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Zürich Verwaltungsgericht 16.10.2024 VB.2024.00401

16 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,151 mots·~21 min·11

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge Scheinehe]. Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (E. 2.1). Nach dem Gesagten ist indes hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführenden zum Teil eklatante Widersprüche anlässlich ihrer Befragungen zu Protokoll gaben (E. 3.2.3.8). Die Ergebnisse der Wohnungskontrolle lassen vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der übrigen genannten Indizien einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin gar nie in der betreffenden Wohnung gelebt hat (E. 3.2.5) Gesamthaft bestehen vorliegend gewichtige und eindeutige Indizien, dass die Beschwerdeführenden ihre Ehe einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin geschlossen haben. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Dokumente vermögen hieran nichts zu ändern, weshalb das Vorliegen einer Scheinehe bestätigt werden kann. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist in der Folge erloschen und ihre Aufenthaltsbewilligung ist in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu verlängern (E. 3.2.7). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00401   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.10.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.09.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge Scheinehe]. Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (E. 2.1). Nach dem Gesagten ist indes hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführenden zum Teil eklatante Widersprüche anlässlich ihrer Befragungen zu Protokoll gaben (E. 3.2.3.8). Die Ergebnisse der Wohnungskontrolle lassen vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der übrigen genannten Indizien einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin gar nie in der betreffenden Wohnung gelebt hat (E. 3.2.5) Gesamthaft bestehen vorliegend gewichtige und eindeutige Indizien, dass die Beschwerdeführenden ihre Ehe einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin geschlossen haben. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Dokumente vermögen hieran nichts zu ändern, weshalb das Vorliegen einer Scheinehe bestätigt werden kann. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist in der Folge erloschen und ihre Aufenthaltsbewilligung ist in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu verlängern (E. 3.2.7). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ALTERSUNTERSCHIED BEGRÜNDUNGSDICHTE EU INDIZIEN PERSÖNLICHE BEFRAGUNG SCHEINEHE VIETNAM WOHNUNGSKONTROLLE

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 29 Abs. II BV Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 23 VFP

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00401

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1979 geborene vietnamesische Staatsbürgerin A (nachfolgend die Beschwerdeführerin) und der ursprünglich aus Vietnam stammende, bulgarische Staatsangehörige B (geb. 1963, nachfolgend der Beschwerdeführer) heirateten am 27. Mai 2019 in Polen. Nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 16. Juni 2019 erteilte das Migrationsamt ihm am 21. Juni 2019 eine bis am 15. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit. In der Folge reiste auch die Beschwerdeführerin am 17. September 2019 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz, woraufhin ihr das Migrationsamt am 27. November 2019 eine ebenfalls bis am 15. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilte.

Mit Verfügung vom 12. April 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie bis am 12. Juni 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, mit der Begründung bei ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer handle es sich um eine Scheinehe. 

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 6. Juni 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Juli 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu belassen beziehungsweise zu verlängern. Eventualiter seien sie vor einem Entscheid persönlich durch das Gericht anzuhören. Weiter sei ihnen für das vorliegende wie auch für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführenden liessen am 5. September und am 18. September 2024 weitere Eingaben mit beiliegenden Fotos und Schreiben zu den Akten reichen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2  

1.2.1 Die Beschwerdeführenden machen vorliegend eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Gehörsanspruchs geltend, da die vorinstanzliche Begründung unzureichend sei, weil sie sich nicht mit den von ihnen klärenden Erläuterungen auseinandergesetzt habe. 

1.2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83 E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen; VGr, 15. Mai 2021, VB.2020.00809, E. 2.2).

1.2.3 Dem angefochtenen Rekursentscheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Ehe der Beschwerdeführenden als Scheinehe zu qualifizieren sei: Sie legt die hierfür wesentlichen Gründe über mehrere Seiten hinweg dar, wobei sie durchaus auch auf die Vorbringen in der Rekursschrift Bezug nimmt, so etwa in Erwägung 11.5. Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden war die Vorinstanz indes nicht gehalten (E. 1.2.2). Anhand der vorliegenden Beschwerde ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids ohne Weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden liegt somit nicht vor.

