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Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2025 VB.2024.00400

18 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,644 mots·~18 min·7

Résumé

Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl | Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl. Der damalige Vertreter des Beschwerdeführers durfte als rechtskundige Person nicht in guten Treuen annehmen und unbesehen davon ausgehen, erst die effektive Zustellung der baurechtlichen Entscheide habe die Rekursfrist ausgelöst, auch wenn der der zweiten Sendung beiliegende Kurzbrief der Gemeindeverwaltung insofern keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der ersten Zustellung bzw. des ersten Zustellversuchs enthält. Vielmehr ist dem Vertreter das Wissen um die weitergehende Verbindlichkeit der Erstzustellung für den Fristenlauf im vorliegenden Zusammenhang anzurechnen (E. 4.2.2). Der damalige Vertreter des Beschwerdeführers gab der Gemeindeverwaltung persönlich und vorbehaltlos – mithin ohne Hinweis auf allfällige Zustellungshindernisse – seine Büroadresse als Zustelladresse an; dennoch wurde die (erste) Sendung mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert. Unter solchen Umständen muss die Zustellfiktion ebenfalls zur Anwendung gelangen, auch wenn es an der Hinterlegung des Abholscheins mangelt (E. 4.3.2). Es lag (allein) im Verantwortlichkeitsbereich des damaligen Vertreters, den Empfang der Sendung an der angegebenen Adresse sicherzustellen (E. 4.3.3). Der Rekurs wurde verspätet erhoben und das Baurekursgericht trat zu Recht darauf nicht ein (E. 4.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00400   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl

Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl. Der damalige Vertreter des Beschwerdeführers durfte als rechtskundige Person nicht in guten Treuen annehmen und unbesehen davon ausgehen, erst die effektive Zustellung der baurechtlichen Entscheide habe die Rekursfrist ausgelöst, auch wenn der der zweiten Sendung beiliegende Kurzbrief der Gemeindeverwaltung insofern keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der ersten Zustellung bzw. des ersten Zustellversuchs enthält. Vielmehr ist dem Vertreter das Wissen um die weitergehende Verbindlichkeit der Erstzustellung für den Fristenlauf im vorliegenden Zusammenhang anzurechnen (E. 4.2.2). Der damalige Vertreter des Beschwerdeführers gab der Gemeindeverwaltung persönlich und vorbehaltlos – mithin ohne Hinweis auf allfällige Zustellungshindernisse – seine Büroadresse als Zustelladresse an; dennoch wurde die (erste) Sendung mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert. Unter solchen Umständen muss die Zustellfiktion ebenfalls zur Anwendung gelangen, auch wenn es an der Hinterlegung des Abholscheins mangelt (E. 4.3.2). Es lag (allein) im Verantwortlichkeitsbereich des damaligen Vertreters, den Empfang der Sendung an der angegebenen Adresse sicherzustellen (E. 4.3.3). Der Rekurs wurde verspätet erhoben und das Baurekursgericht trat zu Recht darauf nicht ein (E. 4.4). Abweisung.

  Stichworte: EMPFANGSPFLICHT RECHTSKUNDIG REKURSFRIST TREU UND GLAUBEN ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTELLFIKTION ZWEITE ZUSTELLUNG

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV § 22 Abs. I VRG § 138 Abs. III lit. a ZPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00400

Urteil

der 3. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.   

In Sachen

A,

vertreten durch RA Dr. B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Gemeinderat E,

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 ersuchte D die Gemeinde E um Erteilung der nachträglichen Bewilligung für diverse Um- und Anbauten an einem Bauernhaus in J sowie für Platzierungen von Wohnwagen auf Grundstücken in der Landwirtschaftszone. Mit Beschluss vom 26. Februar 2024 eröffnete der Gemeinderat E A – Erbe des in der Zwischenzeit verstorbenen Gesuchstellers D – bzw. dessen damaligem Vertreter Prof. em. Dr. F (fortan: Prof. F) die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 30. März 2021, womit diese die nachträgliche raumplanungsrechtliche Bewilligung für die Instandstellung der Zufahrtsstrasse erteilt, für die übrigen bereits erstellten Bauten und Anlagen jedoch verweigert hatte. Zugleich ordnete der Gemeinderat unter Androhung der Ersatzvornahme die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. den Rückbau der ohne baurechtliche Bewilligung erstellten Bauten und Anlagen an.

