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Geschäftsnummer: VB.2024.00304 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.07.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines georgischen Staatsangehörigen mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigtem Sohn mangels besonders enger wirtschaftlicher Beziehung zu ihm.] Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung setzt voraus, dass die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Werden Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die einer alternierenden Obhut gleichkommen, kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen werden (E. 2.5.2). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, kurzzeitige Temporäreinsätze aus freien Stücken abgelehnt zu haben bzw. weiterhin aus Frust abzulehnen. Angesichts seiner Unterhaltspflicht wäre er jedoch gehalten gewesen, seine Erwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen, selbst wenn ihm dies einzig im Rahmen von temporären Arbeitsverträgen möglich sein sollte (E. 2.5.6). Ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers besteht auch nicht gestützt auf Art. 9 Abs. 3 KRK, da aus dieser Bestimmung kein direkter Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung begründet wird (E. 2.5.7). Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Bewilligung (E. 2.5.8). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG BESUCHSRECHT BETREUUNG GEORGIEN RECHTZEITIGKEIT TEMPORÄRARBEIT UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I AIG Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 83 Abs. IV AIG Art. 13 BV Art. 13 Abs. I BV Art. 121a BV Art. 8 EMRK Art. 6 FZA Art. 12 FZA Art. 22 FZA Art. 24 Abs. I Anhang I FZA Art. 24 Abs. II Anhang I FZA Art. 9 Abs. III KRK § 11 Abs. I VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2024.00304
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1985 geborene georgische Staatsangehörige A heiratete am 19. Juli 2019 in seiner Heimat die deutsche Staatsangehörige C (geb. 1990). Er reiste am 24. August 2020 zu seiner Ehefrau nach Deutschland. Am 1. September 2020 kam der gemeinsame Sohn des Paars, D, zur Welt.
Die Ehefrau von A kehrte nach einem Besuch ihrer Verwandten in der Schweiz nicht mehr an ihren vorherigen Wohnort in Deutschland zurück, sondern lebte mit dem Sohn fortan in F (D), bevor sie am 21. Juli 2021 in die Schweiz einreiste, wo sie um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an sie und ihren Sohn ersuchte. In der Folge reiste auch A am 20. August 2021 in die Schweiz ein, ohne jedoch bei seiner Ehefrau und seinem Sohn Wohnsitz zu nehmen. Während er am 17. September 2021 beim Bezirksgericht Dietikon ein Eheschutzverfahren einleitete, reichte seine Ehefrau am 7. Oktober 2021 in Georgien die Scheidung ein.
Am 7. Dezember 2021 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein ab 9. Dezember 2021 bis 8. Dezember 2023 gültiges Einreiseverbot gegenüber A und wies ihn aus der Schweiz weg. Hiergegen erhob er am 13. Dezember 2021 Rekurs. Am 15. Dezember 2021 ersuchte er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 6. Januar 2022 ab.
Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 teilte das Bezirksgericht Dietikon die Obhut über D der Kindsmutter zu, unter Festsetzung einer Besuchsregelung für A.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vereinigte die Rekursverfahren betreffend A mit Entscheid vom 17. März 2022. Sie hiess den Rekurs vom 10. Februar 2022 gut und wies das Migrationsamt an, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Den Rekurs vom 13. Dezember 2021 schrieb sie als gegenstandslos ab. Daraufhin hob das SEM das gegenüber A erlassene Einreiseverbot am 7. Dezember 2021 auf. Das Migrationsamt erteilte ihm am 16. Februar 2023 eine befristete Aufenthaltsbewilligung zwecks "Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit". Am 9. September 2022 erteilte das Migrationsamt A eine Aufenthaltsbewilligung, welche ihn explizit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Mit Gesuch vom 23. Januar 2023 beantragte A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2024 ab, in Unkenntnis davon, dass das Bezirksgericht Dietikon A mit Urteil vom 9. Januar 2024 zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn in Höhe von Fr. 786.verpflichtet hatte.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A am 2. April 2024 ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 3. Juni 2024 an.