1.3 Hinsichtlich der eventualiter beantragten erneuten Befragung der Beschwerdeführenden ist auszuführen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

1.4 Befragungen von Ehegatten zu ihrem Eheleben im fortgeschrittenen Verlauf eines migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend eine Scheinehe erscheinen nur sehr beschränkt zweckdienlich, da sich die Befragten zwischenzeitlich offensichtlich absprechen konnten. Die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben würde daher von vornherein geschwächt. Wenn die Aktenlage überdies – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – eindeutige Schlüsse zulässt, wird das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt, indem auf ihre erneute Befragung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1).

Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht somit unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Scheinoder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).

2.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3, und 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 3.6.3). Eine Scheinehe kann ausserdem auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Lauf der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (BGE 130 II 113 E. 4.2, 128 II 145 E. 2 und E. 3).

Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 – 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.3 – 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.1.2). Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2, 128 II 145 E. 2.2; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.5 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.2, und 25. August 2021, 2C_170/2021, E. 4.2.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz führte bei ihrer Entscheidfindung mehrere Argumente auf, welche grundsätzlich gegen eine Scheinehe sprechen, so etwa, dass die Beschwerdeführenden aus dem gleichen Kulturkreis stammten, die gleiche Sprache sprächen und teils übereinstimmende Angaben bei ihren Befragungen gemacht hätten. Sie bejahte eine Scheinehe jedoch insbesondere aufgrund der nachfolgenden Indizien:

-      die Beschwerdeführenden hätten nur fünf Monate nach ihrem Kennenlernen geheiratet;

-      zwischen den Beschwerdeführenden bestehe ein Altersunterschied von 16 Jahren;

-      die Beschwerdeführenden seien nicht gleichzeitig in die Schweiz eingereist, obschon der Beschwerdeführer bereits zehn Tage nach seiner Einreise über eine Vollzeitanstellung verfügt habe;

-      Arbeitgeber des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einreise in die Schweiz sei der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen, mit welchem sie zwei Kinder habe;

-      der Bruder der Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder lebten im Kanton Zürich,weshalb sie ein grosses Interesse an eine Übersiedlung in die Schweiz gehabt habe;

-      als Drittstaatenangehörige ohne qualifizierte Arbeitskraft hätte die Beschwerdeführerin ohne die erfolgte Heirat keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt;

-      die Beschwerdeführenden hätten unterschiedliche Angaben zu Zeitpunkt und Ort ihres Kennenlernens sowie zur Anzahl und den Orten nachfolgender Treffen gemacht;

-      die Farbe ihrer Eheringe sei von den Beschwerdeführenden unterschiedlich angegeben worden;

-      die Beschwerdeführenden hätten hinsichtlich der Anzahl Gäste an ihrer Trauung und des darauffolgenden Abendessens unterschiedliche Aussagen gemacht;

-      bei der Nachfrage zu den täglichen Frühstücksroutinen und dem Verbringen der Weihnachtsfeiertage im Jahr 2020 hätten sich die Beschwerdeführenden widersprochen;

-      der Beschwerdeführer habe angegeben, bloss die Mutter der Beschwerdeführerin kennengelernt zu haben, während Letztere ausführte, er habe ihre Eltern beide in der Schweiz kennengelernt;

-      die Beschwerdeführenden hätten anlässlich ihrer Befragungen ein markantes Desinteresse an den Familienangehörigen des jeweils anderen gezeigt;

-      dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass die Beschwerdeführerin an ihren Unterarmen gut sichtbar tätowiert sei;

-      auf Facebook habe der Beschwerdeführer Fotos von sich allein und mit Freunden in der Schweiz gepostet, auf denen die Beschwerdeführerin nicht abgebildet sei, dafür eine andere Frau, mit welcher er sehr vertraut wirke;

-      die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, welche Farbe die Küchenabdeckung in ihrer Wohnung habe;

-      anlässlich einer Wohnungskontrolle hätten keine persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin aufgefunden werden können, dafür habe ein Kollege des Beschwerdeführers (noch immer oder wieder) dort gewohnt;

-      die Beschwerdeführenden hätten unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Auszugs der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung gemacht und der Beschwerdeführer sei nicht über ihren Aufenthaltsort informiert gewesen.