II.  

A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B und/oder Rechtsanwältin C, erhob mit Eingabe vom 17. April 2024 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte, der Beschluss des Gemeinderats E vom 26. Februar 2024 und die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 20. März 2021 seien aufzuheben, es sei ihm die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen und auf einen Rückbau zu verzichten. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2024 nahm das Baurekursgericht vom Rekurseingang Vormerk und setzte A Frist an, um zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam A mit Eingabe vom 6. Mai 2024 und Ergänzung vom 17. Mai 2024 nach. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 4. Juni 2024 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte es A.

III.  

Daraufhin gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B und/oder Rechtsanwältin C, mit Beschwerde vom 5. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde E und der Baudirektion sei der Entscheid vom 4. Juni 2024 aufzuheben und das Baurekursgericht anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2024 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei, wobei in der Folge nur das Baurekursgericht solche einreichte. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13).

2.2 In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00708, E. 2.2; 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.2.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

2.3 Ein allfälliger weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind im Prinzip unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die Rechtsmittelfrist indes gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dies kann der Fall sein, wenn das Gericht noch vor Ende der Frist eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt oder durch sein (widersprüchliches) Verhalten ein derartiges Vertrauen erweckt. Eine solche Auskunft kann insbesondere darin bestehen, dass das Gericht dem Betroffenen den Entscheid mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zustellt. Beim Vertrauensschutz handelt es sich aber nicht um einen Automatismus. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGr, 14. Mai 2019, 4A_53/2019, E. 4.2 f. und E. 4.4.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Plüss, § 10 N. 80 und Wolfgang Ernst et al., Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess [ZPO – BGG – SchKG], Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 134 ff.).

2.4 Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO gilt, wenn die Adressatin oder der Adressat bei persönlicher Zustellung die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird, die Zustellung am Tag der Weigerung als erfolgt.

3.  

3.1  

3.1.1 Das Baurekursgericht erwog im angefochtenen Entscheid vom 4. Juni 2024, gemäss der Sendungsverfolgung der Post habe die Gemeindeverwaltung E die an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – Prof. F – adressierten baurechtlichen Entscheide erstmals am 29. Februar 2024, um 16.24 Uhr, bei der Post in E aufgegeben. Das Einschreiben sei am 1. März 2024, um 7.01 Uhr, bei der Abhol-/Zustellstelle in G angekommen, habe dem Empfänger anschliessend aber weder am 1. März 2024, um 10.56 Uhr, noch am 4. März 2024, um 9.20 Uhr, erfolgreich zugestellt werden können. Am 6. März 2024, um 7.59 Uhr, sei die Sendung mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Gemeindeverwaltung zurückgesandt worden. Auf dessen mit E-Mail vom 18. März 2024 geäusserte Bitte hin habe die Gemeindeverwaltung Prof. F die baurechtlichen Entscheide mit Kurzbrief vom 18. März 2024 betreffend "Nochmalige Zustellung des Baurechtsentscheid BKB 66 vom 26. Februar 2024" erneut zugestellt. In diesem Kurzbrief habe die Gemeindeverwaltung festgehalten, dass der erste Versand vom 29. Februar 2024 mit dem erwähnten Vermerk retourniert worden sei (E. 5.2).

3.1.2 Komme eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gälten die Regeln der Zustellfiktion. Ändere sie beispielsweise während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gelte die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt. Dabei sei denkbar, anstelle der herkömmlichen Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO einen analogen Anwendungsfall der Zustellverweigerung im Sinn von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO anzunehmen. Eine Annahmeverweigerung durch den Empfänger liege nämlich nicht nur bei aktiver Zurückweisung, sondern auch bei passiver (wissentlicher) Nichtannahme bzw. schuldhafter Verhinderung vor. Davon sei auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlasse, obschon er nach Treu und Glauben die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten müsse (E. 5.3).

