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Zürich Verwaltungsgericht 05.07.2024 VB.2024.00346

5 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,900 mots·~15 min·6

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Gewaltschutz; psychische Gewalt; Kontaktverbot zu Kindern] Der Streitgegenstand ist vorliegend auf das Kontaktverbot zu den Kindern beschränkt und umfasst nicht das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und das Rayonverbot (E. 2). Allgemeine Voraussetzungen zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen, Gefährdung der psychischen Integrität von Kindern, Kinder als der gefährdeten Person nahestehende Person nach § 3 Abs. 2 lit. c GSG und Beurteilungsspielraum der Vorinstanz (E. 3). Vorliegend ist die Einschätzung der Vorinstanz mit Blick auf deren Beurteilungsspielraum nicht zu beanstanden, wonach die Gefährdung der psychischen Integrität der Kinder als unmittelbare Zeugen der Auseinandersetzungen zwischen den Eltern als glaubhaft erscheint (E. 4.3). Ein dreimonatiges vollständiges Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ist zum jetzigen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig, auch wenn eine Ausübung des Kontakts zu den Kindern faktisch schwierig erscheint (E. 4.5 und 5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Kontaktverbot zu den Kindern aufgehoben.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00346   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Gewaltschutz; psychische Gewalt; Kontaktverbot zu Kindern] Der Streitgegenstand ist vorliegend auf das Kontaktverbot zu den Kindern beschränkt und umfasst nicht das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und das Rayonverbot (E. 2). Allgemeine Voraussetzungen zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen, Gefährdung der psychischen Integrität von Kindern, Kinder als der gefährdeten Person nahestehende Person nach § 3 Abs. 2 lit. c GSG und Beurteilungsspielraum der Vorinstanz (E. 3). Vorliegend ist die Einschätzung der Vorinstanz mit Blick auf deren Beurteilungsspielraum nicht zu beanstanden, wonach die Gefährdung der psychischen Integrität der Kinder als unmittelbare Zeugen der Auseinandersetzungen zwischen den Eltern als glaubhaft erscheint (E. 4.3). Ein dreimonatiges vollständiges Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ist zum jetzigen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig, auch wenn eine Ausübung des Kontakts zu den Kindern faktisch schwierig erscheint (E. 4.5 und 5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Kontaktverbot zu den Kindern aufgehoben.

  Stichworte: BESUCHSRECHT BEURTEILUNGSSPIELRAUM BEWEISMASS FAKTISCHES KONTAKTVERBOT GEWALT GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT INDIREKTER KONTAKT KESB KINDER KINDERSCHUTZ KONTAKTVERBOT KOSTENLOSES VERFAHREN MINDERJÄHRIGE KINDER NAHESTEHENDE PERSON NAHESTEHENDE PERSONEN PSYCHISCHE BELASTUNG PSYCHISCHE GEWALT PSYCHISCHE INTEGRITÄT RAYONVERBOT RECHT AUF FAMILIENLEBEN STREITGEGENSTAND TRAUMATISIERUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERLÄNGERUNG

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. II BV Art. 13 Abs. I BV Art. 1 Abs. I GSG Art. 1 Abs. I lit. a GSG Art. 1 Abs. I lit. b GSG Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 2 Abs. IV GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 3 Abs. II lit. b GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 3 Abs. III GSG Art. 5 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG § 237 Abs. II StPO CH § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 38b Abs. I lit. d Ziff. 4 VRG § 38b Abs. II VRG § 43 Abs. I lit. a VRG § 50 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00346

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind geschieden und leben in getrennten Haushalten. Sie haben zwei gemeinsame Kinder (D [geb. 2018], E [geb. 2020]), welche bei B wohnen. Am 6. Mai 2024 erstattete B Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen A. Danach habe er sie am Vortag, nachdem er die beiden Kinder von einem Besuch zurückgebracht hatte, im Keller ihres Wohnhauses tätlich angegriffen, festgehalten, mit dem Tod bedroht und Hausfriedensbruch begangen. Er wurde am 6. Mai 2024 verhaftet. Die Kantonspolizei ordnete am 6. Mai 2024 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) zulasten von A ein Kontakt- und Rayonverbot bis und mit 21. Mai 2024 an. Dieses betrifft sowohl den Kontakt mit B als auch jenen mit seinen beiden Kindern. Das Rayonverbot bezieht sich auf den Wohnort von B und die Schule der Kinder. Parallel dazu wurde diesbezüglich ein Strafverfahren eingeleitet. Auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wurde eingeschaltet, um die Modalitäten des Besuchsrechts des Vaters gegenüber den beiden Kindern neu zu regeln. Ein entsprechender Entscheid ist ebenfalls noch ausstehend.

B. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verfügte am 8. Mai 2024 gestützt auf Art. 237 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ein Kontakt- und Rayonverbot gegen A, wonach er B in keiner Weise kontaktieren und sich nicht ihrem Wohnort nähern dürfe (Dispositivziffern 1 und 2). Das Zwangsmassnahmengericht Dietikon bestätigte dieses Kontakt- und Rayonverbot mit Verfügung vom 10. Mai 2024 bis am 10. August 2024 (Dispositivziffern 1 und 2). Dabei wurde explizit festgehalten, dass die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen der Verfügung der Kantonspolizei vom 6. Mai 2024 ihre Gültigkeit unabhängig beibehalten (Dispositivziffer 6).

II.  

Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 beantragte B die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots um weitere drei Monate beim Bezirksgericht Dietikon. Dieses verlängerte am 15. Mai 2024 vorläufig die Gewaltschutzmassnahmen, bis endgültig darüber entschieden sei. Auf Einsprache von A vom 24. Mai 2024 hin verlängerte es mit Entscheid vom 30. Mai 2024 die Schutzmassnahmen definitiv zugunsten von B bis am 15. August 2024 unabhängig vom Strafverfahren (Dispositivziffer 1). Das Kontakt- und Rayonverbot zu den Kindern verlängerte es zeitlich entsprechend, aber unter dem Vorbehalt einer abweichenden behördlichen Besuchsregelung (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten von Fr. 300.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 3 und 4) und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 5).

III.  

Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 30. Mai 2024 erhob A bei derselben Instanz mit Schreiben vom 8. Juni 2024 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinen Kindern und rügte, die Verlängerung dieser Massnahme falle unverhältnismässig lang aus. Das Bezirksgericht Dietikon leitete die Beschwerde am 11. Juni 2024 zur Erledigung an das Verwaltungsgericht weiter. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 liess B die Abweisung der Beschwerde beantragen. Mit Stempel vom 18. Juni 2024 verzichtete das Bezirksgericht Dietikon auf eine Vernehmlassung und reichte die Verfahrensakten ein. Die Kantonspolizei liess sich nicht vernehmen. Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksgerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

Der Beschwerdeführer machte bereits vor der Vorinstanz im Rahmen der Anhörung geltend, dass er kein Interesse daran habe, in Kontakt mit der Beschwerdegegnerin zu treten. Daher sei er auch damit einverstanden, dass die Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdegegnerin verlängert würden. Dies ficht er auch vor Verwaltungsgericht entsprechend nicht mehr an. Er macht geltend, er wolle seine Kinder wieder sehen können. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren lediglich auf das Kontaktverbot zu den Kindern. Nicht mehr streitgegenständlich sind demgegenüber das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie die beiden Rayonverbote. Damit kann auch auf die beantragte Befragung der Ärztin der Beschwerdegegnerin verzichtet werden, zumal dieser Beweisantrag ohne erkennbaren Bezug zu Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der beiden Kinder gestellt worden ist und daher von einer entsprechenden Aussage der Ärztin keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

3.  

3.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

3.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.4 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

3.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.3; 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder zeitigt (statt vieler VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.1; 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.2).

3.6 Ein Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf die einer gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese nicht selbst unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind. Eine solche Ausdehnung des Kontaktverbots ist etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.4).

3.7 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 6. September 2023, VB.2023.00466, E. 2.3).

4.  