Insgesamt lägen nach Ansicht der Vorinstanz somit genügend Indizien vor, die darauf schliessen liessen, dass die Ehe nur zum Schein eingegangen worden sei, um der Beschwerdeführerin den Aufenthalt in der Schweiz bei ihren hier lebenden Kindern zu ermöglichen. Folglich erfülle sie den Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, sodass ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG erloschen sei.

3.2 Was die Beschwerdeführenden hiergegen einwenden, vermag diese Vermutung nicht umzustossen.

3.2.1 Zum Altersunterschied der Ehegatten ist festzuhalten, dass eine Altersdifferenz von 16 Jahren als erheblich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist und daher ein erstes Indiz für eine Scheinehe darstellt (vgl. E. 2.2.). Hingegen kann auf das Vorliegen einer Scheinehe einzig in Verbindung mit weiteren Indizien geschlossen werden.

3.2.2 Was das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit dem früheren Ehemann der Beschwerdeführerin anbelangt, so entspricht der Abschluss eines Arbeitsvertrags im näheren familiären Umfeld einem bekannten Vorgehen für einen möglichst raschen Zuzug eines EU-Staatsangehörigen in die Schweiz, welcher in der Folge den Nachzug des aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten ermöglicht. Vorliegend überrascht denn auch wenig, dass der Beschwerdeführer die angetretene Stelle bereits nach kurzer Zeit wieder aufgegeben hat, weil er sich mit dem vormaligen Ehemann der Beschwerdeführerin nicht verstanden hat. Letzterer Umstand dürfte erfahrungsgemäss bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehbar gewesen sein, weswegen geschlossen werden kann, dass die Eingehung des betreffenden Arbeitsverhältnisses in erster Linie einem möglichst raschen Zuzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz dienen sollte. Der durch die Vorinstanz gezogene Schluss eines zielgerichteten Vorgehens ist somit nicht zu beanstanden.

3.2.3 Anlässlich ihrer Befragungen machten die Beschwerdeführenden teilweise in zentralen Punkten voneinander abweichende Angaben.

3.2.3.1 So verneinte der Beschwerdeführer vorbehaltslos, dass die Beschwerdeführerin tätowiert sei, obschon sie zwei deutliche sichtbare Tattoos an den Unterarmen hat. Die diesbezüglich in der Beschwerde aufgeführte Erklärung, gemäss welcher er die Frage dahingehend verstanden habe, ob die Beschwerdeführerin "persönlichkeitsprägende Tattoos im japanischen Sinne" trage, welche eine "erhebliche Körperfläche bedecken", überzeugt angesichts der klar formulierten Frage nicht. Da die Beschwerdeführenden nicht aus dem japanischen Kulturkreis stammen, hatte der Beschwerdeführer keinen Anlass für eine derartige Interpretation der Frage. Vielmehr sprechen die fehlenden Kenntnisse über die Tätowierungen der Beschwerdeführerin gegen eine gelebte Ehe.

3.2.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, es sei kein Indiz für eine Scheinehe, dass die Beschwerdeführerin als Drittstaatenangehörige ohne die Heirat des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte. Dies sei praktisch für alle Nachzüge von Drittstaatsangehörigen typisch. Obschon diese Ausführungen grundsätzlich zutreffen mögen, tragen sie der konkreten Situation zu wenig Rechnung, in welcher die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer in der Schweiz lebenden Kinder ein deutlich höheres Interesse an einem Zuzug hatte als eine Person, welche keinerlei (familiäre) Anknüpfungspunkte im Land hat. Da ihre Möglichkeiten für einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz stark eingeschränkt waren, ist ihre nach sehr kurzer Zeit erfolgte Heirat durchaus als weiteres Indiz für eine Scheinehe zu werten.

3.2.3.3 Die Beschwerdeführerin konnte an ihrer Befragung Ende 2021 keine Angaben mehr dazu machen, wann und an welchem Ort sie den Beschwerdeführer Ende 2018 bzw. anfangs 2019 kennengelernt hat. Sie wusste auch nicht mehr, wie oft sie ihn bis zur Hochzeit wieder getroffen hat, oder in welcher Stadt in Polen dies der Fall war. Die Adresse, an welcher sie angeblich noch in Polen mit ihm zusammengezogen war, vermochte sie ebenfalls nicht mehr wiederzugeben. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin aus, gleich nach ihrer Hochzeit mit dem Beschwerdeführer zusammengezogen zu sein, während er bekanntgab einige Monate nach ihrem Kennenlernen und somit bereits vor der Heirat in Polen mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt zu haben. Da im Zeitpunkt der Befragung der Beschwerdeführenden erst rund drei Jahre seit ihrem Kennenlernen vergingen, sind die Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin in zentralen Fragen zu ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer sowie die dargelegten Abweichungen in den Antworten der Beschwerdeführenden kaum erklärbar und daher ebenfalls als Indiz für eine Scheinehe zu werten.

