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Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2024 VB.2024.00458

19 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,675 mots·~13 min·6

Résumé

Nichtbestehen der Prüfung Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" und der Case Study IV | [Der Beschwerdeführer absolvierte im Weiterbildungsstudiengang MAS in Real Estate zweimal erfolglos die schriftliche Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum", woraufhin ihm von der Studiengangsleitung ein ausserordentlicher dritter Prüfungsversuch mittels Durchführung einer Fallstudie gewährt wurde. Diese bestand er ebenfalls nicht, woraufhin er vom Studium ausgeschlossen wurde.] Die angefertigte Fallstudie liegt inklusive Aufgabenstellung und ausgefülltem Bewertungsbogen bei den Akten. Der Bewertungsbogen genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung. Dem Beschwerdeführer lag damit alles vor, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung erlaubt hätte. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Notizen der Prüfungsexpertinnen und -experten besteht nicht (E. 3.5). Betreffend den zweiten Versuch der schriftlichen Prüfung macht die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Geheimhaltungsinteresse an der Musterlösung geltend. Hierin ist keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu erblicken, da der Beschwerdeführer bei einer Prüfungseinsicht vor Ort unter Gewährung von ausreichend Zeit Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen konnte und dabei Notizen erstellen durfte (E.3.6). Die Rügen betreffend Verfahrensfehler und angebliche Ausstandsgründe sind verspätet (E. 4). Was der Beschwerdeführer gegen den Inhalt der Bewertung vorbringt, stellt im Kern eine Angemessenheitsrüge dar, die vor Verwaltungsgericht nicht zulässig ist (E. 5). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00458   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nichtbestehen der Prüfung Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" und der Case Study IV

[Der Beschwerdeführer absolvierte im Weiterbildungsstudiengang MAS in Real Estate zweimal erfolglos die schriftliche Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum", woraufhin ihm von der Studiengangsleitung ein ausserordentlicher dritter Prüfungsversuch mittels Durchführung einer Fallstudie gewährt wurde. Diese bestand er ebenfalls nicht, woraufhin er vom Studium ausgeschlossen wurde.] Die angefertigte Fallstudie liegt inklusive Aufgabenstellung und ausgefülltem Bewertungsbogen bei den Akten. Der Bewertungsbogen genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung. Dem Beschwerdeführer lag damit alles vor, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung erlaubt hätte. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Notizen der Prüfungsexpertinnen und -experten besteht nicht (E. 3.5). Betreffend den zweiten Versuch der schriftlichen Prüfung macht die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Geheimhaltungsinteresse an der Musterlösung geltend. Hierin ist keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu erblicken, da der Beschwerdeführer bei einer Prüfungseinsicht vor Ort unter Gewährung von ausreichend Zeit Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen konnte und dabei Notizen erstellen durfte (E.3.6). Die Rügen betreffend Verfahrensfehler und angebliche Ausstandsgründe sind verspätet (E. 4). Was der Beschwerdeführer gegen den Inhalt der Bewertung vorbringt, stellt im Kern eine Angemessenheitsrüge dar, die vor Verwaltungsgericht nicht zulässig ist (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV § 46 Abs. 4 UniversitätsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00458

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, Center for Urban & Real Estate Management (CUREM),

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen der Prüfung Modul 3 "Wertschöpfung im Raum"

und der Case Study IV,

hat sich ergeben:

I.  

A. A studierte im akademischen Jahr 2022/2023 am Center for Urban & Real Estate Management der Universität Zürich im Weiterbildungsstudiengang MAS (Master of Advanced Studies) in Real Estate. Er absolvierte am 22. August 2022 die schriftliche Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" und bestand diese nicht. Eine am 14. Dezember 2022 durchgeführte Wiederholungsprüfung fiel ebenfalls ungenügend aus. Daraufhin räumte die Studiengangsleitung A ausserordentlich die Möglichkeit ein, mit der Durchführung einer Fallstudie ("Case Study IV: Objektstrategie [C-Strasse 01, Stadt D]") das Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" dennoch zu bestehen, wobei diese aus einer schriftlichen Arbeit und einer Präsentation vor einer Jury bestand. Am 25. Mai 2023 teilten die Programmleiterin sowie der Präsident des Leitenden Ausschusses des MAS in Real Estate der Universität Zürich A schriftlich mit, dass die Fallstudie als nicht bestanden eingestuft worden sei und er aus dem Studiengang ausgeschlossen werde, da für ihn keine Möglichkeit mehr bestehe, den Studiengang erfolgreich abzuschliessen.

B. Eine hiergegen erhobene Einsprache von A wies der Leitende Ausschuss MAS UZH in Real Estate mit Verfügung vom 15. September 2023 ab.

II.  

Am 19. Oktober 2023 erhob A Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 4. Juli 2024 ab.