3.1.3 Aufgrund der – unbestritten gebliebenen – E-Mail-Korrespondenz vom 18. März 2024 sei erstellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Prof. F im Zeitpunkt des ersten Zustellversuchs der baurechtlichen Entscheide ein Vertretungsverhältnis bestanden habe. Der Beschwerdeführer müsse sich daher das Verhalten seines damaligen Rechtsvertreters anrechnen lassen. Dieser habe die Gemeindeverwaltung am 8. Februar 2024 gebeten, ihm die Entscheide an seine Büroadresse (c/o Universität G, H-Strasse 01, G) zuzustellen. In der Folge habe der Empfänger bzw. Rechtsvertreter an der besagten Adresse jedoch nicht ermittelt werden können, weshalb die eingeschriebene Sendung vom 29. Februar 2024 der Gemeindeverwaltung retourniert worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer das Scheitern der ersten Zustellung damit begründe, dass sein damaliger Rechtsvertreter zu dieser Zeit mit dem (Teil-)Umzug des Büros befasst gewesen sei bzw. die Universitätsadministration sein Namensschild ohne dessen Wissen und Zutun im Laufe des Februars 2024 abmontiert habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er sich einen allfälligen Fehler der Universitätsadministration anrechnen lassen müsse. Die Zustellung via Post sei an die von seinem damaligen Rechtsvertreter genannte Adresse erfolgt. Dieser wäre mit Blick auf den von ihm geplanten und im Februar bzw. März 2024 vollzogenen (Teil-)Umzug des Büros verpflichtet gewesen, die Universitätsadministration sorgfältig zu instruieren, um die korrekte Adressierung sicherzustellen, oder der Gemeindeverwaltung von sich aus frühzeitig eine andere Zustelladresse bekanntzugeben. Die Gemeindeverwaltung und mit ihr ihre Hilfsperson – die Post – seien korrekt vorgegangen. Der Umstand, dass der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können und die behördliche Zustellung am 1. bzw. 4. März 2024 deshalb gescheitert sei, liege, da er sich das Verhalten seines damaligen Rechtsvertreters anrechnen lassen müsse, allein im Verantwortlichkeitsbereich des Beschwerdeführers.

Sodann bringe der Beschwerdeführer zwar vor, die zweite Zustellung vom 18. März 2024 sei für die Rekursfrist massgeblich, zumal sie mittels Einschreiben an die Adresse seines damaligen Vertreters in I – auch im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung – vorbehaltlos erfolgt sei. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, so das Baurekursgericht, seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Aus dem Kurzbrief der Gemeindeverwaltung vom 18. März 2024 gehe unmissverständlich hervor, dass es sich um eine nochmalige Zustellung handle und weshalb der erste Versand gescheitert sei. Zudem sei die nochmalige Zustellung nicht auf Initiative der Behörde erfolgt, sondern aufgrund einer entsprechenden Bitte des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers. Es handle sich somit gerade nicht um eine vorbehaltlose Zustellung während laufender Rechtsmittelfrist. Der Umstand, dass fristauslösende Sendungen in der Regel per Einschreiben versandt würden, ändere vorliegend nichts an der Geltung der Zustellfiktion. Selbst wenn die Gemeindeverwaltung fälschlicherweise davon ausgegangen sein sollte, dass die Rechtsmittelfrist erst ab der zweiten Zustellung zu laufen beginne, ändere dies daran nichts. Eine entsprechende Auskunft habe sie dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter gerade nicht erteilt. Zudem hätte der rechtskundige Empfänger bei gebührender Sorgfalt erkennen können und müssen, dass ein weiterer Versand sowie die spätere Entgegennahme der Sendung am Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nichts zu ändern vermöge. Für eine rechtskundige Person sei es vielmehr ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Zustellfiktion zu laufen beginne.

Damit greife die Zustellfiktion. Sowohl ausgehend vom Zeitpunkt der erstmals gescheiterten Zustellung (1. März 2024) als auch von einer Zustellfiktion am siebten Tag (11. März 2024) nach dem letzten, erfolglosen Zustellungsversuch vom 4. März 2024 sei der Rekurs mit der Postaufgabe am 17. April 2024 nicht innert der 30-tägigen Rekursfrist erhoben worden (E. 5.4).

