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Zürich Verwaltungsgericht 16.04.2025 VB.2024.00438

16 avril 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·7,939 mots·~40 min·8

Résumé

stationäre Massnahme | [Vollzugslockerungen; unbegleitete Zeitfenster] Gutachten von 2021 inklusive Ergänzungsgutachten von 2022 aktuell und von hohem Beweiswert; kein Anspruch auf Begutachtung bei Vollzugslockerungen (E. 4). Risikoabwägung, wonach Rückfallrisiko zu hoch, nicht zu beanstanden; keine Gewährung der Progressionsstufe A (E. 5). Abweisung unentgeltliche Rechtspflege; Mittellosigkeit nicht notorisch belegt, vielmehr sind substanzielle Vermögenswerte aktenkundig (E. 7). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00438   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: stationäre Massnahme

[Vollzugslockerungen; unbegleitete Zeitfenster] Gutachten von 2021 inklusive Ergänzungsgutachten von 2022 aktuell und von hohem Beweiswert; kein Anspruch auf Begutachtung bei Vollzugslockerungen (E. 4). Risikoabwägung, wonach Rückfallrisiko zu hoch, nicht zu beanstanden; keine Gewährung der Progressionsstufe A (E. 5). Abweisung unentgeltliche Rechtspflege; Mittellosigkeit nicht notorisch belegt, vielmehr sind substanzielle Vermögenswerte aktenkundig (E. 7). Abweisung.

  Stichworte: AKTUALITÄT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GUTACHTEN MITTELLOSIGKEIT NEUBEGUTACHTUNG NOTORISCH PROGRESSIONSSTUFE RISIKOPROGNOSE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VOLLZUGSLOCKERUNGEN

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 6 Abs. I EMRK § 61 Abs. I JVV § 70 Abs. I JVV § 70 Abs. II lit. a JVV § 70 Abs. II lit. b JVV Art. 59 Abs. I StGB Art. 64 Abs. I StGB Art. 75a Abs. I StGB Art. 75a Abs. III StGB Art. 84 Abs. VI StGB Art. 86 StGB Art. 90 Abs. IV StGB § 7 Abs. II lit. a VRG § 7 Abs. IV VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 38b Abs. II VRG § 41 Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG § 70 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00438

Urteil

der Einzelrichterin

vom 16. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend stationäre Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Bezirksgericht Winterthur verurteile A (geb. 1954) am 2. November 2011 zu 11 Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung sowie mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit Kindern. Es ordnete zudem eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) an (Dispositivziffern 1 bis 3). Das Bezirksgericht bezeichnete A in seinem Urteil als eigentlichen Serientäter. A habe seine Taten über längere Zeit nach dem wesentlich gleichen Muster ausgeführt. Er habe Jugendliche auf dem Nachhauseweg von Veranstaltungen überfallen oder habe sie in ihren Zelten auf dem Campingplatz überrascht. Er sei dabei weder vor Gewaltanwendung noch vor massiven Drohungen zurückgeschreckt. Hervorzuheben sei der lange Deliktszeitraum, während dessen sich A immer wieder neue Opfer gesucht und sich an diesen vergangen habe. Der schwerwiegendste Vorfall datiere auf den September 1997, wobei A sein Opfer (ein zwölfjähriger Junge) unter Anwendung von massiver Gewalt mittels Würgens – indem er mehrfach beide Hände um dessen Hals gelegt habe und zeitweise jeweils mit deutlichem Kraftaufwand zugedrückt habe – gefügig gemacht habe. Dabei habe er sein Opfer in den Würgegriff genommen und dieses gefragt, ob er es umbringen solle. Es müsse von einem äusserst kaltblütigen Tatvorgehen gesprochen werden, welches sein Opfer in Todesangst versetzt und entsprechend traumatisiert habe. Dabei habe der Übergriff über eine Stunde gedauert, wobei das Opfer A mehrfach gebeten habe, von ihm abzulassen. A habe mit einer hohen kriminellen Energie gehandelt.

B. Das Bezirksgericht Winterthur verlängerte die stationäre Massnahme insgesamt dreimal.

C. A hatte am 21. Dezember 2010 vorzeitig seine Massnahme in der Justizvollzugsanstalt F angetreten. Am 3. August 2011 wurde er vom Normalvollzug auf die forensisch-psychiatrische Abteilung verlegt und schliesslich am 24. November 2016 ins Massnahmenzentrum C auf die offene Abteilung versetzt. Seit dem 1. Oktober 2018 wurde A die Progressionsstufe B gewährt und im Februar 2019 erreichte er die Höchststufe, in welcher er zweimal pro Monat einen unbegleiteten Beziehungsurlaub von zwölf Stunden sowie zwei Ausgänge pro Monat von je fünf Stunden wahrnehmen durfte. Am 25. August 2020 wurde er in ein Arbeitsexternat versetzt. Am 9. September 2020 nahm der psychiatrisch psychologische Dienst (PPD) die therapeutische Behandlung von A auf. Am 5. März 2021 wurde A wegen der negativen Entwicklung in Sicherheitshaft versetzt. Aufgrund der bislang letzten Verlängerung der stationären Massnahme durch das Bezirksgericht Winterthur wurde A per 6. Dezember 2022 in das offene Setting im Massnahmenzentrum C eingewiesen, wo er sich seither aufhält. Am 4. Mai 2023 wurden A sodann die Vollzugslockerungen der Grundstufe gewährt. Die Grundstufe umfasst vollbegleitete externe Aufenthalte von zwölf Stunden.

D. Das JuWe (Justizvollzug und Wiedereingliederung) lehnte mit Verfügung vom 20. Februar 2024 den Antrag des Massnahmenzentrums C vom 20. September 2023 um Gewährung der Progressionsstufe A (teilbedingte Lockerungen) gemäss dem Stufenkonzept für A als verfrüht ab (Dispositivziffer I). Die Progressionsstufe A beinhaltet unbegleitete Zeitfenster von bis zu fünf Stunden. Diese sollen alsdann schrittweise und am Verlauf orientiert erhöht werden sowie gewissenhaft vor- und nachbesprochen werden. Von dieser Lockerung erhofft sich das Massnahmenzentrum weitere Beobachtungsfelder, welche eine bessere Einschätzung erlauben sollen. Die Zeitfenster soll A grösstenteils mit bzw. bei seiner Schwester verbringen, welche auch anwesend sein soll, wenn er in Kontakt mit den Grossneffen und Grossnichten treten werde.

II.  

Gegen die Verfügung des JuWe liess A am 22. März 2024 an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) rekurrieren. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Es wurde A die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm die Rekurskosten auferlegt (Dispositivziffern II und III). Sodann wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer IV). Weiter wurde A die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt (Dispositivziffer V).

III.  

Gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 21. Juni 2024 liess A am 25. Juli 2024 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Progressionsstufe A zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Anträge 1 und 2). Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 3). Sodann liess er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragen (Antrag 4). Weiter sei ein Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr im Rahmen der beantragten Vollzugslockerungen einzuholen (Antrag 5). Schliesslich sei ein aktueller Vollzugsbericht beim Massnahmenzentrum C einzuholen (Antrag 6).

Mit Schreiben vom 6. August 2024 verzichtete die Justizdirektion auf eine Vernehmlassung. Das JuWe schloss am 12. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf das Schreiben der Bewährungsund Vollzugsdienste vom 5. August 2024, welches seinerseits die Abweisung der Beschwerde beantragte. Mit Eingabe vom 12. September 2024 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 liess A an seinen Anträgen festhalten und ausführen, dass es nicht zumutbar sei, mit den Vollzugslockerungen abzuwarten, bis das neue Gutachten vorliege. Daraufhin hielt die Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 ihrerseits an ihrem Antrag fest und schlug eine Sistierung des Verfahrens bis zu einer allfälligen Neubegutachtung vor. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde auf eine Sistierung des Verfahrens verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer hielten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin beurteilt, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 90 Abs. 4 StGB gilt für Verurteilte im Massnahmenvollzug Art. 84 StGB sinngemäss, soweit nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen erfordern. Art. 84 Abs. 6 StGB erlaubt dem Gefangenen, zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt zu erhalten, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung auf die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 5. April 2024 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien). Die Richtlinien gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener Strafvollzug) und werden auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sinngemäss angewendet (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinien). Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Richtlinien können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihr Verhalten im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang und Urlaub eine Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung – angeordnet werden (Art. 16 der Richtlinien).

