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Geschäftsnummer: VB.2024.00306 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.12.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Die Parteien sind noch verheiratet und haben ein gemeinsames Kind, leben getrennt und befinden sich in einem gerichtlichen Eheschutzverfahren (Sachverhalt E. I). Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die ab 1. Mai 2024 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zunächst provisorisch bis zum 1. August 2024. Auf Einsprache des Gefährders hin hob das Zwangsmassnahmengericht die vorläufig verlängerten Gewaltschutzmassnahmen wieder auf. Hiergegen richtet sich die Beschwerde (Sachverhalt E. II–III). Die Beschwerdeführerin vermag die in der Einsprache getätigten Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdegegners, welche die Vorinstanz dazu bewogen, von der vorläufigen Verlängerung der Schutzmassnahmen wieder abzurücken, allesamt zu entkräften (E. 4.5). Gravierend war insbesondere der Stalkingvorfall vom 27. April 2024, wo der Beschwerdegegner unangekündigt bei der Zertifikatsprüfung Deutsch der Beschwerdeführerin erschien und diese auf grobe Weise belästigte. Er scheint weder Mühe noch Kosten zu scheuen, um die Beschwerdeführerin zu schikanieren, was auf eine nicht unerhebliche Gefährdung von deren psychischen Integrität schliessen lässt. Entsprechende Einsicht scheint beim Beschwerdegegner keine vorhanden, zumal es diesem sogar gelang, durch Verdrehung von Tatsachen mittels selektiv eingereichter Beweismittel die Vorinstanz umzustimmen (E. 4.3). Daneben erfolgten mehrere Polizeieinsätze während des Zusammenlebens, folgte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 und riss ihr in aller Öffentlichkeit die Kopfhörer vom Kopf, platzierte er mutmasslich am 26. April 2024 am Tag der gerichtlichen Kinderanhörung Bauschaum an der Wohnungstüre der Beschwerdeführerin und liess monatelang an sie adressierte Post zu sich umleiten (E. 4.1, E. 4.5). Gutheissung der Beschwerde, Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 1. August 2024.
Stichworte: AUFHEBUNG EHEPAAR EHESCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SACHVERHALTSWÜRDIGUNG STALKING VERLÄNGERUNG VORLÄUFIGE VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00306
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. C, geboren 1978, und A, geboren 1979, sind verheiratet und haben einen 2016 geborenen gemeinsamen Sohn, D. Die Kantonspolizei Zürich wurde am 21. und 22. August 2022 von A wegen häuslicher Gewalt bzw. Familiendifferenzen und am 12. Dezember 2023 von C wegen Tätlichkeiten und geringfügiger Sachentziehung zur gemeinsamen Wohnung, zuletzt an der E-Strasse 01 in F, gerufen. Sodann zeigte A am 27. Februar 2024 eine Sachentziehung und am 19. März 2024 Cyberdelikte bei der Kantonspolizei Zürich an.
B. Mit Teil-Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024 im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen stellten die Eheleute das Getrenntleben seit 14. Dezember 2023 fest und regelten den persönlichen Verkehr bzw. die Obhut betreffend den gemeinsamen Sohn, wobei die durch C bis 30. April 2024 zu gewährleistende Betreuung noch in Begleitung von näher genannten Begleitpersonen sowie anschliessend durch ihn allein erfolgen sollte.
C. Am 26. April 2024 wurde die Kantonspolizei Zürich zur neuen Adresse von A am G-Weg 02 in H gerufen, nachdem sich eine unbekannte Täterschaft via unverschlossene Haustür Zugang in das Treppenhaus verschafft und die Tür, den Türrahmen sowie den Türzylinder der Wohnung von A mit Bauschaum ausgeschäumt hatte. Am 27. April 2024 erschien A im Polizeiposten Winterthur und machte geltend, dass C bei ihrer Sprachprüfung erschienen sei und sie dabei massiv gestört und abgelenkt habe.
