers findet sich in den Akten lediglich ein Arztzeugnis der Klinik D (Russland) vom 22. April 2024, eingereicht von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren. Dieses enthält betreffend die Erkrankung des Beschwerdeführers nur den Text "Diagnose F.34.1, Differentialdiagnose mit F.61.0", mit dem Zusatz, aufgrund der mangelnden Genesungsmotivation des Patienten und periodischen Suizidgedanken werde eine Überwachung durch das unmittelbare Familienumfeld empfohlen.

Gemäss der "Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10)" der Weltgesundheitsorganisation WHO beschreibt die Diagnose F34.1 eine mehrere Jahre dauernde chronische Verstimmung, welche nicht genügend schwer oder andauernd ist, um als schwere, moderate oder milde Depression bezeichnet zu werden (vgl. ICD-10, abrufbar unter https://icd.who.int/browse10/2019/en).

Aufgrund dieser wenig aussagekräftigen ärztlichen Diagnose ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, welche die Betreuung durch seine Mutter unabdingbar machen würde. Vielmehr führt die sehr vage Diagnose zur Annahme, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls die Betreuung durch medizinisches Fachpersonal bzw. die Einnahme von Medikamenten benötigt, was offensichtlich beides in seinem Heimatland gewährleistet ist. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Mutter ihrem Sohn emotionalen Beistand leisten möchte, dies führt aber nicht zum Schluss, dass er einer Betreuung bedarf, die nur durch die Beschwerdeführerin wahrgenommen werden kann. Eine personenspezifische Abhängigkeit ist mithin nicht gegeben. 

2.7 Die Beschwerdeführerin führt aus, ihr Sohn sei unter anderem zwischen dem 27. Juni 2023 und dem 24. August 2023 sowie ab dem 15. April 2024 stationär in Behandlung gewesen, was auch durch das im Rekursverfahren eingereichte Arztzeugnis unterlegt wird. Aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes und der fehlenden Unterstützung durch die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdeführer auch sein Studium abbrechen müssen.

Somit fand der erste Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vor der Eheschliessung der Beschwerdeführerin am 28. September 2023 in der Schweiz statt. Die Beschwerdeführerin hat somit im Wissen um den gesundheitlichen Zustand ihres Sohnes entschieden, in die Schweiz zu ziehen, und kurz nach Beendigung des ersten Spitalaufenthalts in der Schweiz die Ehe geschlossen. Das Gesuch um Einreisebewilligung wurde durch den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 bzw. am 11. Januar 2024 gestellt. Es wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer emotional und finanziell von der Hilfe seiner Mutter abhängig sei und aufgrund der Entfernung von seinem Wohnort Arbeit und Studium nicht miteinander verbinden könne. Er wolle mit seiner Mutter und ihrem Mann in F zusammenleben und seine akademische Ausbildung fortsetzen, auch weil die Schweiz bekannt sei für das hohe Niveau ihrer Bildungseinrichtungen und es ihn in die Schweiz ziehe, um an einer herausragenden Universität studieren zu können. Auch die Beschwerdeführerin führte aus, ihr Sohn habe noch keine Ausbildung, keine Arbeit und keine Einkommensquelle. Er brauche finanziell und seelisch ihre Unterstützung und es sei ihre Pflicht als Mutter, dem Sohn zu helfen, eine Ausbildung zu machen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche zu diesem Zeitpunkt bekannt waren, wurden nicht thematisiert.

Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gingen somit auch die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht von einer durch gesundheitliche Probleme bedingten Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beschwerdeführerin aus.

Gemäss Bescheinigung der Universität E (Russland) nahm der Beschwerdeführer am 1. September 2023 sein Studium auf und wurde am 5. März 2024 auf eigenes Begehren wieder exmatrikuliert. Somit begann er sein Studium nach seinem stationären Spitalaufenthalt. In einem neuerlichen Schreiben an das Migrationsamt vom 19. März 2024 erwähnte die Beschwerdeführerin allfällige psychische Probleme ihres Sohnes nicht, bezeichnete ihn jedoch als Studenten, der auf Unterstützung und Unterhalt angewiesen sei. Somit ist aufgrund der Akten kein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und dem Abbruch seines Studiums belegt.