2.2 Die Richtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken (Art. 20 Abs. 1 der Richtlinien). Beziehungsurlaube dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinien). Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Art. 26 Abs. 1 der Richtlinien).

2.3 Urlaub und Ausgang darf nur in der gesetzlich bestimmten Form und nicht in pauschaler Weise angeordnet werden. Einerseits muss jeder Urlaub oder Ausgang für sich genommen zulässig und begründet sein und andererseits kann nicht zum Vornherein die Anzahl und Dauer der Urlaube festgeschrieben werden. Das lässt sich erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen. Kommt dem Ausgang oder Urlaub Ausflugscharakter im Sinn eines unzulässigen blossen "Lüftens" zu, entspricht er keiner gesetzlich bestimmten Form; weder das Strafvollzugskonkordat noch das Gesetz kennen diesen sogenannten humanitären Ausgang (zum Ganzen BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.2; 18. Dezember 2015, 6B_619/2015, E. 2.4 ff. mit Hinweisen).

2.4 Gefangene, welche wie der Beschwerdeführer ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen haben, werden im Hinblick auf allfällige Vollzugsöffnungen von einer Kommission auf ihre Gemeingefährlichkeit hin beurteilt, wenn die Vollzugsbehörde die Frage nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 StGB). Dabei ist Gemeingefährlichkeit anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Auch die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von Art. 75a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung erfolgt gemäss den genannten Richtlinien (§ 70 Abs. 1 JVV). Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 70 Abs. 2 lit. a und b JVV). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (BGr, 4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 4.7.1 mit Hinweisen).

2.5 Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensübersowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz fasste das Gutachten vom 12. Juli 2021 wie folgt zusammen:

3.1.1 Dr. med. D habe beim Beschwerdeführer mit Gutachten vom 12. Juli 2021 eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, passiv-aggressiven und dominanten Anteilen (DSM-V und ICD-10: F60.89) sowie eine paraphile Störung mit hebephilen und ephebophilen Anteilen (DSM-V und ICD-10: F65.89) diagnostiziert.

3.1.2 Die Gutachterin habe hinsichtlich der Risikoeinschätzung ausgeführt, dass beide Störungen (Paraphilie und Persönlichkeitsstörung) tatzeitnahe wie auch aktuell bestünden und ihnen eine hohe Deliktrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer verfüge kaum über eigene Fähigkeiten, allfällige deliktrelevante Situationen zu erkennen und ihnen rechtzeitig entgegenzuwirken. Die problematischen Persönlichkeitsaspekte mit narzisstischen, passiv-aggressiven und dominanten Eigenschaften seien dem Beschwerdeführer trotz langjähriger Behandlung nicht bewusst, sodass er dazu tendiere, schwierige zwischenmenschliche Interaktionen zu externalisieren. Die problematischen Persönlichkeitsaspekte erschwerten es ihm, befriedigende zwischenmenschliche Beziehungen aufzubauen, und erhöhten das Risiko für zwischenmenschliche Konflikte. Aufgrund seiner problematischen Persönlichkeitsmerkmale sei er nicht in der Lage, allfällige Konflikte einzuordnen und zu klären. Vielmehr reagiere er in Konfliktsituationen entweder mit Beziehungsabbruch oder – wie in den bisherigen Therapien mehrfach beobachtet – mit Verweigerung.

3.1.3 Aufgrund der Paraphilie, der Persönlichkeitsauffälligkeiten sowie der erlernten kompensatorischen Strategien, welche jedoch lediglich eine geringe Ausprägung erzielten (Selbstkontrolle), sei von einem deutlichen aktuellen Risiko für weitere sexuelle Delikte an Kindern und Jugendlichen auszugehen. Dem Beschwerdeführer fehle trotz langjähriger und intensiver Therapie ein vertieftes Bewusstsein für seine deliktfördernden Persönlichkeitsanteile. Sein eigenes Risikomanagement beschränke sich lediglich auf die Vermeidung von Kontakten mit Kindern und Jugendlichen. Damit fehlten sämtliche Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Therapie, was sich in einer nach wie vor ungünstigen Legalprognose niederschlage.

3.1.4 Aufgrund der deutlich therapielimitierenden Persönlichkeitsanteile und insbesondere des fehlenden Bewusstseins hierfür sei auch in Zukunft nicht davon auszugehen, dass sich das Rückfallrisiko durch eine deliktorientierte Behandlung auf ein Ausmass senken lasse, dass der Beschwerdeführer ein deliktfreies Leben ausserhalb enger und kontrollierender Strukturen führen könne. Vielmehr sei er auch längerfristig auf ein engmaschig strukturiertes und kontrollierendes Setting angewiesen. Unter der Voraussetzung, dass er in einem engmaschig betreuten und kontrollierten Setting untergebracht sei, lasse sich dieses Risiko auf eine moderate Ausprägung senken. Insgesamt könne aufgrund der beschränkten Einsicht des Beschwerdeführers in seine deliktrelevanten Risikoeigenschaften keine nachhaltige Risikosenkung erzielt werden.

3.1.5 Ferner sei der Beschwerdeführer aktuell auf ein (kontinuierliches) externes Risikomonitoring angewiesen. Aufgrund der formalen Zuverlässigkeit und der Offenheit des Beschwerdeführers, wenngleich diese nicht spontan, sondern erst auf spezifische Nachfrage erfolge, erscheine es aus forensisch-psychiatrischer Sicht verantwortbar, ihn in einem offenen Setting unterzubringen, sofern die Einrichtung eine 24-Stunden-Betreuung sicherstelle und die Mitarbeitenden über eine grosse Erfahrung im Umgang mit Menschen verfügten, welche schwere Persönlichkeitsstörungen und sexuelle Präferenzstörungen aufwiesen. Ferner empfehle sich, den Beschwerdeführer weiterhin engmaschig therapeutisch zu begleiten, um ihn nicht zuletzt dabei zu unterstützen, ein für ihn erfüllendes und befriedigendes Leben führen zu können. Diesem Umstand solle aus forensischer Sicht eine hohe Priorität eingeräumt werden, da sich der Beschwerdeführer im Herbst 2020 im Rahmen einer schweren Herzerkrankung mit deutlichen Leistungseinbussen konfrontiert gesehen habe, die seine Lebensqualität beeinträchtigten. Daraus könnten sich, aufgrund der persönlichkeitsbedingten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, über sein Erleben und seine Ängste zu berichten, wiederum deliktrelevante Situationen ergeben.

3.1.6 Aus gutachterlicher Sicht müssten die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zusätzlich als deliktbegünstigend bezeichnet werden, da sie seine Wahrnehmung, im Leben zu kurz gekommen zu sein, deutlich verstärkten. Somit könnten Konflikte jeglicher Art, wie auch Misserfolgserlebnisse und nicht zuletzt körperliche Erkrankungen, zu risikorelevanten Entwicklungen führen. In Bezug auf die Erfolgsaussicht der Massnahme habe der Beschwerdeführer auch nach langjähriger, intensiver und multimodaler Therapie keinen vertieften Einblick in seine deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile gewinnen können. Vielmehr fehle ihm noch heute jegliches Bewusstsein für seine problematischen Persönlichkeitsaspekte. Ferner beeinträchtige die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, passiv-aggressiven und dominanten Anteilen die Behandlungsprozesse massgeblich und habe diese in den Monaten vor dessen Versetzung in den geschlossenen Vollzug sogar gänzlich blockiert. In Bezug auf seine sexuelle Präferenzstörung habe der Beschwerdeführer hingegen eine gewisse Einsicht erlangen und auch eine vermehrte Offenheit in Bezug auf seine sexuellen Bedürfnisse zeigen können.

