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Zürich Verwaltungsgericht 03.07.2024 VB.2024.00371

3 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,227 mots·~6 min·6

Résumé

Gebühren (Kostenauflage) | Gebühren (Kostenauflage). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur insofern, als ihm damit als unterliegender Partei die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden (E. 1). Selbst wenn der Beschwerdeführer die erhobenen Verkehrsabgaben tatsächlich irrtümlicherweise nicht als solche erkannt und rekurriert haben sollte, was äusserst unwahrscheinlich erscheint, hätte dies nicht zur Folge, dass ihm für das anhängig gemachte Rekursverfahren keine Kosten auferlegt werden könnten (E. 3.2.2). Auch aus dem Umstand, dass er die Verkehrsabgaben in der Zwischenzeit bezahlt hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (E. 3.2.3). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00371   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Gebühren (Kostenauflage)

Gebühren (Kostenauflage). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur insofern, als ihm damit als unterliegender Partei die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden (E. 1). Selbst wenn der Beschwerdeführer die erhobenen Verkehrsabgaben tatsächlich irrtümlicherweise nicht als solche erkannt und rekurriert haben sollte, was äusserst unwahrscheinlich erscheint, hätte dies nicht zur Folge, dass ihm für das anhängig gemachte Rekursverfahren keine Kosten auferlegt werden könnten (E. 3.2.2). Auch aus dem Umstand, dass er die Verkehrsabgaben in der Zwischenzeit bezahlt hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (E. 3.2.3). Abweisung.

  Stichworte: GEBÜHREN KOSTENAUFLAGE UNTERLIEGERPRINZIP VERKEHRSABGABEN

Rechtsnormen: § 13 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00371

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Gebühren (Kostenauflage),

hat sich ergeben:

I.  

Am 21. Oktober 2023 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A die Verkehrsabgabe für die Fahrzeuge … und … für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 im Totalbetrag von Fr. 647.- in Rechnung (Fr. 589.- Verkehrsabgabe plus Fr. 50.- Wechselschildgebühr plus Fr. 8.- Ratenzuschlag). Nachdem A die Rechnung nicht bezahlt hatte, mahnte ihn das Strassenverkehrsamt erstmals am 31. Januar 2024. Mit Verfügung vom 11. März 2024 mahnte das Strassenverkehrsamt A das zweite Mal und stellte ihm zusätzlich zu den Verkehrsabgaben von Fr. 647.- eine Mahngebühr von Fr. 20.- in Rechnung.

II.  

Mit Eingabe vom 20. März 2024 erhob A Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. März 2024. Die ihm in Rechnung gestellten Gebühren seien "annullieren zu lassen", eventualiter sei ihm zu bewilligen, die Gebühren in monatlichen Raten von Fr. 50.- zu bezahlen. Mit Entscheid vom 14. Mai 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 330.- (Fr. 300.- Staatsgebühr plus Fr. 30.- Ausfertigungsgebühr) auferlegte sie A (Dispositivziffer II). Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer III).

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 19. Juni 2024 (Poststempel vom 21. Juni 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 14. Mai 2024 insofern, als ihm die Sicherheitsdirektion die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt hatte. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 leitete die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich die ihr von A zugesandte Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Diese stimmt mit der Beschwerdeeingabe, welche A dem Verwaltungsgericht hatte zukommen lassen, überein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur insofern, als ihm damit die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden (vorn III.); inhaltlich ist der Entscheid vom 14. Mai 2024 somit nicht zu überprüfen. Daneben beträgt auch der Streitwert in der Hauptsache – die Verkehrsabgabe – weniger als Fr. 20'000.- (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12 und § 65a N. 15). Zum Entscheid berufen ist folglich der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Nach § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (fortan: Gebührenordnung; LS 682) werden zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben. Gemäss § 5 der Gebührenordnung betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. § 7 der Gebührenordnung ist für die Berechnung der Schreibgebühren massgeblich, die nach Abs. 4 mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

3.  