III.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 liess A dem Verwaltungsgericht bekanntgeben, gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 2. April 2024 bereits am 7. Mai Beschwerde erhoben zu haben, doch sei die Postsendung infolge falscher Adressierung an ihn retourniert worden. Die am 7. Mai 2024 datierte Eingabe legte er der Eingabe vom 29. Mai 2024 bei und beantragte darin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ferner ersuchte er um Zusprache einer Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 liess A weitere Unterlagen zu den Akten reichen. Am 30. Juli 2024 reichte er eine weitere, persönlich verfasste Eingabe zu den Akten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion am 4. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; VGr, 19. Juni 2024, VB.2024.00036, E. 1.2; VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00460, E. 1.2).
1.3 Zu prüfen ist vorab die Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde.
1.3.1 Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG sind Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung des angefochtenen Entscheids ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Beweislast in Bezug auf die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Handlung trägt diejenige Partei, die diese Handlung vornehmen muss (BGr, 27. Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1). Die Übergabe an die Schweizerische Post gemäss § 11 Abs. 2 VRG ist vollzogen, wenn die Sendung von der Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen wurde. Für die Fristwahrung genügt grundsätzlich der rechtzeitige Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post. Als Beweis hierfür dient gewöhnlich der Poststempel (BGE 142 V 389 E. 2.2; VGr, 11. April 2024, VB.2024.00106, E. 2.1; VGr, 5. Februar 2021, VB.2020.00649, E. 4.2; VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00166, E. 3).
1.3.2 Aus den aktenkundigen Nachweisen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter die Beschwerde grundsätzlich fristgerecht am 7. Mai 2024 der Post via My-Post-24-Briefkasten übergeben hat. Indessen hat er die Eingabe adressiert an: "Verwaltungsgericht, Freischuetzgasse 1, 8004 Zürich". Für die Brief- und Postadresse des Verwaltungsgerichts sind Eingaben jedoch an "Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich" zu adressieren. Die ursprüngliche Beschwerde wurde durch die Post aus diesem Grund nicht zugestellt, sondern gemäss der Sendeverfolgung an einer – dem Verwaltungsgericht unbekannten – Abhol- bzw. Zustellstelle zurückbehalten, bevor sie an den Absender retourniert wurde. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdeeingabe indes unzweideutig an das (einzige) Verwaltungsgericht in Zürich adressierte und hierfür die im Internet angegebene Adresse des Gerichts auf der Eingabe aufführte, ist die (erste) Eingabe vom 7. Mai 2024 als fristwahrend zu erachten, wäre es der Post doch zumutbar gewesen, das Verwaltungsgericht als Empfänger des Schreibens ausfindig zu machen (vgl. in diesem Sinn: BGr, 21. September 2018, 5A_536/2018, E. 3.4). Die Beschwerdeerhebung erfolgte somit rechtzeitig.
2.
2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) sowie ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.2 Zwischen der Schweiz und Georgien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag.
2.3
Es ist ferner unbestritten, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit deutscher Staatsangehörigkeit definitiv gescheitert ist, weshalb er gestützt auf seine Ehe weder Aufenthaltsansprüche aus dem FZA noch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten kann.
2.4 Zu prüfen bleibt indes, ob der Beschwerdeführer basierend auf der Beziehung zu seinem Sohn im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs ein Aufenthaltsrecht aus dem FZA herzuleiten vermag.
2.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein sorgeberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil eines gemäss FZA freizügigkeitsberechtigten Kleinkindes gemäss Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA unter gewissen Umständen seinerseits ein Aufenthaltsrecht geltend machen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn andernfalls das Kind zusammen mit dem drittstaatsangehörigen Elternteil, von dem es abhängig ist, das Land verlassen müsste (BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.3; BGr, 4. April 2014, 2C_606/2013, E. 3.4; VGr, 15. März 2023, VB.2023.00061, E. 3.2.1).
2.4.2 Vorliegend haben sowohl der Sohn des Beschwerdeführers wie auch die Kindsmutter als alleinige Obhutsinhaberin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Folglich wird der Sohn die Schweiz nicht verlassen müssen, selbst wenn der Beschwerdeführer nicht hier lebt, weshalb Letzterer aus der betreffenden Rechtsprechung zum FZA nichts für sich ableiten kann.
2.5 Fraglich ist jedoch weiter, ob der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Sohn allenfalls aus Art. 8 EMRK einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
2.5.1 Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; BGE 140 I 145 E. 3.1). Ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2).
2.5.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 139 I 315 E. 2.2; BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.3).