III.  

Am 14. August 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

" 1.    Dem Beschwerdeführer sei gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfassende Akteneinsicht betreffend des zweiten Fehlversuchs im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" zu gewähren;

  2.    Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben die Case Study IV (C-Strasse 01, Stadt D) gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV und 3 BV, Art. 27 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29 Abs. 2 BV ohne Anrechnung eines Fehlversuchs zu wiederholen;

  3.    Eventualiter: Die Bewertung der Case Study IV (C-Strasse 01, Stadt D) sei gemäss den Anforderungen des Akteneinsichtsrechts i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV zu begründen bzw. zu verbessern.

  4.    Die Bewertung des Wiederholungsversuchs der Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" sei unter Berücksichtigung der aufgezeigten Bewertungsfehler zu verbessern;

  5.    Bewertungsfehler bzw. weitere Nachträge betreffend die Bewertung der Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" sind vorbehalten;

  6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) der Beschwerdegegnerin."

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 20. August 2024 und der Leitende Ausschuss MAS UZH am 17. September 2024 beantragten die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 27. September 2024. Der Leitende Ausschuss MAS UZH in Real Estate hielt mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 an seinem Antrag fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der alten Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [in Kraft bis 31. Juli 2024] respektive § 8 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 – 25. Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst unter dem Titel des rechtlichen Gehörs eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht betreffend die Korrektur seiner Prüfungsleistungen. Die entsprechenden Rügen beziehen sich auf die Wiederholungsprüfung vom 14. Dezember 2022 und die vom Beschwerdeführer als dritter Prüfungsversuch im April und Mai 2023 angefertigte Fallstudie. Nicht weiter einzugehen ist vor diesem Hintergrund auf den ersten Prüfungsversuch vom 22. August 2022.

3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zu Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3). Daraus folgt als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden nicht schon dann verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach einer mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Gleichzeitig vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein Recht auf Zugang zu all jenen Informationen, die erforderlich sind, um die Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit auch nachvollziehen zu können (BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt primär für die eigenen Prüfungsunterlagen (VGr, 31. März 2022, VB.2021.00623, E. 4.2).

3.3 Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2023 eine Prüfungseinsicht durchführte, bei der eine Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Einsicht in alle drei abgenommenen Prüfungsleistungen zum Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" sowie die dazugehörigen Musterlösungen nehmen konnte. Die Rechtsvertreterin war fast zwei Stunden anwesend und durfte Notizen anfertigen sowie Fragen stellen. Hingegen wurde es ihr unbestrittenermassen nicht erlaubt, Kopien oder Fotografien zu erstellen.

3.4  

3.4.1 Betreffend die Fallstudie als dritten Leistungsnachweis ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Rekursverfahrens die vollständige vom Beschwerdeführer angefertigte Fallstudie einreichte. Ausserdem liegen auch die Aufgabenstellung sowie der erstellte und ausgefüllte Bewertungsbogen zur Fallstudie bei den Akten, da der Beschwerdeführer diese als Beilagen zu seinem Rekurs einreichte. Folglich musste er die entsprechenden Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten haben. Dem Beschwerdeführer lag damit bei Rekurserhebung alles vor, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung seiner Fallstudie erlaubt hätte.

3.4.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechen die Ausführungen der Prüfungsexpertinnen und -experten auf dem Bewertungsbogen auch den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung. Auf vier Seiten werden entlang verschiedener Bewertungskriterien zahlreiche Stärken und Schwächen der bewerteten Arbeit sowie der Präsentation detailliert und anhand von Beispielen aufgezeigt und beschrieben. Soweit der Beschwerdeführer zu einzelnen Punkten der Bewertung geltend macht, sie seien unklar oder vage gehalten, hätte er im Rahmen der Prüfungseinsicht entsprechende Fragen stellen (lassen) können. Es liegt sodann in der Natur einer individuell anzufertigenden schriftlichen Arbeit, dass hierzu keine eigentliche Musterlösung besteht und entsprechend nicht zu jedem Mangel an der Arbeit im Bewertungsbogen die "erwartete Antwort" dargelegt werden muss. Der Bewertungsbogen ermöglicht dem Beschwerdeführer, Kenntnis von den massgeblichen Überlegungen des Expertengremiums zu nehmen, welche zur Bewertung der Arbeit als ungenügend führten. Entsprechend wäre ihm möglich, substanziiert darzulegen, inwiefern er mit der Bewertung nicht einverstanden ist.

