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Zürich Verwaltungsgericht 26.09.2024 VB.2024.00434

26 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,801 mots·~9 min·6

Résumé

Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung | [Die Tochter des Beschwerdeführers bestand die Aufnahmeprüfung für die Fachmittelschule und Berufsmaturitätsschule mit einem Gesamtnotendurchschnitt von 4,43 nicht.] Dass Rechtschreibfehler bei inhaltlich ansonsten richtigen Antworten zu Punktabzügen führten, ist bei der Deutschprüfung als Sprachprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Kandidatinnen und Kandidaten vorliegend in der Aufgabenstellung auch zu korrekter Rechtschreibung angehalten wurden (E. 3.3). Der Entscheid über die Vergabe von ganzen und halben Punkten liegt im Ermessen der Prüfungsbehörde (E. 3.4). Die für das Bestehen relevante Note wurde entsprechend der diesbezüglichen Verordnung des Regierungsrats korrekt berechnet (E. 4.1-4.3). Die Regeln zur Rundung der Noten und Gewichtung der Vornoten liegen im dem Regierungsrat vom Gesetzgeber eingeräumten (bildungs-)politischen Ermessen und sind damit nicht rechtswidrig. Von ihnen kann aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht zugunsten der Tochter des Beschwerdeführers abgewichen werden (E. 4.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00434   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung

[Die Tochter des Beschwerdeführers bestand die Aufnahmeprüfung für die Fachmittelschule und Berufsmaturitätsschule mit einem Gesamtnotendurchschnitt von 4,43 nicht.] Dass Rechtschreibfehler bei inhaltlich ansonsten richtigen Antworten zu Punktabzügen führten, ist bei der Deutschprüfung als Sprachprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Kandidatinnen und Kandidaten vorliegend in der Aufgabenstellung auch zu korrekter Rechtschreibung angehalten wurden (E. 3.3). Der Entscheid über die Vergabe von ganzen und halben Punkten liegt im Ermessen der Prüfungsbehörde (E. 3.4). Die für das Bestehen relevante Note wurde entsprechend der diesbezüglichen Verordnung des Regierungsrats korrekt berechnet (E. 4.1-4.3). Die Regeln zur Rundung der Noten und Gewichtung der Vornoten liegen im dem Regierungsrat vom Gesetzgeber eingeräumten (bildungs-)politischen Ermessen und sind damit nicht rechtswidrig. Von ihnen kann aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht zugunsten der Tochter des Beschwerdeführers abgewichen werden (E. 4.4). Abweisung.

  Stichworte: AUFNAHMEPRÜFUNG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT MITTELSCHULAUFNAHMEPRÜFUNG PUNKTEVERGABE RUNDUNG

Rechtsnormen: Art. 31 Kurzgymnasiumaufnahmereglement Art. 32 Kurzgymnasiumaufnahmereglement Art. 33 Kurzgymnasiumaufnahmereglement § 14 MittelschulG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00434

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung,

hat sich ergeben:

I.  

B absolvierte im Frühling 2024 an der Kantonsschule C die Zentrale Aufnahmeprüfung der Zürcher Mittelschulen für die Fachmittelschule und Berufsmaturitätsschule. Mit Schreiben vom 21. März 2024 teilte die Prorektorin der Kantonsschule C dem Vater von B, A, mit, dass diese an der Aufnahmeprüfung einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,43 erreicht habe, womit die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachmittelschule oder Berufsmaturitätsschule nicht erfüllt seien.

II.  

Einen hiergegen am 2. April 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Juli 2024 ab.

III.  

Am 22. Juli 2024 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Bildungsdirektion sei aufzuheben und die Gewichtung und Rundung der Noten sowie die Bewertung der Rechtschreibfehler in der Deutschprüfung seien neu zu beurteilen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 2. August 2024 auf Vernehmlassung. Die Kantonsschule C erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21] und § 65 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019 [VAM, LS 413.250.2]).

1.2 In Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw. Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kinds im eigenen Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen (vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend geht aus den Akten nicht abschliessend hervor, ob der Beschwerdeführer der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge von B ist. Handelt ein Elternteil allein, geht die Praxis gestützt auf Art. 304 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (SR 201) jedoch grundsätzlich davon aus, dass dies im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil geschieht. Dies gilt gleichsam für unverheiratete und geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde betreffend das Bestehen der Aufnahmeprüfung von B in die Fachmittel- oder Berufsmaturitätsschule so oder so befugt, unabhängig vom Vorhandensein einer allfälligen weiteren sorgeberechtigten Person.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 2.2, und 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.1 mit Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88).