3.1 Die Sicherheitsdirektion erwog im Entscheid vom 14. Mai 2024, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen Halter von zwei Fahrzeugen mit Wechselschildern, habe aber die Verkehrsabgabe samt Wechselschildgebühr und Ratenzuschlag für den semesterweisen Bezug trotz erster Mahnung nicht bezahlt. Der Beschwerdegegner habe daher zu Recht am 11. März 2024 die Gebührenverfügung samt Mahngebühr im Totalbetrag von Fr. 667.- erlassen. Der Beschwerdeführer bestreite weder den Sachverhalt noch die Höhe der verfügten Gebühr. Seine Rekursanträge begründe er vielmehr damit, dass er momentan über kein weiteres Einkommen als die AHV verfüge. Der Erlass einer Gebühr und die Bewilligung der Ratenzahlung bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Gemäss § 31 der Verkehrsabgabenverordnung (VAV; LS 741.11) sei die Verkehrsabgabe für ein Jahr grundsätzlich in einem Betrag zu bezahlen (Abs. 1), bewilligt werden könne aber eine Zahlung in höchstens zwei Raten (Abs. 2). Ein gänzlicher Erlass der Verkehrsabgaben oder monatliche Ratenzahlungen seien nicht vorgesehen, weshalb der Rekurs abzuweisen sei. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre selbst dann nicht gutzuheissen, wenn der Erlass der Gebühren oder die Bewilligung der Bezahlung in mehr als zwei Raten pro Jahr im Ermessen des Beschwerdegegners läge, zumal der Beschwerdeführer nicht begründe, weshalb er auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein, sondern zwei Motorfahrzeuge eingelöst habe. Würde er nur schon auf eines verzichten, könnte er mit den eingesparten Betriebs- und Unterhaltskosten die Verkehrsabgaben für das verbleibende Fahrzeug bezahlen. Der Verzicht auf die Gebühren oder die Bewilligung der Bezahlung in mehr als zwei Raten pro Jahr wäre unverhältnismässig und würde das Rechtsgleichheitsprinzip verletzen (E. 2). Die Kosten des Rekursverfahrens – so die Sicherheitsdirektion schliesslich – seien ausgangsgemäss dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung sei nicht zuzusprechen (E. 3).

3.2 Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was es rechtfertigen würde, ihn von den mit Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 14. Mai 2024 auferlegten Kosten des Rekursverfahrens zu befreien.

3.2.1 Vorab zu wiederholen ist, dass der angefochtene Entscheid inhaltlich nicht zu überprüfen ist (vorn E. 1). Wies aber die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, so war es grundsätzlich korrekt, die Kosten des Rekursverfahrens dem Unterliegerprinzip gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG (vorn E. 2) folgend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.2.2 Der Beschwerdeführer will – irrtümlicherweise – die vom Beschwerdegegner erhobenen Verkehrsabgaben nicht als solche erkannt und rekurriert haben sowie davon ausgegangen sein, es habe sich um Gebühren gehandelt, welche ihm anlässlich eines Strafverfahrens infolge einer "Autopanne" bzw. vom Obergericht in Rechnung gestellt worden seien. Schon mit einem geringen Mass an Sorgfalt hätte er indes erkennen können, dass sowohl die Verfügung vom 11. März 2024 als auch die Rechnung vom 21. Oktober 2023 und die erste Mahnung vom 31. Januar 2024 allesamt vom Beschwerdegegner – und nicht etwa von der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts – stammen, diese Dokumente jeweils den Begriff "Verkehrsabgabe" enthalten und das Kontrollschild, die PIN und die Rechnungsnummer (übereinstimmend) nennen. Ein Irrtum, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, scheint damit äusserst unwahrscheinlich und wäre freilich allein von ihm zu vertreten. Dazu kommt, dass die Rekursschrift auf keinen solchen Irrtum schliessen lässt, zumal der Beschwerdeführer ihr die Verfügung vom 11. März 2024 beilegte. Selbst wenn er aber tatsächlich aus einem Versehen heraus Rekurs erhoben haben sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass ihm für das anhängig gemachte Rekursverfahren keine Kosten auferlegt werden könnten. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Strafverfahren bzw. zum Entscheid des Obergerichts und zum diesem zugrundeliegenden Sachverhalt, die den Grossteil der Beschwerdeschrift ausmachen, ist im Übrigen nicht weiter einzugehen, gehört dies doch nicht zum vorliegenden Streitgegenstand.

3.2.3 Auch aus dem Umstand, dass er die Verkehrsabgabe in der Zwischenzeit bezahlt hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Zahlung nach Ergehen des Rekursentscheids erfolgte, zu einem Zeitpunkt also, als der Sicherheitsdirektion die Kosten bereits angefallen waren.

3.2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;

       b)    die Sicherheitsdirektion.

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