3.1.7 Aus gutachterlicher Sicht müsse jedoch die Sichtweise des Beschwerdeführers, wonach seine sexuelle Ansprechbarkeit für postpubertäre Jungen nach einer einvernehmlichen sexuellen Erfahrung mit einem 24-jährigen Miteingewiesenen in den Hintergrund getreten sei, kritisch beurteilt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine stabile sexuelle Ansprechbarkeit handle, welche bestenfalls als nicht ausschliesslich bezeichnet werden könne. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer (neben der hebephilen und ephebophilen Ansprechbarkeit) eine befriedigende Sexualität mit erwachsenen männlichen Partnern leben könne. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer bislang nicht gelungen, ein eigenes wirksames Risikomonitoring und Risikomanagement aufzubauen. Vielmehr sei er hierfür nach wie vor auf eine kontinuierliche, externe Kontrolle angewiesen.

3.1.8 Vor dem Hintergrund der bisherigen therapeutischen Entwicklungen müssten die Erwartungen an eine weitere Therapie eher kritisch formuliert werden. Aufgrund der Offenheit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Sexualität gehe die Gutachterin aber im Vergleich zu den aktuellen Therapeuten von einer etwas günstigeren Behandlungsprognose aus und erachte die Beeinflussbarkeit der risikorelevanten Störungen als gering bis moderat.

3.2 Der Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums C vom 30. September 2023 wurde von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst:

3.2.1 Mit Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Massnahmenzentrums C vom 30. September 2023 sei beantragt worden, dem Beschwerdeführer weitere Öffnungen in Form der Progressionsstufe A zu gewähren. Die Progressionsstufe A beinhalte unbegleitete Zeitfenster von bis zu fünf Stunden. Diese würden sorgfältig geplant, schrittweise und stundenweise erhöht sowie jeweils gewissenhaft vor- und nachbesprochen. Es sei vorgesehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitfenster überwiegend seine Schwester in G besuche, welche bei den Kontakten des Beschwerdeführers mit den Grossneffen und Grossnichten anwesend sei.

3.2.2 Der Antrag sei damit begründet worden, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt ins Massnahmenzentrum C im Dezember 2022 nichts zu Schulden habe kommen lassen und im Allgemeinen einen positiven Vollzugsverlauf vorweise, weshalb das Massnahmenzentrum C es als günstig und vertretbar erachte, ihm weitere Öffnungen in Form der Progressionsstufe A zu gewähren. Von der Progressionsstufe A verspreche man sich neue Beobachtungsfelder, welche eine bessere Einschätzung, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit den Grossneffen und Grossnichten, ermöglichen sollen. Der Beschwerdeführer sei zuverlässig und halte sich an die Regeln und Abmachungen. Es gelinge ihm einigermassen, Kritik anzunehmen. Auch die Zusammenarbeit mit dem internen Gesundheitsdienst gestalte sich besser und entspannter als noch bei seinem ersten Aufenthalt. Das Ausbrechen aus seiner manchmal sturen Denkweise scheine für ihn weiterhin eine grössere Hürde darzustellen.

3.2.3 Aufgrund der klinischen Verlaufsbeobachtung und des Aktenstudiums schliesse man sich der diagnostischen Einschätzung der Gutachterin Dr. med. D vom 12. Juli 2021 an. Im Berichtszeitraum hätten keine neuen relevanten Erkenntnisse gewonnen werden können, vielmehr habe sich ein stagnierender Verlauf abgezeichnet. Hingegen könne die therapeutische Beziehung und die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am therapeutischen Prozess als positiv gewertet werden. Eine Einsicht in deliktrelevante persönlichkeitsbezogene Problembereiche sei aber noch nicht gegeben, was das Rückfallrisiko erhöhe. Eine Störungs- und Problemeinsicht sei nur ansatzweise vorhanden. In Bezug auf die Kooperation am therapeutischen Prozess zeige der Beschwerdeführer Durchhaltevermögen und bis anhin eine konstante Mitwirkung. Anregungen zur Veränderung könne er annehmen, inwieweit diese jedoch internalisiert würden, um Verhaltensänderungen zu ermöglichen, sei fraglich. Die therapeutische Beziehung werde als weitgehend tragfähig eingeschätzt. Die Veränderungsmotivation sei überwiegend extrinsisch gespiesen und beziehe sich ausschliesslich auf konkrete Delikthandlungen; inwieweit sich eine intrinsische Motivation zusätzlich gebildet habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Ein individuelles Risikomanagement sei rudimentär vorhanden, müsse jedoch im Verlauf der Therapie weiter überprüft und vertieft werden. Risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale erkenne der Beschwerdeführer bei sich noch nicht.

3.3 Des Weiteren fasste die Vorinstanz den Bericht der Fachkommission vom 9. Februar 2024 wie folgt zusammen:

3.3.1 Die Fachkommission sei mit Bericht vom 9. Februar 2024 zum Schluss gekommen, dass unter dem Aspekt der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers die Gewährung der Progressionsstufe A (teilbegleitete Vollzugslockerungen) gemäss Stufenkonzept des Massnahmenzentrums C nicht befürwortet werden könne. Der Beschwerdeführer zeige zwar seit seiner Rückversetzung grundsätzlich ein gutes Vollzugsverhalten, er habe aber nach langjähriger und intensiver Therapie keinen vertieften Einblick in seine delikt-relevanten Persönlichkeitsanteile gewinnen können. So fehle ihm jegliches Bewusstsein für seine problematischen Persönlichkeitsaspekte. Die narzisstische Problematik verhindere, dass er selbstkritisch an seiner devianten sexuellen Neigung arbeiten könne. Das Risikomanagement liege lediglich rudimentär vor. Der Beschwerdeführer habe kein vollständiges Verständnis für seinen Deliktsmechanismus. Es liege eine geringe Introspektionsfähigkeit vor und er zeige ein externalisiertes Verhalten.

3.3.2 Inzwischen stehe der Beschwerdeführer zu seiner Homosexualität, aber das Risikobewusstsein sei nicht vorhanden. Dies zeige sich unter anderem in seiner Sichtweise, wonach aufgrund einer einvernehmlichen sexuellen Erfahrung mit einem 24-jährigen Miteingewiesenen seine sexuelle Ansprechbarkeit für postpubertäre Jungen in den Hintergrund getreten sei. Auch seine Einstellung, dass er nicht nachvollziehen könne, warum er keinen Kontakt zu den Opfern aufnehmen dürfe, wirke befremdend. Aufgrund seiner Sturheit liege keine Bereitschaft bzw. Fähigkeit vor, sich vertieft mit den eigenen Störungen auseinanderzusetzen. Darüber hinaus sei er auch nicht zu motivieren, sich kritisch zu reflektieren.

3.3.3 Insgesamt sei keine Veränderung der kriminogenen Störung, der grundlegenden Verhaltensdisposition oder der Persönlichkeitsstruktur erkennbar. Demnach sei seine therapeutische Mitarbeit lediglich als vordergründig einzustufen. Es seien keine Fortschritte zu attestieren und insgesamt zeichne sich gar ein stagnierender Verlauf der Therapie ab. Demnach sei die Legalprognose des Beschwerdeführers nach wie vor sehr belastet, weshalb ohne zusätzliche Massnahmen ein deutliches Risiko für weitere Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen bestehe.

3.3.4 Des Weiteren würden die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers als deliktbegünstigend eingeschätzt. Auch die Zukunftsvorstellungen des Beschwerdeführers – wonach er künftig in seinem eigenen Haus leben wolle – gestalteten sich unrealistisch. Diese Vorstellung sei insofern realitätsfern, als er auch nach Ansicht der Gutachterin keine Aussicht auf ein deliktfreies Leben ohne enge und kontrollierende Strukturen habe. Damit stelle sich die Frage der künftigen Unterbringung des Beschwerdeführers, halte das aktuelle Gutachten doch widersprüchlich fest, dass er in Zukunft einerseits eng gemonitort, andererseits offen geführt werden solle. Da bei den beantragten unbegleiteten Zeitfenstern eine fehlende Kontrollmöglichkeit bestehe, der Beschwerdeführer für die Begehung der Delikte eine kurze Vorlaufzeit benötigt habe und die Opferwahl in der Vergangenheit beliebig ausgefallen sei, gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass für eine Befürwortung des Lockerungsantrages. Es müssten zuerst therapeutische Fortschritte sichtbar werden, damit ein weiterer Lockerungsschritt gewährt werden könne.