3.2.3.4 Nicht erklärbar sind ferner die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer Heirat. So vermochte sich die Beschwerdeführerin nicht an den genauen Ort ihrer Heirat zu erinnern. Zudem gab sie zu Protokoll, es sei niemand an der Trauung anwesend gewesen und sie und der Beschwerdeführer seien im Anschluss zu zweit essen gegangen. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus, es seien "noch ein paar weitere Freunde" dabei gewesen, deren Namen er aber nicht mehr wisse. Sie seien im Anschluss noch zu acht in einem Restaurant essen gegangen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden, gemäss welchen sie sich auf die Trauung, er sich jedoch auf das spätere Essen bezogen habe, überzeugen nicht, wurde doch auch die Beschwerdeführerin eindeutig nach einer Hochzeitsfeier im Anschluss an die Trauung gefragt, was sie im vorstehenden Sinne beantwortete. Weshalb sie ein Essen mit sechs (mutmasslich engen) Freunden im Anschluss an ihre Hochzeit komplett vergessen haben sollte, erschliesst sich nicht. In das Gesamtbild fügt sich jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin auch an die Namen oder Wohnorte ihrer Trauzeugen nicht mehr erinnern konnte. Überdies bezeichnete sie die Farbe ihres Eheringes als silberfarben, während der Beschwerdeführer diese als gelbgold beschrieb. Die hierzu aufgeführte Erklärung der Beschwerdeführenden überzeugt angesichts ihrer unmissverständlichen, voneinander abweichenden Angaben sowie der unterschiedlichen Ringfarben nicht. Unstimmigkeiten ergaben sich weiter bei einer Nachfrage zum Ringkauf, denn es wollen beide Beschwerdeführenden die Ringe gekauft bzw. bezahlt haben, wobei die Beschwerdeführerin sogar noch präzisierte, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Kaufs wegen eines Termins wegmüssen. Da es sich beim Eheschluss in der Regel um einen bedeutenden und einprägsamen Moment im Leben zweier Eheleute handelt, insbesondere wenn damit die Verschiebung des bisherigen Lebensmittelpunkts in ein fremdes Land verbunden ist, sind die aufgezeigten Divergenzen in den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar. Dies deutet wiederum auf eine Scheinehe hin.

3.2.3.5 Mit Blick auf ihre Angaben zu den jeweiligen Familienangehörigen des anderen stellen die Beschwerdeführenden selbst nicht in Abrede, dass hieraus auf ein gewisses Desinteresse geschlossen werden könnte. Auf Frage nach dem Namen, Alter und Wohnort ihrer Schwiegereltern führte die Beschwerdeführerin aus, diese nicht zu kennen. Von deren (gemäss Angaben des Beschwerdeführers erfolgten) Ableben hatte sie scheinbar keine Kenntnis. Sie wusste überdies nicht, wie viele Geschwister der Beschwerdeführer hat oder wie diese heissen. Persönliche Treffen fanden nicht statt. In Bezug auf ihre eigene Familie gab sie an, der Beschwerdeführer habe ihre Mutter bereits kennengelernt, als diese sie in der Schweiz besucht habe. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bekannt, beide Eltern der Beschwerdeführerin anlässlich eines Besuchs in der Schweiz kennengelernt zu haben. Die Erklärung der Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdeführer nur die Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz kennengelernt haben soll, obschon ihre beiden Eltern zu Besuch waren, überzeugt nicht. Auf entsprechende Frage nannte der Beschwerdeführer denn auch weder den Namen noch das Alter seiner Schwiegereltern. Ebenso wenig konnte er das genaue Alter und die Namen der beiden Kinder der Beschwerdeführerin nennen.

