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Zürich Verwaltungsgericht 27.11.2024 VB.2024.00455

27 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,567 mots·~13 min·6

Résumé

Aufenthaltsbewilligung | Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Nachdem die aus der Ehe abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen des Widerrufs des Aufenthaltsrechts ihres Ehemanns nicht mehr verlängert wurde, stellte sie nach geschiedener Ehe ein Gesuch um Erteilung einer Aufnehtaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gemäss Vorinstanz hätte das Migrationsamt nicht auf das Gesuch eintreten dürfen, da sich die Umstände seit dem letzten Entscheid nicht wesentlich geändert hätten. Im Rahmen der materiellen Prüfung sei es aber zu Recht zum Schluss gelangt, dass weiterhin keine Gründe vorliegen würden, der Beschwerdeführerin im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 2.1 f.). Bereits das Bundesgericht erachtete im vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren die Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 8 EMRK als rechtmässig. Weiter bringt die Beschwerdeführerin nicht konkret vor, wie sich seit diesem Entscheid ihre Situation wesentlich geändert haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin einen Härtefall geltend macht, kann das Verwaltungsgericht nur überprüfen, ob das Ermessen der Vorinstanzen rechtsverletztend ausgeübt wurde. Die Scheidung von ihrem Ehemann kann nicht als wesentliche Änderung des Sachverhalts gesehen werden. Durch ihr tunesisches Hochschuldiplom kann sie sich ohne fremde Unterstützung ein neues soziales und berufliches Netz in Tunesien aufbauen. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich (E. 2.3). Da es damit keine entscheidwesentliche Veränderung der Sachlage gibt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf materielle Prüfung ihres Gesuchs oder auf Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse. Das Migrationsamt hätte nicht auf das Gesuch eintreten dürfen, womit von der Vorinstanz lediglich die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen wäre. Eine Neubeurteilung der Sache durch dieVorinsanz ist daher nicht geboten (E. 2.4). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00455   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.11.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.09.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Nachdem die aus der Ehe abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen des Widerrufs des Aufenthaltsrechts ihres Ehemanns nicht mehr verlängert wurde, stellte sie nach geschiedener Ehe ein Gesuch um Erteilung einer Aufnehtaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gemäss Vorinstanz hätte das Migrationsamt nicht auf das Gesuch eintreten dürfen, da sich die Umstände seit dem letzten Entscheid nicht wesentlich geändert hätten. Im Rahmen der materiellen Prüfung sei es aber zu Recht zum Schluss gelangt, dass weiterhin keine Gründe vorliegen würden, der Beschwerdeführerin im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 2.1 f.). Bereits das Bundesgericht erachtete im vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren die Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 8 EMRK als rechtmässig. Weiter bringt die Beschwerdeführerin nicht konkret vor, wie sich seit diesem Entscheid ihre Situation wesentlich geändert haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin einen Härtefall geltend macht, kann das Verwaltungsgericht nur überprüfen, ob das Ermessen der Vorinstanzen rechtsverletztend ausgeübt wurde. Die Scheidung von ihrem Ehemann kann nicht als wesentliche Änderung des Sachverhalts gesehen werden. Durch ihr tunesisches Hochschuldiplom kann sie sich ohne fremde Unterstützung ein neues soziales und berufliches Netz in Tunesien aufbauen. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich (E. 2.3). Da es damit keine entscheidwesentliche Veränderung der Sachlage gibt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf materielle Prüfung ihres Gesuchs oder auf Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse. Das Migrationsamt hätte nicht auf das Gesuch eintreten dürfen, womit von der Vorinstanz lediglich die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen wäre. Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinsanz ist daher nicht geboten (E. 2.4). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. I AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 8 Abs. I EMRK § 13 Abs. I VRG § 17 Abs. II VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00455

Urteil

der 2. Kammer

vom 27. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.  

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 30. September 2017 heiratete A, geboren 1994, Staatsangehörige von Tunesien, den damals im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann C, geboren 1988. Am 23. Juni 2018 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 22. Juni 2021 verlängert wurde. Am 5. April 2019 gingen aus der Ehe die Zwillinge D und E hervor, welche eine von ihrem Vater abgeleitete Niederlassungsbewilligungen erhielten.

Am 17. Juli 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von C wegen dessen Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit und stufte ihn auf eine Aufenthaltsbewilligung zurück. Den gegen die Rückstufung erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 28. Oktober 2020 ab.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von C wie auch der hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihnen eine Ausreisefrist an. C war nach der Rückstufung erneut mehrfach straffällig geworden und der Sozialhilfebezug der Familie hatte sich weiter erhöht. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. September 2022 ab. Gegen den Rekursentscheid erhoben C und A Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welche dieses mit Urteil vom 11. Januar 2023 abwies. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der (damals noch nicht geschiedenen) Ehegatten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Februar 2024 ebenfalls ab.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. August 2023 wurde die Ehe zwischen C und A geschieden. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die Obhut A zugeteilt.

