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Zürich Verwaltungsgericht 16.07.2024 VB.2024.00370

16 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,546 mots·~8 min·6

Résumé

baurechtlicher Vorentscheid (Wiederaufnahme von VB.2021.00708) | Wiederaufnahme; Rückweisung an die erste Instanz zur Abklärung des Sachverhalts; Neuverlegung der Kosten. Teilweise Gutheissung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00370   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.07.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: baurechtlicher Vorentscheid (Wiederaufnahme von VB.2021.00708)

Wiederaufnahme; Rückweisung an die erste Instanz zur Abklärung des Sachverhalts; Neuverlegung der Kosten. Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG WIEDERAUFNAHME

Rechtsnormen: § 64 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00370

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.  

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    Baukommission Wetzikon,

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

und

1.    Pro Natura Zürich,

2.    BirdLife Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend baurechtlicher Vorentscheid (Wiederaufnahme von VB.2021.00708),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Vorentscheid vom 9. Februar 2021 beantwortete die Baudirektion des Kantons Zürich die von der A AG gestellten Fragen in Bezug auf die Neuüberbauung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 an der C-Strasse 03 und 04 in Wetzikon. Der Vorentscheid wurde der A AG mit Beschluss der Baukommission Wetzikon vom 17. Februar 2021 eröffnet.

II.  

Gegen diese Entscheide erhob die A AG mit Eingabe vom 22. März 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 8. September 2021 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhob die A AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen –, dass in Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Gutheissung der Rekursanträge die Entscheide der Baukommission Wetzikon und der Baudirektion Zürich aufzuheben und die Fragen gemäss dem Vorentscheidgesuch vom 15. Juli 2020 im positiven Sinne zu entscheiden:

  "a.   Es gilt auf den Grundstücken kein Bauverbot aufgrund von noch festzusetzenden naturschutzrechtlichen "Pufferzonen". Das Fehlen von solchen kann einer Baueingabe (u.a. aufgrund von § 235 PBG) nicht (mehr) entgegengehalten werden.

b.    Es gilt auf den Grundstücken auch aufgrund von Art. 4 der Flachmoorverordnung und Art. 4 der Hochmoorverordnung oder sonstigen Normen des Bundesrechts kein Bauverbot. Soweit die Vorgaben von Art. 8 der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes ("Weiler- und Siedlungsrandzone") eingehalten werden, gelten auch die Vorgaben von Art. 4 FMV und HMV als eingehalten.

c.    Es besteht unter Vorbehalt der Einhaltung der Bauvorschriften und einer 15 m‑Grenze zum Schutzgebiet sowie bei Beachtung von Art. 8 der Schutzverordnung Baufreiheit."

IV.  

Mit Urteil vom 13. April 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

V.  

Hiergegen gelangte die A AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel am 11. April 2024 teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2022 auf und wies die Sache dem Verwaltungsgericht zur neuen Entscheidung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich. Dies gilt sowohl für Punkte, für die keine Rückweisung erfolgt und die damit "definitiv" entschieden sind, als auch für die Erwägungen, welche die Rückweisung umschreiben (VGr, 7. Februar 2019, VR.2018.00001, E. 1.2; Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 107 N. 18).

1.2 Das Verfahren VB.2021.00708 ist als Geschäft VB.2024.00370 wiederaufzunehmen.

2.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.  

3.1 Das Bundesgericht hat erstens entschieden, dass Streitgegenstand des Verfahrens – wie vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang festgestellt – nur die folgende Frage bilde: "Sind angesichts der geltenden Moorschutzbestimmungen bzw. der noch nicht rechtskräftig festgesetzten Pufferzone auf den streitbetroffenen Parzellen (Hoch-)Bauten mit Dimensionen entsprechend der vorliegenden Baupläne zulässig?" (E. 3.2 f.).

3.2 Zweitens entschied das Bundesgericht, dass mit Art. 4 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; FMV) eine Rechtsgrundlage besteht, um eine Baubewilligung für die geplante Baute in unmittelbarer Nähe des Moorgebiets Robenhauserriet/Pfäffikersee zu verweigern, wenn diese das Schutzziel, d.h. die ungeschmälerte Erhaltung des Moorgebiets beeinträchtigt (E. 7).

3.3 Drittens erwog das Bundesgericht, die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 FMV setze "eine vertiefte Auseinandersetzung zum einen mit dem in Art. 4 FMV festgelegten Schutzziel der 'ungeschmälerten Erhaltung' und zum anderen mit den möglichen zusätzlichen Beeinträchtigungen dieses Schutzziels auseinander [wohl: voraus], die vom konkreten Bauvorhaben ausgehen." Dieser Anforderung hätten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in verschiedener Hinsicht nicht genügt (E. 8.4):

-          Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Entscheid ohne nähere Ausführungen davon aus, dass sich der Schutz des Moorgebiets Robenhauserriet/Pfäffikersee einzig nach der Wiederansiedlung der Bekassine und des Kiebitzes zu richten habe. Es kläre nicht ab, ob eine zu starke Fokussierung auf diese eine Schutzmassnahme und insbesondere die damit verbundene Entfernung der Gehölze unter Umständen ein (zu) intensives Eingreifen in den Naturkreislauf darstellen könne, wie dies das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seiner (im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten) Stellungnahme befürchte. Zwar sei eine Ausrichtung auf den Schutz dieser flachmoortypischen Vogelarten durchaus naheliegend; es könne aber ohne diesbezügliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass diese Schutzmassnahmen (allzu) negative Auswirkungen auf andere gefährdete Zielarten haben könnten. Das Verwaltungsgericht habe somit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt (E 8.5).

