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Zürich Verwaltungsgericht 30.10.2025 VB.2024.00392

30 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,388 mots·~12 min·8

Résumé

Baubewilligung Mobilfunkanlage | Nebenbestimmung; Messweise; Toleranzen. Bei einer Messung ab der Mastmitte sind bei zwei OMEN die Anlagegrenzwerte von 5,0 V/m mit 4,99 V/m knapp eingehalten. Wird jedoch ab dem Antennenmodul gemessen, sind die Anlagegrenzwerte (AGW) minimal überschritten (E. 3.2). Dieser von der Vorinstanz erkannte Mangel kann gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit einer auflageweise verfügten, geringfügigen Reduktion der Sendeleistung behoben werden (E. 3.4). In diesem Vorgehen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden (E. 3.5). Bei der Berechnung der AGW sind gemäss der Vollzugsempfehlung NISV des BAFU keine Toleranzen zu berücksichtigen (E. 4.3). Mit der vorliegend angewandten Worst-Case-Betrachtung wird die Strahlenbelastung überschätzt (E. 4.4). Messungen des BAFU haben gezeigt, dass Abstrahlungsmuster gut mit den Antennendiagrammen der Hersteller übereinstimmen. Abweichungen aufgrund der Toleranzen wären dort erkannt worden (E. 4.5). Ferner sind Abnahmemessungen angeordnet worden – Überschreitungen der AGW würden so festgestellt (E. 4.6). Ob die Anlage mit der angeordneten geringeren Leistung noch betrieben werden kann, ist Sache der Bauherrin (E. 5.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00392   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung Mobilfunkanlage

Nebenbestimmung; Messweise; Toleranzen. Bei einer Messung ab der Mastmitte sind bei zwei OMEN die Anlagegrenzwerte von 5,0 V/m mit 4,99 V/m knapp eingehalten. Wird jedoch ab dem Antennenmodul gemessen, sind die Anlagegrenzwerte (AGW) minimal überschritten (E. 3.2). Dieser von der Vorinstanz erkannte Mangel kann gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit einer auflageweise verfügten, geringfügigen Reduktion der Sendeleistung behoben werden (E. 3.4). In diesem Vorgehen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden (E. 3.5). Bei der Berechnung der AGW sind gemäss der Vollzugsempfehlung NISV des BAFU keine Toleranzen zu berücksichtigen (E. 4.3). Mit der vorliegend angewandten Worst-Case-Betrachtung wird die Strahlenbelastung überschätzt (E. 4.4). Messungen des BAFU haben gezeigt, dass Abstrahlungsmuster gut mit den Antennendiagrammen der Hersteller übereinstimmen. Abweichungen aufgrund der Toleranzen wären dort erkannt worden (E. 4.5). Ferner sind Abnahmemessungen angeordnet worden – Überschreitungen der AGW würden so festgestellt (E. 4.6). Ob die Anlage mit der angeordneten geringeren Leistung noch betrieben werden kann, ist Sache der Bauherrin (E. 5.2). Abweisung.

  Stichworte: MESSWEISE MOBILFUNKANTENNE NEBENBESTIMMUNGEN TOLERANZ

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 29a BV Art. 36 Abs. III BV § 321 Abs. I PBG § 54 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00392

Urteil

der 1. Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Yann Aders.  

In Sachen

1.    A AG,

2.    B,

3.1  C,

3.2  D,

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

1.    F SA,

vertreten durch G,

2.    Gemeinderat Hombrechtikon, vertreten durch H,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung Mobilfunkanlage,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 erteilte der Gemeinderat Hombrechtikon der F SA die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit zwei Antennen auf dem Flachdach des Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (projektiert Kat.-Nr. 03) an der I-Strasse 04 in Hombrechtikon.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhoben die A AG, B sowie D und C am 4. Dezember 2023 gemeinsam Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 5. Juni 2024 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss des Gemeinderats Hombrechtikon mit folgender Auflage:

"Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft der Baubewilligungsbehörde ein abgeändertes Standortdatenblatt einzureichen und bewilligen zu lassen, welches den tatsächlichen horizontalen Abstand zwischen den Antennenmodulen und OMEN 04 und 09 berücksichtigt."

Im Übrigen wies es den Rekurs ab, auferlegte den Rekurrierenden einen Teil der Verfahrenskosten und verpflichtete diese, der F SA eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen; jeweils unter solidarischer Haftung.

III.  

Hiergegen gelangten die A AG, B sowie D und C mit gemeinsamer Beschwerde vom 4. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der erteilten Baubewilligung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 3 % Kleinspesenpauschale und MWST) zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Das Baurekursgericht beantragte am 23. Juli 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 beantragte die F SA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdeführenden. Der Gemeinderat Hombrechtikon beantragte gleichentags mit seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden.