3.3.5 Eine Verwahrung sei abgelehnt worden, was für eine langfristige Öffnungsstrategie spreche. Auch die Gutachterin gehe von einer langdauernden Behandlung aus, bei welcher nicht mit raschen Fortschritten zu rechnen sei. lm Hinblick auf unbegleitete Zeitfenster müssten beim Beschwerdeführer zunächst unter anderem Risikostrategien entwickelt und angewandt werden. Ebenfalls solle der Umgang mit Frustration therapeutisch bearbeitet werden. Therapeutisches Augenmerk solle schliesslich auch auf potenzielle künftige Opfer im Empfangsraum gelegt werden.

3.4 Die Erwägungen des Beschwerdegegners 1 in der Verfügung vom 20. Februar 2024 wurden von der Vorinstanz folgendermassen zusammengefasst:

Der Beschwerdegegner 1 erachte es als verfrüht, dem Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt die Progressionsstufe A (teilbegleitete Lockerungen) gemäss dem Stufenkonzept des Massnahmenzentrums C zu gewähren. Dem Beschwerdeführer könne wohl ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert werden. Zudem sei der Beschwerdeführer absprachefähig und habe die bisher gewährten begleiteten Beziehungsurlaube korrekt absolviert. Auch nehme der Beschwerdeführer die Therapiesitzungen jeweils zuverlässig wahr. Zu bemängeln sei jedoch, dass nahezu keine Behandlungserfolge zu verzeichnen seien. So seien in Bezug auf das risikorelevante Problembewusstsein und die Kenntnisse zum eigenen Deliktverhalten keine Fortschritte auszumachen. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb bisher nicht gelungen, ein vertieftes Risikomanagement zu erarbeiten, um Frühwarnzeichen zu erkennen und Risikosituationen zu vermeiden bzw. adäquat zu bewältigen. Gestützt auf das Gutachten und die Einschätzung der Fachpersonen sei deshalb weiterhin von einem deutlichen Risiko für erneute Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen auszugehen. Vor diesem Hintergrund schätze die Fachkommission das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs im Rahmen von teilbegleiteten Ausgängen und Urlauben zu Recht als hoch ein. Da der Beschwerdeführer für die Begehung einschlägiger Delikte jeweils nur eine kurze Vorlaufzeit benötigt habe und seine Opferwahl beliebig ausgefallen sei, bedürfe es einer vorgängigen intensiven Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen. Dass dem Beschwerdeführer dies trotz der nun schon Jahre dauernden deliktorientierten Therapie bis heute nur marginal gelungen sei, bedeute, dass sich in absehbarer Zeit im besten Fall nur sehr kleinschrittige Behandlungserfolge einstellen würden. In Anbetracht der bei einem Rückfall betroffenen hochwertigen Rechtsgüter der psychischen und sexuellen Integrität von Minderjährigen erscheine es vorliegend indiziert wie auch verhältnismässig, teilbegleitete Lockerungen mit unbegleiteten Zeitfenstern so lange als verfrüht abzulehnen, als der Beschwerdeführer keine risikomindernden Fortschritte erziele.

3.5 Die Vorinstanz würdigte den dargelegten Sachverhalt folgendermassen:

3.5.1 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2021 sei beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, passiv-aggressiven und dominanten Anteilen (DSM-V und ICD-10: F60.89) sowie eine paraphile Störung mit hebephilen und ephebophilen Anteilen (DSM-V und ICD-10: F65.89) diagnostiziert worden. Beide Störungen wiesen eine hohe Deliktrelevanz auf. Aus den Akten ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer durch die involvierten Fachpersonen ein korrektes und folglich positives Vollzugsverhalten attestiert werde. So sei er absprachefähig und habe die seit Anfang Mai 2023 gewährten begleiteten Beziehungsurlaube korrekt absolviert. Sodann nehme er die Therapiesitzungen jeweils zuverlässig wahr. Dies sei ihm zugutezuhalten.

3.5.2 Es sei ihm aber trotz langjähriger und intensiver Therapie nicht gelungen, vertiefte deliktspezifische Erfolge zu erzielen. So fehle ihm jegliches Bewusstsein für seine problematischen Persönlichkeitsaspekte. Zudem habe er kein vertieftes Risikomanagement erarbeiten können, um Frühwarnzeichen zu erkennen und Risikosituationen zu vermeiden bzw. adäquat zu bewältigen. Insgesamt sei keine Veränderung der kriminogenen Störung, der grundlegenden Verhaltensdisposition oder der Persönlichkeitsstruktur erkennbar. Bislang seien keine therapeutischen Fortschritte auszumachen, es zeichne sich gar ein stagnierender Verlauf der Therapie ab. Es sei deshalb weiterhin von einem deutlichen Risiko für erneute Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen auszugehen, welches unbegleitete Ausgänge nicht rechtfertige.

3.5.3 In diesem Zusammenhang mache der Beschwerdeführer geltend, das Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2022 sei bezüglich der Frage der Rückfallgefahr im Rahmen der beantragten Vollzugslockerungen nicht nachvollziehbar und zudem auch nicht mehr aktuell, weshalb ein neues Gutachten einzuholen sei. So sei er im Alter deutlich fortgeschritten, was selbstredend mit einem Rückgang des Rückfallrisikos einhergehe. Ausserdem habe sich seine gesundheitliche Situation seit der Erstattung des Ergänzungsgutachtens verschlechtert, sodass er Herzmedikamente einnehmen müsse.

3.5.4 Dem könne nicht gefolgt werden. Die Gutachterin habe im Ergänzungsgutachten von 2022 zum Gutachten vom 12. Juli 2021 überzeugend und nachvollziehbar begründet, weshalb im aktuellen Zeitpunkt nach wie vor von einer deutlichen Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte auszugehen sei. Sie habe die beim Beschwerdeführer bestehenden Störungen bestätigt und habe hinsichtlich des fortgeschrittenen bzw. höheren Alters des Beschwerdeführers ausgeführt, dass ein höheres Alter zwar grundsätzlich mit einem Rückgang des Rückfallrisikos für weitere Sexualstraftaten einhergehe. Allerdings zeige die Literatur, dass der Rückgang des Rückfallrisikos bei Straftätern mit einer sexuellen Präferenz für Kinder und Jugendliche erst deutlich nach dem 60. Lebensjahr einsetze. Ferner sei zu beachten, dass beim Beschwerdeführer nicht nur die sexuelle Präferenzstörung, sondern zu einem wesentlichen Teil auch die Persönlichkeitsstörung als hochgradig deliktrelevant zu bezeichnen sei. Da sich an der Persönlichkeitsstörung keine wesentliche Veränderung eingestellt habe, sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer deutlichen Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte auszugehen.

3.5.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das Gutachten auch aktuell: Hinsichtlich des Alters sei bei der gegebenen Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage wäre, Minderjährige unter Druck zu setzen und von ihnen zu verlangen, dass sie an ihm sexuelle Handlungen vornehmen. Jedenfalls stünden die geltend gemachten Umstände, wonach ihm Ende 2020 vier Stents eingesetzt worden seien, weshalb er beim Treppensteigen schnell ausser Atem gerate, sowie der Hinweis, dass bei ihm ein Diabetes mellitus diagnostiziert worden sei und er Herzmedikamente einnehme, die ihn schwächen würden, dem nicht entgegen. Damit gehe der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Alter und mit seinem Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage sei, einen Übergriff zu verüben, an der Sache vorbei. Der Antrag, es sei ein neues psychiatrisches Gutachten über ihn einzuholen, sei deshalb abzuweisen.

