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Zürich Verwaltungsgericht 30.10.2024 VB.2024.00418

30 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,759 mots·~9 min·7

Résumé

Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2023/2024 | [Der Beschwerdegegner gewährte der Tochter der Beschwerdeführerin lediglich einen Ausbildungsbeitrag in Höhe der geltend gemachten Ausbildungskosten, weil sie im massgeblichen Zeitraum noch schulpflichtig war.] Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können. Die Beiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar, der anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt wird und sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Kosten und den anrechenbaren Einnahmen berechnet. Während der obligatorischen Schulzeit der auszubildenden Person werden im persönlichen Budget der auszubildenden Person nur die Ausbildungskosten anerkannt und den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt; ein Defizit im Familienbudget findet keine Berücksichtigung (zum Ganzen E. 2.1 und E. 2.2). Entgegen der Beschwerde ist nicht darauf abzustellen, welcher Bildungsstufe die von der auszubildenden Person besuchte Einrichtung angehört, das heisst, ob es sich dabei um eine "obligatorische Schule" handelt, wie es die Beschwerdeführerin nennt, sondern darauf, ob die Ausbildung noch in die (grundsätzlich für alle Kinder und Jugendlichen gleich zu bemessende) obligatorische Schulzeit fällt oder nicht (E. 2.4). Das Prinzip der Chancengleichheit ist nicht verletzt E. 2.5). Gutheissung UP. Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00418   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2023/2024

[Der Beschwerdegegner gewährte der Tochter der Beschwerdeführerin lediglich einen Ausbildungsbeitrag in Höhe der geltend gemachten Ausbildungskosten, weil sie im massgeblichen Zeitraum noch schulpflichtig war.] Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können. Die Beiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar, der anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt wird und sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Kosten und den anrechenbaren Einnahmen berechnet. Während der obligatorischen Schulzeit der auszubildenden Person werden im persönlichen Budget der auszubildenden Person nur die Ausbildungskosten anerkannt und den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt; ein Defizit im Familienbudget findet keine Berücksichtigung (zum Ganzen E. 2.1 und E. 2.2). Entgegen der Beschwerde ist nicht darauf abzustellen, welcher Bildungsstufe die von der auszubildenden Person besuchte Einrichtung angehört, das heisst, ob es sich dabei um eine "obligatorische Schule" handelt, wie es die Beschwerdeführerin nennt, sondern darauf, ob die Ausbildung noch in die (grundsätzlich für alle Kinder und Jugendlichen gleich zu bemessende) obligatorische Schulzeit fällt oder nicht (E. 2.4). Das Prinzip der Chancengleichheit ist nicht verletzt E. 2.5). Gutheissung UP. Abweisung.

  Stichworte: AUSBILDUNGSBEITRÄGE AUSBILDUNGSKOSTEN GYMNASIUM OBLIGATORISCHE SCHULZEIT PERSÖNLICHES BUDGET SCHULPFLICHT STAATSBEITRAG STIPENDIUM VAB

Rechtsnormen: § 16 BildungsG § 17d Abs. 1 lit. a BildungsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00418

Urteil

der Einzelrichterin

vom 30. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2023/2024,

hat sich ergeben:

I.  

B (geboren 2009) besucht seit Beginn des Schuljahrs 2023/2024 die Kantonsschule C in Winterthur. Bereits am 23. März 2023 hatte ihre Mutter, A, um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2023/2024 ersucht. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) hiess das Gesuch am 3. August 2023 insofern gut, als es B ein Stipendium in Höhe von Fr. 2'800.- zusprach. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das AJB mit Verfügung vom 28. März 2024 ab.

II.  

Am 20. April 2024 rekurrierte A bei der Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 26. Juni 2024 abwies und die Kosten des Rekursverfahrens zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht – vorläufig auf die Staatskasse nahm.

III.  

A erhob am 11. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 26. Juni 2024, die Rekursantwort des AJB vom 22. Mai 2024 und die Verfügung des AJB vom 28. März 2024 aufzuheben und sei ihr "[d]er Fehlbetrag aus dem Familienbudget für 2023/2024 […] zu bewilligen" bzw. rückwirkend ihren Anträgen im Einsprache- und Rekursverfahren stattzugeben; in prozeduraler Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 31. Juli 2024 auf Vernehmlassung, das AJB am 5. August 2024 auf Beschwerdebeantwortung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 18 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1] und § 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB, LS 416.1]).