-          Weiter setze sich das Verwaltungsgericht kaum mit den möglichen zusätzlichen Beeinträchtigungen des näher zu definierenden Schutzziels auseinander, die vom konkreten Bauvorhaben bzw. den beiden Bauvarianten ausgehen würden. Das BAFU habe dazu in seiner Stellungnahme dargelegt, dass insbesondere bei der "Variante nur mit Anbau", ausgehend von einer Störwirkung der bestehenden Gebäude von je 100 m, keine zusätzliche Fläche von der Störung betroffen wäre. Wenn dies zuträfe, würde diese Bauvariante mit anderen Worten keine zusätzliche Beeinträchtigung des Schutzziels mit sich bringen. Dagegen begnüge sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid damit, ohne Unterscheidung beide Bauvarianten als beeinträchtigend zu bezeichnen; dies obwohl sie in ihren Ausführungen zum Streitgegenstand zu Recht präzisiert habe, dass die konkreten Bauvorhaben auf ihre Zulässigkeit geprüft werden müssten (E. 8.6).

-          Schliesslich sei im Anschluss an eine genauere Auseinandersetzung und Festlegung der Schutzziele auch abzuklären, inwiefern der D-Weg und die bestehenden Büsche und Bäume entlang dieses Weges respektive entlang des Aabachs eine ungeschmälerte Erhaltung des fraglichen Moorgebiets beeinträchtigen würden. Falls eine solche Abklärung zum Schluss führe, der D-Weg sei zu sperren oder zu verlegen und das Gehölz zu entfernen, habe das Verwaltungsgericht auch dazulegen, ob und inwiefern diese Massnahmen in näherer Zukunft realistischerweise umgesetzt werden könnten (E. 8.7).

4.  

4.1 Im Verfahren VB.2021.00708 war von der Beschwerdeführerin die Ausrichtung der Schutzmassnahme auf die Bekassine und den Kiebitz nicht kritisiert worden. Die Beeinträchtigung des Schutzziels durch die geplanten Bauvorhaben hatte sie höchstens sinngemäss in Frage gestellt, indem sie die Verhältnismässigkeit der Bauverweigerung bestritt. Hingegen hatte die Beschwerdeführerin gerügt, der von Wanderern und Velofahrern rege benutzte D-Weg und die bestehenden Büsche und Bäume entlang dieses Weges stünden der im Hinblick auf die Nistoption erforderlichen Sichtfreiheit der gefährdeten Vögel entgegen, was der Eignung des Bauverbots entgegenstehe, zur Sichtfreiheit beizutragen.

4.2 Das Verwaltungsgericht ist nicht die geeignete Instanz, um grundlegende neue Abklärungen über die im vorliegenden Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts nicht umstrittene Frage vorzunehmen, auf welche Schutzmassnahmen bzw. Vogelarten beim Schutz des Moorgebiets Robenhauserriet/Pfäffikersee zu fokussieren ist. Diese Frage ist von den kantonalen Fachstellen zu prüfen und zu beantworten.

Auch die Frage nach der Beeinträchtigung des Moors durch den D-Weg bzw. das dortige Gehölz sowie nach der Art und dem Zeithorizont von diesbezüglich allenfalls zu wählenden Massnahmen muss von den zuständigen Verwaltungsinstanzen untersucht und beantwortet werden.

4.3 Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht liquide. Über den Wortlaut von § 64 Abs. 1 VRG hinaus ist es dem Verwaltungsgericht möglich, die Angelegenheit zu neuer Entscheidung auch an die erstinstanzliche anordnende Behörde zurückweisen (sogenannte Sprungrückweisung; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4), was es praxisgemäss insbesondere dann tut, wenn – wie vorliegend – der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. September 2021, der Vorentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. Februar 2021 sowie der Beschluss der Baukommission Wetzikon vom 17. Februar 2021 sind deshalb aufzuheben. Die Sache ist an die Baukommission Wetzikon und die Baudirektion des Kantons Zürichs zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid zurückzuweisen.

5.  

5.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00627, E. 4.2).

5.2 Die Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sind je hälftig der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 sind zudem zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Beschwerdeverfahren VB.2021.00708 wird als Geschäft VB.2024.00370 wiederaufgenommen.

2.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. September 2021, der Vorentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. Februar 2021 sowie der Beschluss der Baukommission Wetzikon vom 17. Februar 2021 werden aufgehoben und die Sache wird an die Baukommission Wetzikon und die Baudirektion des Kantons Zürichs zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid zurückgewiesen.

       Die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 4'825.- werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    425.--     Zustellkosten, Fr. 4'925.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 werden je zur Hälfte verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 5'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Vorinstanz; c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

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