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 5. Juli 2024 geltend, der Adressat eines Einschreibens müsse selbstredend nur dann besondere Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen vornehmen, wenn er um mögliche Hindernisse einer Zustellung wisse. Auf Prof. F treffe dies nicht zu, habe er doch weder seine Adresse verlegt noch sei er abwesend gewesen noch habe er Kenntnis von einem Zustellhindernis gehabt, aufgrund dessen er präventiv Vorkehrungen für die Zustellbarkeit hätte treffen können und müssen. Wenn das Baurekursgericht den Fehler der Universitätsadministration Prof. F und damit mittelbar ihm – dem Beschwerdeführer – anrechne, entbehre dies jeglicher Grundlage. Zwischen der Universität G und Prof. F bestehe kein Vertretungsverhältnis irgendwelcher Art. Vielmehr liege in Bezug auf den Arbeitsraum und den Briefkasten von Prof. F ein faktisches Mietverhältnis zwischen ihm und der Universität G vor. Auch habe Prof. F die Administration nicht angewiesen, Post für ihn (passiv oder aktiv) abzulehnen oder die Beschriftung am Briefkasten zu ändern; davon habe er nichts gewusst. Dazu komme, dass der Grund für die Demontage des Briefkastenschilds bis heute nicht bekannt sei. Entsprechend sei auch nicht bekannt, ob dieser Fehler der Universitätsadministration in einem Zusammenhang zum Teilumzug stehe; dabei handle es sich um eine blosse Mutmassung des Baurekursgerichts. Prof. F habe demzufolge nach Treu und Glauben nicht mit Umständen rechnen müssen, die eine Postzustellung verunmöglichen würden. Ein gänzlicher Auszug aus der Universität sei im Übrigen zu keinem Zeitpunkt geplant und zwischen Prof. F und der Universitätsadministration auch nie Thema gewesen. Prof. F sei weiterhin an der Universität tätig (gewesen) und betreue vor Ort Forschungsprojekte, wofür er auf seinen Arbeitsplatz angewiesen sei. Zusammengefasst liege keine wissentliche Nichtannahme oder schuldhafte Verhinderung einer Postzustellung analog zu Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO vor. Indem das Baurekursgericht Prof. F vorwerfe, er habe Massnahmen zur Ermöglichung der Postzustellung versäumt, verlange es von ihm, einen gänzlich unvorhersehbaren und nicht nachvollziehbaren Fehler der Universität zu antizipieren (Ziff. II.B–II.D).

3.2.2 Dass die Gemeindeverwaltung oder die Post bei der Zustellung des Bauentscheids korrekt vorgegangen sei, bedeute entgegen dem Baurekursgericht sodann nicht, dass er – der Beschwerdeführer – bzw. sein damaliger Rechtsvertreter dafür verantwortlich sei, dass die erste Sendung vom 29. Februar 2024 nicht habe zugestellt werden können. Keiner der Verfahrensbeteiligten trage die Verantwortung dafür, dass einer Drittperson – der Universität G – ein nicht vorhersehbarer und bis heute nicht nachvollziehbarer Fehler unterlaufen sei. Die korrekte erste Sendung begründe mithin keine Zustellfiktion. Vielmehr habe die Rekursfrist erst mit der tatsächlichen Zustellung am 19. März 2024 zu laufen begonnen (Ziff. II.E).

3.2.3 Der vorliegende Sachverhalt lasse sich nicht nur weder mit dem Wortlaut noch mit der Rechtsprechung zu Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO vereinbaren. Auch lägen keine andere Anwendungsfälle einer Zustellfiktion vor (Ziff. II.F).