Die Rechtsprechung präzisierte im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, dass das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten Besuchsrechts ausgeübt werden und die ausländische Person bereits in der Schweiz ansässig ist, sodass der Regelung von Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) Rechnung getragen wird, ohne dass aus dieser Konvention ein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (BGE 139 I 315 E. 2.4 und 2.5).
Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung setzt voraus, dass die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Werden Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die einer alternierenden Obhut gleichkommen, kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.5.2; BGr, 12. Januar 2024, 2C_221/2023, E. 7.6.3; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6).
2.5.3 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sowie den Nachweisen in den Akten einigten sich die Ehegatten am 14. Oktober 2021 darauf, dass der Beschwerdeführer sein Kind jeden Tag von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr betreut. Das Bezirksgericht Dietikon berechtigte und verpflichtete ihn mit Eheschutzurteil vom 18. Februar 2022, seinen Sohn jeweils von Montag bis Freitag von 08:15 Uhr bis 14:00 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei infolge Leistungsunfähigkeit nicht in der Lage, sich am Unterhalt seines Sohnes zu beteiligen. Am 9. Mai 2022 genehmigte das Obergericht des Kantons Zürich eine Vereinbarung der Ehegatten vom 3. Mai 2022, gemäss welcher der Beschwerdeführer seinen Sohn ab dem 1. Juli 2022 wie folgt betreuen sollte: Am zweiten, vierten und allenfalls fünften Wochenende des Monats am Samstag von 09:30 Uhr bis 17:30 Uhr, wobei sich die Betreuung am letzten Wochenende des Monats bis Sonntag 10:00 Uhr erstrecken sollte sowie dienstags und donnerstags von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers im März 2023 zufolge hat er seinen Sohn im Juni und Juli 2022 jedoch nur gesehen, wenn es ihm gepasst habe. Von September 2022 bis ca. Mitte Dezember 2022 habe er ihn unter der Woche gar nicht mehr besucht, obwohl er ganz in der Nähe gearbeitet habe.
Das Bezirksgericht Dietikon sah mit Urteil vom 9. Januar 2024 ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers in drei Phasen vor: In Phase 1 sollte er seinen Sohn jeden Dienstag und Donnerstag von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr betreuen, am ersten und dritten Wochenende des Monats am Sonntag von 09:30 Uhr bis 17:30 Uhr und am zweiten, vierten und allfälligen fünften Wochenende des Monats am Samstag von 09:30 Uhr bis 17:30 Uhr. Das Gericht sah weder ein Ferienrecht noch die alternierende Obhut vor, da der Beschwerdeführer seine vormalige Wohnmöglichkeit verloren hatte und fortan und in einer Notschlafstelle lebte. Ab Bezug einer eigenen Wohnung sollte das Besuchsrecht in zwei weiteren Phasen sukzessiv ausgebaut werden. Das Gericht rechnete dem Beschwerdeführer ferner ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 4'200.- netto an, welches er zu erzielen vermöchte, und verpflichtete ihn zu Unterhaltszahlungen an seinen Sohn in Höhe von Fr. 786.- monatlich zzgl. Kinderzulagen. In diesem Zusammenhang erwog das Bezirksgericht Dietikon, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner persönlichen Befragung eingeräumt, keine Lust mehr zu haben, temporär zu arbeiten, weshalb er keine Einsätze mehr angenommen habe. Wenn ein Temporärbüro angerufen habe, habe er jeweils gesagt, er könne dies nur machen, wenn er die Garantie habe bleiben zu können. Andernfalls sei es logisch, dass er den Einsatz nicht annehme, da ihn das Unternehmen nur für einen Monat ausnütze und er dann gehen sollte. Er habe seit 2023 keine Temporäreinsätze mehr angenommen, weil er der Meinung sei, es handle sich dabei um Ausbeutung. Somit folge, dass der Beschwerdeführer aktuell aus freien Stücken arbeitslos sei, obschon er grundsätzlich in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen, weshalb ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei.
2.5.4 Vor dem dargelegten Hintergrund bejahte die Vorinstanz eine besondere affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, da er das Kleinkind seit Juli 2022 an vier bis fünf Tagen pro Monat dienstags und donnerstags jeweils während mindestens einer Stunde betreue.