In ihrer freigestellten Stellungnahme vom 17. September 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden zur Gewährung des rechtlichen Gehörs um Zustellung von allfällig eingeholten Stellungnahmen des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft der Baudirektion des Kantons Zürich (AWEL). Der Gemeinderat Hombrechtikon reichte mit seiner Duplik vom 27. September 2024 eine "Fachliche Präzisierung" des AWEL vom 26. September 2024 ein. Die Beschwerdeführenden hielten mit freigestellter Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 an ihren Standpunkten fest. Der Gemeinderat Hombrechtikon legte mit Quadruplik vom 30. Oktober 2024 sodann Antennendiagramme ins Recht. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Quintuplik vom 15. November 2024 Stellung. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 nahm die F SA abschliessend Stellung. Die Beschwerdeführenden liessen sich mit Eingabe vom 6. Januar 2025 letztmals vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt den Gültigkeitserfordernissen von § 54 Abs. 1 VRG. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit die private Beschwerdegegnerin einwendet, die Beschwerdeschrift müsse selbst die Begründung der darin gestellten Anträge enthalten und sich einzelne Rügen der Beschwerdeführenden einzig aus der "Technischen Stellungnahme" in der Beilage zur Beschwerde ergeben, wird dies nachfolgend bei den einzelnen Vorbringen zu prüfen sein.

2.  

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 (projektiert Kat.-Nr. 03) liegt in der Industriezone I 4.5 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hombrechtikon. Die geplante Mobilfunkantennenanlage mit zwei Antennenmasten, die jeweils eine Höhe von 4,19 m ohne Blitzfangstab aufweisen, soll auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 01 erstellt werden. Die Antennenmodule der Mobilfunkantennenanlage sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 700–1'400, 1'800–2'600 und 3'400 MHz in den Azimuten 115°, 215° und 330° senden. Bei der geplanten Anlage handelt es sich um eine adaptive Antennenanlage, die nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt wurde und keinen Korrekturfaktor aufweist.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Sendeleistung der Antenne könne nicht ohne Weiteres angepasst werden, weshalb die Voraussetzungen nach § 321 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Statuierung einer Auflage nicht erfüllt seien. Ihnen würde mit diesem Vorgehen die Parteistellung entzogen. Die Prüfung der Anlagegrenzwerte anhand des Standortdatenblatts sei ein wesentlicher Bestandteil des Baugesuchs und nicht von untergeordneter Bedeutung. Sie sehen darin einen Verstoss gegen die Vorschriften der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) und Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 29a der Bundesverfassung (BV).

3.2 Das Baurekursgericht zog in Erwägung, dass bei den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 04 und 09 die elektrische Feldstärke gemäss dem Standortdatenblatt vom 5. Juni 2023 4,99 V/m betrage und der Anlagegrenzwert von 5 V/m gemäss diesen Angaben knapp eingehalten sei. Angesichts der Distanzangaben im Standortdatenblatt sei indes davon auszugehen, dass die Distanz zwischen der Antenne und den genannten OMEN  vom Mittelpunkt des Antennenmastes gemessen worden sei und nicht vom äussersten Punkt der jeweiligen Antenne. Im vorliegenden Fall sei dies problematisch, zumal der maximal zulässige Anlagegrenzwert von 5 V/m beim OMEN 09 nur äusserst knapp eingehalten werden könne. Werde vom äussersten Punkt der jeweiligen Antenne gemessen, resultiere zwar nur eine minimal grössere Strahlenbelastung, diese führe im vorliegenden Fall jedoch dazu, dass eine Feldstärke von 5,04 V/m resultiere und damit der maximal zulässige Anlagegrenzwert minim überschritten werde. Bei OMEN 04 erkannte das Baurekursgericht bei einer Messung vom äussersten Punkt der Antenne eine Feldstärke von 5,07 V/m und damit ebenfalls eine leichte Überschreitung des zulässigen Anlagegrenzwerts. In der Folge erwog die Vorinstanz, das Interesse der Bauherrschaft am Fortbestand der Baubewilligung sei als gewichtig einzustufen. Der erkannte Mangel sei untergeordneter Natur und könne mit einer Anpassung der Sendeleistung der geplanten Antennenanlage ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden.

3.3 Inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, welches verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Das Interesse der Bauherrschaft am Fortbestand der Baubewilligung ist grundsätzlich als gewichtig einzustufen. Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden können, steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht infrage. Ziehen die Mängel aber wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 27. März 2024, VB.2023.00295, E. 7.2; 11. Mai 2023, VB.2022.00643, E. 5.1.1; 19. Juli 2018, VB.2017.00830, E. 5.1; 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 513 ff.).

