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Zürich Verwaltungsgericht 21.08.2024 VB.2024.00338

21 août 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,050 mots·~10 min·6

Résumé

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Abweisung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend ein erneutes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einer 1961 geborenen, somalischen Beschwerdeführerin mangels entscheidwesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage.] Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Juni 2022 wies das Migrationsamt ein vorangegangenes Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung letztmals ab, weshalb eine erneute Überprüfung eines Familiennachzugs nach dargelegter Rechtslage nur bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt (E. 2.3). Da die Beschwerdeführerin noch immer keinen rechtsgenüglichen Nachweis über ihre Sprachkenntnisse erbringt, ist nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen (E. 3.3.2). Die fehlende wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin dürfte sich in der Folge auch auf ihre (unbestritten) andauernde unzureichende soziale Integration im Land mitausgewirkt haben. Es ist somit auch unter diesem Aspekt nicht von einer veränderten Sachlage auszugehen (E. 3.3.3). Nach dem Gesagten ist seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung der Sache somit weder eine entscheidwesentliche Veränderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten (E. 3.3.6). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00338   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)

[Abweisung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend ein erneutes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einer 1961 geborenen, somalischen Beschwerdeführerin mangels entscheidwesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage.] Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Juni 2022 wies das Migrationsamt ein vorangegangenes Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung letztmals ab, weshalb eine erneute Überprüfung eines Familiennachzugs nach dargelegter Rechtslage nur bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt (E. 2.3). Da die Beschwerdeführerin noch immer keinen rechtsgenüglichen Nachweis über ihre Sprachkenntnisse erbringt, ist nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen (E. 3.3.2). Die fehlende wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin dürfte sich in der Folge auch auf ihre (unbestritten) andauernde unzureichende soziale Integration im Land mitausgewirkt haben. Es ist somit auch unter diesem Aspekt nicht von einer veränderten Sachlage auszugehen (E. 3.3.3). Nach dem Gesagten ist seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung der Sache somit weder eine entscheidwesentliche Veränderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten (E. 3.3.6). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: MANGELHAFTE INTEGRATION NEUES GESUCH NICHTEINTRETEN SOMALIA SPRACHLICHE INTEGRATION SPRACHNACHWEIS VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE VORLÄUFIGE AUFNAHME WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION

Rechtsnormen: Art. 58a Abs. I AIG Art. 58a Abs. II AIG Art. 31 VZAE Art. 31 Abs. V VZAE Art. 77d VZAE Art. 77d Abs. I lit. d VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00338

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

Die 1961 geborene, somalische Staatsbürgerin A reiste am 14. Mai 2001 mit ihrem im Jahr 2011 verstorbenen Ehemann und den fünf gemeinsamen (inzwischen eingebürgerten) Kindern in die Schweiz ein, wo die Familie um Asyl ersuchte. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies die Asylgesuche mit Entscheid vom 20. Juli 2001 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob diese jedoch gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme auf. 

Die Gesuche von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in den Jahren 2015 und 2016 lehnte das Migrationsamt infolge unzureichender Mitwirkung im Verfahren ab. Ein im Jahr 2017 gestelltes Gesuch zog A mangels ausreichender Deutschkenntnisse im Januar 2018 zurück. Am 6. Dezember 2018 ersuchte sie erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. März 2019 ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz mit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 12. März 2020 ab. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. Juni 2022 lehnte das Migrationsamt ein weiteres Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 3. November 2023 trat das Migrationsamt am 20. Februar 2024 nicht ein.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7. Mai 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Juni 2024 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, auf ihr Gesuch vom 3. November 2023 einzutreten und materiell über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden. Ferner sei ihr eine Parteientschädigung auszurichten.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  Auch wenn über den aufenthaltsrechtlichen Status einer ausländischen Person bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 3.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) wesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.2 Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00673, E. 2.1; VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Juni 2022 wies das Migrationsamt ein vorangegangenes Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung letztmals ab, weshalb eine erneute Überprüfung eines Familiennachzugs nach dargelegter Rechtslage nur bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin sei nach wie vor unzureichend. Sie habe bereits in früheren Verfahren auf den Besuch von Deutschkursen hingewiesen und Kursbestätigungen eingereicht. Es sei jedoch bereits festgestellt worden, dass keine Gründe vorlägen, welche ein Abweichen vom Erfordernis des Sprachnachweises zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie rechtfertigen würden. So sei auch in der jüngeren Vergangenheit verbindlich festgehalten worden, dass sie ihre Deutschkenntnisse mittels eines den Anforderungen von Art. 77d der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) genügenden Sprachnachweises nachzuweisen habe. Da der Besuch diverser Deutschkurse in früheren Verfahren "im Rahmen einer richtig verstandenen gesamtheitlichen Integrationsprüfung" berücksichtigt worden sei, erweise sich der Besuch weiterer Deutschkurse als offensichtlich nicht wiedererwägungsrelevant. Die letzte materielle Überprüfung der Härtefallkriterien sei am 16. Juni 2022 erfolgt, wohingegen sich die Beschwerdeführerin bereits seit 24 Jahren in der Schweiz aufhalte. Ihre gesamthaft sehr lange Anwesenheit sei in der besagten Verfügung berücksichtigt worden. Allein das "Älterwerden" der Beschwerdeführerin bei gleichbleibend unzureichender Integration stelle keinen Wiedererwägungsgrund dar, andernfalls läge ein Automatismus vor, welcher sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung ergebe. Schliesslich sei seit Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2022 keine Änderung der Rechtslage eingetreten.