3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss auch noch die Herausgabe von Notizen der Prüfungsexpertinnen und -experten zur Korrektur der schriftlichen Fallstudie und der Präsentation vom 10. Mai 2023 verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass die persönlichen Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen nicht zu den Verfahrensakten gehören und nicht der Akteneinsicht unterliegen (vgl. BGr, 25. Februar 2011, 2D_2/2010, E. 6 mit weiteren Hinweisen). Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass seitens der Beschwerdegegnerin überhaupt noch weitere relevante Unterlagen zu den streitbetroffenen Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers existieren, die ediert werden könnten. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist in Bezug auf die Fallstudie somit zu verneinen.

3.5  

3.5.1 Betreffend die Wiederholungsprüfung vom 14. Dezember 2023 reichte die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eine Kopie der Prüfung mit den Antworten des Beschwerdeführers ein. Jedoch wurden einzelne Aufgabenstellungen geschwärzt. Eine Musterlösung reichte die Beschwerdegegnerin nicht ein. Dieses Vorgehen begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Herausgabe der Prüfung, der Prüfungsfragen und/oder der Musterlösung habe und sie als universitärer Grossbetrieb ein erhöhtes Geheimhaltungsinteresse an entsprechenden Unterlagen habe, das vor allem mit Blick auf zukünftige Prüfungen ins Gewicht falle. Die Prüfungsverantwortlichen seien darauf angewiesen, auch auf bereits gestellte Prüfungsfragen und -aufgaben oder Varianten davon zurückgreifen zu können, was massgeblich erschwert bzw. verunmöglich würde, wenn die Prüfungen früherer Semester in Umlauf gebracht würden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner ergänzten Einsprache nach der Prüfungseinsicht die Korrektur einzelner Aufgaben gerügt habe, seien diese aber ungeschwärzt eingereicht worden.

3.5.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, durch das Verbot des Anfertigens von Fotografien und Kopien bei der Prüfungseinsicht zum einen und die ungeschwärzte Einreichung im Rekursverfahren nur derjenigen Aufgaben, welche in der Einsprache bemängelt worden seien, zum anderen, würde sein Akteneinsichtsrecht verletzt. Hätte er die vollständige Prüfung ungeschwärzt erhalten, hätte er allenfalls auch gegen weitere Prüfungsfragen substanziiert vorgehen können.

3.5.3 Dem lässt sich nicht folgen. Zum einen ist festzuhalten, dass es sich beim Interesse der Beschwerdegegnerin, gewisse verwendete Prüfungsaufgaben und -lösungen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nochmals verwenden zu können, um ein berechtigtes öffentliches Interesse handelt. Zum anderen stellt ein solches Vorgehen insbesondere dann keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts dar, wenn bei der Prüfungseinsicht sämtliche relevanten Unterlagen vorliegen und der Kandidatin oder dem Kandidaten für die Prüfungseinsicht genügend Zeit und die Möglichkeit zur Erstellung von Notizen eingeräumt wird (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2022, VB.2022.00395, E. 4). Dies war hier unbestrittenermassen der Fall. Somit hatte der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch darauf, nach durchgeführter Prüfungseinsicht weitere Unterlagen von der Beschwerdegegnerin zu erhalten. Vielmehr wurde er durch die Prüfungseinsicht vom 12. Juli 2023, bei der er die vollständige Prüfung, die dazugehörige Musterlösung und seine eigene Lösung unter Gewährung von ausreichend Zeit analysieren konnte, in die Lage versetzt, substanziiert gegen die aus seiner Sicht mangelhaften Bewertungselemente vorzugehen. Dies tat er denn mit seiner Eingabe im Einspracheverfahren vom 31. Juli 2023 auch teilweise.

3.5.4 Im Resultat liegt somit auch betreffend die Wiederholungsprüfung vom 14. Dezember 2022 keine Gehörsverletzung vor und sind die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet.

3.6 Bei diesem Ergebnis sind auch die sinngemässen Anträge des Beschwerdeführers auf erneute Akteneinsicht betreffend die beiden Prüfungsleistungen abzuweisen.

4.  

4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer betreffend die Fallstudie verschiedene Verfahrensfehler. So sei die Fallstudie – da er diese als einziger Kandidat absolviert habe und er eine Präsentation habe halten müssen – den Prüfungsexperten nicht in anonymisierter Form vorgelegt worden und seien die Experten im Wissen um die vorherigen Misserfolge des Beschwerdeführers ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Ausserdem sei er bezüglich des Umfangs der Fallstudie falsch informiert worden.

4.2 Gemäss § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Real Estate an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 2. Juni 2021 (Weiterbildungsverordnung Real Estate, abrufbar unter www.weiterbildungen.uzh.ch > Rechtliche Grundlagen > Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät) gilt ein Modul als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsausweis mit Erfolg erbracht worden ist, wobei ein Leistungsausweis insbesondere aus (a) mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff des Moduls, (b) Referaten im Rahmen eines Moduls, (c) schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls oder (d) Falldokumentationen bestehen kann. Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Programmleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt (§ 11 Abs. 2 Weiterbildungsverordnung Real Estate). Nach § 11 Abs. 3 der Weiterbildungsverordnung Real Estate kann ein ungenügender Leistungsnachweis nur einmal wiederholt werden; bei zweimaligem Nichtbestehen erfolgt der Ausschluss aus dem Studiengang.