D. Mit Verfügung vom 29. April 2024 auferlegte die Kantonspolizei Zürich C in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ein Rayonverbot gemäss Planbeilage rund um den Wohnort von A sowie ein Kontaktverbot gegenüber dieser, dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum 15. Mai 2024. Das Gesuch von C um Aufhebung der mit Verfügung vom 29. April 2024 angeordneten Schutzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen (fortan: Zwangsmassnahmengericht Horgen) mit Urteil vom 8. Mai 2024 ab. Die hiergegen am 16. Mai 2024 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums ab, soweit es darauf eintrat (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272).
II.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht Horgen um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen um drei Monate. Die mehrmaligen Versuche des Zwangsmassnahmengerichts Horgen, C telefonisch zu erreichen, scheiterten. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Horgen die Schutzmassnahmen provisorisch bis zum 1. August 2024. Dagegen erhob C am 17. Mai 2024 Einsprache beim Verwaltungsgericht, welche am 21. Mai 2024 zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht Horgen überwiesen wurde. Dieses hob mit Verfügung (richtig: Urteil) vom 23. Mai 2024 die mit Urteil vom 15. Mai 2024 vorläufig verlängerten Gewaltschutzmassnahmen auf.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 29. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben, es sei der Beschwerde bis zum rechtskräftigen Entscheid die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Gewaltschutzmassnahmen gemäss Urteil vom 15. Mai 2024 zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Nach entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht (Prot. S. 2) ging die mit Originalunterschrift des Rechtsvertreters versehene Beschwerdeschrift am 4. Juni 2024 innert der gesetzten Nachfrist hierorts ein. Mit Präsidialverfügung desselben Datums trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein (Prot. S. 3–5). Das Zwangsmassnahmengericht Horgen teilte am 7. Juni 2024 seinen Verzicht auf Vernehmlassung mit. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Replik der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2024 enthielt keine Originalunterschrift. Am 25. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin die original unterzeichnete Replik nach (vgl. Prot. S. 6–7). Am 2. Juli 2024 erstattete der Beschwerdegegner seine Duplik.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (statt vieler VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).
2.2 Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung zum GSG fallen unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen. Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (zum Ganzen: VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
2.3 Liegt ein Fall von Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Vorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 1. März 2023, VB.2022.00784, E. 2.5, mit Hinweis).
2.5 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht. Den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr, 13. November 2023, VB.2023.00574, E. 2.2, mit Hinweisen). Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 13. November 2023, VB.2023.00437, E. 2.4).
3.
3.1 Den polizeilichen Schutzmassnahmen vom 29. April 2024 wegen Stalkings lag folgender Sachverhalt zugrunde: Es seien in den letzten Monaten mehrere Fälle von häuslicher Gewalt gemeldet und rapportiert worden (vgl. oben Sachverhalt E. I.A). Am 26. April 2024 habe die Beschwerdeführerin erneut eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erstattet, wobei die Täterschaft noch nicht gesichert habe ermittelt werden können. Bei diesem Vorfall sei die Haustüre am neuen Wohnort der Beschwerdeführerin mit Bauschaum abgeklebt worden, sodass diese nicht mehr habe geöffnet werden können. Am 27. April 2024 sei die Beschwerdeführerin im Polizeiposten Winterthur erschienen und habe geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner bei ihrer Englisch-Prüfung erschienen sei und sie dabei massiv gestört sowie abgelenkt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch bei dieser Meldung einen völlig aufgelösten Eindruck gemacht. Am 29. April 2024 sei sie nun im Polizeiposten J erschienen und habe mitgeteilt, dass sie Angst habe und nicht wisse, was sie noch unternehmen könne, damit ihr Ex-Partner – der Beschwerdegegner – ihr nicht weiter nachstellen könne.