Demgegenüber verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung, weil der Beschwerdeführer seinen Sohn zwar bis zum 31. Mai 2022 massgeblich betreut habe, seit 1. Juni 2022 jedoch weder Natural- noch Geldunterhalt leiste. Stattdessen übernehme die Kindsmutter den Grossteil der Betreuung des Kindes und komme für dessen Unterhalt allein auf. Dem Beschwerdeführer sei seitens des Migrationsamts am 1. Juni 2022 bestätigt worden, dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich möglich sei. Im Juli 2022 habe er einen Nettolohn von Fr. 4'229.- erzielt, im September 2022 von Fr. 1'928.05 und im Oktober 2022 von Fr. 1'284.55. Sein temporäres Arbeitsverhältnis vom Oktober 2022 sei ihm in der Probezeit per 2. Dezember 2022 gekündigt worden. Er habe dort insgesamt Fr. 5'798.95 erwirtschaftet. Im August 2023 habe er durch eine Temporärstelle wiederum Einkünfte in Höhe von Fr. 2'049.60 und im September 2023 von Fr. 1'205.15 erzielt. Gemäss den Erwägungen des Bezirksgerichts Dietikon im Urteil vom 9. Januar 2024 sei der Beschwerdeführer aktuell aus freien Stücken arbeitslos, obschon er grundsätzlich in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen. Hieraus folgerte die Vorinstanz, dies sei ihm direkt vorwerfbar, weshalb es an einer besonders engen Beziehung zu seinem Sohn in wirtschaftlicher Hinsicht mangle.
2.5.5 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich gezwungen gesehen in die Schweiz zu reisen, weil seine Ehefrau seinen Sohn hierhin entführt habe und er nur so den Kontakt zu ihm weiter habe pflegen können. Nach seiner Einreise sei er aufgrund mehrerer negativer Faktoren daran gehindert worden, finanziell im Land Fuss zu fassen. Die Zeit nach seiner Einreise sei geprägt gewesen von Konflikten und Schwierigkeiten familienrechtlicher wie auch administrativer Natur. So habe er erst im September 2022 eine Aufenthaltsbewilligung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit erhalten, welche lediglich bis am 16. Februar 2023 gültig gewesen sei. Er habe sich daher faktisch nur zwischen September 2022 und Februar 2023 während knapp fünf Monaten mit gültigem Aufenthaltstitel bewerben können. In dieser Zeit sei er in diversen befristeten Arbeitsverhältnissen gestanden, bis er am 31. Oktober 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der E GmbH habe abschliessen können. Leider habe dieser jedoch aus wirtschaftlichen Gründen in der Probezeit gekündigt werden müssen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung habe er trotz zahlreicher Bewerbungen im Jahr 2023 nur kurze Einsätze erhalten und keine eigene Wohnung finden können. Er bemühe sich nach wie vor eine Arbeitstätigkeit zu finden, doch habe er seit Monaten keinen Einsatzvertrag erhalten. Seine Ablehnung von Temporärstellen sei kein Nachweis von Gleichgültigkeit, sondern Ausdruck seiner Frustration. Er stelle nicht in Abrede, dass er seine finanziellen Unterhaltspflichten nicht erfülle, doch müsse er sich seit Februar 2023 mit abgelaufenem Ausländerausweis ausweisen. Angesichts seiner Suchbemühungen könne ihm nicht vorgeworfen werden, seine Unterhaltspflichten zu missachten. Er trage im Rahmen seines Besuchsrechts alle Kosten für seinen Sohn und entlaste seine Ehefrau überdies, indem er den Sohn von der Kita abhole und zurück nach Hause begleite. Im März habe er zudem die ganze Wohnung seiner Ehefrau gestrichen, was (ebenfalls) als Naturalunterhalt zu werten sei. Er sei eine enge Bezugsperson für seinen Sohn, weshalb sein Aufenthalt in der Schweiz unerlässlich sei, damit er mehrmals wöchentlich Zeit mit ihm verbringen könne. Zwischen der Schweiz und Georgien lägen über 3'800 Fahrkilometer, was eine mehrtägige Bus- oder Autofahrt bedeute. Angesichts seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse wie auch derjenigen seiner Ehefrau sei unrealistisch, dass er sich im Fall der Nichtverlängerung seiner Bewilligung regelmässige Besuche leisten könne. Dadurch würde seinem Sohn faktisch verwehrt, die Beziehung zu seinem Vater zu pflegen, wodurch Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 9 Abs. 3 KRK verletzt würden. Sein privates Interesse sowie dasjenige seines Sohnes würden daher das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Kontrolle und Steuerung der Einwanderung deutlich überwiegen.