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Zürich Verwaltungsgericht 18.07.2024 VB.2024.00372

18 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,927 mots·~10 min·7

Résumé

Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2022.00618) | Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips nach Rückweisung durch das Bundesgericht.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00372   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.07.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2022.00618)

Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips nach Rückweisung durch das Bundesgericht.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00372

Urteil

der 1. Kammer

vom 18. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Jonas Alig.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

C, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinderat Aesch,

Mitbeteiligter,

betreffend Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2022.00618),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 15. März 2022 erteilte der Gemeinderat Aesch A und B die baurechtliche Bewilligung für die Ausserbetriebnahme einer bestehenden Sole-Wärmepumpe und die Installation einer Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Aesch.

II.  

Hiergegen erhob C mit Eingabe vom 22. April 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 9. September 2022 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss des Gemeinderats Aesch vom 15. März 2022 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zum Neuentscheid an die kommunale Baubehörde zurück.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners –, soweit damit der Rekurs gutgeheissen worden sei, und die uneingeschränkte Wiederherstellung der Baubewilligung vom 15. März 2022. Eventuell sei Disp.-Ziff. I des angefochtenen Entscheids aufzuheben, soweit damit der Rekurs vom 22. April 2022 gutgeheissen worden sei, und es sei dementsprechend die Baubewilligung vom 15. März 2022 uneingeschränkt wiederherzustellen und mit der Auflage zu versehen, auf der Ostseite der Ventilatoren eine Lärmschutzwand zu erstellen, welche mit ihrer Höhe und Breite die Sichtverbindung zwischen der Lärmquelle und den Empfangsorten im Gebäude Assek.-Nr. 03 unterbreche. Es seien Disp.-Ziff. II und III des angefochtenen Entscheids aufzuheben, und es seien die Kosten für das Rekursverfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten.

Am 27. Oktober 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit undatierter Beschwerdeantwort (Poststempel vom 22. November 2022) beantragte C die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 15. Dezember 2022 hielten A und B an ihren Anträgen fest und führten aus, sie würden es begrüssen, wenn sich das Verwaltungsgericht vor seinem Urteil anlässlich eines Augenscheins ein Bild von den massgeblichen örtlichen Verhältnissen machen würde. Am 13. Januar 2022 erstattete C seine Duplik und beantragte neu, die Mitbeteiligte sei anzuweisen, aufgrund des Devolutiveffekts des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erst dann einen Entscheid in der Sache zu treffen, wenn das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig entschieden sei. Mit Triplik vom 13. Februar 2023 beantragten A und B einen Augenschein mit Hörprobe bei einer identischen Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise an der G-Strasse 04 in Künten (AG) zu nehmen. Am 24. Februar 2023 erstattete C seine Quadruplik (fälschlich als Replik bezeichnet). A und B liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

IV.  

Mit Urteil vom 12. Mai 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Baurekursgerichts vom 9. September 2022 auf und stellte den Beschluss des Gemeinderats Aesch vom 15. März 2022 wieder her (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 1) Die Rekurskosten von Fr. 4'180.- auferlegte es dem Beschwerdegegner (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2). Zudem auferlegte es die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'255.- dem Beschwerdegegner (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) und verpflichtete den Beschwerdegegner, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4).

V.  

Hiergegen gelangte C mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 3. Juni 2024 gut (1C_304/2023), hob Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 und Ziffern 3 und 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verfahren VB.2022.00618 ist als Geschäft VB.2024.00372 bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen wiederaufzunehmen.

2.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.  

3.1  

3.1.1 Das Bundesgericht erwog, um dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen, sei in einem Baugesuch mindestens summarisch die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit für eine Anlage mit einer vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten darzulegen. Damit die Plausibilität eines Ausschlusses von Alternativstandorten beurteilt werden könne, könne es erforderlich sein, einen bloss behaupteten Sachverhalt weiter zu substanziieren bzw. mit Beweismitteln zu belegen.

Das Bundesgericht beanstandete, es lasse sich der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, ab welchem Zeitpunkt im Verfahren bzw. gestützt auf welche Beweismittel es davon ausgegangen sei, der Ausschluss von alternativen Innen- und Aussenstandorten sowie von weiteren lärmmindernden Massnahmen und damit die Einhaltung des Vorsorgeprinzips sei plausibel dargetan. Sollte eine "plausibilisierbare Aussage" erst mit nachgereichten Angaben bzw. Beweismitteln – entweder anlässlich des Rekursverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens – möglich gewesen sein, wäre diese bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen gewesen (a. a. O.).