3.2.4 Weiter sei die Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig, wonach die nochmalige Zustellung nicht auf Initiative der Gemeindeverwaltung erfolgt sei. Dies zeige die E-Mail-Korrespondenz vom 18. März 2024, aufgrund derer Prof. F erstmals von Schwierigkeiten bei der Zustellung von Einschreiben an seine universitäre Adresse erfahren habe. Anschliessend habe die Gemeindeverwaltung den mit der Rechtsmittelbelehrung versehenen Bauentscheid noch vor Ablauf einer fiktiven ersten Frist erneut – und vorbehaltlos – per Einschreiben an Prof. F gesandt. Entgegen dem Baurekursgericht stelle dieses Verhalten der Gemeindeverwaltung eine (zutreffende) vertrauensbegründende Auskunft dar, wonach die Rechtsmittelfrist mit der zweiten, tatsächlichen Zustellung zu laufen beginne. Soweit das Baurekursgericht seine Begründung implizit auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO stütze, sei dem entgegenzuhalten, dass die erste Sendung vom 29. Februar 2024 vorliegend nie in den Machtbereich von Prof. F gelangt sei. Weder sei ihm diese Sendung zugestellt worden, noch habe er eine Abholeinladung erhalten, noch sei die Sendung für ihn hinterlegt worden. Davon, dass es vorliegend zu einer Zustellfiktion analog zu Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO kommen könnte, was weder in Gesetz noch Rechtsprechung eine Stütze habe, habe er auch als langjähriger Rechtsprofessor nicht ausgehen müssen (Ziff. II.F).

3.2.5 Schliesslich sei das Baurekursgericht offenbar der Auffassung, dass der Rekurs innerhalb einer fiktiven Rekursfrist ausgehend von einer Zustellfiktion hätte erhoben werden müssen. Damit wäre vorliegend jedoch eine derart starke Verkürzung der gesetzlichen Rekursfrist verbunden, dass ein effektiver Rechtsschutz verunmöglicht werde. Angesichts dessen, dass Prof. F von der Sendung sowie einem Zustellhindernis für Einschreiben erst am 18. März 2024 erfahren habe und vorher keinen Einfluss habe nehmen können, wäre eine derartige Rechtsfolge mit den verfassungsmässigen Garantien auf ein faires Verfahren sowie auf ein staatliches Handeln nach Treu und Glauben unvereinbar (Ziff. II.H).

4.  

4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der vom Beschwerdegegner 1 vorgenommenen Zustellung(en) der Entscheide vom 26. Februar 2024 und 30. März 2021 durch Prof. F vertreten wurde, weshalb die Entscheide denn auch korrekterweise zuhanden von Prof. F verschickt wurden und sich der Beschwerdeführer das Verhalten von Prof. F grundsätzlich anrechnen lassen muss.

4.2  

4.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Rekursfrist aufgrund der "nochmaligen" Zustellung mit per Einschreiben versandtem Kurzbrief vom 18. März 2024 bzw. erst mit der effektiven Zustellung der baurechtlichen Entscheide an Prof. F zu laufen begann. Diese Zustellung erfolgte unbestrittenermassen am 19. März 2024 und damit – ausgehend vom Datum des angefochtenen Beschlusses vom 26. Februar 2024 – in jedem Fall noch innert der 30-tägigen Rekursfrist. Mithin ist zu prüfen, ob Prof. F berechtigterweise darauf vertrauen durfte, erst die "erneute" bzw. effektive Zustellung habe die Rekursfrist ausgelöst. Sollte dies der Fall und für die Berechnung bzw. Einhaltung der Rekursfrist tatsächlich auf das effektive Zustelldatum abzustellen sein, so wäre der Rekurs vom 17. April 2024 rechtzeitig erhoben worden und erübrigten sich Erwägungen zu einer allfällig vorgängigen, fiktiven Zustellung.