4.1 Die Vorinstanz bejahte die Verhältnismässigkeit der Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern des Beschwerdeführers. Sie ging unter Hinweis auf den vorläufigen Entscheid vom 15. Mai 2024 davon aus, das Kontaktverbot zu den Kindern sei geeignet, um diese vor der psychischen Belastung beim Streit der Eltern zu schützen. Es seien weitere Streitereien zu befürchten, weshalb sich eine Verlängerung aufdränge. Die Weiterführung der Schutzmassnahmen sei geboten, bis die KESB eine Lösung zur Übergabe der Kinder gefunden habe, die ohne Kontakt zwischen den Parteien auskomme. Der Beschwerdeführer kritisiert die Dauer des verlängerten Kontaktverbots gegenüber den Kindern, weil er diese unverzüglich wiedersehen können will. Er machte in seiner Anhörung vor der Vorinstanz geltend, er könne den Kontakt zu ihnen auch über Drittpersonen organisieren. Diese könnten die Kinder holen und bringen, sodass es zu keinem direkten Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin komme. Er benannte aber keine solchen Drittpersonen. Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihrer Beschwerdeantwort sodann, dass sie einen Kontakt zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer befürworte. Allerdings sei zu vermeiden, dass es zu einem Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bei der Übergabe der Kinder und Ähnlichem komme. Sie betonte bei ihrer vorinstanzlichen Anhörung, dass insbesondere die Übergabe der Kinder Probleme bereite. Dafür sei eine Fachperson der KESB notwendig, um künftige Eskalationen zu verhindern.

4.2 Zu prüfen ist vorliegend die Rechtmässigkeit des rund dreimonatigen Kontaktverbots des Beschwerdeführers zu den beiden Kindern. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007 E. 2.3).

4.3 Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Gewalt gegenüber den Kindern ausübte, was auch nicht geltend gemacht wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Kindern (in Zukunft) etwas antun würde, sind ebenso wenig erkennbar. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass die gemeinsamen Kinder der Parteien direkt von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen sind. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es als glaubhaft angesehen hat, dass die Kinder Auseinandersetzungen zwischen den Parteien bei Begegnungen – namentlich bei der Übergabe im Rahmen des Besuchsrechts – mitbekommen hätten, bei denen sich der Beschwerdeführer zumindest in sprachlicher Hinsicht gewalttätig gegenüber der Beschwerdegegnerin geäussert habe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits seit geraumer Zeit andauernden Streitigkeiten zwischen den Parteien sowie der Vorfall vom 5. Mai 2024 die Kinder belasten. Immerhin hat sich selbst die Beschwerdegegnerin vor dem Verwaltungsgericht für eine grundsätzliche Fortführung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern ausgesprochen und lediglich allfällig damit verbundene Kontakte zwischen ihr und dem Beschwerdeführer als Hinderungsgrund dargestellt. Insgesamt hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine indirekte Betroffenheit der Kinder von häuslicher Gewalt letztlich nur im begrenzten Rahmen von zukünftigen Begegnungen zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin angenommen. Damit stimmen auch die Rayonverbote bezüglich des Wohnorts der Beschwerdegegnerin und der Schule der Kinder als potenziell häufigste Begegnungspunkte unter den Parteien überein. Insoweit hält der angefochtene Entscheid der gebotenen Sachverhalts- und Rechtsprüfung stand.

4.4 Der Mitwirkung der Beschwerdegegnerin kam bei der bisherigen Organisation des Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern eine vorrangige Bedeutung zu. Auch vor dem Hintergrund des Alters der Kinder bedingt die Ausübung des Besuchsrechts, dass dessen Organisation von der KESB neu geregelt wird. Im Übrigen läge es nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen bzw. des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen (VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 4.4; 31. Oktober 2018, VB.2018.00651, E. 7.4). Das Zustandekommen einer neuen Besuchsregelung kann sich zeitlich hinziehen, weshalb die Vorinstanz die KESB dazu aufgerufen hat, möglichst bald ein entsprechendes Setting zu installieren.