3.5.6 Des Weiteren sei der Fachkommission darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine längere Vorlaufzeit bis zu einem Übergriff benötigt und seine Opfer zufällig auswählt habe. So gingen aus den Akten keine eindeutigen Verhaltensweisen hervor, die auf deliktisches Planungsverhalten hindeuteten. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer die Taten über längere Zeit immer nach dem im Wesentlichen gleichen Muster ausgeführt. Er habe Jugendliche auf dem Nachhauseweg von Veranstaltungen überfallen oder sie in ihren Zelten auf dem Campingplatz überrascht, wobei er keine Vorlaufzeit beim Kennenlernen der Buben benötigt habe. Dass er gemäss Gutachten von PD Dr. med. E vom 25. August 2011 nicht impulsiv bzw. aus der Situation heraus gehandelt habe, sondern die Übergriffe aktiv konstelliert habe, indem er potenziell geeignete Ortschaften und Gelegenheiten aufgesucht habe, widerspreche dem nicht, sondern sei lediglich so zu verstehen, dass er sich bewusst an Orten aufgehalten habe, wo er Knaben anzutreffen erhofft habe (z. B. auf dem Campingplatz). Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, er sei teilweise mehrere Tage vor dem Übergriff über ein Plakat oder einen Zeitungsausschnitt auf eine Veranstaltung aufmerksam geworden und habe daraufhin den Entschluss gefasst, sich an jenem Tag an den Veranstaltungsort zu begeben, um dort zu delinquieren, weshalb er für die Begehung der Delikte eine längere (mehr als fünfstündige) Vorlaufzeit benötigt habe. Diese Argumentation vermöge angesichts der Tatsache, dass er das entsprechende Plakat zufälligerweise auch erst am Tag der Veranstaltung hätte sehen können, nicht zu überzeugen. Zu beachten sei sodann, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Delikten begangen, eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt und keinerlei Opferempathie gezeigt habe. Zu Recht vertrete daher der Beschwerdegegner 1 die Auffassung, dass die Gefahr einer auch kurzfristigen Deliktbegehung bestehe.

3.5.7 Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem ungestörten Kontakt zu seinen Familienangehörigen sei verständlich. Das ändere aber nichts daran, dass das Rückfallrisiko im Rahmen der Urlaube als deutlich-hoch eingestuft werde, auch wenn der Beschwerdeführer von seiner Schwester begleitet werde. Das öffentliche Interesse, die physische und sexuelle Integrität von Kindern und Jugendlichen zu schützen, wiege ungleich schwerer. Den Kontakt zu seinem sozialen Netz könne der Beschwerdeführer weiterhin über die gewährten begleiteten Beziehungsurlaube pflegen.

3.5.8 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine vertiefte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen weitestgehend fehle. Damit sei es ihm nicht gelungen, seine schwer belastete Legalprognose zu verbessern. Auch sein Alter und sein Gesundheitszustand stellten noch keine genügend protektiven Faktoren dar, welche die Rückfallgefahr massgeblich verringern würden. Bei gänzlich unbegleiteten Lockerungen sei deshalb von einer hohen einschlägigen Rückfallgefahr betreffend erneute sexuelle Handlungen mit Kindern und Jugendlichen auszugehen. Unbegleitete Lockerungen seien nicht angezeigt, solange es ihm nicht gelinge, seine Problemfelder ernsthaft zu reflektieren und vertieft zu bearbeiten. Dies setze eine aufrichtige Einsicht in das Unrecht seiner Taten sowie eine intrinsische Motivation voraus, in der Therapie an einer persönlichen Deliktsprävention mitzuwirken und Verantwortung für seine Taten und sein Handeln zu übernehmen. Nachdem dies noch nicht der Fall sei, fehle es vorliegend nicht nur an einer günstigen Lockerungsprognose, sondern insbesondere auch an einer realistischen Lockerungsperspektive, welche eine weitere Progressionsstufe zulassen würde. Sollten sich im Verlauf der weiteren Therapie signifikante Fortschritte im oben beschriebenen Sinn abzeichnen und/oder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich stark verschlechtern, wäre die Legalprognose neu zu beurteilen und vor einer weiteren Lockerung die Fachkommission beizuziehen.

3.5.9 Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Rückfallgefahr die Gewährung der Progressionsstufe A derzeit abgelehnt habe. Dies erscheine auch angesichts der in Frage stehenden hohen Rechtsgüter (physische und sexuelle Integrität von Kindern und Jugendlichen) als verhältnismässig. Nach dem Gesagten wies die Vorinstanz den Rekurs ab.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Gutachten vom Jahr 2021 sowie dessen Ergänzung vom Jahr 2022 nicht mehr aktuell seien und er erneut zu begutachten sei. Das Gutachten berücksichtige insbesondere den positiven Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers inklusive erlernter Risikostrategien sowie seine gesundheitliche Entwicklung nicht. Er nehme aktuell Herzmedikamente, welche ihn schwächten, auch sei er allgemein stark gealtert. Indem der Beschwerdegegner 1 auf ein veraltetes Gutachten abgestellt habe, sei er in Willkür verfallen und habe gegen das Gebot auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verstossen. Sodann sei ein aktueller Vollzugsbericht einzuholen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass eine Neubegutachtung durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste ins Auge gefasst werde. Allerdings sei es unzumutbar, dieses Gutachten abzuwarten, zumal dieses erst für den Sommer 2025 in Aussicht gestellt würde. Es bestehe ein hoher Leidensdruck des Beschwerdeführers und ein Zuwarten wirke sich negativ auf die Therapie aus. Mit Blick auf das neue Gutachten wäre es insbesondere sinnvoll, wenn bis dahin über die streitigen Vollzugslockerungen neue Beobachtungsfelder vorhanden wären.

4.2 Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aktualität des Gutachtens widersprüchlich argumentiert (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Er macht einerseits geltend, dass die Vorinstanzen in Willkür verfallen seien und gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen hätten, indem sie auf das Gutachten von 2021 respektive das Ergänzungsgutachten von 2022 abgestellt haben. Andererseits führt er in seiner späteren Eingabe aus, dass es nicht zumutbar sei, das vorliegende Verfahren so lange zu verzögern, bis das angedachte Neugutachten vorliege, welches frühestens auf Mitte 2025 vorliegen soll (vorne E. 4.1).

4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht das Alter des Gutachtens grundsätzlich nicht gegen dessen Aktualität. Das Ergänzungsgutachten stammt vom 27. April 2022 und ist damit knapp 3-jährig. Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruft, welche für die Anordnung einer stationären Massnahme ein zweieinhalbjähriges Gutachten als veraltet erachtete (BGr, 6. Februar 2024, 7B_175/2023, E. 2.4.2), so ist diese nicht einschlägig. Dies gilt auch für die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR, wonach die zeitliche Grenze für Gutachten bei eineinhalb Jahren liegt (vgl. EGMR, 9. Januar 2018, Kadusic gegen Schweiz, § 43 f.). Vorliegend ist nicht die (erstmalige) Anordnung einer stationären Massnahme, sondern lediglich die Vollzugslockerung der Progressionsstufe A streitgegenständlich. Der Eingriff beschlägt damit wesentlich weniger gewichtige Rechtsgüter, wie der Beschwerdeführer selbst erkannte. Auch die Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK bezieht sich ausdrücklich auf die Anordnung freiheitsentziehender Massnahmen von psychisch beeinträchtigten Personen. Vorliegend stehen jedoch gegenteilige Massnahmen zur Diskussion, nämlich Vollzugslockerungen.

4.4 Dass sich die Sachlage beim Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch Dr. med. D (relevant) verändert hätte, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht – den Vollzugsakten nicht entnehmen. So gehen das Gutachten und der Vollzugsbericht vom 30. September 2023 von denselben Störungen aus, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden (vgl. vorne E. 3.1.1 und E. 3.2.3). Das Gutachten stützt sich insbesondere darauf ab, dass die beiden Störungen (Paraphilie und Persönlichkeitsstörung) tatzeitnahe und aktuell bestünden und ihnen eine hohe Deliktsrelevanz zukomme (vorne E. 3.1.2). Der Vollzugsbericht 2023 bestätigt, dass die Störungen nach wie vor vorhanden sind und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einsicht zeigt, was das Rückfallrisiko erhöht (vorne E. 3.2.3).