4.2.2 Wie das Baurekursgericht zutreffend erwog, kann sich der Beschwerdeführer indes nicht erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (vorn E. 2.3 und E. 3.1.3). Zwar wird einer betroffenen Person in der kantonalen Praxis zu § 10 VRG zugestanden, dass sie in ihrem Vertrauen zu schützen ist, wenn sie bei einer mehrfachen individuellen Zustellung eines Verwaltungsakts aus der späteren Bekanntgabe in guten Treuen ableiten durfte, diese löse den (oder einen neuen) Fristenlauf aus. Als derartige Konstellation, bei welcher ein solcher Vertrauensschutz unter Umständen greifen kann, wird etwa genannt, dass eine Anordnung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung nach einem erfolglosen Zustellversuch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erneut zugestellt wird (Plüss, § 10 N. 80). Dabei hat es aber nicht die Meinung, dass eine vorbehaltlose Zweitzustellung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auch bei Rechtskundigen unbesehen einen neuen Fristenlauf auslöst. Vielmehr kann eine rechtskundige Person generell nicht in guten Treuen von einer solchen Rechtswohltat ausgehen (vgl. BGE 119 V 89 E 4b/aa; 115 Ia 12 E. 4b). Bei Rechtskundigen wird im Kanton Zürich die Kenntnis vorausgesetzt, dass aufgrund des Verweises in § 71 VRG auf die ZPO seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr die frühere Regel gilt, bei einem gescheiterten Zustellversuch müsse ein zweiter erfolgen, sondern seither Entscheideröffnungen nur noch einmal formell korrekt zuzustellen sind (vgl. zu dieser Neuerung bereits VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.3). Da Rechtskundige somit um die Verbindlichkeit der Erstzustellung für den Fristenlauf in diesem Zusammenhang wissen, kann bei ihnen in guten Treuen gar nicht die Annahme entstehen, die vorbehaltlose Zweitzustellung würde etwas am bisherigen Fristenlauf ändern.

Bei Prof. F ist von einem Rechtskundigen auszugehen. Nachdem der Beschwerdegegner 1 ihn bereits mit E-Mail vom 18. März 2024 darauf hingewiesen hatte, dass das an die von ihm angegebene Büroadresse versandte Einschreiben vom 29. Februar 2024 mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Gemeindeverwaltung retourniert worden sei (vorn E. 3.1.1), hielt der Beschwerdegegner 1 diesen Umstand danach auch im Kurzbrief vom 18. März 2024 fest; der Baurechtsentscheid vom 26. Februar 2024 werde "nochmals" zugestellt. Prof. F wusste damit zweifelsfrei, dass ein erster Zustellversuch gescheitert war, auch wenn er hierfür keinen Abholschein erhalten hatte (vgl. hinten E. 4.3.2). Unter diesen Umständen durfte er gerade als rechtskundige Person nicht in guten Treuen annehmen und unbesehen davon ausgehen, erst die effektive Zustellung am 19. März 2024 habe die Rekursfrist ausgelöst, auch wenn der Kurzbrief vom 18. März 2024 insofern keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der ersten Zustellung bzw. des ersten Zustellversuchs enthält. Vielmehr ist Prof. F das Wissen um die weitergehende Verbindlichkeit der Erstzustellung für den Fristenlauf im vorliegenden Zusammenhang anzurechnen. Zumindest wäre er zu einer Nachfrage beim Beschwerdegegner 1 über den Fristenlauf gehalten gewesen (vgl. BGr, 14. Mai 2019, 4A_53/2019, E. 5.2).

4.3  

4.3.1 Ist nach dem Gesagten für die Berechnung bzw. Einhaltung der Rekursfrist nicht das effektive Zustelldatum der baurechtlichen Entscheide vom 19. März 2024 massgeblich, so ist weiter zu prüfen, ob in Bezug auf den ersten Versand die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt sind bzw. ob ein Anwendungsfall von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO vorliegt. Während das Baurekursgericht dies bejahte, stellt dies der Beschwerdeführer in Abrede, wobei er vorbringt, es mangle hierfür an der Voraussetzung der hinterlegten Abholungseinladung und nicht er – sondern die Universität G – sei dafür verantwortlich, dass die Sendung nicht habe zugestellt werden können bzw. mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert worden sei.