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 lässt der Beschwerdeführer ergänzen, am 22. Mai 2024 einen Einsatzvertrag mit einer Vermittlungsfirma abgeschlossen zu haben, welche ihm nach zwei Tagen einen Vertrag angeboten habe. Allerdings sei er lediglich drei weitere Tage eingesetzt worden, welche ihm nicht entgolten worden seien. Aufgrund dieser erneuten Erfahrung mit Temporärstellen habe er sich entschlossen, sich beim NAVI-Abklärungsprogramm (Ressourcenerhebung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich anzumelden. Er sei ihm Fachbereich Holz eingesetzt worden und habe einen sehr zuverlässigen Einsatz geleistet. Im Rahmen eines weiteren Programms soll eine individuelle Bewerbungsstrategie mit ihm erarbeitet werden, weshalb damit zu rechnen sei, dass er bald in der Lage sein werde, seinen finanziellen Verpflichtungen für seinen Sohn nachzukommen.
2.5.6 Zu überprüfen ist zunächst das Bestehen einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Unbestritten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Januar 2024 zu Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 786.- monatlich zzgl. Kinderzulagen an seinen Sohn verpflichtet wurde, er dieser Unterhaltspflicht jedoch bisher nicht nachkam. Das Zivilgericht erwog hierzu einlässlich, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbsfähigkeit freiwillig nicht ausnütze, obschon ihm dies möglich und zumutbar wäre. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz zu Recht, seine Arbeitslosigkeit sei dem Beschwerdeführer direkt vorwerfbar und dass die Tatsache, dass er sich nunmehr wieder vermehrt (erfolglos) um Stellen beworben habe, zu keiner anderen Beurteilung führe. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, kurzzeitige Temporäreinsätze aus freien Stücken abgelehnt zu haben bzw. weiterhin aus Frust abzulehnen. Angesichts seiner Unterhaltspflicht wäre er jedoch gehalten gewesen, seine Erwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen, selbst wenn ihm dies einzig im Rahmen von temporären Arbeitsverträgen möglich sein sollte. Auf den dem Verwaltungsgericht eingereichten Nachweisen zu den Suchbemühungen des Beschwerdeführers ist teils weder ersichtlich, auf welche Stellen er sich beworben hat, noch, dass sich die jeweiligen Eingangsbestätigungen überhaupt auf seine Person beziehen. Die Behauptung, gemäss welcher es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung nicht möglich gewesen sein soll eine Anstellung zu finden, bleibt unbewiesen und bereits mit Blick auf seine Angaben vor dem Bezirksgericht Dietikon zumindest zweifelhaft. Überdies bescheinigte ihm das Migrationsamt ausdrücklich, dass ihm die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet sei. Das im Juni 2024 seitens des Beschwerdeführers besuchte Abklärungsprogramm stellt keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt dar, welche es ihm ermöglicht hätte, seinen Unterhaltspflichten im festgesetzten und von ihm geforderten Umfang nachzukommen. Obschon ihm seitens der für ihn zuständigen Betreuenden grundsätzlich eine gute Prognose für einen künftigen Stellenantritt gemacht werden konnte, geht aus dem Bericht namentlich hervor, dass der Beschwerdeführer sehr genaue Vorstellungen hat, welche Art von Tätigkeit er auszuführen bereit ist. So lehnt er nebst Temporärstellen auch Stellen ab, in welchen er trotz langjähriger Erfahrung als Maler und Gipser bloss als Hilfsarbeiter behandelt und entsprechend bezahlt wird. Für eine Anstellung, welche den Anforderungen des Beschwerdeführers genügen würde, mangelt es ihm indes an den erforderlichen (Schweizer) Fachausweisen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer inskünftig seinen Unterhaltspflichten nachkommen und das ihm hypothetisch angerechnete Einkommen erzielen wird, scheint er doch vielmehr seine eigenen Bedürfnisse bei der Berufsfindung über diejenigen seines Sohnes zu stellen.