4.5 Als Beilage zur Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Vollzugsbericht vom 30. September 2024 ein, womit sich sein diesbezüglicher Antrag erübrigt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Zukunftsperspektiven dem Motto "Die Hoffnung stirbt zuletzt" folge. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei von einer Verbesserung auszugehen. Er zeige eine gewisse Verhaltensänderung, vor allem hinsichtlich der passiv-aggressiven und dominanten Anteile. Es scheine ein Nachreifungsprozess stattgefunden zu haben, auch wenn der Beschwerdeführer seine dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile nicht als solche benenne. Er kompensiere seine Einsamkeitsgefühle und seine Beziehungsbedürftigkeit durch verbesserte soziale Kompetenzen, emotionale Fertigkeiten sowie Beziehungskompetenzen (S. 11). Selbst in konfrontativen Situationen oder bei Meinungsverschiedenheiten reagiere er angemessen und zeige keine abwertenden, passiv-aggressiven oder dominanten Verhaltensweisen (S. 10). Der Beschwerdeführer verzeichne grundsätzlich einen positiven Vollzugsverlauf. Er erweise sich mit einer Ausnahme als absprachefähig und zuverlässig. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit werde als moderat eingeschätzt (S. 15). Jedoch sei ein individuelles Risikomanagement weiterhin rudimentär vorhanden (S. 15). Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Hochrisikoklienten, da das statistische Rückfallrisiko sehr hoch sei und die Legalprognose aufgrund seiner Persönlichkeitskonstitution und seiner paraphilen Störung chronisch belastet bleibe. Dennoch müsse versucht werden, die dynamischen Risikofaktoren sowie die – wenn auch nicht bahnbrechenden – vorhandenen Fortschritte, welche zumindest im therapeutischen Setting erkennbar seien, zu berücksichtigen (S. 12). Die tiefe Selbstunsicherheit und die Überzeugung, "nicht zu genügen", scheine der Beschwerdeführer zu kompensieren, indem er sich als Retter, Helfer und Mentor präsentiere. Passend zu diesem Retter-Schema habe er erklärt, dass er weiterhin keinen direkten Kontakt zu seinen Opfern wünsche, sondern seine Bereitschaft signalisieren wolle, mit ihnen in einen Dialog zu treten – als einen Akt der Wiedergutmachung und der Übernahme von Verantwortung. Diese Haltung trage weiterhin egozentrische Züge. Die Aussage, wonach er Kontakt mit Jugendlichen aufnehmen wolle – insbesondere als Mentor und Helfer –, sei wiederholt kritisch reflektiert worden. Der Beschwerdeführer plane, seine Gefühle erst dann zu gestehen, wenn die Jugendlichen volljährig seien. Dies lasse sich als Grooming klassifizieren und bestätige die ephebophilen Neigungen. Der Beschwerdeführer zeige eine teilweise Einsicht, dass diese Methode nicht angehe, jedoch bleibe deren langfristige und internalisierte Qualität fraglich (S. 14). Abschliessend hält der Vollzugsbericht 2024 fest, dass die Einsicht in deliktsrelevante persönlichkeitsbezogene Problembereiche, die weiterhin bestünden und das Rückfallrisiko erhöhten, noch nicht ausreichend, aber ansatzweise gegeben sei. Eine Störungs- und Problemeinsicht sei nur ansatzweise vorhanden. Die Veränderungsmotivation sei überwiegend extrinsisch gespiesen, ansatzweise zeichne sich eine intrinsische Motivation ab. Im Bezug auf das Risikomanagement gebe es keine neuen Erkenntnisse (S. 14).

4.6 Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Vollzugsanstalt im neu eingereichten Vollzugsbericht ein neues Gutachten aus therapeutischer Sicht als wünschenswert betrachtet. Wie die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 – zu Recht – geltend macht, lässt sich dem Vollzugsbericht 2024 nicht entnehmen, dass sich die Sachlage seit dem 24. Oktober 2023 wesentlich geändert hätte. So sei im Vollzugsbericht 2024 zwar nicht mehr festgehalten, dass der Therapieverlauf stagniere. Jedoch ergebe sich aus dem neusten Therapiebericht unmissverständlich, dass sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein psychopathologisches Zustandsbild unverändert zeige, bei ihm deliktsrelevante persönlichkeitsbezogene Problembereiche, welche das Rückfallrisiko erhöhten, weiterhin bestünden, seine Einsicht in diese Problembereiche nicht ausreichend sei und sich in Bezug auf das Risikomanagement keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Das Risikomanagement sei – wie vor einem Jahr – nur rudimentär vorhanden. Somit seien die Voraussetzungen für die beantragten Vollzugslockerungen nicht erfüllt. Dass der Beschwerdeführer gemäss dem Therapiebericht 2024 ansatzweise Einsicht in deliktsrelevante persönlichkeitsbezogene Problembereiche zeige und sich bei ihm ansatzweise auch eine intrinsische Veränderungsmotivation abzeichnen soll, reiche für die Annahme sichtbarer, risikomindernder therapeutischer Fortschritte nicht aus. Zwar heisse es im Therapiebericht 2024, erste Ansätze zur Umstrukturierung einzelner Schemata der impliziten Theorien von Missbrauchstätern schienen vorhanden zu sein. Einschränkend werde aber sogleich ausgeführt, es falle dem Beschwerdeführer weiterhin schwer, Risikofaktoren als solche zu benennen. Zudem werde im Therapiebericht 2024 darauf hingewiesen, dass seine Aussagen zum Kontakt mit Jugendlichen sich als Grooming klassifizieren liessen und die ephebophilen Neigungen bestätigten. Sodann führe der Therapiebericht 2024 aus, dass die Rationalisierungen des Beschwerdeführers sowie die daraus resultierenden fehlerhaften Schlussfolgerungen im weiteren Verlauf kritisch überprüft werden müssten. Dies spreche ebenfalls gegen eine nachhaltige Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Neigungen. Soweit der Therapiebericht 2024 davon spreche, die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers habe in den letzten zwei Jahren keine therapielimitierenden Effekte ausgewiesen und er würde eine gewisse Verhaltensänderung (hinsichtlich der passiv-aggressiven und dominanten Anteile) zeigen, so stehe dies im Widerspruch zu den Feststellungen des Arbeitsagogen. Gemäss diesem zeige der Beschwerdeführer ein zunehmend dominantes und forderndes Verhalten gegenüber Vorgesetzen am Arbeitsplatz.

4.7 Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gutachten von 2021 inklusive Ergänzungsgutachten von 2022 als hinreichend aktuell. So erscheint das knapp 3-jährige Ergänzungsgutachten nicht aufgrund des reinen Zeitablaufs als veraltet und ist das Tatsachenfundament nach wie vor aktuell, wie der neuste Vollzugsbericht 2024 bestätigt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Fachkommission und die Vorinstanzen bei ihrer Risikoeinschätzung auf das Gutachten abstellten. Mangels Anspruchs auf Begutachtung (vgl. vorne E. 4.3) liegt auch keine Verfassungs- (Art. 9 BV) und Konventionsverletzung (Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor. Somit kommt dem Gutachten, was die Risikoeinschätzung des Beschwerdeführers betrifft, nach wie vor ein hoher Beweiswert zu (vgl. BGr, 4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 4.10). Ferner erübrigt sich damit die beantragte Einholung eines neuen Gutachtens durch das Verwaltungsgericht und folglich der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache.

5.  

5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage sei, erneute Sexualdelikte an Kindern zu begehen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorne E. 3.5.3 ff.; § 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). Gemäss Gutachten von 2021 und der Einschätzung der Fachkommission müssen das Alter und der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gar als deliktsbegünstigend angesehen werden (vorne E. 3.1.6 und 3.3.4; vgl. zum Ganzen BGr, 4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 6.4.5). Der Beschwerdeführer bringt mit seinen Rügen keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb von dieser Einschätzung abzuweichen wäre.

5.2  

5.2.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass aufgrund der Vollzugsberichte von 2023 und 2024 von einem positiven Vollzugsverhalten sowie Therapiefortschritt auszugehen sei, weshalb ihm die Vollzugslockerungen zu gewähren seien. Die Vorinstanzen, die Fachkommission und das Gutachten seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein stagnierender Therapieverlauf vorliege. Soweit sich der Beschwerdegegner 1 darauf berufe, dass gutachterlich keine therapeutischen Fortschritte auszumachen seien und sich gar ein stagnierender Verlauf abzeichne, widerspreche dies dem Vollzugsbericht vom 30. September 2023. Dieser attestiere einen grundsätzlich positiven Verlauf. Der Umgang mit Frustrationen sei bearbeitet worden, seine Schilderungen zur Risikosituation wirkten glaubwürdig und das Risikomanagement sei rudimentär vorhanden. Insbesondere sei durch seine Transparenz und Absprachefähigkeit eine günstige Vollzugslockerungsprognose zu stellen. Damit ergebe sich eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu vor drei Jahren. Der neueste Vollzugsbericht vom 30. September 2024 bestätige diese Entwicklung.

