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Zürich Verwaltungsgericht 13.08.2024 VB.2024.00440

13 août 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,328 mots·~7 min·6

Résumé

Aufenthaltsbewilligung / Wiederaufnahme von VB.2022.00549 | Wiederaufnahme des Verfahrens nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Sicherheitsdirektion.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00440   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.08.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung / Wiederaufnahme von VB.2022.00549

Wiederaufnahme des Verfahrens nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Sicherheitsdirektion.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00440

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA Dr. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung / Wiederaufnahme von VB.2022.00549,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1964 geborener Staatsangehöriger Kosovos, ersuchte im Jahr 2001 in der Schweiz erfolglos um Asyl. Zwischen 2002 und 2005 war er unbekannten Aufenthalts. Am 14. Oktober 2005 verehelichte er sich mit einer Schweizerin. Sein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser wies das Migrationsamt des Kantons Aargau mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 ab, da eine Scheinehe vorliege. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. BGr, 29. Januar 2007, 2A.772/2006).

Am 17. Oktober 2008 heiratete A in Dübendorf die aus Brasilien stammende, 1945 geborene Schweizerin B. Mit Verfügung vom 7. April 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, dieser sei erneut eine Scheinehe eingegangen. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht wiesen mit Beschluss vom 1. September 2009 bzw. Entscheid vom 4. Februar 2010 die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab (vgl. VGr, 4. Februar 2010, VB.2009.00547 [nicht publiziert]).

B. Am 23. März 2010 liessen A und B beim Migrationsamt sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragen, es sei A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da sie nun zusammen in einer Wohnung lebten. Das Migrationsamt trat auf das Begehren nicht ein, welche Verfügung der Regierungsrat mit Rekursentscheid vom 2. März 2011 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 2011 schützten (vgl. zum Ganzen VGr, 6. Juli 2011, VB.2011.00238).

Zwei weitere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A folgten am 25. Oktober 2011 und am 26. März 2014, wobei die darauf ergangenen Nichteintretensentscheide des Migrationsamts im Rechtsmittelverfahren jeweils bestätigt wurden (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_574/2012, und 19. Februar 2016, 2C_731/2015; ferner VGr, 8. Mai 2012, VB.2012.00108, und 22. Juni 2015, VB.2015.00122).

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 erliess das Staatssekretariat für Migration gegenüber A ein bis am 12. Oktober 2019 gültiges Einreiseverbot.

C. Am 17. September 2021 liessen A und B ein viertes Mal um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ersteren ersuchen. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. April 2022 ab.

II.  

Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.

III.  

A. A und B liessen am 14. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 22. Juli 2022 aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen, eventualiter sei die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt anzuweisen, die Eheleute mündlich anzuhören und zu ihrem Eheleben zu befragen sowie die Schwester von A als Zeugin zu befragen; in prozessualer Hinsicht ersuchten A und B zudem um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren.

Das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. April 2023 (Verfahren VB.2022.00549) ab (Dispositiv-Ziff. 1), verweigerte A und B sowohl die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 2) als auch eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 5) und auferlegte ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'070.- unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. 4).

B. Die von A und B dagegen am 12. Juni 2023 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 12. Juni 2024 gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 20. April 2023 auf und wies die Streitsache "zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen" an das Verwaltungsgericht zurück.

Das Verwaltungsgericht eröffnete darauf das vorliegende Geschäft und zog das eigene Urteil vom 20. April 2023 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verfahren VB.2022.00549 ist als Geschäft VB.2024.00440 wiederaufzunehmen.

2.  

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass im Fall der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise bestehenden Anspruch auf mündliche Anhörung erfüllt seien und das Verwaltungsgericht mit der Verweigerung einer solchen Anhörung ihr rechtliches Gehör verletzt habe. In Gutheissung der Beschwerde wies es die Angelegenheit deshalb an das Verwaltungsgericht zurück, damit dieses zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts die Beschwerdeführenden in Bezug auf ihr Eheleben mündlich anhöre, bei Bedarf zusätzlich Zeugen befrage und soweit erforderlich weitere Beweismassnahmen treffe.

Praxisgemäss nimmt das Verwaltungsgericht in seiner Funktion als zweite Rechtsmittel­instanz in der Regel keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die verfügende Behörde und die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. auch Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 8; VGr, 2. Oktober 2020, VB.2020.00587, E. 2 [nicht publiziert] – 26. März 2018, VB.2018.00169, E. 2 – 25. Juni 2014, VB.2014.00360, E. 2). Der Rekursentscheid vom 22. Juli 2022 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2022.00549 aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.  

3.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz – wie hier – reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach haben die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren VB.2022.00549 als obsiegend zu gelten. Die Kosten des Verfahrens VB.2022.00549 sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden hierfür eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Während das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren VB.2022.00549 durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners gegenstandslos wird, ist jenes um unentgeltliche Vertretung gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das genannte Verfahren zu bestellen.

3.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.242) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-.

Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht für das Verfahren VB.2022.00549 insgesamt einen Aufwand von 12,05 Stunden und Auslagen von Fr. 108.75 (Spesenpauschale von 3 %) sowie Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist im Umfang von 70 Minuten zu kürzen, da der Vertreter damit Kosten für die Besprechung des Rekursentscheids und dessen Analyse in Rechnung stellt; diese Zeit gehört zum Aufwand des Rekursverfahrens und ist hier nicht zu entschädigen. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber der Aufwand, welcher nach Eingang des verwaltungsgerichtlichen Urteils beim Vertreter anfiel, zumal die erforderlichen Vertretungskosten auch die Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft umfassen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 94). Demnach ist Rechtsanwalt Dr. C mit insgesamt Fr. 2'643.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Davon ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 1'028.40 (inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.

3.3 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.  

Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, und mangels Umtriebe ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) steht auch gegen den vorliegenden Entscheid offen (so bereits BGr, 12. Juni 2024, 2C_343/2023, E. 1.2).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide jedoch als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Verfahren VB.2022.00549 wird als Geschäft VB.2024.00440 wiederaufgenommen.

2.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2022.00549 wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. Juli 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

       Die Gerichtskosten im Verfahren VB.2022.00549 von Fr. 2'070.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt; dieser wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. C eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

       Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren VB.2022.00549 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

       Den Beschwerdeführenden wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren VB.2022.00549 beigegeben und dieser wird unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 1'028.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

3.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren VB.2024.00440 wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten im Verfahren VB.2024.00440 werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Für das Verfahren VB.2024.00440 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration;

       d)    die Gerichtskasse.

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