3.2.3.6  Im Zusammenhang mit ihren Alltagsgewohnheiten gab die Beschwerdeführerin namentlich bekannt, der Beschwerdeführer nehme sein Frühstück vor dem Verlassen der ehelichen Wohnung ein, während er bekanntgab, sie beide würden ihre Mahlzeit am Morgen auswärts einnehmen und nicht zu Hause essen oder trinken. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden in der Beschwerde, gemäss welchem die Beschwerdeführerin das Frühstück für sie beide vorbereite und der Beschwerdeführer dieses im Anschluss auswärts zu sich nehme, steht nach wie vor im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers an seiner Befragung.

3.2.3.7 Schliesslich äusserten sich die Beschwerdeführenden unterschiedlich zur Frage, wie viele Personen in ihrer Wohnung wohnhaft seien. Diesbezüglich ist ihre Erklärung, gemäss welcher der Beschwerdeführer den Aufenthalt seines bei ihm lebenden, offiziell nicht gemeldeten vietnamesischen Kollegen zu Beginn des vorliegenden Verfahrens gegenüber den Behörden habe geheim halten wollen, jedoch nachvollziehbar. 

3.2.3.8 Nach dem Gesagten ist indes hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführenden zum Teil eklatante Widersprüche anlässlich ihrer Befragungen zu Protokoll gaben. Hieran vermögen gewisse übereinstimmende Angaben in anderen Punkten wie etwa betreffend Essgewohnheiten, das (Nicht-)Bestehen gesundheitlicher Probleme oder Abhängigkeiten des andern nichts zu ändern.  Denn sollten sich die Beschwerdeführenden zur Eingehung einer Scheinehe entschieden haben, ist davon auszugehen, dass sie sich in gewissen Punkten abgesprochen haben. Ferner dürften sie aufgrund ihres gemeinsamen Kulturkreises eine gewisse Vertrautheit aufweisen. Gesamthaft hatten sie jedoch in wesentlichen Punkten keine Kenntnis über den jeweils anderen Ehegatten, was mit Blick auf die Gesamtdauer ihrer Beziehung einzig durch den Zeitablauf nicht erklärt werden kann. Die erfolgten Befragungen der Beschwerdeführenden sprechen insgesamt somit für das Vorliegen einer Scheinehe. 

3.2.4 Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführte, vermochten die Beschwerdeführenden keinerlei Nachweise etwa in Form von Fotografien einzureichen, welche gemeinsame Aktivitäten ihrerseits bezeugten. Ebenso wenig verbrachten sie bis vor Kurzem je gemeinsam Ferien. Vor diesem Hintergrund erscheinen die dem Verwaltungsgericht neu eingereichten Fotobelege über gemeinsame Ferien der Beschwerdeführenden im Beisein ihrer (ihnen zuvor unbekannten) Familienangehörigen auffällig. Angesichts dieses plötzlich gänzlich anderen Verhaltensmusters der Beschwerdeführenden ist der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass die Fotografien einzig aus verfahrensstrategischen Gründen erstellt wurden, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich einer früheren Befragung bekanntgab, sich nicht gerne fotografieren zu lassen, weshalb es keine Fotos von ihr und dem Beschwerdeführer gebe. Die eingereichten Ferienfotos wurden während des laufenden Verfahrens gemacht. Da es sich den eingereichten Buchungsangaben zufolge um ein "Last-minute"-Angebot handelte, ist nicht davon auszugehen, dass die Ferien bereits länger geplant gewesen wären. Die Beschwerdeführenden können aus den eingereichten Unterlagen somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 

3.2.5 Näher einzugehen ist weiter auf das Fehlen jeglicher persönlicher Gegenstände der Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle der ehelichen Wohnung am 7. März 2023. Die Beschwerdeführenden begründen dies durch den erst kurz zuvor erfolgten, temporären Auszug der Beschwerdeführerin infolge eines Streits. Diese Vorbringen erscheinen jedoch als blosse Schutzbehauptungen, denn bei einer effektiven Residenz der Beschwerdeführerin in der ehelichen Wohnung wäre davon auszugehen, dass persönliche Gegenstände und Dokumente von ihr in erheblichem Umfang gefunden worden wären. Stattdessen fanden sich im separaten Zimmer der Beschwerdeführerin ein nicht bezogenes Bett und leere Schränke. Versicherungsunterlagen wurden in der Wohnung einzig auf den dort wohnhaften Kollegen des Beschwerdeführers lautend gefunden. Dass sämtliche persönlichen Effekte der Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit infolge eines Streits vollumfänglich entsorgt worden sein sollen, erscheint lebensfremd. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden ihre Ehe eigenen Angaben zufolge bereits nach kurzer Zeit wieder hätten weiterführen wollen. Die Ergebnisse der Wohnungskontrolle lassen vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der übrigen genannten Indizien einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin gar nie in der betreffenden Wohnung gelebt hat.