1.2 Der Streitwert beträgt rund Fr. 9'500.-, womit die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht wird und die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der zumut-baren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können (§ 16 Abs. 1 BiG). Gemäss § 17d Abs. 1 BiG werden Beiträge ausgerichtet für (lit. a) Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse, (lit. b) Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse, (lit. c) Berufsvorbereitungsjahre gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung sowie (lit. d) Ausbildungen, die zu einem kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe I für Erwachsene führen.

Die Beiträge werden bis zur Vollendung des 25. Altersjahres als nicht zurückzuzahlende Stipendien ausgerichtet (§ 17h Abs. 1 in Verbindung mit § 16a BiG). Sie stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar (§ 17g Abs. 1 BiG), der anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt wird (§ 17g Abs. 2 Satz 1 BiG) und sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Kosten und den anrechenbaren Einnahmen berechnet (§ 17g Abs. 2 Satz 2 BiG). Die Einzelheiten regelt die Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (§ 17g Abs. 3 BiG).

2.2 Nach § 11 Abs. 1 VAB werden im Familienbudget die finanziellen Verhältnisse der Eltern der auszubildenden Person und ihrer im gleichen Haushalt lebenden, wirtschaftlich nicht selbstständigen Kinder erfasst. Welche Einnahmen im Einzelfall anrechenbar sind und welche Kosten anerkannt, findet sich in den §§ 13 ff. VAB dargelegt. Bei auszubildenden Personen, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, wird ein im entsprechenden Familienbudget errechneter Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget erfassten Personen geteilt (§ 17 Abs. 1 VAB). Das Ergebnis wird als Kosten für die materielle Grundsicherung im persönlichen Budget der auszubildenden Person angerechnet (§ 17 Abs. 2 VAB).

Im persönlichen Budget werden die finanziellen Verhältnisse der auszubildenden Person erfasst (§ 18 Abs. 1 VAB). Hierfür werden den anrechenbaren Einnahmen der auszubildenden Person in der Regel gemäss § 19 VAB insbesondere die Ausbildungskosten (Auslagen für Lehrmittel, Schul- und Studiengebühren, während der Beitragsperiode anfallenden Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Ausbildungsort mit der preisgünstigsten Variante des öffentlichen Verkehrs und Verpflegungskosten [§ 21 VAB]) und der Betrag gemäss § 17 Abs. 2 VAB gegenübergestellt. Übersteigen im persönlichen Budget die anerkannten Kosten die anrechenbaren Einnahmen, wird dieser Fehlbetrag durch die Anzahl der im persönlichen Budget erfassten Personen geteilt (§ 26 Abs. 1 VAB). Das Ergebnis entspricht dem Anspruch auf Ausbildungsbeiträge (§ 26 Abs. 2 VAB). Während der obligatorischen Schulzeit der auszubildenden Person werden im persönlichen Budget allerdings nur die Ausbildungskosten anerkannt und den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt (§ 24 VAB).

2.3 Der Beschwerdegegner gewährte der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter für das betrachtete Ausbildungsjahr 2023/2024 ein Stipendium in Höhe der geltend gemachten Ausbildungskosten (aufgerundet). Den Fehlbetrag gemäss § 17 Abs. 2 VAB liess er unberücksichtigt, weil die Tochter der Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit noch nicht beendet habe.

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass ihre Tochter ein Kurzzeitgymnasium und damit keine obligatorische, sondern eine weiterführende Schule besuche. Ihr komme daher ein Anspruch auf einen Ausbildungsbeitrag zu, der "den Fehlbetrag aus dem Familienbudget" berücksichtige. § 24 VAB sei nicht anwendbar.

2.4 B besuchte bis zum Ende des Schuljahrs 2022/2023 eine zweite Klasse der Sekundarstufe I und trat auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 von dort ins Kurzzeitgymnasium über. Während des zur Beurteilung stehenden Schuljahrs war sie demnach noch schulpflichtig. So dauert die Schulpflicht im Kanton Zürich elf Jahre (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]) und umfasst zwei Jahre Kindergartenstufe, sechs Jahre Primarstufe und drei Jahre Sekundarstufe I (§§ 4 ff. VSG und § 8 Abs. 2 Satz 1 BiG). Die letzten Jahre der obligatorischen Schulzeit können auch in den, zu einem Abschluss auf der Sekundarstufe II führenden Mittelschulen absolviert werden (vgl. § 8 Abs. 2 f. BiG). Der Übertritt in eine kantonale Mittelschule (Gymnasium) erfolgt entweder nach Abschluss der Primarstufe (Langgymnasium) oder nach zwei (10. Schuljahr) respektive drei Jahren (11. Schuljahr) auf der Sekundarstufe I (Kurzgymnasium).