In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts setzte das Migrationsamt den geschiedenen Ehegatten mit Schreiben vom 21. März 2024 eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums bis 21. Mai 2024.

B. Am 2. Mai 2024 stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, eventualiter ersuchte sie um Erteilung der vorläufigen Aufnahme bzw. um dessen Beantragung beim Staatssekretariat für Migration.

Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, wies A erneut aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und ordnete an, dass sie das Gebiet unverzüglich zu verlassen habe. Für den Fall der Nichtbeachtung der Wegweisung wurden ihr Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt. Ferner stellte das Migrationsamt fest, dass A bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen sei und über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz mehr verfüge. Das Einreichen eines Rekurses räume ihr deshalb keine Berechtigung ein, weiterhin in der Schweiz und im Schengen-Raum zu verbleiben und stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11. Juli 2024 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und ordnete an, dass A die Schweiz bis am 15. August 2024 zu verlassen habe. Die Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies sie wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.

III. Mit Beschwerde vom 13. August 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihr der Aufenthalt bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu gestatten. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr in der Person von Tarig Hassan ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Vorinstanz verzichtete am 15. August 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete am 19. August 2024 auf Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 lehnte der Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses an, da A dem Obergericht noch Kosten in der Höhe von Fr. 3'441.25 schulde und somit einen Kautionsgrund erfülle. Die Kautionszahlung ist fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Mit Schreiben vom 30. September 2024 reichte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Meldung von Sozialhilfebezug der Gemeinde F vom 13. September 2024, eine Anfrage des kantonalen Sozialamts Zürich vom 25. September 2024 betreffend Aufenthaltsregelung und ein Schreiben des Migrationsamts vom 26. September 2024 ein. Zudem reichte es mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 eine E-Mail des Migrationsamts H vom 10. Oktober 2024 mit Anhang betreffend Anmeldung für den Zutritt zum Gefängnis G sowie seine Antwort an das Migrationsamt des Kantons H nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig abgewiesen. Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) der Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

Generell sind Beweismittel, welche bereits im kantonalen Widerrufsverfahren oder bei vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, es liege keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Migrationsamt grundsätzlich gehalten gewesen wäre, auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Im vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren sei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des (nun geschiedenen) Ehemannes wie auch diejenige der Beschwerdeführerin verweigert worden. Die Verweigerung sei von den Rechtsmittelinstanzen geschützt worden. Mit Urteil vom 20. Februar 2024 habe das Bundesgericht die Beschwerde der Ehegatten abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Wie bereits die unteren Rechtsmittelinstanzen habe auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2024 bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht auf eine Anspruchsgrundlage berufen könne (E. 1.2.3). Insbesondere seien die Ansprüche gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens sowie das Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) verneint worden. Letzteres bereits aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz. Daran habe sich mit dem neuen Gesuch vom 2. Mai 2024, welches kurze Zeit vor Ablauf der von der Vorinstanz auf den 21. Mai 2024 angesetzten Ausreisefrist gestellt worden sei, nichts geändert. Weiter habe sich der Sachverhalt lediglich darin verändert, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. August 2023 geschieden worden sei. Die Kinder seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die Obhut der Beschwerdeführerin zugeteilt worden. Das Migrationsamt sei im Rahmen seiner umfassenden materiellen Prüfung zu Recht zum Schluss gelangt, dass (weiterhin) keine Gründe vorlägen, der bereits rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen. Im Rahmen des früheren ausländerrechtlichen Verfahrens sei festgestellt worden, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz nicht in besonderem Masse in die hiesigen Verhältnisse habe integrieren können. Die während der Ehegemeinschaft entstandenen Schulden seien ihr im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zumindest teilweise vorzuhalten. Die Beschwerdeführerin sei auch verschuldet, es seien gegen sie Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'401.33 ausgestellt worden. Sodann habe die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, dass sie in Tunesien über kein Beziehungsnetz mehr verfüge, in keiner Art und Weise belegt. Dies erscheine schon angesichts ihrer früheren Besuche bei ihren Familienangehörigen im Heimatland (zusammen mit den Kindern) und regelmässigen telefonischen Kontakten zu Eltern und Geschwistern nicht glaubhaft. Dass es für die alleinerziehende Beschwerdeführerin schwierig werde, eine Erwerbstätigkeit zu finden, betreffe alle geschiedenen Frauen in Tunesien gleichermassen. Zudem seien ihre Erwerbsaussichten aufgrund ihres tunesischen Hochschuldiploms besser als diejenigen ihrer Landsfrauen mit geringerem Bildungsstand.