Entgegen seinen Ausführungen leistet der Beschwerdeführer auch keinen seiner monetären Unterhaltspflicht gleichwertigen Naturalunterhalt. Es wird weder behauptet noch wäre in den Akten ersichtlich, dass er seinen Sohn in etwa hälftigem Umfang betreuen würde (vgl. BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.5.3). Vielmehr besucht der Sohn gemäss den Angaben des Beschwerdeführers selbst eine Kita und wird somit fremdbetreut, sofern sich nicht die Kindsmutter überwiegend um ihn kümmert. Das (allfällige) Streichen der Wohnung der Kindsmutter ist demgegenüber nicht als Naturalunterhalt, sondern als Gefälligkeit aufzufassen, ist damit doch nicht die Betreuung des Kindes verbunden.
Gesamthaft ist eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn somit infolge schuldhafter Nichterfüllung der Unterhaltspflicht zu verneinen, weshalb ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. auf Art. 13 BV entfällt. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine nähere Prüfung einer allfällig besonders engen affektiven Beziehung des Beschwerdeführers und seines Sohnes.
2.5.7 Ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers besteht auch nicht gestützt auf Art. 9 Abs. 3 KRK, da aus dieser Bestimmung kein direkter Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung begründet wird (vgl. BGE 144 I 91, E. 5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 3. August 2017, 2C_165/2017, E. 3.3).
2.5.8 Zu prüfen bleibt nach dem Gesagten, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers insgesamt als verhältnismässig erweist. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit knapp drei Jahren in der Schweiz aufhält. Eine vertiefte Integration ist weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher oder in sozialer Hinsicht auszumachen und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Demgegenüber verbrachte er den überwiegenden Teil seines Lebens sowie seine Kindheit und Jugendjahre in Georgien, weshalb er mit der dortigen Kultur und Sprache nach wie vor bestens vertraut ist. Überdies leben die Mutter des Beschwerdeführers sowie vier seiner Schwestern nach wie vor in seiner Heimat. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist er einzig zwecks Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Sohn in der Schweiz wohnhaft. Allerdings kann diese Beziehung auch im Rahmen von Kurzoder längeren Ferienaufenthalten vom Ausland her ausgeübt und über die modernen Kommunikationsmittel weiterhin gepflegt werden. Gemäss Aktenlage scheint der Beschwerdeführer mittlerweile eine stabile Beziehung zur Kindsmutter aufzuweisen, hat er doch ihre Wohnung gestrichen und unterstützt er sie bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Pflichten (vgl. E. 2.5.5). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie die Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung mittels moderner Kommunikationsmittel aktiv unterstützen werde. (Aktuell) Bloss beschränkte finanzielle Möglichkeiten verhindern die Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers von seiner Heimat aus nicht, da es sich bei ihm um einen gesunden, 39 Jahre jungen Mann handelt, welcher auch in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Wie sich dem NAVI-Bericht der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat nach elfjährigem Schulbesuch sogar erfolgreich ein Jurastudium absolviert. Im Anschluss habe er sich jedoch freiwillig zur Ausübung eines anderen Berufs entschieden. Nichtsdestotrotz hätte der Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums die Möglichkeit, im betreffenden Berufsfeld zu arbeiten und dadurch in seiner Heimat ein mutmasslich höheres Einkommen zu generieren als bei seinem aktuellen Wahlberuf. Es ist ihm folglich möglich, für die Kosten eines künftig aus der Ferne ausgeübten Besuchsrecht aufzukommen, zumal er selbst ausführt, dass ein Besuch auch mittels einer (mehrtägigen) Busreise möglich sei, welche erfahrungsgemäss deutlich kostengünstiger als eine Flugreise ist. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) überwiegt gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
2.5.9 Eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht (vgl. E. 2.5.8).
2.5.10 Weiter werden keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG geltend gemacht, welche der Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Rückkehr nach Georgien entgegenstünden. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal Georgien vom Bundesrat am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen wurde, weswegen der Wegweisungsvollzug dorthin in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AIG; BVGr, 19. Juni 2024, E-3090/2024, E. 8.2.2).
2.5.11 Die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);