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89; vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Bewertung der von B abgelegten Deutschprüfung und bringt im Wesentlichen vor, Rechtschreibfehler bei inhaltlich korrekten Antworten seien unangemessen hoch gewichtet worden. So habe B beispielsweise bei Aufgabe 6.5 korrekt vom Nomen "Gefahr" das Verb "gefä[h]rden" abgeleitet. Zudem sei die Punktvergabe insofern inkonsistent gewesen, als dass bei einigen Aufgaben halbe Punkte vergeben worden seien und bei anderen nicht.

3.2 Abgesehen von Aufgabe 6.5 benennt der Beschwerdeführer keine Stelle in der Sprachprüfung, in der B Punkte aufgrund von Rechtschreibfehlern abgezogen worden seien. Es sind auch keine weiteren solchen Stellen ersichtlich, weshalb auf das Argument, Rechtschreibfehler seien allgemein unangemessen hoch gewichtet worden, nicht weiter einzugehen ist.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer explizit die Korrektur von Aufgabe 6.5 rügt, dringt er damit nicht durch. Es ergibt sich aus den Akten, dass die Kandidatinnen und Kandidaten bereits in der Aufgabenstellung explizit darauf hingewiesen wurden, auf Rechtschreibung und Leserlichkeit zu achten. Dass entsprechend für eine inhaltlich zwar richtige (korrekte Ableitung eines Verbs vom Nomen), aber orthografisch fehlerhafte ("gefärden" statt "gefährden") Antwort keine Punkte erteilt werden würden, musste B vor diesem Hintergrund bewusst sein. Im Übrigen ist die orthografische Korrektheit der Antwort als Bewertungskriterium mit Blick darauf, dass es sich bei der streitbetroffenen Prüfung um eine Sprachprüfung handelt, ohnehin nicht zu beanstanden und vielmehr sogar in den meisten Sprachprüfungen üblich. Eine Rechtsverletzung ist in dieser Korrektur folglich nicht zu erblicken.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass zwar in gewissen Aufgaben halbe Punkte, aber in anderen nur ganze Punkte verteilt wurden, ist festzuhalten, dass eine (teilweise) nicht-lineare Punkteverteilung nicht per se unzulässig ist (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 6.3). Vielmehr liegt die konkrete Punktevergabe für eine einzelne Aufgabe bei der Aufnahmeprüfung grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Fachkommission. Dabei kann sie etwa den Umfang und den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe oder allfällig mögliche Zufallstreffer berücksichtigen (vgl. VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 6.3, und 18. November 2020, VB.2020.00565, E. 5.2.4). Dass die Beschwerdegegnerin dieses Ermessen vorliegend in rechtswidriger Art und Weise betätigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern die konkrete Festlegung der Punktevergabe bei der von B abgelegten Deutschprüfung rechtswidrig gewesen sein soll.

4.  

4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das geringe Verpassen der für die Aufnahme in die Fachmittel- oder Berufsmaturitätsschule erforderlichen Mindestnote von 4,5 um nur 0,07 Notenpunkte stelle ein unverhältnismässig strenges Urteil dar, das die tatsächlichen Fähigkeiten und Leistungen von B nicht widerspiegle. Die Rundung der Noten auf zwei Dezimalstellen führe zu einer Benachteiligung von B und berücksichtige nicht die natürliche Schwankungsbreite bei Prüfungsleistungen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der Schnitt der Vorleistungsnoten von 5,1, welcher sich im zweiten Semester sogar auf 5,3 verbessert habe, stärker gewichtet werden müsste. Aufgrund dieser Vornoten stehe das Potenzial von B zur schulischen Fortsetzung ihrer Bildung ausser Frage.

4.2 Die Kompetenz für die Festlegung der Bedingungen für die Aufnahme in die Mittelschulen liegt beim Regierungsrat (§ 14 MSG). Entsprechend hat dieser die Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung erlassen und in dieser den Inhalt der Aufnahmeprüfung, die Berechnung der aufnahmerelevanten Noten sowie die zu erreichenden Notenschnitte für die verschiedenen Typen der Mittelschule detailliert festgelegt.