3.2 Im Urteil vom 15. Mai 2024 betreffend vorläufige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen erwog das Zwangsmassnahmengericht Horgen, eheliche Konflikte, die zu Polizeieinsätzen geführt hätten, reichten bis zum August 2022 zurück. Ebenso angespannt scheine die aktuelle Trennungssituation der Parteien zu sein, lägen doch seit der Trennung im Dezember 2023 mindestens vier Polizeirapporte vor, die in den Kontext der Trennungssituation der Parteien gebracht werden könnten. Weiter liege eine Fotodokumentation im Recht, die zeige, wie der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin folge und ihr die Kopfhörer vom Kopf reisse. Die in den Polizeirapporten beschriebenen Sachverhalte seien sowohl je einzeln als auch in ihrer Gesamtheit als Stalking im Sinne des GSG zu werten. Die Parteien befänden sich noch mitten in der Trennung. Aufgrund der angespannten Situation sei eine Deeskalation aktuell nicht absehbar, weshalb der Fortbestand der Gefährdung, die zur Verfügung der vorliegenden Gewaltschutzmassnahmen geführt habe, glaubhaft sei. Entsprechend seien die Schutzmassnahmen vorläufig um drei Monate zu verlängern.
3.3 Mit seiner Einsprache vom 16. Mai 2024 (Poststempel 17. Mai 2024) beim Zwangsmassnahmengericht Horgen machte der Beschwerdegegner geltend, die Behauptungen über Stalking seien von der Beschwerdeführerin erfunden worden. Dabei reichte er im Wesentlichen die nachstehenden Beweismittel ein:
3.3.1 Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) sandte dem Beschwerdegegner am 9. April 2024 die Rechnung und Prüfungseinladung für die Prüfung betreffend Goethe-Zertifikat B1 vom 27. April 2024 von 8.50 bis 12.30 Uhr in Winterthur zu. Die Prüfungsgebühren beliefen sich auf Fr. 290.-.
3.3.2 Mit E-Mail vom 8. April 2024 schrieb die Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner: "(…)Would you be around next weekend on both days 13 and 14th. As there is a change in L's plan from 28th to 27th. And I noticed that on 27th I am not around because of the … Seminar (…)".
3.3.3 Mit E-Mail vom 9. April 2024 schrieb die Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner: "(…)I told you that on the 27th I have a … Seminar that is important for me to participate in because of my job as a … (…)".
3.3.4 Mit E-Mail vom 11. April 2024 schrieb die Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner: "(…)As I wrote to you earlier, there is a very important … seminar on the 27th and I registered fort that day already a long time ago."
3.3.5 Mit E-Mail vom 19. April 2024 um 14:03 Uhr schrieb die Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner: "21.04, 12.15 at M's place, when she is ok with it. If I say yes now, that doesn't mean that I agree with your disorganization and meet ups. So suddenly on Saturday, at the Zoo??????? You could have come to N and then all of you as we agreed from 13.00 till 18.00 in the Zoo or elsewhere. You think now we all have to look for the shit you made after you!!!! I know my timing better than you because you don't know how to flush the toilet after you pooped still after 46 year old!!!!! (...)".
3.3.6 Mit E-Mail vom 19. April 2024 um 14:24 Uhr schrieb die Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner: "Don't forget that you flush the toilet after your very important private appointment!!!!!" (Anmerkung des Gerichts: gefolgt von drei lachenden Smileys).