5.2.2 Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzustimmen. Einerseits kann von einem positiven Vollzugsverhalten nicht ohne Weiteres auf das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal der Massnahmenvollzug streng strukturiert und überwacht ist. Zudem setzt Art. 84 Abs. 6 StGB nicht nur ein positives Vollzugsverhalten voraus, sondern zusätzlich, dass keine Begehungsgefahr für weitere Straftaten besteht. Das positive Vollzugsverhalten wurde bereits durch das Gutachten 2021 (vorne E. 3.1.5 und 3.1.8), die Fachkommission (vorne E. 3.3.1) und die Vorinstanz (vorne E. 3.5.1) für ihre Schlussfolgerungen gewürdigt. Andererseits ist dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten, dass der neueste Vollzugsbericht 2024 von einem positiven Therapieverlauf spricht. Allerdings ist der Vollzugsbericht diesbezüglich – wie dargelegt (vorne E. 4.6) – nicht klar. So hält er nach wie vor fest, dass lediglich ein rudimentäres Risikomanagement vorhanden sei, das statistische Rückfallrisiko hoch sei und die Legalprognose chronisch belastet bleibe. Sodann seien die Fortschritte im therapeutischen Setting zwar erkennbar, aber nicht "bahnbrechend" (vorne E. 4.5). Dies entspricht weitgehend dem Vollzugsbericht 2023, den Feststellungen im Gutachten 2021, der Fachkommission und der Vorinstanz, wonach nur marginale Fortschritte zu verzeichnen sind und für die Zukunft gar mit einem stagnierenden Verlauf zu rechnen ist (vorne E. 3.1.8; E. 3.2.3; E. 3.3.3; E. 3.5.2). Die Fortschritte des Beschwerdeführers sind marginal und wirken sich daher nicht signifikant auf die Beurteilung seines Rückfallrisikos aus. Insbesondere verfügt er nach wie vor nicht über ein weitergehendes Risikomanagement. Dies bestätigen auch die genannten Vorfälle im aktuellen Vollzugsbericht, worin die deliktsrelevanten Persönlichkeitsstörungen erkennbar sind (vorne E. 4.5 f.).

5.3  

5.3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei bereits am 24. November 2016 auf die offene Abteilung versetzt worden und habe ab Februar 2019 die Progressionsstufe B erhalten. Im Gutachten von 2020 sei ihm ein geringeres Rückfallrisiko attestiert worden als im darauffolgenden Gutachten. So habe das Gutachten von 2020 festgehalten, dass hinsichtlich der Legalprognose die sexuelle Präferenzstörung relevanter sei als die Persönlichkeitsstörung. Dort habe es Fortschritte gegeben. Infolge seines Alters habe er sich auf authentische Weise damit auseinandergesetzt, dass er keine Chancen auf eine längere Beziehung mit einem jungen Mann in seinem Präferenzalter von 18–35 Jahre habe, und er zeige auch authentische Befriedigung aus freundschaftlichen Kontakten zu jungen Männern. Dass der Beschwerdeführer stellenweise und ohne Absprache mit seinen Behandlern versucht habe, Kontakt zu einem früheren Opfer aufzunehmen, sei als Zeichen bestehender Empathiedefizite zu verstehen. Andererseits akzeptiere er, wenn der Betreffende und dessen Angehörige nicht darauf eingingen, und bedränge diese nicht weiter. Seine Bemühungen seien dadurch motiviert, zu erfahren, wie es seinen Opfern gehe und welche realen Folgen sein Übergriff gehabt habe. Aufgrund einer Aktennotiz vom 16. Dezember 2020 sei der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zurückversetzt worden. Danach habe er einem Sozialarbeiter angegeben, er sehe nicht ein, weshalb er keinen Kontakt zu seinen früheren Opfern haben dürfe, zumal er wissen wolle, wie es ihnen gehe. Auch habe er angegeben, dass er ein Opfer aus den 70er-Jahren, welches der Götti seiner Nichte sei, zwischenzeitlich gesehen habe. Sodann sei festgehalten worden, dass er das Kontaktverbot zu Minderjährigen als störend empfinde, da er mittlerweile auch minderjährige Familienmitglieder habe. Dies habe wenig nachvollziehbar dazu geführt, dass ihm die Übernachtungsurlaube gestrichen worden seien. Daraufhin habe er sich in der Therapie wenig motiviert und fordernd gezeigt, weshalb es dem psychiatrisch-psychologischen Dienst zu bunt geworden und die Sicherheitshaft angeordnet worden sei.

5.3.2 Aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer früher die Progressionsstufe B gewährt wurde und er sich im Rahmen dieser unbegleiteten Urlaube nichts habe zu Schulden kommen lassen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. So haben sich die Verhältnisse nachweislich nach der Gewährung der Progressionsstufe B und der Versetzung ins Arbeitsexternat geändert, was letztlich in einer geänderten Risikoeinschätzung und in der Anordnung der Sicherheitshaft mündete.

Der Beschwerdeführer verweist selbst auf die Aktennotiz vom 16. Dezember 2020, in welcher die Einschätzung seines Rückfallrisikos aufgrund seiner eigenen Aussagen geändert wurde. Die vom Beschwerdeführer angeführten Fälle lassen sich anhand der Akten bestätigen und werden im Gutachten von 2021 eingehend beleuchtet. Aus der genannten Aktennotiz geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach beantragte, seinen unbegleiteten Urlaub mit seiner Schwester in einem Schwimmbad zu verbringen. Dabei habe er wenig Verständnis gezeigt, dass dies im Gegensatz zur Begleitung mit einer Betreuungsperson kritisch sein könnte. Zudem habe er mit Blick auf seine Grossneffen mitgeteilt, dass er es als paradox empfinde, dass er immer beaufsichtigt sein müsse, wenn diese zugegen seien. Zudem verlief die Therapie im Arbeitsexternat zunehmend schlechter. Die Gutachterin hält diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer eine Verweigerungshaltung gezeigt habe, welche ein deliktpräventives Controlling sowie therapeutische und sozialarbeiterische Unterstützungsangebote sabotiert habe. Diese Entwicklungen stellen nachvollziehbare objektive Gründe dar, welche die Risikoeinschätzung des Beschwerdeführers beeinflussen.

5.3.3 Die Fachkommission würdigte diese Aussagen zu Recht als belastende Elemente mit Blick auf die Rückfallgefahr (vorne E. 3.3.2). Die Gutachterin gelangte 2021 aufgrund des negativen Therapieverlaufs zum Schluss, dass ein kritischeres Fazit gezogen werden müsse als im Gutachten von 2020. Dem Beschwerdeführer fehle ein vertieftes Verständnis für seine tatrelevanten Persönlichkeitseigenschaften und damit eine unabdingbare Grundvoraussetzung zur wirksamen und nachhaltigen Risikosenkung. Auch im Ergänzungsgutachten von 2022 hält sie zur kritischeren Einschätzung gegenüber dem Gutachten von 2020 fest, dass der Beschwerdeführer eine fehlende kritische Selbstreflektion aufweise, welche jedoch für eine wirksame Rückfallprävention unabdingbar sei. Dass die Vorinstanz – basierend auf dem Gutachten von 2021, dem Ergänzungsgutachten von 2022 und der Einschätzung der Fachkommission – die frühere Bewährung unter der Progressionsstufe B nicht weiter als risikomindernd berücksichtigte (vorne E. 3.5), ist folglich nicht zu beanstanden.