Mit den Vorinstanzen ist daher davon auszugehen, dass ein Anwendungsfall von § 24 VAB vorliegt. Entgegen der Beschwerde stellt diese Bestimmung – anders etwa als § 17d VAB – nicht darauf ab, welcher Bildungsstufe die von der auszubildenden Person besuchte Einrichtung angehört, das heisst, ob es sich dabei um eine "obligatorische Schule" handelt, wie es die Beschwerdeführerin nennt, sondern darauf, ob die Ausbildung noch in die (grundsätzlich für alle Kinder und Jugendlichen gleich zu bemessende) obligatorische Schulzeit fällt oder nicht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von § 24 VAB, sondern auch dem Normzweck und den Materialien dazu: Gemäss dem Regierungsrat betrifft die Regelung beitragsberechtigte Personen, die noch während der Dauer der Schulpflicht nach § 3 Abs. 2 VSG in das Gymnasium übertreten und damit den letzten Teil der obligatorischen Schulzeit an einer Mittelschule absolvieren. Diese Jugendlichen stünden in einer beitragsberechtigenden Ausbildung im Sinn von § 17d Abs. 1 lit. a BiG, da die Ausbildung, die sie absolvieren, zu einem Abschluss auf Sekundarstufe II führe. Für sie werde ein vereinfachtes persönliches Budget erstellt, indem den anrechenbaren Einnahmen – diese dürften sich in der Regel auf die finanzielle Beteiligung der Eltern und allfällige Unterhaltsbeiträge beschränken – lediglich die Ausbildungskosten gemäss § 21 VAB gegenübergestellt werden. Ergebe sich also im Familienbudget ein Fehlbetrag, werde dieser im persönlichen Budget nicht als Kosten für die materielle Grundsicherung angerechnet. Dadurch werde sichergestellt, dass diese Jugendlichen im Vergleich zu Jugendlichen, welche die letzten Jahre ihrer obligatorischen Schulpflicht in der Volksschule erfüllten und damit keine beitragsberechtigende Ausbildung absolvieren, nicht bessergestellt seien (zum Ganzen ABl 2020-07-03, S. 38).

2.5 Inwiefern die betrachtete Regelung, wonach ein allfälliger Fehlbetrag im Familienbudget erst nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit bei der Bemessung der Stipendienhöhe berücksichtigt wird, dem Prinzip der Chancengleichheit zuwiderlaufen sollte, ist nicht ersichtlich.

Mit der Gewährung von Stipendien für Ausbildungen an weiterführenden Schulen soll verhindert werden, dass Jugendliche aus ökonomischen Gründen auf eine lange allgemeinbildende Ausbildung verzichten und eine Lehre machen, weil sie mit dem Lehrlingslohn zum familiären Einkommen beitragen können. Jugendliche wie die Tochter der Beschwerdeführerin, die aus dem zweiten Jahr der Sekundarstufe I ans Gymnasium wechseln, sind jedoch ohnehin noch zum weiteren Schulbesuch während eines Jahres verpflichtet. Dem Umstand, dass die Garantie des unentgeltlichen Grundschulunterrichts beim Mittelschulunterricht nicht greift und Mittelschülerinnen und Mittelschüler bzw. ihre Eltern einen Teil der Ausbildungskosten selbst zu tragen haben, wird sodann gerade dadurch Rechnung getragen, dass trotz bestehender Schulpflicht die mit dem Mittelschulbesuch einhergehenden Ausbildungskosten als Ausgaben der auszubildenden Person anerkannt werden und zum Stipendienbezug führen (können).

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass mit dem Übertritt ins Gymnasium auch bis zum Ende der dritten Klasse der Sekundarstufe I und damit dem Ende des Schulobligatoriums zugewartet werden kann (vgl. dazu auch BGE 133 I 156 E. 3.6.2).

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr schon mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; siehe dazu auch VGr, 10. November 2020, VB.2020.00420, E. 7.3).

4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt auch vor Verwaltungsgericht die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten. Ihre Beschwerde erscheint zudem jedenfalls nicht als offenkundig aussichtslos, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen ist.

4.2.2 Aus den Anträgen der Beschwerdeführerin geht nicht eindeutig hervor, ob sie auch um unentgeltliche Rechtsvertretung nachsucht. Die Voraussetzungen wären jedoch ohnehin nicht erfüllt, wird sie doch nicht von einem zu entschädigenden Rechtsbeistand vertreten.

4.2.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Als Subventionen gelten auch Stipendien. § 16 BiG gewährt dem Auszubildenden bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen allerdings einen Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig (vgl. BGr, 21. Februar 2015, 2C_798/2014, E. 1 [in BGE 141 II 161 nicht publizierte Erwägung]).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.