3.4 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil vom 23. Mai 2024, es gelinge dem Beschwerdegegner mit seiner Einsprache, darzulegen, dass er am 27. April 2024 nicht ohne Grund in Winterthur gewesen sei, wohin er der Beschwerdeführerin laut deren Angaben gefolgt sei. Er habe an diesem Tag eine Englischprüfung (richtig: Deutschprüfung) in Winterthur gehabt. Dies entkräfte die Glaubhaftigkeit der Gefährdung der Beschwerdeführerin, zumal keine genauen Angaben zu dieser Begegnung am 27. April 2024 im Recht lägen. Weiter zeigten die E-Mails der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner vom 19. April 2024, dass sie selbst durchaus unangebrachte E-Mails an den Beschwerdegegner verschickt habe. Unter "Stalking" verstehe man eine einseitige Belästigung einer Person. Die E-Mails belegten, dass der Trennungskonflikt zwischen den Parteien von einer gewissen Gegenseitigkeit geprägt sei, und liessen erkennen, dass die Polizeieinsätze im Frühjahr 2024 wohl aufgrund eines beidseitigen Konflikts – d. h. von beiden Parteien ausgehend – erfolgt seien. So werde auch im Polizeirapport vom 26. Januar 2024 der Eindruck geschildert, dass die Parteien sich "gegenseitig piesacken und in der Hoffnung zur Polizei gegangen sind, sich im kommenden Scheidungsprozess einen Vorteil zu verschaffen." Die Glaubhaftigkeit der Gefährdung der Beschwerdeführerin habe vor der Einsprache des Beschwerdegegners knapp bejaht werden können. Aufgrund der Schilderungen und Belege des Beschwerdegegner sei die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefährdung nicht mehr glaubhaft, weswegen die vorläufige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen aufzuheben sei (E. 5).
3.5 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, es liege ein klarer Fall von Stalking vor. So habe der Beschwerdegegner ohne Rücksprache bei der Post einen Nachsendeauftrag für die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind an seine eigene Adresse erstellt. Der einzige Grund dafür liege darin, dass er die Beschwerdeführerin habe ausspionieren wollen. Der Beschwerdegegner beherrsche die deutsche Sprache bereits auf dem Niveau C1. Für die Prüfung auf dem Niveau B1 habe er sich nur angemeldet, um die Beschwerdeführerin zu schikanieren. Aufgrund des Nachsendeauftrags habe der Beschwerdegegner ganz genau gewusst, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag und an diesem Ort diese Prüfung schreiben werde. Deshalb habe er sich absichtlich auch dafür angemeldet.
In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe anlässlich der Prüfung vom 27. April 2024 sofort begonnen, sie mit Papierkügelchen zu bewerfen, das Wort "Looser" zu zischen und mit seiner Trinkflasche zu klappern. Nachdem sie sich in die andere Ecke des Raumes habe versetzen lassen, habe der Beschwerdegegner durchgehend gehustet, sich geräuspert, seine metallische Trinkflasche quietschend auf- und zugeschraubt und andere Geräusche verursacht. Nachdem sich mehrere andere Prüflinge auch über den Beschwerdegegner beschwert hätten, sei dieser vom Prüfungsleiter nach draussen gebeten worden. Dass sie an dem Tag ein …-Seminar habe, habe sie ihm gesagt, um ihn genau nicht auf die Idee zu bringen, dass sie an diesem Tag die Deutschprüfung haben könnte.
Für den Hinweis im E-Mail an den Beschwerdegegner, er solle nicht vergessen, die Toilette zu spülen, wolle sich die Beschwerdeführerin entschuldigen. Dessen Hintergrund sei, dass der Beschwerdegegner viele Möbel und einen Grossteil ihrer persönlichen Gegenstände, die noch in der alten Wohnung an der E-Strasse 01 in F gewesen seien, mit Kot und Urin verschmiert habe, nachdem festgestanden sei, dass sie diese Wohnung bekommen solle. Nachdem der Beschwerdegegner sie wieder und wieder mit E-Mails provoziert habe, sei sie dann an einem Punkt so wütend gewesen, dass es zum genannten E-Mail gekommen sei.
Mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die nachstehenden Beweismittel ein:
3.5.1 Mit E-Mail vom 8. März 2024 bestätigte die ZHAW die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Prüfung Goethe-Zertifikat B1 vom 27. April 2024 in Winterthur.