2.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Sie macht zunächst geltend, dass in den vorangehenden ausländerrechtlichen Verfahren die Prüfung, ob sie aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein Anwesenheitsrecht ableiten könne, weitestgehend auf das Recht auf Familienleben beschränkt habe. Sie lebe seit mittlerweile sechs Jahren in der Schweiz. Entgegen ihrem Einwand, erachtete das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 20. Februar 2024 die Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und inwiefern sich die Situation seit dem Entscheid des Bundesgerichts wesentlich geändert haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin weist keinen rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren auf und es liegen keine Hinweise auf eine ausgeprägte Integration der Beschwerdeführerin vor, was bezüglich wirtschaftlicher Integration auch durch die Meldung des Sozialhilfebezugs bei der Gemeinde F durch die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2024 bestätigt wird. Die von ihr dargelegten Gründe hätte die Beschwerdeführerin sodann bereits im Verfahren um Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorbringen können und müssen. Sie kann deshalb keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten. Gleiches gilt bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr ihrer Kinder nach Tunesien. Auch bezüglich der Kinder gelangte das Bundesgericht letztinstanzlich (unter Berücksichtigung des Kindeswohl) zum Schluss, dass ihnen eine Rückkehr zumutbar ist, da sie aufgrund ihres jungen Alters noch nicht stark in der Schweiz verwurzelt seien. Seit dem Entscheid des Bundesgerichts sind bis zur Stellung des neuen Gesuches gerade einmal etwas mehr als zwei Monate vergangen. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich die Situation der Kinder seither wesentlich geändert haben soll. Dies gilt auch, wenn seit dem Entscheid des Bundesgerichts im Februar weitere Monate verstrichen sind, da die Beschwerdeführerin aus ihrem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

Soweit die Beschwerdeführerin einen Härtefall geltend macht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben, da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen steht (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.; VGr, 15. November 2023, VB.2023.00442, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Rückkehr nach Tunesien infolge der Scheidung nun nicht mehr im Familienverband gemeinsam mit ihrem ehemaligen Ehemann möglich sei. Sie werde im Fall einer Rückkehr nach Tunesien allein für ihr sowie das Auskommen ihrer Kinder sorgen müssen. Aufgrund Kinderbetreuungspflichten und gesundheitlicher Beschwerden stehe sie dem Arbeitsmarkt zudem nur eingeschränkt zur Verfügung. In dem Umstand, dass sie sich mittlerweile von ihrem Ehemann hat scheiden lassen, kann keine wesentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne der Rechtsprechung gesehen werden. Wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, müsste sich die Beschwerdeführerin in einer Notlage befinden und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssten gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung müsste einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 15. November 2023, VB.2023.00442, E. 3.2). Die Vorinstanzen hielten diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin über ein tunesisches Hochschuldiplom verfüge und sich bezüglich Erwerbsaussichten in einer besseren Situation als viele Landsleute mit geringerem Bildungsgrad befinde. Es sei ihr aufgrund ihrer ursprünglichen Sozialisation und ihres Bildungsabschlusses auch ohne Unterstützung durch ihre Angehörigen zuzumuten, sich ein neues soziales und berufliches Netz in Tunesien aufzubauen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanzen sind nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme würden zudem auch in der Schweiz bestehen. Auch hier müsste sie eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeitsstelle finden und die Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit organisieren. In ihrem Heimatland sind die Lebenshaltungskosten zudem geringer und verfügt sie über ein soziales und familiäres Netz, welches sie nach der Scheidung von ihrem Ehemann unterstützen kann. Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätten und ihr die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht verweigert haben.

2.4 Nach dem Gesagten ist seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung der Sache somit weder eine entscheidwesentliche Veränderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf materielle Prüfung ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder auf die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse hat. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das Migrationsamt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin überhaupt nicht eintreten dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen. Der Beschwerdeführerin sind jedoch keinerlei Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass ihr Gesuch trotz unveränderter Rechts- und Sachlage vom Migrationsamt materiell behandelt wurde. Sodann kann sie aus der materiellen Behandlung ihres Gesuchs durch das Migrationsamt keinen Anspruch auf eine umfassende Überprüfung ihres geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs ableiten.

Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist nach Dargelegtem nicht geboten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Zudem ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin unter Beilage von …; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; d)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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