Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00387

10 avril 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,999 mots·~10 min·8

Résumé

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Nach einer rechtskräftigen Verfügung des Migrationsamts betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trat das Migrationsamt auf ein zweites Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein.] Mit vom Bundesgericht am 15. Januar 2015 geschützter Verfügung vom 14. August 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 14. Januar 2020 trat das Migrationsamt nicht ein. Eine erneute Überprüfung kommt nur bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht (E. 2). In seinem zweiten Wiedererwägungsgesuch beruft sich der Beschwerdeführer erneut auf die familiären Verhältnisse, namentlich auf seine Schweizer Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder, und macht damit keine solche Änderung geltend (E. 3). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00387   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)

[Nach einer rechtskräftigen Verfügung des Migrationsamts betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trat das Migrationsamt auf ein zweites Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein.] Mit vom Bundesgericht am 15. Januar 2015 geschützter Verfügung vom 14. August 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 14. Januar 2020 trat das Migrationsamt nicht ein. Eine erneute Überprüfung kommt nur bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht (E. 2). In seinem zweiten Wiedererwägungsgesuch beruft sich der Beschwerdeführer erneut auf die familiären Verhältnisse, namentlich auf seine Schweizer Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder, und macht damit keine solche Änderung geltend (E. 3). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers.

  Stichworte: HÄRTEFALLGESUCH NEUE TATSACHEN NICHTEINTRETEN

Rechtsnormen: Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00387

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1984 geborener Staatsangehöriger aus Guinea, reiste im April 2000 in die Schweiz ein und ersuchte vergeblich um Asyl.

B. Am 5. Juli 2005 heiratete A eine Schweizer Staatsangehörige, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte. Da die eheliche Gemeinschaft am 26. Oktober 2007 wieder aufgegeben worden war, wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. März 2009 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 31. Mai 2009 an. Mit Urteil vom 10. Februar 2010 wurde die Ehe geschieden.

Am 23. April 2010 heiratete A erneut eine Schweizer Staatsangehörige, worauf ihm das Migrationsamt erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte. Aus dieser Ehe gingen zwischen 2009 und 2020 vier Kinder hervor.

C. Zwischen September 2000 und April 2010 erwirkte A sieben rechtskräftige Straferkenntnisse, wobei gegen ihn jeweils geringfügige Haft- und Gefängnisstrafen bzw. eine Busse ausgefällt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. März 2012 befand das Tribunal Correctionnel C ihn der Verbrechen im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei deren Vollzug im Umfang von zwei Jahren bei einer dreijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde.

Mit Verfügung vom 14. August 2013 ordnete das Migrationsamt an, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde, und wies A aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von allen Instanzen, letztmals mit Urteil 2C_519/2014 des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015, abgewiesen.

D. Das Bezirksgericht D erkannte A mit rechtskräftigem Urteil vom 21. April 2016 der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Am 20. Mai 2017 wurde A aus dem Strafvollzug entlassen und aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

A ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 22. August 2017 das Migrationsamt, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. September 2017 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Januar 2018 ab.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. März 2020 trat das Migrationsamt auf ein sinngemäss gestelltes Gesuch von A vom 14. Januar 2020 um wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein.

E. Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts E befand A mit Urteil vom 12. März 2020 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und ahndete dies mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Nachdem das Bundesgericht in letzter Instanz eine in dieser Sache erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_543/2021 vom 12. Mai 2022 teilweise gutgeheissen hatte, erkannte das Obergericht des Kantons Zürich ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 4. November 2022 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.-.

F. Am 22. Januar 2024 stellte A erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 trat das Migrationsamt auf das Gesuch von A vom 22. Januar 2024 nicht ein und lehnte es ab, die Verfügung vom 14. August 2013 in Wiedererwägung zu ziehen. Es stellte fest, dass sich A nach wie vor widerrechtlich in der Schweiz aufhalte, und hielt ihn an, die Schweiz und den Schengenraum unverzüglich zu verlassen. 

II.  

Mit Entscheid vom 12. Juni 2024 wies die Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'005.- (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Mit Beschwerde vom 2. Juli 2024 beantragte A, dass der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung an das Migrationsamt zurückgewiesen werde, unter Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts.

Während die Sicherheitsdirektion am 5. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Eine ihm auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

2.  

Mit Verfügung vom 14. August 2013 ordnete das Migrationsamt an, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert werde, und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Wegweisung wurde mit Bundesgerichtsurteil 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 rechtskräftig. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2020 trat das Migrationsamt mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. März 2020 nicht ein.

Ebenso trat das Migrationsamt auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch vom 22. Januar 2024 nicht ein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit ein Wiedererwägungsgesuch, nachdem das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers und ein erstes Wiedererwägungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurden.

Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG]) der Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; VGr, 13. Juni 2024, VB.2024.00263, E. 2.2 – 17. April 2024, VB.2023.00747, E. 3.1 – 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1).

Wer einer rechtskräftigen Ausreiseanordnung – wie der Beschwerdeführer – nicht nachkommt, sondern im Land verbleibt und einfach ein neues Gesuch stellt, kann praxisgemäss nur ausnahmsweise einen Anspruch auf neue Beurteilung geltend machen. Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die bzw. der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, haben entsprechend reduzierteres Gewicht als neue anspruchsbegründende Tatsachen. Dies gilt namentlich auch für eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass die betroffene Person der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist. Denn andernfalls würde derjenige, der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (zum Ganzen BGr, 25. November 2021, 2C_826/2021, E. 4.3 mit Hinweisen; ferner 27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 3.2.2).

3.  