3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit verbesserten Deutschkenntnissen ihrerseits, mit ihrem fortgeschrittenen Alter sowie mit dem Zeitablauf seit der Einreichung ihres letzten Gesuchs. Zur Erteilung einer Härtefallbewilligung führt sie aus, die für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie massgebliche Bestimmung in Art. 31 VZAE verlange eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Vor diesem Hintergrund erscheine das Beharren der Vorinstanzen auf die Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates als zu absolut, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine sogenannten "Killerkriterien" zulasse. Stattdessen müssten ihre Bemühungen und Fortschritte in Bezug auf ihre Sprachkenntnisse positiv berücksichtigt werden. Ferner sei ein F-Ausweis fünf Jahre nach der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 31 Abs. 5 VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77 ff. VZAE grundsätzlich in einen B-Ausweis umzuwandeln, selbst wenn bezüglich der beruflichen oder sozialen Situation (noch) gewisse Defizite vorliegen sollten. Arbeitslosigkeit und/oder Sozialhilfebezug dürften sich nicht unbesehen der individuellen Ressourcen negativ auf den Entscheid auswirken. Überdies sei die Zunahme der gesamten Aufenthaltsdauer für sich allein ein Wiedererwägungsgrund, sofern die seit der letzten Verfügung vergangene Zeitdauer wesentlich sei. Der vorliegende Zeitraum von zwei Jahren sei für Personen im prekären Status bereits eine sehr lange Zeit, weswegen auf ihr Gesuch hätte eingetreten werden müssen. Da sie mit 63 Jahren inzwischen ins (frühzeitige) Pensionsalter eingetreten sei, sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weder realistisch noch dürfe eine solche weiter von ihr gefordert werden, was ein wesentlicher neuer Umstand sei. Schliesslich sei durch den Erlass des Entscheids 2C_198/2023 vom 7. Februar 2024 durch das Bundesgericht eine Veränderung der Rechtslage erfolgt, da nunmehr einzig ernsthafte Gründe die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach zehn Jahren rechtfertigen könnten.

3.3  

3.3.1 Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Sprachkenntnissen anbelangt, so kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin waren bereits Gegenstand diverser, zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsener Entscheide. Bereits damals reichte sie zwar Nachweise über den Besuch von Deutschkursen ein, doch mangelte es am erforderlichen Sprachnachweis gemäss anerkanntem Qualitätsstandard im Sinne von Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE. Wie die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Juni 2022 festhält, bestünden keine Hinweise auf eine kognitive Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und die von ihr gemäss den Akten erzielten Fortschritte im Spracherwerb könnten weiter vorangetrieben werden. Aus den medizinischen Unterlagen ergab sich der Verfügung zufolge keine Unmöglichkeit des Spracherwerbs. Die Beschwerdeführerin erhob kein Rechtsmittel gegen die Verfügung und sie stellt die dargelegten Ausführungen in ihrer Beschwerde weder in Abrede noch widerlegt sie diese. Es bestehen somit nach wie vor keine Gründe, bei der Beschwerdeführerin vom gesetzlichen Erfordernis des Sprachnachweises gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen.