3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend anführt hat das Verwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit eine Anpassung der Sendeleistung einer Antennenanlage infolge der Berücksichtigung eines neuen OMEN, an dem die Anlagegrenzwerte überschritten waren, als untergeordneten Mangel erachtet, der leicht behoben werden könne (VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00027, E. 3.6). Umso mehr ist beim vorliegend von der Vorinstanz festgestellten Mangel davon auszugehen, dass es sich um einen Mangel untergeordneter Natur handelt. Es ist keine konzeptionelle Überarbeitung des Bauvorhabens erforderlich. Einzig eine geringfügige Reduktion der Sendeleistung ist erforderlich. Die geringe Überschreitung der Anlagegrenzwerte ist damit einer auflageweisen Anpassung zugänglich. Es bestehen – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – keine Anhaltspunkte, dass die Sendeleistung der streitbetroffenen Antennenanlage nicht dergestalt angepasst werden könnte, dass die Anlagegrenzwerte auch bei einer Messweise ab den einzelnen Antennenmodulen an allen OMEN eingehalten werden könnten (siehe unten E. 5). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb eine (geringfügige) Reduktion der Sendeleistung nicht möglich sein sollte. Die private Beschwerdegegnerin hat die Auflage denn auch nicht angefochten und den vorinstanzlichen Entscheid hingenommen. Eine vorsorgliche Bewilligungserteilung ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht auszumachen.

3.5 Mit dem von der Vorinstanz gewählten Vorgehen kommt es nicht zu einem Entzug der Parteistellung der Beschwerdeführenden. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend anmerkt, ist das abgeänderte Standortdatenblatt gemäss der vorinstanzlichen Auflage der Baubewilligungsbehörde einzureichen und von dieser bewilligen zu lassen. Die Auflagenerfüllung bildet damit wiederum Gegenstand eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens. In diesem Rahmen werden auch die Beschwerdeführenden erneut die Gelegenheit haben, die Auflagenerfüllung gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit diesem Vorgehen ist sichergestellt, dass die Anlagegrenzwerte geprüft und damit den Anforderungen der NISV entsprochen wird. Die dahingehenden Bedenken der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Ferner bleibt in diesem Verfahren ihr rechtlicher Gehörsanspruch gewahrt; die Rechtsweggarantie wird nicht verletzt.

4.  

4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine offensichtlich willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Die Toleranzen bei der durch Software gesteuerten Abwärtsneigung der Sendeleistung seien nicht minim und müssten bei der Worst-Case-Betrachtung berücksichtigt werden. Temperaturschwankungen führten zusätzlich zu Leistungsschwankungen.

4.2 Die Vorinstanz zog in Erwägung, bei der Berechnung der Grenzwerte gehe es bereits aus Praktikabilitätsgründen nicht darum, jede physikalische Komponente bis ins letzte Detail einzubeziehen, sondern den gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsschutz zu gewährleisten. Dazu sei keine Berechnung mit laut Herstellerangaben bestehenden Toleranzen – verstanden als zulässige Differenzen zwischen der angestrebten Norm und den tatsächlichen Massen – notwendig, gerade auch angesichts der bei den Grenzwertberechnungen konsequent praktizierten Worst-Case-Annahmen.

4.3  Diesen Ausführungen ist zuzustimmen und es kann diesbezüglich vorab vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Bei der Bewilligung von Mobilfunkantennen bilden die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik nach dem Antennendiagramm, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Orts gegenüber der Antenne sowie die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle Grundlage für die Berechnung (Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [heute: BAFU] zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 [nachfolgend: Vollzugsempfehlung NISV], S. 24). Allfällige Toleranzen sind demnach ebenso wenig zu berücksichtigen wie Temperaturschwankungen.

Die Vorinstanzen haben sich bei den Berechnungen an die Vorgaben der Vollzugsempfehlung NISV gehalten. Im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs hat die Sektion Strahlung des AWEL als NIS-Fachstelle festgestellt, dass der Anlagegrenzwert rechnerisch an allen OMEN eingehalten wird. Die Sektion Strahlung hat dabei festgehalten, dass an einigen OMEN Abnahmemessungen durchgeführt werden müssen, da bei diesen mehr als 80 % des Anlage­grenz­werts erreicht werden (vgl. auch sogleich E. 4.6). Dies hat die kommunale Baubewilligungsbehörde in ihre Verfügung aufgenommen. Diese Feststellung der Sektion Strahlung des AWEL ist – auch nach der auflageweise verfügten Reduktion der Sendeleistung durch die Vorinstanz – nicht zu beanstanden: Im Beschwerdeverfahren hat die Sektion Strahlung des AWEL die Berechnung bestätigt. Die bei der Berechnung unbeachtlichen – und vorliegend auch tatsächlich geringen – Toleranzwerte ändern daran nichts. Eine rechtsfehlerhafte Feststellung des Sachverhalts ist nicht auszumachen.