Über die ausländerrechtliche Situation des Beschwerdeführers wurde letztmals vor fünf Jahren entschieden. Es handelte sich dabei zwar um einen Nichteintretensentscheid; doch führte das Migrationsamt aus, aus welchen Gründen es nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintrat. Bereits im damaligen Wiedererwägungsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits seit fast 20 Jahren in der Schweiz lebe und eine Schweizer Ehefrau und vier Kinder habe. Das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch begründete das Migrationsamt am 3. März 2020 damit, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bereits mit Verfügung vom 14. August 2013 abgewiesen worden sei. Das Eingehen einer Ehe, die Geburt von zwei weiteren Kindern seit der Verfügung vom 14. August 2013 sowie die rechtskräftige Wegweisung des Beschwerdeführers infolge Straffälligkeit hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten. So sei der Beschwerdeführer erneut mit Urteil vom Bezirksgericht vom 21. April 2016 verurteilt worden.

Seit dem Nichteintretensentscheid vom 3. März 2020 ist mit rechtskräftigem Urteil vom 4. November 2022 des Obergerichts, mit welchem der Beschwerdeführer des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und verurteilt wurde, eine weitere Strafe für deliktisches Verhalten dazugekommen.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Beurteilung des Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass er mit einer Schweizer Staatsbürgerin verheiratet sei, mit welcher er eine intakte Beziehung führe. Er sei Vater von vier Kindern, welche ebenfalls über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügten und zu welchen er als Hauptbetreuungsperson eine sehr enge Beziehung pflege. Er sei für die Kinderbetreuung und den Haushalt zuständig, sodass die Ehefrau ein Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaften könne. Damit leiste er auch einen (wirtschaftlichen) Beitrag zum Familienunterhalt. Angesichts der Distanz sowie der knappen finanziellen Verhältnisse der Familie könnte diese Beziehung bei einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Guinea kaum kindeswohlgerecht aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer lebe zudem selbst bereits seit Jugendjahren und seit rund 20 Jahren in der Schweiz, sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich hier, nicht nur seine Kernfamilie. Dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, liege an seinem Aufenthaltsstatus, bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe er nachweislich Aussicht auf eine Anstellung. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass die Mutter mit den vier Kindern bei Wegfall der Unterstützung und Betreuung durch den Vater den Lebensunterhalt in der Schweiz nicht mehr bestreiten könnte, weshalb eine Legalisierung auch im öffentlichen (finanziellen) Interesse sei.

Wie vorstehend ausgeführt, muss die Verwaltungsbehörde nur dann auf ein Gesuch eintreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid – oder wie vorliegend seit dem letzten Entscheid – wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand.

Der Beschwerdeführer hat sich bereits bei seinem Wiedererwägungsgesuch von 2020 auf die familiären Verhältnisse berufen. Wenn er sich nun erneut auf die familiären Verhältnisse beruft, macht er keine wesentliche Änderung der Umstände geltend. Hinzu kommt eine weitere strafrechtliche Verurteilung, die zwar – wie der Beschwerdeführer geltend macht – nicht schwer wiegt, aber dennoch nicht zur Folge hat, dass eine wesentliche Änderung der Umstände zugunsten des Beschwerdeführers vorliegt. Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs vom 22. Januar 2024 ein weiteres, am 23. Dezember 2023 eröffnetes Strafverfahren wegen Hehlerei (Art. 160 des Strafgesetzbuches [StGB]) hängig war, was erhebliche Zweifel an der Integrationsfähigkeit des Beschwerdeführers erweckt.  

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass das Migrationsamt zu Recht – mangels wesentlicher Änderung der Umstände – auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Demzufolge erweist sich der vorinstanzliche Abweisungsentscheid gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners als rechtens, und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-      Zustellkosten, Fr. 1'570.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Aus den nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde nach Auffassung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung des Gesuchs an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Die ausländerrechtliche Situation des Beschwerdeführers wurde letztmals vor über zehn Jahren vertieft bzw. materiell überprüft. Abzustellen ist insofern auf das Bundesgerichtsurteil vom 15. Januar 2015 und nicht auf den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts vom 3. März 2020, selbst wenn dieser vereinzelt und summarisch auf materielle Aspekte eingeht. Eine Interessenabwägung wird darin gerade nicht vorgenommen. Es ist gerade auch das Ziel von Gesuchen wie dem vorliegenden zu beurteilen, ob der langjährige illegale Aufenthalt einer ausländischen Person zu legalisieren ist. So muss es einer solchen Person möglich sein, nach Ablauf einer angemessenen Zeitdauer erneut eine materielle Prüfung der Frage zu verlangen, ob bei ihr ein Härtefall gegeben bzw. eine Neubeurteilung des Familiennachzugs nach Art. 42 AIG angezeigt sei (siehe VGr, 30. September 2021, VB.2021.00410, E. 2.3, und 3. März 2022, VB.2021.00580, E. 2.3). Von den beiden seit der Wegweisung gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteilen betrifft eines seinen illegalen Aufenthalt und das andere Delikte, die er vor der Wegweisung begangen hat. Diese Straffälligkeit ist erst bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen und führt nicht schon vorab zu einem Nichteintreten auf das Gesuch. Das aktuell gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren kann ein Nichteintreten mit der Begründung der Nichtbewährung (bzw. der fortbestehenden Rückfallgefahr) sodann schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zurzeit weder unbestritten sind noch aufgrund der Akten schon vor einer rechtskräftigen Verurteilung als feststehend betrachtet werden könnten (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3).

                                                                                               Für richtiges Protokoll,

                                                                                               Der Gerichtsschreiber:

VB.2024.00387 — Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00387 — Swissrulings