4.5 Es gilt jedoch zu bedenken, dass das von der Vorinstanz geschützte Kontaktverbot jegliche Kommunikation umfasst. Soweit es bis zur behördlichen Neuregelung des Besuchsrechts um telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakte zu den Kindern geht, wäre es wohl aufgrund des Alters der Kinder ebenfalls nur sehr schwer möglich, dass der Beschwerdeführer direkt mit den Kindern auf diesen Wegen kommunizieren könnte, ohne die fortbestehenden Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu missachten. Allerdings ist nicht erkennbar, dass die Kinder selbst bei derartigen Kontakten gefährdet wären. Ein Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern ist ebenso wenig zum Schutz der Beschwerdegegnerin geboten, weil keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer die beiden Kinder gegen die Beschwerdegegnerin instrumentalisieren würde (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c GSG und oben E. 3.6). Weder die Beschwerdegegnerin als gefährdete Person noch der Beschwerdeführer haben ein Interesse daran, den Kontakt zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer zu unterbinden. Im Gegenteil, die Beschwerdegegnerin befürwortet diesen Kontakt. Damit erweist sich die Kombination eines Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Rayonverbote mit den potenziell häufigsten Begegnungspunkten (Wohnort der Beschwerdegegnerin und Schule der Kinder) als milderes Mittel. Zumindest im jetzigen Zeitpunkt ist ein dreimonatiges vollumfängliches Kontaktverbot zu den 4- und 6-jährigen Kindern für den Beschwerdeführer und die beiden Kinder unzumutbar. Die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin genügt, um die Interessen der Beschwerdegegnerin und der beiden Kinder zu wahren. Zusammenfassend erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern im jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig und verletzt § 3 Abs. 1 GSG sowie Art. 5 Abs. 2 BV.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist mit Blick auf den eingeschränkten Streitgegenstand gutzuheissen (vorne E. 2). Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Verlängerung des Kontaktverbots zu den beiden Kindern ist folglich aufzuheben.

5.2 Zwar ist es als problematisch zu erachten, wenn eine Kontaktmöglichkeit gegenüber einem Kleinkind, welches nicht ohne Weiteres selbständig in Kontakt mit dem anderen Elternteil treten kann, eingeräumt wird und gleichzeitig das Kontaktverbot gegenüber dem gewaltbetroffenen Elternteil aufrechterhalten wird. Es besteht die Gefahr, dass die Ausübung des Kontakts zum Kind zu einer Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils führt. Allerdings ist auch dem Kindeswohl Beachtung zu schenken. So besteht auch ein Interesse des Kindes, mit beiden Elternteilen Kontakt zu haben, weshalb es sich nicht in allen Fällen rechtfertigen lässt, in denen Kinder gefährdete Personen sind, ein dreimonatiges totales Kontaktverbot auszusprechen. Die Verhältnismässigkeit muss unabhängig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich bzw. praktikabel wäre oder nicht (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4; 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 5.4).

5.3 Vorliegend ist es denkbar, dass mindestens das ältere Kind von sich aus telefonisch oder elektronisch einen Kontakt zum Beschwerdeführer herstellt. Dies muss im konkreten Fall mit Blick auf das Kindeswohl zulässig sein. Auch muss dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme zu den Kindern über Behörden (namentlich im hängigen KESB-Verfahren zur Neuregelung des Besuchsrechts) möglich bleiben. Indessen gilt nochmals daran zu erinnern, dass das umfassende Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie die beiden Rayonverbote weiterhin bestehen bleiben. Dem Beschwerdeführer ist es nach wie vor unter Strafandrohung untersagt, in irgendeiner Weise direkt oder indirekt über Mittelspersonen mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu treten oder die bezeichneten Rayons zu betreten. Er hat hinzunehmen, dass ein Treffen mit den Kindern trotz der Aufhebung der Verlängerung des Kontaktverbots zu ihnen mutmasslich ausgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin bestehen bleibt oder die KESB noch keine neue Regelung des Besuchsrechts getroffen hat. In diesem Sinn ist es gerechtfertigt, das Kontaktverbot zu den Kindern im heutigen Zeitpunkt aufzuheben.

6.  

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Bezirksgerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Für das vorinstanzliche Verfahren sind bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die andere Hälfte ist auf die Staatskasse zu nehmen. Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt (§ 12 Abs. 2 GSG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des Urteils der Haftrichterin des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Mai 2024 wird teilweise – soweit damit das Kontaktverbot gegenüber D und E verlängert wurde – aufgehoben. Dispositivziffer 4 wird dahingehend abgeändert, dass die Hälfte der Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wird und die andere Hälfte auf die Staatskasse genommen wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr. 1'355.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Dietikon.

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