3.1.2 Die Beschwerdeführenden hätten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Replik vom 15. Dezember 2022 nachträglich zusätzliche Dokumente bzw. Beweismittel eingereicht, welche sie bereits auf Stufe des Baubewilligungsverfahrens hätten vorlegen können. Ob die Beschwerde auch ohne diese neuen Beweismittel hätte gutgeheissen werden können, brauche im bundesgerichtlichen Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden. Jedenfalls lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar entnehmen, dass diesen nachträglich eingereichten Beweismitteln kein entscheidendes Gewicht zukommen soll, zumal das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen an verschiedenen Stellen gerade auf diese neuen Unterlagen verweise. Insbesondere stütze es sich in Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit einer reinen Innenaufstellung und einer Erneuerung der bestehenden Erdsonden-Wärmepumpe im Wesentlichen auf die mit der Replik neu eingereichten Beweismittel.

3.1.3 Auch wenn sich die mit der Replik nachgereichten Beweismittel gemäss Ansicht des Verwaltungsgerichts auf bereits behauptete Tatsachen stützten und sie lediglich dazu dienen sollten, den bereits behaupteten Sachverhalt zu untermauern, lasse sich allein daraus allerdings nicht schliessen, diesen Unterlagen komme von vornherein keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Ebenso wenig ergebe sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eine Aussage dazu, ob das relevante Tatsachenfundament bereits im Bewilligungszeitpunkt bekannt und hinreichend plausibilisierbar bzw. substanziiert gewesen sei oder ob der Beschwerdeführer (immerhin) zur Erhebung eines Rekurses in guten Treuen berechtigt gewesen sein könnte, zumal konkrete Aussagen zu alternativen Aussenstandorten selbst nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts (erst) mit der Rekursantwort erfolgt sein sollen. Das Verwaltungsgericht werde demnach insbesondere auch zu begründen haben, weshalb die Auferlegung der gesamten Kosten des Rekursverfahrens zulasten des (heutigen) Beschwerdegegners angezeigt erscheine.

3.1.4 Es wäre notwendig gewesen, dass sich das Verwaltungsgericht zum Verursacherprinzip geäussert hätte. Dies umso mehr, als das Baurekursgericht (noch) zum Schluss gekommen sei, es liesse sich gestützt auf die Akten nicht plausibel ausschliessen, dass alternative Innen- und Aussenstandorte für eine Wärmepumpe technisch möglich und wirtschaftlich tragbar seien. Dasselbe gelte für eine Erneuerung der bestehenden Sole-Wärmepumpe. Diesbezüglich sei weder nachvollziehbar noch substanziiert dargetan worden, weshalb eine solche unverhältnismässig sein sollte. Sodann sei unklar, ob eine Lärmschutzwand als weitere lärmmindernde Massnahme möglich und verhältnismässig wäre.

3.2  

3.2.1 Die Frage, ob eine reine Innenanlage hätte gewählt werden müssen, hat das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang verneint. Es hat dies mit zwei – jeweils für sich allein tragenden – Argumenten begründet: mit den damit verbundenen Mehrkosten und mit der damit verbundenen Lärmbelastung.

Bereits im Rahmen des Baugesuchsverfahrens hatten die Beschwerdeführenden eine Lärmbeurteilung durch das für die Planung und Ausführung zuständige Unternehmen eingereicht, in der dargetan wurde, dass alternative Innenanlagen unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden und der benötigte Platz für die Kanalführung im Technikraum nicht vorhanden sei. Spezifisch zur bestehenden Sole/Wasser-Wärmepumpe wurde ausgeführt, diese sei leistungsmässig zu klein und die Kosten für eine neue Sole/Wasser-Wärmepumpe inklusive zusätzlicher Erdsondenbohrung seien im Vergleich zu jenen der Luft/Wasser-Wärmepumpe nicht verhältnismässig.

Entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts kam eine reine Innenaufstellung der geplanten Luft/Wasser-Wärmepumpe bereits aufgrund der Nähe zu lärmempfindlichen Räumen im Innern nicht infrage (vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21 "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" vom 16. Juni 2022 [Vollzugshilfe], S. 3 und S. 15). Dies war aus den vom Beschwerdegegner selbst im Rekursverfahren eingelegten Fotografien der Baupläne der streitbetroffenen Liegenschaft ersichtlich.

Sodann bestand entsprechend den Angaben der Beschwerdeführenden im Baubewilligungsverfahren – abgesehen davon, dass es sehr fraglich ist, ob im Zusammenhang mit der Erstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe nicht nur der Vergleich mit einer Innenanlage desselben Pumpentyps relevant sein kann, sondern auch der Vergleich mit einer Erdwärmepumpe – kein Grund, daran zu zweifeln, dass eine neue Erdsonden-Wärmepumpe inklusive neuer Erdsondenbohrung wesentlich teurer würde.

Mithin hätten die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage, ob alternativ eine reine Innenanlage zu erstellen wäre, auch ohne die nachgereichten Unterlagen obsiegt.