3.5.2 Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 bestätigte die ZHAW, dass die Anmeldung des Beschwerdegegners zur Prüfung Goethe-Zertifikatsprüfung B1 am 9. April 2024 über die Plattform der ZHAW eingegangen sei, dies nach vorgängiger E-Mail-Anfrage vom 5. April 2024 durch den Beschwerdegegner, ob er sich kurzfristig auch nach Anmeldeschluss noch für diese Prüfung anmelden könne.
3.5.3 Mit E-Mail vom 24. Juni 2024 schrieb eine Sachbearbeiterin des Instituts O an die Beschwerdeführerin: "(…)Hereby I confirm that your husband C has attended the Telc B2 exam on August 22nd 2018 (…)."
3.5.4 Auf den eingereichten Fotoausdrücken sind eine zu rund drei Vierteln mit Kot und Toilettenpapier gefüllte Toilettenschüssel, mit brauner Masse verschmierte Küchengegenstände und Schuhe sowie mit brauner Masse verschmierte Möbel zu erkennen. Laut Beschriftung handle es sich dabei um Fotos vom 6. März 2024 von der Wohnung an der E-Strasse 01 in F.
4.
4.1 Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (E. 3.5.1–2) geht eindeutig hervor, dass sich zunächst die Beschwerdeführerin und erst anschliessend der Beschwerdegegner für die Goethe-Zertifikatsprüfung B1 vom 27. April 2024 in Winterthur angemeldet hat. Ebenfalls belegen konnte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2018 bereits einen Deutschkurs auf Niveau B2 absolviert hat (E. 3.5.3). Belegt ist sodann, dass der Beschwerdegegner sich am 26. Februar 2024 die an die Beschwerdeführerin an der alten Adresse an der E-Strasse 01 in F adressierte Post an seine eigene neue Adresse an der P-Strasse 03 in F hat umleiten lassen. Dabei erscheint die Erklärung des Beschwerdegegners, es habe sich dabei um ein Versehen des Postbeamten gehandelt, als unglaubhaft. Zu Recht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, falls dies wirklich so geschehen wäre, hätte der Beschwerdegegner dies sofort melden und ihr die erhaltene Post ungeöffnet weiterleiten müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Plausibler ist demgegenüber die Angabe der Beschwerdeführerin, der einzige Grund für diesen Nachsendeauftrag sei gewesen, sie auszuspionieren – so habe er auch Ort und Zeit ihrer Prüfung erfahren (oben, E. 3.5). Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin in der Replik anschaulich und nachvollziehbar zu schildern, wie die Belästigung durch den Beschwerdegegner anlässlich der Prüfungssituation vom 27. April 2024 vonstattenging (oben, E. 3.5).
4.2 Was der Beschwerdegegner in seiner Duplik betreffend den Vorfall vom 27. April 2024 noch einwendet, vermag nicht zu verfangen. Tatsächlich wird in der Verfügung betreffend polizeiliche Schutzmassnahmen vom 29. April 2024 eine Englisch-Prüfung statt einer Deutsch-Prüfung erwähnt (oben, E. 3.1), dabei handelt es sich aber offensichtlich um einen Verschrieb. Ebenfalls ist belegt, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst für die Goethe-Zertifikatsprüfung B1 am 30. September 2023 und am 3. Februar 2024 angemeldet hatte. Eine Verschiebung von Prüfungen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung indes nichts Aussergewöhnliches. Die Behauptung des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin habe sich für diese Termine krankgemeldet, damit sie genau zu seiner Deutschprüfung kommen und ihn belästigen könne, steht im Widerspruch zur Chronologie der Anmeldungen. Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits am 8. März 2024 (oben, E. 3.5.1) angemeldet, der Beschwerdegegner hingegen erst am 9. April 2024, nachdem er zuvor nachgefragt hatte, ob eine so kurzfristige Anmeldung noch möglich sei (oben, E. 3.5.2).