4.3.2 Nach dem Gesagten ist die Hinterlegung eines Abholscheins grundsätzlich eine notwendige Voraussetzung für den Eintritt der Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen. Die Fiktion, dass eine nicht abgeholte Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt, setzt mithin in der Regel voraus, dass die Sendung durch die Hinterlegung des Abholscheins in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (vorn E. 2.2). Vorliegend ist unbestritten, dass Prof. F aufgrund der Nachfrage der Gemeindeverwaltung mit E-Mail vom 23. Januar 2024 mit der Zustellung der baurechtlichen Entscheide in nächster Zeit rechnen musste. Ebenso unbestritten ist sodann, dass Prof. F für das Einschreiben vom 29. Februar 2024 angesichts des postalischen Vermerks "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" kein Abholschein hinterlegt wurde und die Sendung nicht in seinen Machtbereich gelangte. Ihre Rechtfertigung findet die Zustellfiktion freilich in der Verpflichtung der Parteien, sich im Rahmen eines Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben zu verhalten. Die Parteien haben unter anderem dafür zu sorgen, dass Entscheide, welche das Verfahren betreffen, grundsätzlich zugestellt werden können. Daraus folgt, dass sie den Behörden allfällige Adressänderungen anzuzeigen haben und bei Abwesenheit die Entgegennahme von Sendungen gleichwohl sicherstellen müssen (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1; vorn E. 2.2). Die Zustellfiktion greift deshalb auch dann, wenn die betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflichten unterlassen hat, eine allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse, eine längere Abwesenheit oder sonstige Zustellungshindernisse bekannt zu geben (BGr, 18. Mai 2012, 2C_233/2012, mit Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Vorliegend gab Prof. F der Gemeindeverwaltung mit E-Mail vom 8. Februar 2024 persönlich und vorbehaltlos – mithin ohne Hinweis auf allfällige Zustellungshindernisse – seine Büroadresse als Zustelladresse an; dennoch wurde die Sendung vom 29. Februar 2024 mit dem erwähnten Vermerk retourniert. Unter solchen Umständen muss die Zustellfiktion ebenfalls zur Anwendung gelangen, auch wenn es an der Hinterlegung des Abholscheins mangelt (vgl. BGr, 30. Mai 2025, 9C_289/2025).

4.3.3 Daran ändert nichts, dass Prof. F erst am 18. März 2024 vom "Zustellhindernis" erfahren haben will, ebenso wenig, dass er den erfolglosen Zustellversuch nicht in seiner, sondern ausschliesslich in der Verantwortlichkeit der Universität G sieht. Wie bereits festgehalten wurde, war es Prof. F selbst, der der Gemeindeverwaltung mit E-Mail vom 8. Februar 2024 seine Büroadresse an der Universität als Zustelladresse angab, welche er offenkundig auch für den Empfang von Korrespondenz der infrage stehenden Art zu verwenden trachtete. Deshalb lag es denn auch (allein) im Verantwortlichkeitsbereich von Prof. F, den Empfang der Sendung an ebendieser Adresse sicherzustellen und dabei – wie das Baurekursgericht korrekt erwog – allenfalls die Universitätsadministration zu instruieren, zumal er unbestrittenermassen bereits am 8. Februar 2024 von seinem in Bälde bevorstehenden "Umzug" des Büros, wie Prof. F den Vorgang im E-Mail vom 18. März 2024 selbst bezeichnet, wusste und dabei mögliche Zustellungshindernisse in Betracht ziehen musste. Gerade unter den damaligen Umständen bzw. im Hinblick auf den bevorstehenden oder laufenden Umzug des Büros wäre es entgegen dem Beschwerdeführer tatsächlich an Prof. F gewesen, "präventiv" Vorkehrungen für die Zustellbarkeit bzw. die effektive Zustellung der baurechtlichen Entscheide zu treffen und für klare Zustellungsverhältnisse zu sorgen.

4.3.4 Das Baurekursgericht stützte seinen Nichteintretensentscheid entgegen dem Beschwerdeführer nicht auf Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, sondern auf die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Ob auf den Rekurs (auch) gestützt auf die erstgenannte Bestimmung nicht einzutreten gewesen wäre, muss vorliegend nicht beurteilt werden.

4.4 Gelten die baurechtlichen Entscheide in Anwendung der Zustellfiktion spätestens als am 11. März 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt, so wurde der Rekurs (Postaufgabe am 17. April 2024) tatsächlich nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 VRG erhoben und trat das Baurekursgericht zu Recht darauf nicht ein. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen über den Fristenstillstand ("Gerichtsferien") gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht nicht gelten (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00318, E. 2.2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 2'305.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).

VB.2024.00400 — Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2025 VB.2024.00400 — Swissrulings