3.3.2 Der Beschwerdeführerin ist indes zuzustimmen, dass bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist, wohingegen nicht einzelne "Killerkriterien" entscheidend sein können. Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid vom 12. März 2020 allerdings eine Gesamtwürdigung der Integration der Beschwerdeführerin vor. Auch das Migrationsamt stellte in seiner Verfügung vom 16. Juni 2022 nicht allein auf die mangelnden Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ab. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich somit als korrekt. Da die Beschwerdeführerin noch immer keinen rechtsgenüglichen Nachweis über ihre Sprachkenntnisse erbringt, ist nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen.

3.3.3 Bei der wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass es auch hier an veränderten Umständen mangelt. Die Pflicht zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs endet grundsätzlich erst mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (vgl. Laura Campisi/Roswitha Petry in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28 Fn. 86; VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 3.2). Auch bei schwer vermittelbaren bzw. kurz vor der Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen können bis zur ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 3.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3). 

Die Beschwerdeführerin ging in der Schweiz einzig in der Zeit vom November 2013 bis Mai 2014 einer befristeten Anstellung im Rahmen eines Integrationsprogramms nach. Seither sind ihrerseits keinerlei Arbeitsbemühungen etwa im Niedriglohnbereich in der Schweiz ersichtlich, insbesondere nicht in der jüngeren Vergangenheit, obschon sie durch das Migrationsamt mehrfach auf das besagte Defizit aufmerksam gemacht worden ist. Das ordentliche Pensionsalter hat die Beschwerdeführerin noch nicht erreicht. Unter diesen Umständen ist ihre wirtschaftliche Integration nach wie vor als unzureichend zu qualifizieren und es kann diesbezüglich nicht wie von ihr vorgebracht bloss von "gewissen Defiziten" ausgegangen werden. Die fehlende wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin dürfte sich in der Folge auch auf ihre (unbestritten) andauernde unzureichende soziale Integration im Land mitausgewirkt haben. Es ist somit auch unter diesem Aspekt nicht von einer veränderten Sachlage auszugehen.

3.3.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist das zunehmende Alter der Beschwerdeführerin für sich genommen ebenfalls kein Grund für eine Wiedererwägung. Die letzte Überprüfung des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin erfolgte vor rund zwei Jahren, was gemessen an ihrer gesamten Anwesenheitsdauer in der Schweiz von mehr als 24 Jahren keine besonders lange Zeitdauer darstellt.

3.3.5  

3.3.5.1 Die Beschwerdeführerin führt indes aus, seit dem letzten Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie sei es zu einer Praxisänderung gekommen. Der Entscheid des Bundesgerichts 2C_198/2023 vom 7. Februar 2024 halte namentlich fest, dass bei vorläufig aufgenommenen Personen nach Ablauf von zehn Jahren einzig ernsthafte Gründe die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen könnten (BGr, 7. Februar 2024, 2C_198/2023, E. 6.7.2).

3.3.5.2 Im betreffenden Entscheid des Bundesgerichts stellte sich die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene betreffend zwei (im Urteilszeitpunkt) minderjährige Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren, welche im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz ein- bzw. zweijährig gewesen sind und folglich praktisch ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben. Fraglich war insbesondere, inwiefern der Status als vorläufig Aufgenommene sie bei der Suche nach einer Lehrstelle beeinträchtigen könnte bzw. würde. Angesichts des ˗ für eine Lehrstelle zu jungen ˗ Alters der Kinder sowie ihres noch nicht zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz erübrigte sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage. Der Sachverhalt im angerufenen Entscheid unterscheidet sich massgeblich vom vorliegenden Fall.

3.3.5.3 Vorliegend erfolgte nach Ablauf der zehnjährigen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Jahr 2011 mehrfach eine Beurteilung ihres Aufenthaltsstatus und damit verbunden eine Gesamtwürdigung ihrer Integration, wobei namentlich ihrer langen Anwesenheitsdauer im Land Rechnung getragen wurde. Die Vorinstanzen kamen dabei im Sinne der vorstehenden Erwägungen zum Schluss, die Integration der Beschwerdeführerin sei gleich in mehrfacher Hinsicht mangelhaft, was dem Vorliegen ernsthafter Gründe für eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gleichzustellen ist, ansonsten nach zehn Jahren ein Automatismus erfolgen würde, welcher im Gesetz nicht vorgesehen ist. Folglich liegt keine entscheidwesentliche Veränderung der Rechtslage vor.

3.3.6 Nach dem Gesagten ist seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung der Sache somit weder eine entscheidwesentliche Veränderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)   die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)   das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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