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Zürich Verwaltungsgericht 25.07.2024 VB.2024.00431

25 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,114 mots·~6 min·7

Résumé

Bereinigung von Personendaten | Nichteintreten auf die Beschwerde infolge Fristversäumnisses (E. 2). Der Umstand (allein), dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Multipler Sklerose leidet, stellt noch keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (E. 3).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00431   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.07.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 07.08.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Bereinigung von Personendaten

Nichteintreten auf die Beschwerde infolge Fristversäumnisses (E. 2). Der Umstand (allein), dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Multipler Sklerose leidet, stellt noch keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (E. 3).

  Stichworte: FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH NICHTEINTRETEN ZUSTELLFIKTION

Rechtsnormen: § 11 Abs. 2 VRG § 12 Abs. 2 VRG § 22 Abs. 2 VRG § 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00431

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bereinigung von Personendaten,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein im 2000 geborener Staatsangehöriger Irans, reiste im Oktober 2020 in die Schweiz und beantragte Asyl, wobei er auf sein Ersuchen hin mit der Hauptidentität B ins zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) aufgenommen wurde.

Im Rahmen eines anschliessenden Ehevorbereitungsverfahrens reichte A verschiedene – als echt befundene – heimatliche Zivilstandsdokumente ein, die ihn als A auswiesen. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich verfügte deshalb am 27. Juli 2023 seine Eintragung mit diesem Vor- und Familiennamen ins Personenstandsregister (Infostar). Am 11. August 2023 wurden die Personendaten von A entsprechend erfasst, worauf die Eheschliessung vollzogen werden konnte.

B. Nach der Heirat ersuchte A um Bereinigung seiner Personendaten und Anpassung seines Namens von A in B. Dieses Gesuch wies das Gemeindeamt mit Verfügung vom 9. Januar 2024 ab, da die Zivilstandsbehörden verpflichtet gewesen seien, seine Personalien so zu erfassen, wie sie in den heimatlichen Zivilstandsdokumenten geführt würden, sodass kein zu berichtigender Fehler vorliege.

II.  

Dagegen rekurrierte A im April 2024 bei der Direktion der Justiz und des Innern, welche auf das Rechtsmittel am 27. Mai 2024 infolge Verspätung nicht eintrat. Die eingeschrieben versandte Verfügung wurde am 28. Mai 2024 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht innert Frist abgeholt.

III.  

Am 18. Juli 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Gemeindeamts vom 9. Januar 2024 sei aufzuheben und seine Namensänderung zu B als Hauptidentität anzuerkennen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem darum, dass ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen sei.

Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte die Direktion der Justiz und des Innern am 25. Juli 2024 die Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]).

1.2 Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13 und § 28 N. 11).

2.  

2.1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG).

In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden dabei ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

2.2 Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Griffel, § 22 N. 13).

2.3 Gemäss Zustellnachweis der Post wurde der Rekursentscheid dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 zur Abholung gemeldet und am 6. Juni 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgeschickt. Es folgten weitere erfolglose Zustellversuche am 7. und 12. Juni 2024.

Da der Beschwerdeführer als Rekurrent mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz rechnen musste, gilt der Rekursentscheid damit am 4. Juni 2024 als zugestellt und endete die 30-tägige Beschwerdefrist am 4. Juli 2024. Die Beschwerde vom 18. Juli 2024 ist damit offenkundig verspätet, weshalb sich darauf nicht eintreten lässt.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Multipler Sklerose (MS) leide und seine Rechte deshalb nur eingeschränkt wahrnehmen könne. Soweit er mit diesem Vorbringen um Fristwiederherstellung ersuchen wollte, vermöchte er damit ebenfalls nicht durchzudringen:

3.2 Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen ab Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist praxisgemäss nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 14. September 2022, VB.2022.00265, E. 5.1 – 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 3.2 – 28. Oktober 2021, VB.2021.00497, E. 3.1).

3.3 Der Beschwerde liegt ein undatiertes Schreiben der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers bei, wonach dessen MS Erkrankung bei ihm zu kognitiven Beeinträchtigungen führe, die sich in Schwierigkeiten mit dem Kurzzeitgedächtnis und der Einhaltung von Fristen manifestierten; um eine "Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung zu vermeiden" sei deshalb dringend indiziert, ihm "eine Fristverlängerung zu gewähren". Ein weiteres undatiertes Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie attestiert dem Beschwerdeführer, unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und sich in einer kritischen psychischen Verfassung zu befinden.

Allein damit vermag der Beschwerdeführer jedoch noch keinen Fristwiederherstellungsgrund darzutun. So bleiben die ärztlichen Berichte sehr vage und belegen sie nicht, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum an der Vornahme fristgebundener Handlungen oder zumindest der Beauftragung einer Drittperson mit der Wahrung der Beschwerdefrist verhindert gewesen wäre. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, hierfür die Hilfe seiner Ehefrau oder deren Mutter in Anspruch zu nehmen, nachdem diese ihn schon bei der Rekurserhebung unterstützt bzw. "persönlich begleitet" haben wollen.

4.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Nachdem auf die – nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte – Beschwerde ohne Weiterungen nicht einzutreten ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGr, 16. März 2023, 4A_160/2023, E. 3).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern; c)    das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts für Justiz.

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