3.2.2 Bezüglich der Wahl eines alternativen Aussenstandorts hatten die Beschwerdeführenden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens keine Ausführungen gemacht. Mit der Rekursantwort hatten sie dargetan, dass kein besserer Alternativstandort bestehe, und dies mit der Lärmausbreitung und der Länge der Zuleitungen begründet. Erst im Rahmen der Duplik hatten sie sich zu Alternativstandorten geäussert und plausibel dargetan, dass die weiteren vom Beschwerdegegner angeführten Standorte näher bei Nachbargrundstücken liegen würden bzw. dort der Terrainsprung zur Liegenschaft des Beschwerdegegners geringer wäre.

Das Verwaltungsgericht stellte mit seiner Argumentation auf die – aus den Bauplänen, welche dem Beschwerdegegner bereits vor Rekurseinreichung zugänglich waren (vgl. vorstehende E. 3.2.1), ersichtliche – Lage des Technikraums und der Wohnräume sowie die Länge der Leitungen ab (vgl. zu Letzterem Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 4; BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 4.6). Es zeigte auf, dass sich entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts bereits abschliessend feststellen liess, dass kein geeigneter Alternativstandort möglich sei. Die neu eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführenden stützten diesen Schluss, ohne dass sie entscheidtragend waren. Dementsprechend wurde im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023 auch nur ein einziges Mal und im Sinne einer Verweisung auf die Akten auf diese neuen Unterlagen – und zugleich auf die Baupläne in den vorinstanzlichen Akten – verwiesen.

3.2.3 Bezüglich der Lärmschutzwand wird in der im Zeitpunkt des Urteils des Baurekursgerichts vom 9. September 2022 bereits publizierten Version der Vollzugshilfe vom 16. Juni 2022 ausgeführt, dass die effektive Wirkung einer solchen Massnahme oft überschätzt werde, da es aufgrund der dominanten tiefen Frequenzen bei Wärmepumpen vermehrt zu Schallbeugungseffekten komme. Zudem bestehe die Gefahr, dass Reflexionen an der Wand neue störende Geräusche erzeugen würden. Verbunden mit der herausfordernden korrekten Dimensionierung einer solchen Massnahme und den damit anfallenden Kosten sei die Verhältnismässigkeit bei eingehaltenen Planungswerten grundsätzlich nicht gegeben (Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 4).

3.3 Nach dem Gesagten hätte bereits das Baurekursgericht – wie das Verwaltungsgericht – zum materiell vom Nachbarn nicht mehr infrage gestellten Ergebnis gelangen können, dass dem Vorsorgeprinzip mit der vorliegend zu beurteilenden Split-Anlage Genüge getan werde. Das Verwaltungsgericht hat nicht entscheidtragend auf die mit der Beschwerde-Replik neu eingereichten Unterlagen abgestellt.

Allerdings hatten sich die Beschwerdeführenden zum Standort der Aussenanlage bzw. zur Tauglichkeit von Alternativstandorten im Baubewilligungsverfahren noch gar nicht und mit der Rekursantwort noch nicht genügend substanziiert geäussert (vgl. E. 3.2).

Demgegenüber hatten sie sich zur Innenaufstellung im Rahmen der Lärmbeurteilung durch das für die Planung und Ausführung zuständige Unternehmen gerade noch genügend substanziiert geäussert. Aufgrund der Plausibilität dieser Aussagen waren weitere Beweismittel nicht erforderlich (vgl. E. 3.1).

4.  

4.1 § 13 Abs. 2 VRG enthält für den Fall, dass den Verfahrensbeteiligten Verfahrenskosten auferlegt werden, Grundregeln darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Dabei erscheint die Kostenauferlegung nach Massgabe des Unterliegens (Satz 1) als Regel und jene nach dem Verursacherprinzip (Satz 2) als Ausnahme (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 41). Sinn und Zweck der Kostentragung nach dem Verursacherprinzip ist es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die Partei, die unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 56 ff.).

4.2 Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund ihrer erst zu spät genügend substanziierten Vorbringen zum Standort der Aussenanlage bzw. zur Tauglichkeit von Alternativstandorten im Rahmen der Rekurs-Duplik, den Beschwerdeführenden gestützt auf das Verursacherprinzip die Hälfte der Rekurskosten aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Rekurskosten hat der (heutige) Beschwerdegegner – nach dem Unterliegerprinzip – entsprechend dem Verfahrensausgang des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Damit sind für das Verfahren vor Baurekursgericht keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

4.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2022.00618 sind – nach dem Unterliegerprinzip – entsprechend dem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'750.-.

5.  

Angesichts der Umstände sind die Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels Umtrieben ist für das Wiederaufnahmeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Verfahren VB.2022.00618 wird als Geschäft VB.2024.00372 wiederaufgenommen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 4'180.-) werden je hälftig den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner auferlegt.

Es werden für das Rekursverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2022.00618 (Fr. 3'255.-) werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren VB.2022.00618 eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.zu bezahlen.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

6.    Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2024.00372 werden auf die Gerichtskasse genommen.

7.    Für das Wiederaufnahmeverfahren VB.2024.00372 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  das Baurekursgericht.

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