4.4 Bei einer Worst-Case-Betrachtung wird für adaptive Antennen die Strahlung unter der (hypothetischen) Annahme beurteilt, dass die Antenne für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abstrahlt (BGr, 9. Dezember 2024, 1C_307/2023, E. 6.1.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Das heisst, dass die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen. Die tatsächliche Strahlungsexposition liegt angesichts der gezielt zum verbundenen Mobiltelefon gesendeten Strahlung tiefer als bei einer herkömmlichen Antenne und wird in der Umgebung der Anlage insgesamt als zu hoch eingeschätzt (BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 17. Dezember 2021, S. 4). Vorliegend sind die Antennendiagramme nach der Worst-Case-Betrachtung erstellt worden. Es ist daher – wiederum mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass die tatsächliche Strahlenbelastung tiefer ausfallen wird, als die Berechnung prognostiziert.

4.5 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, aufgrund der Toleranzen komme es zu einem grösseren Strahldurchmesser, gehen sie fehl. Die in einer Pilotstudie des BAFU gemessenen räumlichen Abstrahlungsmuster stimmen gut mit den Antennendiagrammen der Hersteller überein (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 23. Februar 2021, S. 10; BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 7.1).

Sofern Toleranzen einen so starken Einfluss auf die Abstrahlcharakteristik der Antennen zeitigen würden, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen, wäre dies bei den gemessenen räumlichen Abstrahlungsmustern erkannt worden.

4.6 Wie die Vollzugsempfehlung und die Sektion Strahlung des AWEL gleichwohl festhalten, trägt die rechnerische Prognose nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung. Wird bei einem OMEN der Anlagegrenzwert zu 80 % erreicht, soll deshalb in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden (Vollzugsempfehlung NISV, S. 20).

Im vorliegenden Fall ordnete die Baubewilligungsbehörde gestützt auf die Empfehlung der NIS-Fachstelle des AWEL solche Abnahmemessungen an. Sofern die Toleranzen – wie von den Beschwerdeführenden behauptet – eine Überschreitung der Anlagegrenzwerte bewirken sollten, würde dies ohne Weiteres bei den Abnahmemessungen festgestellt werden. Damit ist sichergestellt, dass im Betrieb keine Grenzwerte überschritten werden.

4.7 Die Rüge der Beschwerdeführenden, dass im Standortdatenblatt eine undefinierte Abschirmung angegeben sei, ergibt sich einzig aus der Beilage zur Beschwerdeschrift. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in einer technischen Stellungnahme eines Ingenieurbüros nach Argumenten zu forschen, welche die beschwerdeführerische Auffassung stützen könnten (vgl. VGr, 9. Juli 2021, VB.2019.00515, E. 2.6 mit Hinweisen). Das Vorbringen ist somit nicht hinreichend substanziiert und daher nicht näher zu prüfen. Im Übrigen gehen die Beschwerdeführenden ohnehin fehl: Das Standortdatenblatt weist als Abschirmung die von der Vorinstanz festgestellten 15 dB als Gebäudedämpfung aus.

4.8 Zusammengefasst lässt sich keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung erkennen. Der gesetzlich geforderte Strahlenschutz ist mit dem Vorgehen der Vorinstanzen gewährleistet.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden rügen erneut, die Antenne könne mit der angegebenen Leistung nicht betrieben werden.

5.2 Auch in dieser Hinsicht kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit der Vorinstanz und der privaten Beschwerdegegnerin kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 7.1) abgestellt werden, wonach es Sache der Bauherrin ist, ob die geplante Anlage mit der im Standortdatenblatt angegebenen Leistung sinnvoll betrieben werden könne. Demnach dringen die Beschwerdeführenden auch mit dieser Rüge nicht durch.

6.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.  

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG den unterliegenden Beschwerdeführenden wie folgt aufzuerlegen: den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zu einem Drittel, den Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 je zu einem Sechstel, alle jeweils unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

7.2 Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden als unterliegende Partei von vornherein nicht zu. Vielmehr haben sie in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine solche der privaten Beschwerdegegnerin zu entrichten. Angemessen ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. MWST), die von den Beschwerdeführenden mit gleicher Haftung wie für die Gerichtskosten und nach dem gleichen Verhältnis zu entrichten ist.

8.  

Soweit der vorliegende Entscheid angesichts der Art und des Umfangs der mit der (Stamm-)Baubewilligung verbundenen Nebenbestimmungen einen Zwischenentscheid darstellen sollte, kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 8. September 2021, 1C_644/2020, E. 1.3; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00247, E. 9).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    405.--     Zustellkosten, Fr. 3'905.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zu einem Drittel, den Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 je zu einem Sechstel auferlegt, alle jeweils unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4.    Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und mit gleicher Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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