5.3.4 Nach dem Gesagten gehen auch die Argumente des Beschwerdeführers fehl, wonach ihm im Gutachten von 2020 ein geringeres Rückfallrisiko attestiert worden sei. Wie dargelegt, haben sich die Umstände seit 2020 so stark verändert, dass diese Risikoeinschätzung nicht mehr zutrifft. Das Gutachten von 2021 sowie das Ergänzungsgutachten von 2022 gehen auf die diesbezüglichen Veränderungen ein. Der Beschwerdeführer konnte Ergänzungsfragen stellen, wobei die Gutachterin an ihrer abweichenden Einschätzung aus objektiv nachvollziehbaren Gründen festhielt. Der Beschwerdeführer argumentiert in dem Sinne widersprüchlich, indem er einerseits geltend macht, dass das Gutachten von 2021 bzw. das Ergänzungsgutachten von 2022 veraltet seien, und andererseits gleichzeitig aus dem noch älteren Gutachten von 2020 etwas zugunsten seiner Rückfallgefahr ableiten möchte.

5.4  

5.4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass er die Anforderungen im Gutachten vom Jahr 2021 sowie des Ergänzungsgutachtens von 2022 erfülle, wonach eine Unterbringung in einem offenen Setting unter stark strukturierten und kontrollierten Bedingungen möglich sei. Ein engmaschiges Setting schliesse keine unbegleiteten Urlaube bis fünf Stunden aus. So habe er die im Gutachten geforderten Risikostrategien entwickelt und könne diese anwenden. Es gehe jetzt darum, diese erlernten Strategien anzuwenden.

5.4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem neuesten Vollzugsbericht von 2024 gerade nicht, dass er über die erforderlichen Risikostrategien und die entsprechende Fähigkeit zur Erkennung von Risikosituationen verfügen würde. Vielmehr hält der Vollzugsbericht nach wie vor fest, dass die entsprechenden Risikostrategien lediglich rudimentär vorhanden seien (vorne E. 4.5), was mit dem Gutachten von 2021, dem Ergänzungsgutachten von 2022, dem Bericht der Fachkommission sowie den Erwägungen der Vorinstanz im Einklang steht (vorne E. 3). Sodann sei die Einsicht in deliktsrelevante persönlichkeitsbezogene Problembereiche noch nicht ausreichend, aber ansatzweise gegeben. Eine Störungs- und Problemeinsicht sei nur ansatzweise vorhanden. Was das Risikomanagement betreffe, so gebe es keine neuen Erkenntnisse (vorne E. 4.5). Auch diesbezüglich hält die Gutachterin von 2021 fest, dass gerade diese fehlende Einsicht als unabdingbare Grundvoraussetzung zur wirksamen und nachhaltigen Risikosenkung kritisch sei.

5.5  

5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Haltung der Fachkommission, wonach der Beschwerdeführer jeweils nur eine kurze Vorlaufzeit benötigt habe, weshalb nun die Gefahr bestehe, dass er diese Delikte erneut begehe, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe jeweils lange mit sich ringen müssen, bis er ein Delikt begangen habe. Ebenfalls habe er auch eine lange unbehelligte Zeit nach den Delikten benötigt. So habe er keine Delikte verübt, wenn er am Folgetag habe arbeiten müssen. Der Beschwerdegegner 1 bringe dagegen lediglich vor, dass es dem Zufall geschuldet sei, dass er nicht innerhalb eines kürzeren Zeitfensters delinquiert habe. Dies wäre theoretisch möglich gewesen, doch habe es innere emotionale Gründe gegeben, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht getan habe.

5.5.2 Soweit der Beschwerdeführer an dieser Darstellung festhält, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorne E. 3.5.6; § 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). Selbst wenn der Beschwerdeführer eine gewisse innere emotionale Vor- und Nachlaufzeit benötigen sollte, so ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies ein erneutes (Sexual)delikt während eines unbegleiteten Urlaubs ausschliessen sollte. Selbst der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht.

5.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es zusammenfassend nicht, die Risikoabwägung sowie die Einschätzung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Vielmehr basiert die Einschätzung der Vorinstanz, welche auf das Gutachten von 2021 und das Ergänzungsgutachten von 2022 sowie den Bericht der Fachkommission abstellt, auf nachvollziehbaren objektiven Gründen. Diese wurden sodann in einer umfassenden Risikoabwägung eingehend zugunsten wie auch zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass dem Beschwerdeführer die Progressionsstufe A zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht gewährt werden kann, da sein Rückfallrisiko für äusserst schwerwiegende Delikte gegen die sexuelle Integrität von Kindern für die Gesellschaft als nicht hinnehmbar erscheint. An dieser Einschätzung ändert auch der neueste Vollzugsbericht nichts.

6.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

7.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen. Dementsprechend erübrigt sich die Einholung einer Honorarnote.

7.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt sodann die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Er macht geltend, dass er sich im Massnahmenvollzug befinde und deswegen seine Prozessarmut notorisch sei. Zudem sei das Verfahren nicht aussichtslos und betreffe schwerwiegend seine Rechtspositionen. Auch sei er als juristischer Laie nicht in der Lage, ein entsprechendes Verfahren zu führen.

7.3 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bedingt, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).

7.4 Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch anwaltlich bzw. rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen. Sowohl im Rekursals auch im Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.3.1, je mit Hinweisen; vgl. BGr, 10. Juli 2024, 4A_300/2024, E. 4.3.2; 5. Juni 2024, 2C_163/2024 und 2C_260/2024, E. 5.1; 22. Dezember 2023, 2C_412/2023, E. 3.2.2, je mit Hinweisen; 10. Juli 2015, 6B_499/2015, E. 2.4; BGE 120 Ia 179 E. 3a).

7.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus der alleinigen Tatsache, dass er sich im Massnahmenvollzug befindet, noch keine Mittellosigkeit; auch im Massnahmenvollzug besteht die Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens gewesen zu sein und dieses zu erhalten (vgl. VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.3.2; BGr, 11. August 2021, 6B_578/2020, E. 3.4). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährte, verschafft ihm dies noch keinen Anspruch auf eine solche vor Verwaltungsgericht. Dieses prüft den Anspruch vielmehr unabhängig von der Vorinstanz (§ 70 i. V. m. § 7 Abs. 4 VRG).

7.6 Aus dem Strafurteil vom 2. November 2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Verhaftung über ein Barvermögen von ca. Fr. 300'000.- verfügte (Haft- und Vollzugstitel E. 1.4.1). Aus der Eintrittserhebung vom 5. März 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Steuererklärung von 2019 eine AHV-Rente bezog. Er trug seine Krankenkasse selbst. Dabei sind Gerichtsschulden in der Höhe von Fr. 70'000.- aufgeführt, wobei er monatlich Fr. 100.- abbezahlt. Der Beschwerdeführer hat sodann keine Unterstützungsverpflichtungen. Weiter werden folgende Vermögenswerte aufgeführt: Eigentumshaus ca. Fr. 280'000.-; Pensionskasse Fr. 50'000.-; Aktien ca. Fr. 150'000.-.

Vor diesem aktenkundigen und dem Beschwerdeführer sehr wohl bekannten Hintergrund konnte und durfte sich der Beschwerdeführer nicht auf die Behauptung beschränken, die Prozessarmut im Massnahmenvollzug sei notorisch. Vielmehr ist hier, gerade weil sich der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug befindet, davon auszugehen, dass sich an seinen Vermögensverhältnissen nichts substanziell geändert hat. So werden seine Lebenskosten überwiegend vom Staat gedeckt und das frei verfügbare Vermögen ist stark eingeschränkt, womit kein substanzieller Vermögensverzehr in den knapp letzten vier Jahren anzunehmen wäre. Ein solcher ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Angesichts der aktenkundigen Vermögenswerte des Beschwerdeführers, seiner nicht vorhandenen Unterstützungspflichten sowie des monatlichen Einkommens aus der AHV ist er nicht als mittellos anzusehen, selbst wenn die Gerichtsschuldentilgung von monatlich Fr. 100.- berücksichtigt wird. Bei dieser Aktenlage konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon ausgehen, dass seine Mittellosigkeit notorisch belegt wäre. Demgemäss sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    355.--     Zustellkosten, Fr. 1'555.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

VB.2024.00438 — Zürich Verwaltungsgericht 16.04.2025 VB.2024.00438 — Swissrulings