2.8 Die finanzielle und emotionale Unterstützung des zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs knapp 20-jährigen Beschwerdeführers durch seine Mutter kann von der Schweiz aus geleistet werden. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – soweit sie belegt sind – sind nicht geeignet, eine personenspezifische Abhängigkeit im Sinn der Rechtsprechung zu begründen. Es besteht somit kein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV resultierender Anspruch auf Familiennachzug.

3.  

3.1 Da somit weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit abgeleitet werden kann, war durch die Vorinstanzen zu prüfen, ob ihm in Abweichung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–19 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, Schweizerbürgerinnen und -bürger mit Familiennachzugsgesuchen würden im Vergleich zu Angehörigen von EU/EFTA-Staaten diskriminiert. Während EU-Bürgerinnen und EU-Bürger nach Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) das Recht zum Nachzug von Familienangehörigen in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt seien, in den Aufenthaltsstaat der Eltern bzw. Stiefeltern hätten, sei dies Schweizerbürgerinnen und -bürgern verwehrt.

Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die aus den Zulassungsvorschriften resultierende Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern von EU- oder EFTA-Staaten über das im Bundesrecht Vorgesehene hinaus zu beseitigen. Das Bundesgericht hat es deshalb wiederholt abgelehnt, die Inländerdiskriminierung richterlich zu korrigieren (vgl. BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 5.4.2). Es gibt keinen Anlass, von den gesetzlichen Vorgaben und der bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen.

3.3 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sein ganzes bisheriges Leben in Russland verbracht, sei dort sozialisiert und mit den Gepflogenheiten vertraut und der Kontakt mit der Mutter könne weiterhin gepflegt werden. Die Chancen für den Aufbau und die Weiterführung eines eigenständigen Lebens seien nirgends so gross wie in seinem Heimatland. Der auf diese Erwägungen gestützte Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich als nicht rechtsverletzend.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Verweigerung der Einreise für den Beschwerdeführer verstosse gegen Treu und Glauben. Sowohl ein Beamter der Schweizer Botschaft in Moskau als auch das Migrationsamt des Kantons Zürich hätten ihnen mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer in die Schweiz holen könne, da er noch nicht 21 Jahre alt sei.

4.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Vertrauensschutz, sofern die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des Vertrauens in der Weise, dass die betroffene Person gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 und BGr, 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.3 f., je mit Hinweisen).

Voraussetzung für die Tauglichkeit einer behördlichen Auskunft als Vertrauensgrundlage ist eine gewisse Bestimmtheit sowie die Vorbehaltlosigkeit der Auskunft. Bezüglich der nachteiligen Disposition ist erforderlich, dass die behördliche Auskunft dafür kausal war. Es muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung glaubhaft erscheinen, dass sich die betroffene Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 668 ff.; BGE 143 V 341 E. 5.2.1).

4.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf nicht belegte mündliche Aussagen der Schweizer Botschaft in Moskau und des Migrationsamts sowie auf ein Formular mit Markierungen des Migrationsamts im Sinn einer Hilfestellung beim Ausfüllen des Formulars.

Unbelegte Behauptungen einer blossen mündlichen Auskunft stellen in der Regel keine geeignete Vertrauensgrundlage dar (VGr, 15. März 2023, SB.2022.00072, E. 3.2, mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das Aushändigen des Formulars für ein Gesuch um Familiennachzug sei als Auskunft zu werten, dass eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, kann ihnen nicht gefolgt werden, dient das Gesuch doch gerade dazu, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Nachzug zu prüfen. Dass ein Nachzug nach Art. 44 Abs. 1 AIG aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht in Betracht kam, war für die Beschwerdeführenden ohne Weiteres zu erkennen. Da die Beschwerdeführenden die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers darüber hinaus erstmals im Rekursverfahren thematisierten, erscheint es nicht als glaubhaft, dass ihnen vor Einreichen des Gesuchs die Auskunft erteilt wurde, der Beschwerdeführer könne aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nachgezogen werden, zumal ein solches nicht geltend gemacht wurde. Zudem fehlt es an der nachteiligen Disposition: Die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger und ihr Umzug in die Schweiz erfolgten vor dem aktenkundigen ersten Kontakt mit den Schweizer Behörden betreffend das Gesuch um Nachzug des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer traf sodann keine ersichtlichen Dispositionen infolge von allfälligen Auskünften des Migrationsamts.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-      Zustellkosten, Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien und die Mitbeteiligten; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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