3.2.6 Zu den dem Verwaltungsgericht neu eingereichten Schreiben von Freunden und Bekannten der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass diese überwiegend allgemein gehalten sind. Es werden darin wenige bis gar keine Ausführungen zu spezifischen Erlebnissen mit den Beschwerdeführenden gemacht oder konkrete Daten oder Zeiträume genannt, in welchen die referierten Treffen stattgefunden hätten. Letztere werden auch nicht näher mittels Fotografien beispielsweise belegt. Überdies ist zu beachten, dass in keinem der betreffenden Schreiben der Auszug und die damit einhergegangene Trennung der Ehegatten erwähnt wird. Das Beiwohnen eines Kollegen des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung scheint den Unterzeichnenden ebenfalls nicht bekannt gewesen zu sein, abgesehen von einem Freund des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls bei ihm gewohnt haben will. Der Name dieses Freundes stimmt jedoch nicht mit dem Namen des Freundes überein, dessen Versicherungsunterlagen in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden worden sind. Ob es sich bei den eingereichten Schreiben teilweise um Gefälligkeitsschreiben handelt, kann an dieser Stelle offengelassen werden, da es diesen ohnehin an Aussagekraft mangelt. Überdies ist es bei Scheinehekonstellationen erfahrungsgemäss nicht unüblich, dass die jeweilig involvierten Personen gegenüber ihrem näheren Umfeld effektiv eine Beziehung vortäuschen. Aus den Wahrnehmungen von Drittpersonen können daher bloss bedingt Rückschlüsse auf die Qualität der Ehe zweier Personen gezogen werden.

3.2.7 Gesamthaft bestehen vorliegend gewichtige und eindeutige Indizien, dass die Beschwerdeführenden ihre Ehe einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin geschlossen haben. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Dokumente vermögen hieran nichts zu ändern, weshalb das Vorliegen einer Scheinehe bestätigt werden kann. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist in der Folge erloschen und ihre Aufenthaltsbewilligung ist in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu verlängern.

4.  

4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist.

4.2 Die Beschwerdeführerin reiste im September 2019 im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein und ihr Aufenthalt im Land sowie die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung gründeten auf einer Täuschung der Behörden. Die Integration der Beschwerdeführerin kann nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden, entsprechen doch ihre Erwerbstätigkeit, das Fehlen von Betreibungen sowie das Ausbleiben einer Straffälligkeit den üblichen Erwartungshaltungen an eine erfolgreiche Integration. In sprachlicher und sozialer Hinsicht sind dagegen keine besonderen Integrationserfolge der Beschwerdeführerin auszumachen. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte und nicht bestritten wird, kann sie den Kontakt zu ihren nicht bei ihr wohnhaften, jedoch in der Schweiz lebenden Kindern künftig mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen gegenseitiger Besuche pflegen. Da die Beschwerdeführerin den Grossteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat, ihre Mutter nach wie vor in Vietnam lebt und die Beschwerdeführerin mit der Sprache und Kultur des Landes unzweifelhaft weiterhin vertraut ist, ist mit einer raschen Reintegration ihrerseits in ihrer Heimat zu rechnen. Aufgrund ihres Alters, ihrer guten Gesundheit sowie ihres in der Heimat absolvierten Wirtschaftsstudiums sollte es der Beschwerdeführerin auch in wirtschaftlicher Hinsicht leicht fallen, wieder in ihrer früheren Heimat Fuss zu fassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig und das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) überwiegt gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

4.3 Eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht (vgl. E. 4.2).

4.4 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend gemacht noch sind solche gestützt auf die Akten ersichtlich.

4.5 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);

VB.2024.00401 — Zürich Verwaltungsgericht 16.10.2024 VB.2024.00401 — Swissrulings