4.2.1 Gemäss § 24 VAM besteht die Aufnahmeprüfung in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe aus dem Fachbereich Deutsch, welcher zwei Prüfungsteile (1. Verfassen eines Textes und 2. Sprachbetrachtung und Textverständnis) umfasst, und dem Fachbereich Mathematik. § 31 Abs. 1 VAM sieht vor, dass die Noten der einzelnen Prüfungsteile in Viertelnoten festgelegt werden. B erzielte hierbei im Prüfungsteil Mathematik die Note 2,25, im Prüfungsteil Deutsch, Sprachbetrachtung und Textverständnis, die Note 5,0 und im Prüfungsteil Deutsch, Verfassen eines Textes (Aufsatz), die Note 5,5. Die beiden Prüfungsteile im Fachbereich Deutsch werden gemäss § 31 Abs. 2 VAM gleich gewichtet und die resultierende Note nicht gerundet; bei B resultiert entsprechend eine Note für den Fachbereich Deutsch von 5,25 (= [5,0 + 5,5] / 2). Nach § 31 Abs. 3 VAM wird anschliessend die Prüfungsnote der Aufnahmeprüfung als Durchschnitt der Noten für den Fachbereich Deutsch und den Fachbereich Mathematik berechnet. Bei B resultiert so eine Prüfungsnote von 3,75 (= [5,25 + 2,25] / 2).

4.2.2 Da B im Zeitpunkt der Anmeldung die 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstufe in der Abteilung A besuchte, sind bei ihr auch die Vorleistungen zu berücksichtigen (§ 32 lit. a VAM). Die Vorleistungsnote bestimmt sich je zu einem Fünftel aus den Zeugnisnoten der Fachbereiche Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch sowie "Natur und Technik" des ersten Semesters des Schuljahres, in dem die Anmeldung erfolgt ist (§ 33 Abs. 1 VAM). B hatte im Herbstsemester 2023/24 im Fach Deutsch eine Zeugnisnote von 5,0, im Fach Mathematik eine Zeugnisnote von 4,0, im Fach Französisch eine Zeugnisnote von 5,5, im Fach Englisch eine Zeugnisnote von 6,0 und im Fach "Natur und Technik" eine Zeugnisnote 5,0. Hieraus resultiert – bei einer Gewichtung jedes Fachs zu je einem Fünftel – eine Vorleistungsnote von 5,1 (= [5,0 + 4,0 + 5,5 + 6,0 + 5,0] / 5).

4.2.3 Ob die Aufnahmeprüfung für die Fachmittel- oder Berufsmaturitätsschule bestanden wurde, bestimmt sich danach, ob der Durchschnitt aus ungerundeter Prüfungsnote (vgl. § 31 Abs. 4 VAM) und ungerundeter Vorleistungsnote (vgl. § 33 Abs. 3 VAM) den in § 35 VAM festgelegten Mindestschnitt erreicht. Die Durchschnittsnote ist hierbei auf zwei Dezimalstellen zu runden (§ 35 Abs. 1 VAM). Der Durchschnitt aus der Prüfungsnote (3,75) und der Vorleistungsnote (5,1) von B ergibt 4,43, womit der Mindestschnitt von 4,5, der zur Aufnahme in die Fachmittel- oder Berufsmaturitätsschule berechtigt hätte, nicht erreicht wurde.

4.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Noten von B entsprechend den Vorgaben des Regierungsrats betreffend die Berücksichtigung der Vorleistungen sowie betreffend die Rundung korrekt ausgerechnet worden sind und auch der entsprechende Aufnahmeentscheid korrekt gefällt wurde. Der Beschwerdegegnerin stünde es zwar zu, im Sinn von § 7 Abs. 1 VAM beim Entscheid über die Aufnahme besondere Umstände angemessen zu berücksichtigen, solche sind aber nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil der massgebliche Notenschnitt von 4,5 nur knapp nicht erreicht wurde und entsprechend eine gewisse Härte für B resultiert. Andere besondere Umstände sind ausserdem weder geltend gemacht noch ersichtlich.

4.4 Schliesslich bewegen sich die Vorgaben betreffend Rundung der verschiedenen Zwischen- und Endnoten sowie betreffend die Gewichtung der Vorleistungen im Rahmen des vom Gesetzgeber mit § 14 MSG dem Regierungsrat eingeräumten Ermessens zur Ausgestaltung der Bedingungen zur Aufnahme in die Mittelschule. Die Gewichtung der Vornoten gegenüber den Prüfungsnoten ist hierbei letztlich eine (bildungs-)politische Frage, in der dem Regierungsrat erhebliches Ermessen zukommt. Im Übrigen gelten die vom Regierungsrat festgelegten Aufnahmebedingungen für alle Kandidatinnen und Kandidaten an der Aufnahmeprüfung gleichermassen. Eine stärkere Gewichtung der Vornoten von B oder die Berücksichtigung eines anderen Semesters kommt deshalb schon nur aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht in Frage.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

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