4.3 Damit ist mindestens mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens erstellt, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 27. April 2024 nachgestellt und sie anlässlich ihrer Sprachprüfung in Winterthur auf grobe Weise belästigt hat. Dies wiegt auch mit Blick auf die beidseitig bezahlten Prüfungsgebühren und berechtigte Interessen Dritter schwer, nachdem der Beschwerdegegner Kosten von Fr. 290.- sowie Konflikte mit weiteren Prüfungsteilnehmern und dem Prüfungsleiter in Kauf nahm, um die Beschwerdeführerin bei einer Prüfung, für die sie ebenfalls Fr. 290.- berappen musste, zu stören. Der Beschwerdegegner scheint mit anderen Worten weder Mühe noch Kosten zu scheuen, um die Beschwerdeführerin zu schikanieren, was auf eine nicht unerhebliche Gefährdung der psychischen Integrität der Beschwerdeführerin schliessen lässt. Entsprechende Einsicht scheint beim Beschwerdegegner keine vorhanden, zumal es diesem sogar gelang, durch Verdrehung von Tatsachen mittels selektiv eingereichter Beweismittel die Vorinstanz umzustimmen (vgl. oben, E. 3.3–4).
4.4 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz beruhte im Wesentlichen auf diesen Beweismitteln. Einerseits ging sie zugunsten des Beschwerdegegners zu Unrecht davon aus, dieser sei legitimerweise am 27. April 2024 in Winterthur gewesen. Andererseits schloss sie aus den "unangebrachten" E-Mails der Beschwerdeführerin vom 19. April 2024 (oben, E. 3.3.4–5), der Trennungskonflikt zwischen den Parteien sei von einer gewissen Gegenseitigkeit geprägt gewesen (oben, E. 3.4). Auch dies greift allerdings zu kurz, ist doch einem Opfer von häuslicher Gewalt nicht zuzumuten, sich seinerseits stets einer völlig korrekten Wortwahl zu bedienen. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren aufzeigen, was der Hintergrund für ihre Äusserung gewesen sei, wonach der Beschwerdegegner nicht vergessen solle, die Toilette zu spülen (oben, E. 3.5). Dass der Beschwerdegegner die ehemals gemeinsame Wohnung in F mit Fäkalien verschmiert habe, hatte die Beschwerdeführerin schon in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen erwähnt. Die eingereichten Fotos (oben, E. 3.5.4) lassen im Verbund mit dem E-Mail der Hausverwaltung vom 6. März 2024, wonach das WC in einem katastrophalen Zustand sei, und der Rechnung eines Reinigungsinstituts vom 18. März 2024 für eine durch 4 Personen durchgeführte und 8 Stunden dauernde Spezialreinigung der alten Wohnung in F die Äusserungen der Beschwerdeführerin in den E-Mails vom 19. April 2024 als nachvollziehbar erscheinen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner die Wohnung in den Monaten Januar und Februar 2024 offenbar über die Internetportale "Airbnb" bzw. "Booking" vermietet hat und in widersprüchlicher Weise einerseits geltend macht, die Gäste hätten die Wohnung in einem sehr schmutzigen Zustand hinterlassen und andererseits behauptet, der Preis für die Reinigung der Wohnung sei lächerlich gewesen.
4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die in der Einsprache getätigten Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdegegners (oben, E. 3.3), welche die Vorinstanz dazu bewogen, von der vorläufigen Verlängerung der Schutzmassnahmen wieder abzurücken (oben, E. 3.4), allesamt entkräftet. Somit leben die Argumente der Vorinstanz im ursprünglichen Urteil vom 15. Mai 2024 (E. 3.2) gewissermassen wieder auf. Nebst dem gravierenden Stalkingvorfall vom 27. April 2024 und den aktenkundigen vermehrten Polizeieinsätzen während des Zusammenlebens fällt ins Gewicht, dass Fotos dokumentieren, wie der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 in aller Öffentlichkeit am Circle Flughafen folgte und ihr die Kopfhörer vom Kopf riss. Auch wenn die Täterschaft polizeilich nicht festgestellt werden konnte, bestehen sodann erhebliche Verdachtsmomente, dass auch der Bauschaum an der Wohnungstür der Beschwerdeführerin am 26. April 2024 vom Beschwerdegegner platziert wurde, fand doch genau an diesem Tag die Kinderanhörung im laufenden Eheschutzverfahren statt, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Sohn dann aus Zeitgründen von der Polizei zum Gerichtsgebäude gebracht werden mussten, wo der Beschwerdegegner derart penetrant auf die Beschwerdeführerin einsprach, dass er von der Polizei vorübergehend ins Erdgeschoss verwiesen werden musste.