4.3 Hieraus folgt zunächst, dass der Programmleitung bei der Gestaltung der Leistungsnachweise ein erhebliches Ermessen zukommt. Sie überschritt dieses zwar damit, dass sie dem Beschwerdeführer entgegen der entsprechenden Regelung von § 11 Abs. 3 Weiterbildungsverordnung Real Estate ausserordentlich eine dritte Möglichkeit eröffnete, den Leistungsnachweis im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" abzulegen. Diese Ermessensüberschreitung erfolgte jedoch ausschliesslich zugunsten des Beschwerdeführers, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Hingegen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der Art, des Umfangs und der Durchführung des dritten Leistungsnachweises das ihr zustehende Ermessen widerrechtlich ausgeübt hätte. Insbesondere besteht weder ein Anspruch auf die anonymisierte Durchführung einer Prüfung (vgl. VGr, 3. September 2008, VB.2008.00014, E. 3.2.3 [nicht veröffentlicht auf www.vgrzh.ch]) noch auf den Beizug eines externen Experten. Betreffend letzteren Punkt sieht § 11 Abs. 4 Weiterbildungsverordnung Real Estate gar explizit vor, dass die Bewertung in der Regel durch die Dozierenden erfolgt, welche die entsprechenden Veranstaltungen durchgeführt haben.

4.4 Ohnehin ist die Rüge betreffend die behaupteten Ausstandsgründe verspätet. Parteien sind nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 43). Die Zusammensetzung der Jury, welche seine Fallstudie bewerten würde, wurde dem Beschwerdeführer bei der entsprechenden Vorstellung der Fallstudie am 5. April 2023 mitgeteilt. Die erste Äusserung des Beschwerdeführers, welche als Befangenheitsrüge verstanden werden könnte, erfolgte jedoch erst mit Einsprache vom 23. Juni 2023 und damit nach Erhalt des negativen Resultats der Fallstudie. Das Gleiche gilt betreffend die übrigen geltend gemachten Verfahrensmängel: solche sind – soweit möglich – sofort, das heisst, unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen; ferner BGr, 6. August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00657, E. 6.2, und 11. Januar 2024, VB.2023.00623, E. 3.2). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Mängel bezüglich Anonymisierung, Auswahl der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, Wahl der Form des Leistungsnachweises sowie Umfang der Fallstudie nicht bereits nach Bekanntgabe der entsprechenden Modalitäten am 5. April 2023 oder zumindest während der Bearbeitung der Fallstudie hätte rügen können. Da er stattdessen zunächst das Resultat abwartete und die Verfahrensmängel erst in der Einsprache gegen den Prüfungsentscheid vorbrachte, hat er den Anspruch auf Geltendmachung der genannten Verfahrensmängel verwirkt, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

5.  

5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Fallstudie zu Unrecht als ungenügend bewertet worden sei. Die Ausführungen auf dem Bewertungsbogen sind jedoch nachvollziehbar und weisen keine offensichtlichen Mängel auf. Soweit die Kritik des Beschwerdeführers nicht ohnehin nur die Begründungsdichte beschlägt (vgl. hierzu oben E. 3.4.2), handelt es sich dabei im Kern um eine Angemessenheitsrüge, die vor Verwaltungsgericht nicht zulässig ist (vgl. zuvor E. 2.1 f. und § 50 Abs. 2 VRG).

5.2 Das Gleiche gilt betreffend die Kritik des Beschwerdeführers an der Korrektur der Wiederholungsprüfung vom 14. Dezember 2022. Zu einem grossen Teil rügt er, die Bewertung der einzelnen Aufgaben nicht nachvollziehen zu können. Diesbezüglich wurde zuvor jedoch bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Prüfungseinsicht vom 12. Juni 2023 ausreichend Gelegenheit hatte, die Musterlösung mit seinen eigenen Lösungen abzugleichen, Fragen hierzu zu stellen und so substanziierte Rügen betreffend die Prüfungsbewertung zu formulieren. Soweit er darüber hinaus im Wesentlichen bei mehreren Aufgaben pauschal behauptet, seine Antworten seien korrekt, ohne hierzu substanziierte Ausführungen zu machen, ist dies – mit Blick auf das den Prüfungsexpertinnen und -experten zustehende Ermessen – nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Bewertung in Frage zu ziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüfungsbewertung offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruhen würde.

6.  

6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6.2 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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