4.6 Es wurde demnach durch die neu eingereichten Beweismittel der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass die Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner auch über den 15. Mai 2024 hinaus weiter bestand. Die damit übereinstimmenden Tatsachenbehauptungen waren durch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden. Soweit die Beschwerdeführerin detailliertere Ausführungen zum Vorfall vom 27. April 2024 machte, waren diese durch den angefochtenen Entscheid notwendig geworden und sind daher zu beachten (vgl. § 52 Abs. 2 VRG). Ohne Auswirkung auf den vorliegenden Entscheid bleiben hingegen die erschöpfenden gegensätzlichen Ausführungen der Parteien – insbesondere des Beschwerdegegners – zu den aktuellen Schauplätzen von deren Trennungskonflikt seit Aufhebung der Schutzmassnahmen, wie etwa der Begegnung in der alten Wohnung in F vom 21. Juni 2024. Immerhin belegen sie, dass Begegnungen zwischen den Parteien weiterhin sehr spannungsgeladen verlaufen, was kaum gegen eine Verlängerung der Schutzmassnahmen spricht. Für die Behandlung des in der Duplik vorgebrachten unsubstanziierten Gesuchs des Beschwerdegegners um eine Gewaltschutzverfügung zu seinem Schutz ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig.
4.7 Der vorinstanzliche Entscheid beruhte mithin auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt und ist aufzuheben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 29. April 2024 (Geschäfts-Nr. 87861425) angeordneten Gewaltschutzmassnahmen sind bis zum 1. August 2024 zu verlängern. Der gemeinsame Sohn ist von diesen Massnahmen nicht betroffen und es sollte möglich sein, das mit der Teil-Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024 vereinbarte Besuchsrecht des Beschwerdegegners (vgl. oben, Sachverhalt E. I.B) unter Zuhilfenahme von Bekannten, Behörden, Beratungsstellen oder auch durch direkten Kontakt mit dem Sohn, welcher gemäss übereinstimmenden Angaben über ein eigenes Mobiltelefon verfügt, umzusetzen (vgl. VGr, 29. Dezember 2021, VB.2021.00822, E. 3.3; vgl. auch das Urteil des Zwangsmassnahmengericht Horgen vom 8. Mai 2024 betreffend Anordnung der Schutzmassnahmen). Die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen ist weiterhin gegeben.
5.
5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Die Vorinstanz erhob keine Verfahrenskosten, weshalb eine diesbezügliche Neuverlegung entfällt.
5.2 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das haftrichterliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG¸ § 12 Abs. 2 GSG), wobei sich angesichts dessen, dass sowohl das Gesuch vom 8. Mai 2024 als auch die Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2024 jeweils lediglich rund 3 Seiten umfassen und die Replik mitsamt den entscheidenden Beweismitteln von der Beschwerdeführerin persönlich eingereicht wurde (vgl. Prot. S. 6–7), ein Betrag von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zusammen als angemessen erweist.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 23. Mai 2024 wird aufgehoben.
Die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 29. April 2024 (Geschäfts-Nr. 87861425) angeordneten Gewaltschutzmassnahmen werden bis zum 1. August 2024 verlängert.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das haftrichterliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte; c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen.